06/01/2018
Die Digitalisierung verändert die Geschäftswelt grundlegend, und Deutschland holt in diesem Bereich auf. Ein zentrales Element dieser Entwicklung ist die Umstellung von papierbasierten auf elektronische Dokumente im Finanzwesen. Doch welche Regeln gelten aktuell für Belege wie Quittungen und Kassenbons, und was bedeutet die bevorstehende Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für Unternehmen? Dieser Artikel bringt Licht ins Dunkel und erklärt die Unterschiede, Vorteile und Fristen.

Seit Jahren wird über die Vereinfachung administrativer Aufgaben durch digitale Prozesse gesprochen. Die E-Rechnung spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Während die E-Rechnung für öffentliche Auftraggeber bereits seit 2020 verpflichtend ist, steht nun die flächendeckende Einführung für alle Unternehmen bevor. Doch was ist mit der Quittung? Ist sie noch erlaubt und in welcher Form?
- Was ist eine Quittung und ist sie noch erlaubt?
- Handschriftliche Quittungen und Rechnungen: Geht das noch?
- Die elektronische Quittung (E-Quittung): Freiwillig, aber vorteilhaft
- Quittung vs. Kassenbon: Was ist der Unterschied?
- Die elektronische Rechnung (E-Rechnung): Die Zukunft wird Pflicht
- Vergleich: E-Quittung vs. E-Rechnung
- Häufig gestellte Fragen
- Fazit
Was ist eine Quittung und ist sie noch erlaubt?
Eine Quittung dient als schriftliche Bestätigung für den Erhalt einer Zahlung oder einer Leistung. Sie belegt, dass eine Transaktion abgeschlossen wurde. Im Alltag begegnet uns die Quittung in vielen Situationen, oft als Kassenbeleg. Grundsätzlich sind Quittungen weiterhin erlaubt und auch notwendig, um Transaktionen zu dokumentieren.
Besonders relevant ist die Quittung im Zusammenhang mit der sogenannten Kleinbetragsrechnung. Gemäß § 14 Abs. 4 UStG ist für Leistungen oder Lieferungen mit einem Wert von bis zu 250 Euro (Bruttobetrag) eine Quittung als Beleg ausreichend. Sie muss weniger detaillierte Angaben enthalten als eine vollständige Rechnung, aber dennoch wichtige Informationen wie den Namen und die Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Ware oder erbrachten Leistung sowie das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe oder den anzuwendenden Steuersatz. Für Beträge über 250 Euro ist in der Regel eine vollständige Rechnung erforderlich.
Handschriftliche Quittungen und Rechnungen: Geht das noch?
Ja, prinzipiell können sowohl Quittungen als auch Rechnungen handschriftlich erstellt werden. Solange alle erforderlichen Informationen enthalten sind und die Schrift gut lesbar ist, kann das Finanzamt solche Belege anerkennen. Zu den grundlegenden Informationen, die auf einer handschriftlichen Rechnung oder einer detaillierteren Quittung enthalten sein sollten, gehören die Kontaktdaten des Unternehmens, eine detaillierte Liste der Waren oder Dienstleistungen, die Zahlungsbedingungen, das Rechnungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Kontaktdaten des Kunden sowie der Gesamtbetrag.
Allerdings wird von handschriftlichen Rechnungen und Quittungen in den meisten Geschäftssituationen abgeraten. Sie wirken oft weniger professionell als gedruckte oder digitale Belege. Zudem bereiten sie in der Buchhaltung Probleme, da sie sich nur schwer oder gar nicht von moderner Buchhaltungssoftware verarbeiten lassen. Viele Unternehmen akzeptieren handschriftliche Belege für ihre eigenen Ausgaben nicht oder nur ungern, insbesondere wenn es um den Vorsteuerabzug geht. Handschriftliche Quittungen finden sich daher meist nur noch bei sehr kleinen oder informellen Geschäften.
Die elektronische Quittung (E-Quittung): Freiwillig, aber vorteilhaft
Anders als bei der E-Rechnung gibt es in Deutschland noch keine generelle Pflicht zur Nutzung elektronischer Quittungen. Dennoch gibt es Entwicklungen, die die digitale Quittung fördern:
- Seit 2020 besteht eine Pflicht, Kunden einen Kassenbon auszuhändigen (Belegausgabepflicht).
- Seit Januar 2024 müssen alle ausgestellten Quittungen und Kassenbons die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems enthalten. Dies soll die Nachvollziehbarkeit für das Finanzamt erhöhen und drängt auf die Nutzung digitaler Kassensysteme.
