Was sind kostenfrei auf Dauer überlassene Produkte, die in Verbindung mit der selbständigen Tätigkeit vorhanden sind?

Kostenfreie Büro-Produkte & Steuern: Was gilt?

25/04/2014

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Als Selbstständiger oder Freiberufler stattet man sein Büro mit der nötigen Technik und dem passenden Material aus. Dazu gehören Computer, Drucker, Software, aber auch Stifte, Papier und Toner. Manchmal kommt es vor, dass man bestimmte Produkte, insbesondere langlebige Wirtschaftsgüter wie Geräte, nicht kauft, sondern kostenlos und auf Dauer überlassen bekommt. Dies wirft Fragen auf, vor allem im Hinblick auf die steuerliche Behandlung. Was genau bedeutet es, ein Produkt kostenfrei auf Dauer für die selbstständige Tätigkeit zu erhalten, und welche Konsequenzen hat das?

Übersicht

Was sind "kostenfrei auf Dauer überlassene Produkte" im Geschäftskontext?

Im Zusammenhang mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit sind "kostenfrei auf Dauer überlassene Produkte" in der Regel Wirtschaftsgüter, die Sie für Ihr Unternehmen nutzen, aber für deren Erhalt Sie keinen Kaufpreis entrichtet haben. Es handelt sich dabei oft um Gegenstände des Anlagevermögens, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb langfristig zu dienen. Typische Beispiele im Bürokontext sind:

  • Computer oder Laptop
  • Drucker, Scanner oder Multifunktionsgeräte
  • Monitore und Peripheriegeräte
  • Softwarelizenzen (sofern unbefristet oder über eine längere Nutzungsdauer)
  • Büromöbel wie Schreibtische oder Stühle
  • Spezialisierte Geräte für Ihren spezifischen Arbeitsbereich

Verbrauchsmaterialien wie Stifte, Papier oder Toner fallen in der Regel nicht unter diese Kategorie, da sie kurzlebig sind und typischerweise als laufende Betriebsausgaben behandelt werden, sobald sie verbraucht oder angeschafft werden. Die Fragestellung der dauerhaften kostenfreien Überlassung bezieht sich primär auf Wirtschaftsgüter von substanziellem Wert, die das Betriebsvermögen beeinflussen.

Was sind Betriebsausgaben bei EÜR?
§ 4 Abs. 4 EStG definiert die Betriebsausgaben als "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind". Alle nicht betrieblichen, insbesondere privaten Aufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern. Für Betriebsausgaben gilt, dass diese grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Wie kommt es zur kostenfreien Überlassung?

Es gibt verschiedene Szenarien, wie Sie solche Produkte kostenfrei erhalten könnten:

  1. Schenkung/Geschenk: Eine Privatperson (z.B. Familie, Freunde) oder ein Unternehmen schenkt Ihnen das Wirtschaftsgut.
  2. Sachzuwendung: Ein Geschäftspartner oder Lieferant überlässt Ihnen das Produkt im Rahmen einer Geschäftsbeziehung unentgeltlich (z.B. als Bonus, zur Geschäftsförderung oder im Rahmen einer Kooperation).
  3. Übernahme aus Privatvermögen: Selten, aber möglich, wenn ein Gegenstand ursprünglich privat angeschafft und nun dauerhaft und ausschließlich betrieblich genutzt wird, ohne dass dafür ein Entgelt aus dem Betriebsvermögen entnommen wird (dies ist steuerlich komplexer und wird oft anders behandelt als eine echte Schenkung von Dritten).

Wichtig ist, dass die Überlassung wirklich "auf Dauer" und "kostenfrei" erfolgt. Eine leihweise Überlassung oder eine Miete, bei der die Kosten von Dritten übernommen werden, fallen nicht unter diese Definition. Es muss ein Eigentumsübergang oder eine dauerhafte Nutzungsberechtigung ohne Gegenleistung für die Überlassung vorliegen.

