28/10/2021
Als Selbständiger eröffnen sich Ihnen zahlreiche Möglichkeiten, Ihre Steuerlast zu optimieren. Ein zentraler Hebel hierfür ist das konsequente Absetzen von Betriebsausgaben. Doch welche Kosten erkennt das Finanzamt an und wie gehen Sie dabei am besten vor? Die Grundregel lautet: Alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind und deren Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit nachweisbar ist, können potenziell steuermindernd geltend gemacht werden. Eine sorgfältige Dokumentation ist dabei unerlässlich, denn ohne Belege wird es schwierig, Aufwendungen erfolgreich abzusetzen. Insbesondere bei Barzahlungen ist Ihre Nachweispflicht hoch, und bei höheren Beträgen kann das Finanzamt genauer nachfragen oder die Absetzbarkeit verweigern. Planen Sie größere Anschaffungen, ist es ratsam, sich im Vorfeld über die steuerlichen Möglichkeiten zu informieren, um keine Potenziale ungenutzt zu lassen.

- Betriebsausgaben richtig planen und dokumentieren
- Abschreibungen: Langfristig Steuern sparen
- Pauschalen nutzen und Investitionen fördern
- Das Arbeitszimmer: Home Office steuerlich absetzen
- Arbeitsmittel: Die Ausstattung Ihres Betriebs
- Der Firmenwagen: Unterwegs steuerlich sparen
- Aus- und Weiterbildung: Investition in Ihr Know-how
- Kranken- und Pflegeversicherung: Sonderausgaben absetzen
- Steuerberaterkosten: Hilfe vom Profi absetzen
- Bewirtungskosten und Verpflegungsmehraufwand
- Weitere absetzbare Kosten: Von Schadensersatz bis Feiern
- Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigung
- Häufig gestellte Fragen zum Thema Betriebsausgaben
- Fazit
Betriebsausgaben richtig planen und dokumentieren
Bevor Sie sich in die Details einzelner absetzbarer Posten vertiefen, ist es wichtig, die grundlegenden Prinzipien zu verstehen. Jede Ausgabe, die Sie tätigen, sollte einen klaren Bezug zu Ihrer selbständigen Tätigkeit haben. Diesen Bezug müssen Sie im Zweifelsfall belegen können. Das Sammeln und Ordnen sämtlicher Belege – egal ob digital oder in Papierform – ist daher das A und O einer erfolgreichen Steuerstrategie für Selbständige. Nur mit vollständigen und korrekten Belegen können Sie Ihre Ausgaben gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen betrieblicher und privater Nutzung. Viele Wirtschaftsgüter können sowohl beruflich als auch privat genutzt werden. Hier ist eine klare Trennung oder eine eindeutige Zuordnung zum Betriebsvermögen entscheidend. Für bestimmte Arbeitsmittel gilt beispielsweise die Regel, dass eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent vorliegen muss, um die Kosten vollständig absetzen zu können. Liegt die betriebliche Nutzung darunter, muss der private Anteil entsprechend versteuert werden.
Abschreibungen: Langfristig Steuern sparen
Neben den direkt absetzbaren Ausgaben spielen Abschreibungen eine wichtige Rolle bei der Senkung Ihrer jährlichen Steuerlast. Durch Abschreibungen wird der Wertverlust von Wirtschaftsgütern, die Sie über einen längeren Zeitraum nutzen, steuerlich berücksichtigt. Die Logik ist einfach: Wenn der Wert Ihres Betriebsvermögens durch Abnutzung sinkt, verringert sich Ihre Steuerbemessungsgrundlage.
Es gibt unterschiedliche Methoden der Abschreibung, abhängig von der Art und dem Wert des angeschafften Gutes:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 Euro netto können sofort und in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Dies vereinfacht den Prozess erheblich und ermöglicht eine schnelle steuerliche Entlastung.
- Reguläre Abschreibung: Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten über 800 Euro liegen, erfolgt die Abschreibung in der Regel über mehrere Jahre. Das Finanzministerium veröffentlicht regelmäßig aktualisierte AfA-Listen (Absetzung für Abnutzung), die die üblichen Nutzungsdauern für verschiedene Wirtschaftsgüter festlegen. Ein gängiges Beispiel sind Notebooks oder Laptops, die üblicherweise über drei Jahre abgeschrieben werden.
- Sammelposten: Alternativ zur sofortigen GWG-Abschreibung können Sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro netto in einem Sammelposten zusammenfassen. Dieser Sammelposten wird dann über fünf Jahre linear abgeschrieben.