Eine elektronische Quittung enthält im Grunde die gleichen Informationen wie eine Quittung auf einem klassischen Quittungsblock. Der Unterschied besteht darin, dass sie digital erstellt und gespeichert wird, oft als PDF-Datei. Sie kann dem Kunden per E-Mail zugesendet oder digital übermittelt werden. Unternehmen können hierfür spezielle Vorlagen oder integrierte Funktionen in Buchhaltungsprogrammen nutzen.
Vorteile der E-Quittung: Effizienzgewinn im Alltag
Obwohl nicht verpflichtend, bietet die Umstellung auf elektronische Quittungen erhebliche Vorteile, insbesondere für Unternehmen mit vielen kleinen Transaktionen:
- Zeit- und Arbeitsersparnis: Die automatische Erstellung spart Zeit im Vergleich zum handschriftlichen Ausfüllen. Vorlagen enthalten alle notwendigen Angaben, Datum und Nummerierung werden oft automatisch eingefügt.
- Vereinfachte Buchhaltung: Digitale Quittungen sind besser lesbar und können leichter in Buchhaltungssysteme importiert oder verarbeitet werden. Der Grundsatz "Keine Buchung ohne Beleg" wird einfacher erfüllt.
- Professionelles Erscheinungsbild: Digitale Quittungen können leicht an das Corporate Design angepasst werden.
- Einfache Archivierung und Weiterleitung: Digitale Belege lassen sich problemlos speichern, organisieren und bei Bedarf versenden.
Umfragen zeigen, dass administrative Aufgaben einen großen Teil der Arbeitszeit in Unternehmen binden. Die Digitalisierung von Quittungen kann einen Beitrag dazu leisten, diesen Aufwand zu reduzieren.
Quittung vs. Kassenbon: Was ist der Unterschied?
Im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Quittung und Kassenbon oft synonym verwendet. Steuerlich gibt es jedoch einen wichtigen Unterschied, vor allem wenn es um die Geltendmachung als Betriebsausgabe geht:
- Kassenbeleg / Kassenbon: Dies ist die einfachste Form eines Kaufbelegs. Er dokumentiert eine Transaktion, enthält aber in der Regel keine Angaben zum Empfänger, d.h. zum Käufer. Ein Kassenbon muss das Kaufdatum, eine Beschreibung der Ware/Leistung und Angaben zum Verkäufer enthalten. Für den Vorsteuerabzug muss zudem die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen sein. Kassenbons sind für geringfügige Wirtschaftsgüter ausreichend, deren Anschaffungspreis netto bis zu 150 Euro beträgt.
- Quittung: Eine Quittung kann eine Rechnung ersetzen, insbesondere als Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto. Im Unterschied zum reinen Kassenbon enthält eine Quittung, die als Beleg für eine Betriebsausgabe dienen soll, idealerweise auch Angaben zum Empfänger, also dem Käufer, insbesondere dessen Firmenanschrift. Bei Beträgen über 150 Euro netto wird eine Quittung mit Empfängerangaben oft verlangt, um als Betriebsausgabe anerkannt zu werden, auch wenn eine vollständige Rechnung formal korrekter wäre und bei Steuerprüfungen sicherer ist.
Der Bewirtungsbeleg ist eine Sonderform des Kassenbelegs in der Gastronomie. Er muss neben den üblichen Kassenbon-Angaben zusätzliche Informationen wie Anlass, Namen der bewirteten Personen und deren Firmenzugehörigkeit enthalten. Für Beträge über 150 Euro ist auch hier die Angabe der Adresse der gastgebenden Firma notwendig.

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung): Die Zukunft wird Pflicht
Die E-Rechnung ist komplexer als die digitale Quittung und wird in den nächsten Jahren zur Pflicht für alle Unternehmen im B2B-Bereich.
Wichtig ist die neue Definition: Eine E-Rechnung ist nicht einfach eine Rechnung, die per E-Mail als PDF versendet wird! Nach der neuen Gesetzgebung ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die „in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird“, das der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (RL2014/55/EU) und der CEN-Norm EN 16931 entspricht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Dies bedeutet, dass die E-Rechnung ein strukturierter Datensatz ist (meist im XML-Format), der von Software automatisch ausgelesen und verarbeitet werden kann. Eine PDF-Rechnung, die per E-Mail versendet wird, gilt nach dieser Definition künftig als „sonstige Rechnung“ und wird nur noch unter bestimmten Übergangsregelungen zulässig sein.