Die Wahl zwischen sofortiger GWG-Abschreibung und Sammelposten kann steuerliche Auswirkungen haben und sollte gut überlegt sein.
| Anschaffungskosten (netto) | Abschreibungsmethode | Zeitraum |
|---|---|---|
| Bis 250 € | Sofort-Abschreibung | Im Jahr der Anschaffung |
| 250,01 € - 800 € | Sofort-Abschreibung (GWG) | Im Jahr der Anschaffung |
| 250,01 € - 1.000 € | Sammelposten (Alternative zu GWG) | Linear über 5 Jahre |
| Über 800 € | Reguläre AfA | Über die Nutzungsdauer laut AfA-Liste |
Pauschalen nutzen und Investitionen fördern
Neben individuellen Kostenabsetzungen und Abschreibungen können Selbständige auch von verschiedenen Pauschalen und Freibeträgen profitieren. Diese können das zu versteuernde Einkommen senken und in vielen Fällen den Verwaltungsaufwand reduzieren, da Sie für Pauschalen in der Regel keine Einzelnachweise benötigen. Es ist jedoch ratsam zu prüfen, ob Ihre tatsächlichen Kosten die Pauschale übersteigen. In diesem Fall sollten Sie die höheren Kosten geltend machen, wofür Sie dann allerdings Belege benötigen.
Eine weitere attraktive Möglichkeit ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB). Unternehmer mit einem Betriebsvermögen von maximal 235.000 Euro können bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für künftige, bewegliche Wirtschaftsgüter bereits in der aktuellen Steuererklärung gewinnmindernd abziehen. Die geplante Investition muss allerdings innerhalb von drei Jahren tatsächlich erfolgen, sonst drohen Steuernachzahlungen.
Das Arbeitszimmer: Home Office steuerlich absetzen
Viele Selbständige arbeiten von zu Hause aus, und unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Die Höhe des Abzugs hängt maßgeblich von der Nutzung des Raumes ab:
- Wird das Zimmer sowohl privat als auch beruflich genutzt oder steht Ihnen für Ihre Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. im Betrieb des Auftraggebers), sind die Kosten für das Arbeitszimmer in der Regel nicht absetzbar.
- Stellt das häusliche Arbeitszimmer den unbestrittenen Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, können Sie die Kosten in voller Höhe und ohne Höchstgrenze absetzen.
- Steht Ihnen für Ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (auch wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildet), können Sie die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben abziehen.
Zu den abzugsfähigen Kosten für das Arbeitszimmer gehören nicht nur Miete oder Gebäudeabschreibungen, sondern auch anteilige Kosten für Zinsen, Müllabfuhr, Reparaturen, Energiekosten, Beiträge zu Hausversicherungen, Grundsteuer sowie Instandhaltung und Renovierung. Selbständige, die in einem Coworking Space arbeiten, sollten ebenfalls alle Rechnungen sammeln. Das Finanzamt kann anhand der Rechnungen für den geteilten Arbeitsplatz und gegebenenfalls dem Grundriss des Gebäudes die absetzbaren Anteile an Miete und Nebenkosten ermitteln.
Arbeitsmittel: Die Ausstattung Ihres Betriebs
Die Definition von Arbeitsmitteln kann je nach Art Ihrer selbständigen Tätigkeit stark variieren. Vom einfachen Kugelschreiber über die komplette Büroausstattung bis hin zu speziellen Werkzeugen – vieles, was Sie für Ihre Arbeit benötigen, ist steuerlich absetzbar. Auch hier gilt die bereits erwähnte Regelung für die Unterscheidung zwischen privater und beruflicher Nutzung: Um Arbeitsmittel in vollem Umfang steuerlich absetzen zu können, ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent erforderlich. Wird das Arbeitsmittel zu einem geringeren Anteil betrieblich genutzt, muss der private Nutzungsanteil als Privatentnahme behandelt und entsprechend versteuert werden.
Typische Arbeitsmittel, deren Kosten Sie absetzen können, sind:
- Büroeinrichtung wie Schreibtisch, Bürostuhl, Regale
- Kommunikationsmittel wie Handy
- Computer, Laptops und Notebooks
- Spezifische Geräte und Maschinen, die für Ihre Tätigkeit notwendig sind
- Software, die Sie beruflich nutzen
- Berufskleidung (inklusive der Kosten für deren Reinigung), sofern es sich um spezifische Arbeitskleidung handelt
- Fachliteratur, die Sie für Ihre berufliche Weiterbildung oder Recherche benötigen
- Werkzeug, das Sie für Ihre Arbeit verwenden
- Eine Aktentasche oder ein Rucksack, der überwiegend beruflich genutzt wird
Die Kosten für geringwertige Arbeitsmittel bis 800 Euro netto können Sie, wie bereits erwähnt, sofort im Anschaffungsjahr absetzen (GWG-Regel).