Die aktuell verbreiteten Formate, die der Norm entsprechen, sind XRechnung und ZUGFeRD (eine Kombination aus lesbarem PDF und eingebettetem XML-Datensatz). Für die Buchhaltung bedeutet dies, dass die Rechnung optisch wie gewohnt aussieht, die Übertragung und Verarbeitung im Hintergrund aber maschinenlesbar erfolgt.
Die E-Rechnung wird Pflicht: Der Zeitplan
Die schrittweise Einführung der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ist beschlossene Sache:
- Ab 1. Januar 2025: Unternehmen sind verpflichtet, E-Rechnungen zu *empfangen*, wenn der Rechnungsaussteller bereits in der Lage ist, E-Rechnungen zu versenden.
- Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr 2026 sind verpflichtet, E-Rechnungen für B2B-Umsätze auszustellen und zu versenden. Bis dahin dürfen sie noch "sonstige Rechnungen" (z.B. PDF per E-Mail) versenden.
- Ab 1. Januar 2028: Die Pflicht zur Ausstellung und Versendung von E-Rechnungen gilt für *alle* Unternehmen, unabhängig von ihrem Umsatz, für B2B-Umsätze.
Für Unternehmen, die bereits den elektronischen Datenaustausch (EDI) nutzen, gibt es eine längere Übergangsfrist bis Ende 2027, auch wenn ihr EDI-Format noch nicht der europäischen Norm entspricht. Ab 2028 müssen jedoch alle Unternehmen die Vorgaben der Norm erfüllen.
Wie werden E-Rechnungen erstellt und empfangen?
Die Erstellung, Versendung und der Empfang von E-Rechnungen erfordern den Einsatz kompatibler Software, meist integriert in moderne Buchhaltungs- oder ERP-Systeme. Diese Programme können den strukturierten Datensatz im richtigen Format (z.B. XRechnung oder ZUGFeRD) erstellen und eingehende E-Rechnungen automatisch auslesen und verarbeiten.
Die Übermittlung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, beispielsweise direkt zwischen den Softwaresystemen der Geschäftspartner, über spezielle E-Rechnungs-Portale oder per E-Mail, wobei der eigentliche Anhang der strukturierte Datensatz ist, nicht nur eine PDF-Datei.
Wichtig zu betonen ist, dass der *Inhalt* der E-Rechnung den gleichen gesetzlichen Anforderungen genügen muss wie bisherige Papierrechnungen. Alle in § 14 UStG geforderten Rechnungsbestandteile müssen enthalten sein.

Die wichtigsten Vorteile der E-Rechnung
Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung zielt darauf ab, erhebliche Vorteile für die Wirtschaft zu realisieren:
- Effizienzsteigerung: Die automatisierte Verarbeitung eingehender E-Rechnungen reduziert den manuellen Aufwand für Datenerfassung, Prüfung und Freigabe drastisch.
- Kostenersparnis: Weniger manueller Aufwand bedeutet geringere Prozesskosten. Auch Materialkosten für Druck und Porto entfallen.
- Schnellerer Zahlungsverkehr: E-Rechnungen können schneller bearbeitet werden, was zu kürzeren Zahlungszielen und einer Verbesserung des Cashflows führt.
- Höhere Datenqualität und weniger Fehler: Die maschinelle Übertragung und Verarbeitung minimiert Fehler, die beim manuellen Eingeben von Daten entstehen können.
- Bessere Datensicherheit: Strukturierte Datenformate sind weniger anfällig für Manipulationen als beispielsweise einfache PDF-Dateien.
- Einfache Archivierung: E-Rechnungen lassen sich problemlos digital und revisionssicher archivieren, oft in Cloud-Systemen, was den Zugriff erleichtert und physischen Speicherplatz spart. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren kann einfacher eingehalten werden.
- Umweltfreundlichkeit: Weniger Papierverbrauch durch den Wegfall gedruckter Rechnungen.
Die Umstellung erfordert zunächst Investitionen in geeignete Software und Prozesse, verspricht aber langfristig erhebliche Effizienzgewinne und eine Entlastung der Buchhaltungsabteilungen.