Der Firmenwagen: Unterwegs steuerlich sparen
Auch die Kosten rund um ein Firmenfahrzeug können Selbständige steuerlich geltend machen. Voraussetzung für den maximalen Abzug ist auch hier eine überwiegend betriebliche Nutzung von 90 Prozent oder mehr. Liegt die Nutzung über dieser Schwelle, sind sämtliche Aufwendungen für das Fahrzeug als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu gehören nicht nur die Anschaffungskosten (über die AfA), sondern auch laufende Kosten wie Zinsen für die Finanzierung, Kraftstoff, Versicherung, Reparaturen und Wartung.
Um die betrieblich veranlassten Fahrtkosten nachweisen zu können, ist das Führen eines Fahrtenbuchs für Selbständige, die einen Firmenwagen nutzen, unerlässlich. Das Fahrtenbuch muss lückenlos und zeitnah geführt werden und alle Fahrten mit Datum, Ziel, Zweck und gefahrenen Kilometern dokumentieren. Alternativ zum Firmenwagen kann es unter Umständen günstiger sein, ein Fahrzeug privat zu erwerben und die betrieblich gefahrenen Kilometer mittels der Reisekostenpauschale abzurechnen. Nutzen Sie einen Firmenwagen überwiegend betrieblich, können Sie unter Umständen auch die sogenannte 1-Prozent-Regelung nutzen, um den privaten Nutzungsanteil pauschal zu versteuern.
Aus- und Weiterbildung: Investition in Ihr Know-how
Kosten, die Ihnen für Ihre eigene Aus- oder Weiterbildung entstehen, können Sie als Selbständiger unbegrenzt von der Steuer absetzen. Wichtig ist, dass das Finanzamt einen klaren Zusammenhang zwischen der Weiterbildung und Ihrer aktuellen oder zukünftigen selbständigen Tätigkeit erkennt. Dies können Kosten für Kurse, Seminare, Fachbücher oder auch Studiengebühren sein. Für Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die im Rahmen der Weiterbildung anfallen, können die entsprechenden Reisekostenpauschalen geltend gemacht werden.
Kranken- und Pflegeversicherung: Sonderausgaben absetzen
Ein Großteil Ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählt zur sogenannten Basisversorgung und ist steuerlich absetzbar. Diese Beiträge werden in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben. Nicht abzugsfähig sind in der Regel Beiträge für Wahltarife oder zusätzliche Leistungen, die über die Grundversorgung hinausgehen. Wenn Sie privat krankenversichert sind, erhalten Sie von Ihrer Versicherung jährlich eine Bescheinigung, aus der der steuerlich abzugsfähige Betrag hervorgeht.
Für Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen, gibt es Höchstgrenzen. Für Selbständige wird in der Regel ein Höchstbetrag von bis zu 2.800 Euro berücksichtigt. Dieser Betrag liegt höher als bei Arbeitnehmern, da Selbständige ihre Beiträge vollständig selbst tragen und nicht wie Arbeitgeber einen Teil für ihre Angestellten mitfinanzieren.
Steuerberaterkosten: Hilfe vom Profi absetzen
Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters ist für viele Selbständige eine wertvolle Unterstützung. Die Kosten, die Ihnen für die steuerliche Beratung, die Erstellung Ihrer Steuererklärung, der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder des Jahresabschlusses entstehen, sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzbar. Dies gilt, solange die Leistungen des Steuerberaters Ihre betriebliche Tätigkeit betreffen.
Bewirtungskosten und Verpflegungsmehraufwand
Geschäftsessen mit Kunden oder Geschäftspartnern sind ein gängiger Bestandteil des Geschäftslebens. Die dabei entstehenden Bewirtungskosten können Sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben an, allerdings sind sie nur bis zu 70 Prozent als Betriebsausgaben absetzbar. Wichtig ist, dass Sie den Anlass der Bewirtung, den Ort sowie alle teilnehmenden Personen auf dem Bewirtungsbeleg festhalten. Ohne diese Angaben wird der Abzug verweigert.
Wenn Sie auf Geschäftsreisen unterwegs sind, können Sie zusätzlich zum Abzug der Fahrt- und Übernachtungskosten auch einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Dies ist möglich, wenn Ihre Abwesenheit von zu Hause oder Ihrer ersten Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden pro Tag beträgt. Für den Verpflegungsmehraufwand gelten Pauschalsätze, die je nach Dauer der Abwesenheit und Zielort (Inland oder Ausland) variieren und jährlich angepasst werden. Ein Blick auf die aktuellen Sätze vor Antritt der Reise lohnt sich immer.
Weitere absetzbare Kosten: Von Schadensersatz bis Feiern
Die Liste der absetzbaren Betriebsausgaben ist lang und vielfältig. Neben den bereits genannten Posten gibt es weitere Aufwendungen, die Sie steuerlich berücksichtigen können:
- Schadensersatzzahlungen: In bestimmten Fällen können Schadensersatzzahlungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Zahlungen im Zusammenhang mit der Zerstörung eines Gutes durch einen Mitarbeiter, bei Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot oder bei Vertragsbrüchen, die mit steuerpflichtigen Einkünften in Verbindung stehen.
- Betriebsausflüge und Mitarbeiterfeiern: Bei Betriebsausflügen gibt es einen steuerfreien Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter. Feiern Sie den Geburtstag eines Mitarbeiters, können anteilige Kosten absetzbar sein, sofern die Feier beruflich veranlasst ist und der Pflege des Betriebsklimas dient.
- Sonstige Kosten: Zu den weiteren potenziell absetzbaren Posten gehören Kosten für die Erstellung und Verwaltung Ihrer Webseite, Werbegeschenke (mit bestimmten Grenzen) und Spenden (ebenfalls mit Grenzen), Kosten für die Behandlung von Berufskrankheiten, Abfindungen an Mitarbeiter, Kontogebühren für Ihr Geschäftskonto, berufsspezifische Versicherungen sowie Beiträge für Berufsverbände oder Kammern.
Bei einigen dieser Posten kommen Pauschalen zur Anwendung, andere müssen individuell abgerechnet werden. Im Zweifelsfall oder bei komplexen Sachverhalten ist es immer ratsam, sich an Ihren Steuerberater zu wenden, um sicherzustellen, dass Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen und korrekt handeln.
Bauabzugssteuer und Freistellungsbescheinigung
Ein spezielles Thema, das in bestimmten Branchen (insbesondere im Baugewerbe) relevant ist, ist die Bauabzugssteuer. Seit 2002 sind Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies soll Schwarzarbeit in der Baubranche eindämmen. Bauunternehmer haben jedoch die Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, entfällt die Pflicht zum Steuerabzug, und der volle Rechnungsbetrag wird an den leistenden Unternehmer ausgezahlt.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Betriebsausgaben
Hier beantworten wir einige oft gestellte Fragen rund um das Thema steuerlich absetzbare Ausgaben für Selbständige:
Wie weise ich Betriebsausgaben nach?
Sie weisen Betriebsausgaben durch vollständige und korrekte Belege nach. Dazu gehören Rechnungen, Quittungen, Kassenbons, Kontoauszüge oder andere Dokumente, die den Betrag, den Zahlungsempfänger, das Datum und den betrieblichen Anlass der Ausgabe belegen.
Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
Ein GWG ist ein Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten netto nicht mehr als 800 Euro betragen. Solche Güter können im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.
Wann kann ich mein häusliches Arbeitszimmer absetzen?
Ein häusliches Arbeitszimmer können Sie absetzen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet (volle Absetzbarkeit) oder wenn Ihnen für Ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Absetzbarkeit bis 1.250 Euro pro Jahr). Eine gemischte private und berufliche Nutzung schließt den Abzug in der Regel aus.
Kann ich meinen Laptop oder Computer absetzen?
Ja, Computer, Laptops und Notebooks gelten als Arbeitsmittel und können steuerlich abgesetzt werden. Liegen die Anschaffungskosten unter 800 Euro netto, können Sie den Betrag sofort als GWG absetzen. Bei höheren Kosten erfolgt die Abschreibung über die Nutzungsdauer (üblicherweise 3 Jahre). Eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent ist für den vollen Abzug erforderlich.
Sind Geschäftsessen vollständig absetzbar?
Nein, Bewirtungskosten für Geschäftsessen sind in der Regel nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben absetzbar. Sie müssen zudem den Anlass, Ort und die Teilnehmer auf dem Bewirtungsbeleg dokumentieren.
Was ist der Verpflegungsmehraufwand?
Der Verpflegungsmehraufwand ist ein Pauschalbetrag, den Sie für zusätzliche Kosten für Mahlzeiten auf Geschäftsreisen geltend machen können, wenn Sie länger als acht Stunden von zu Hause oder Ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind.
Fazit
Die steuerliche Optimierung durch das Absetzen von Betriebsausgaben ist für Selbständige von großer Bedeutung. Von alltäglichen Arbeitsmitteln und Bürobedarf über größere Investitionen und Fahrtkosten bis hin zu Aus- und Weiterbildungskosten und Versicherungen gibt es zahlreiche Posten, die Ihre Steuerlast mindern können. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der sorgfältigen Dokumentation jeder Ausgabe und der Kenntnis der geltenden Regeln für Abschreibungen, Pauschalen und spezielle Kostenarten. Nutzen Sie die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um Ihre betrieblichen Ausgaben korrekt und vollständig in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten ist die Konsultation eines Steuerberaters stets empfehlenswert, um sicher aufgestellt zu sein und alle Potenziale auszuschöpfen.
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