Vergleich: E-Quittung vs. E-Rechnung
Um die Unterschiede nochmals zu verdeutlichen, hier eine Zusammenfassung:
| Merkmal | E-Quittung | E-Rechnung |
|---|---|---|
| Zweck | Bestätigung des Zahlungserhalts / Abschluss einer Transaktion | Forderung einer Zahlung für gelieferte Ware/Leistung, detaillierte Dokumentation |
| Umfang | Weniger detailliert (oft Kleinbetragsrechnung) | Umfassend (mit Steuernummer, Kundendaten, Leistungsdatum etc.) |
| Einsatzbereich | Oft bei kleineren Transaktionen, Barzahlungen, im Einzelhandel | Geschäftstransaktionen (B2B, B2G), auch bei höheren Beträgen |
| Pflicht | Keine generelle digitale Pflicht, aber Belegausgabepflicht & Seriennummer seit 2024 fördern digitale Systeme | Wird ab 2025 schrittweise im B2B-Bereich verpflichtend |
| Format | Oft PDF, einfacher digitaler Beleg | Strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz (XML-basiert wie XRechnung, ZUGFeRD) |
| Schwellenwert | Ausreichend für Kleinbeträge bis 250 € brutto (§ 14 Abs. 4 UStG) | Erforderlich für Beträge über 250 € brutto (mit Ausnahmen während Übergangsfristen) |
Häufig gestellte Fragen
Hier beantworten wir einige häufige Fragen zum Thema Quittungen, Kassenbons und E-Rechnungen:
Ist ein handschriftlicher Kassenbon für das Finanzamt gültig?
Ja, ein handschriftlicher Kassenbon kann gültig sein, wenn er alle notwendigen Mindestangaben enthält (Datum, Art der Ware/Leistung, Verkäufer) und gut lesbar ist. Für Beträge über 150 Euro netto ist jedoch eine Rechnung mit vollständiger Empfängeradresse sicherer für die Anerkennung als Betriebsausgabe und den Vorsteuerabzug.
Kann ein Kassenbon eine Rechnung ersetzen?
Ein Kassenbon kann unter bestimmten Umständen eine Rechnung ersetzen, nämlich als Kleinbetragsrechnung für Beträge bis 250 Euro brutto. Für Beträge über 250 Euro ist grundsätzlich eine vollständige Rechnung erforderlich, die auch die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthält.
Was ist der Unterschied zwischen der 250-Euro-Grenze für Quittungen und der 150-Euro-Grenze für Kassenbons?
Die 250-Euro-Grenze (§ 14 Abs. 4 UStG) bezieht sich auf die Kleinbetragsrechnung (oft in Form einer Quittung), die alle wesentlichen Angaben enthält, aber weniger als eine volle Rechnung. Die 150-Euro-Grenze netto betrifft Kassenbons für geringfügige Wirtschaftsgüter. Kassenbons sind die einfachste Form und enthalten in der Regel keine Empfängerdaten. Für den Vorsteuerabzug und die Anerkennung als Betriebsausgabe sind bei Beträgen über 150 Euro netto detailliertere Belege (Rechnungen oder Quittungen mit Empfängerdaten) notwendig.
Gilt eine per E-Mail versendete PDF-Rechnung als E-Rechnung im Sinne der neuen Pflicht?
Nein, eine einfache PDF-Rechnung, die per E-Mail versendet wird, gilt nach der neuen Definition nicht als E-Rechnung, sondern als "sonstige Rechnung". Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format wie XRechnung oder ZUGFeRD vorliegen, das der EU-Norm entspricht.
Muss ich meine Belege noch ausdrucken, wenn ich digitale Quittungen oder E-Rechnungen erhalte?
Nein, digitale Belege müssen nicht mehr ausgedruckt werden. Sie müssen jedoch revisionssicher digital archiviert werden, d.h. unveränderbar und über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren zugänglich sein. Dies erfordert entsprechende Software oder Cloud-Lösungen.
Fazit
Die Welt der Belege wandelt sich. Während handschriftliche Quittungen und einfache Kassenbons zwar in bestimmten Grenzen noch zulässig sind, drängt die Digitalisierung immer stärker auf elektronische Lösungen. Die freiwillige Nutzung elektronischer Quittungen bietet bereits heute erhebliche Effizienzvorteile. Die bevorstehende Pflicht zur E-Rechnung ab 2025 (Empfangspflicht) bzw. 2027/2028 (Sendepflicht) markiert einen entscheidenden Schritt. Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen und den Unterschieden zwischen Kassenbon, Quittung und E-Rechnung auseinanderzusetzen und ihre Prozesse sowie ihre Software entsprechend anzupassen, um von den zahlreichen Vorteilen der Digitalisierung im Rechnungswesen zu profitieren.
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