Die steuerliche Behandlung: Das Kernstück

Hier wird es für Selbstständige entscheidend. Ein Wirtschaftsgut kostenlos zu erhalten, mag sich zunächst wie ein reiner Vorteil anfühlen. Aus steuerlicher Sicht ist es jedoch meist nicht "umsonst".

1. Einnahme in Höhe des Verkehrswerts

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut für Ihr Unternehmen kostenlos erhalten, stellt dies in der Regel eine Betriebseinnahme in Höhe des Verkehrswerts (Marktwerts) des Gegenstands zum Zeitpunkt des Erhalts dar. Dieser Wert erhöht Ihren steuerpflichtigen Gewinn im Jahr des Zugangs.

Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei neuen Gegenständen ist dies oft der Neupreis, bei gebrauchten Gegenständen ein geschätzter Marktwert unter Berücksichtigung von Alter und Zustand.

Beispiel: Sie erhalten im Januar einen gebrauchten, aber neuwertigen Bürodrucker geschenkt, dessen Marktwert 400 Euro beträgt. Diese 400 Euro gelten als Betriebseinnahme und erhöhen Ihren Gewinn im Januar (bzw. im Wirtschaftsjahr des Erhalts).

2. Aktivierung als Betriebsvermögen

Das kostenlos erhaltene Wirtschaftsgut wird zu dem Wert, der als Einnahme versteuert wurde (dem Verkehrswert), in Ihrem Betriebsvermögen aktiviert. Es wird so behandelt, als hätten Sie es zu diesem Wert gekauft.

3. Abschreibung (AfA)

Da das Wirtschaftsgut nun Teil Ihres Anlagevermögens ist und mit einem Wert in Ihren Büchern steht, können Sie es über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben (Absetzung für Abnutzung - AfA). Die Abschreibung mindert in den folgenden Jahren Ihren steuerpflichtigen Gewinn.

Die Nutzungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen oder der tatsächlichen erwarteten Nutzungsdauer in Ihrem Betrieb. Ein Computer wird z.B. oft über 3 Jahre abgeschrieben, Büromöbel über 13 Jahre, Drucker oft über 3 Jahre.

Beispiel (Fortsetzung Drucker): Der Drucker mit einem Wert von 400 Euro (der im ersten Jahr als Einnahme versteuert wurde) hat eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Sie können somit in den folgenden 3 Jahren jeweils 133,33 Euro (400 / 3) als Betriebsausgabe (Abschreibung) geltend machen.

Im Ergebnis wird der Wert des Gegenstands über die Nutzungsdauer verteilt wieder steuerlich neutralisiert, nachdem er im ersten Jahr als Einnahme versteuert wurde. Der Liquiditätsnachteil entsteht im ersten Jahr durch die höhere Steuerlast, der Vorteil durch die Abschreibungen verteilt sich auf die Folgejahre.

4. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Eine wichtige Sonderregel betrifft die Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Wenn der Wert des kostenlos erhaltenen Wirtschaftsguts (der Verkehrswert, der als Einnahme angesetzt wird) die GWG-Grenze nicht übersteigt, können Sie es im Jahr des Erhalts sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen.

Die aktuelle GWG-Grenze liegt bei 800 Euro netto (Stand 2024). Liegt der Verkehrswert unter dieser Grenze, können Sie den vollen Wert (der ja bereits als Einnahme versteuert wurde) sofort als Betriebsausgabe abziehen. Dies führt zu einer sofortigen steuerlichen Neutralisierung im Jahr des Erhalts und ist oft die vorteilhafteste Behandlung.

Beispiel (Drucker als GWG): Der Drucker hat einen Wert von 400 Euro. Dieser Wert wird als Einnahme erfasst. Da 400 Euro unter der GWG-Grenze von 800 Euro liegen, können Sie die 400 Euro sofort als Betriebsausgabe (GWG-Sofortabzug) geltend machen. Steuerlich ist der Vorgang im ersten Jahr neutral (Einnahme 400, Ausgabe 400).

5. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Da Sie für das kostenlos erhaltene Produkt keinen Kaufpreis bezahlt haben, konnten Sie auch keine Vorsteuer geltend machen. Es gibt keinen Vorsteuerabzug auf den Wert des erhaltenen Wirtschaftsguts.

Falls Sie das Wirtschaftsgut später verkaufen, müssen Sie auf den Verkaufspreis Umsatzsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen, sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind.

6. Private Nutzung

Wenn das kostenlos überlassene Wirtschaftsgut (z.B. Computer, Drucker) auch privat genutzt wird, müssen Sie den privaten Nutzungsanteil aus den Betriebsausgaben herausrechnen. Dies betrifft insbesondere die Abschreibung. Der Anteil der Abschreibung, der auf die private Nutzung entfällt, ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Die Aufteilung kann pauschal (oft 50% bei Computern, wenn keine genauen Aufzeichnungen geführt werden) oder anhand genauer Aufzeichnungen (z.B. über die Nutzungszeit) erfolgen.

Die Bedeutung der Dokumentation

Es ist unerlässlich, den Erhalt von kostenfrei überlassenen Wirtschaftsgütern sorgfältig zu dokumentieren. Halten Sie fest:

  • Von wem Sie den Gegenstand erhalten haben.
  • Wann Sie ihn erhalten haben.
  • Um welchen Gegenstand es sich genau handelt (Bezeichnung, Modell, Seriennummer).
  • Wie Sie den Verkehrswert ermittelt haben (z.B. durch Recherche vergleichbarer Angebote auf dem Gebrauchtmarkt).
  • Wenn möglich, den Grund der Überlassung (z.B. "Geschenk von Privatperson", "Sachzuwendung im Rahmen Projekt X").

Diese Dokumentation dient als Nachweis gegenüber dem Finanzamt für die erfasste Einnahme und die spätere Abschreibung bzw. den GWG-Abzug.

Vergleich: Gekauft vs. Kostenfrei überlassen

Betrachten wir die steuerlichen Auswirkungen im Vergleich:

MerkmalWirtschaftsgut gekauft (Wert 800€ netto)Wirtschaftsgut kostenfrei überlassen (Verkehrswert 800€)
Anschaffungskosten / Zugangswert800€ (Kaufpreis)800€ (Verkehrswert = Einnahme)
Betriebseinnahme im Jahr des Zugangs0€800€
Vorsteuerabzug (bei 19% USt)152€ (falls USt ausgewiesen)0€
Behandlung als GWG (Wert ≤ 800€)Sofortabzug 800€ im Jahr des KaufsSofortabzug 800€ im Jahr des Erhalts
Netto-Effekt auf Gewinn im 1. Jahr (ohne USt-Betrachtung)-800€ (Ausgabe)0€ (Einnahme 800€ - Ausgabe 800€)
Alternative bei Wert > 800€: Abschreibung (AfA)AfA über Nutzungsdauer (jährliche Ausgabe)AfA über Nutzungsdauer (jährliche Ausgabe, basierend auf Verkehrswert)

Wie die Tabelle zeigt, führt die sofortige Besteuerung des Verkehrswerts als Einnahme im ersten Jahr dazu, dass der steuerliche Vorteil durch den GWG-Abzug oder die AfA erst später bzw. zeitverzögert eintritt oder im GWG-Fall neutralisiert wird. Ein gekaufter Gegenstand mindert den Gewinn sofort durch die Ausgabe (und ggf. Vorsteuerabzug), während ein geschenkter Gegenstand den Gewinn im ersten Jahr zunächst erhöht (um den Wert), bevor er durch den Abzug wieder gemindert wird.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich jeden geschenkten Gegenstand versteuern?
Nein, nur Wirtschaftsgüter, die Sie dauerhaft betrieblich nutzen und die einen relevanten Wert haben. Ein einzelner Kugelschreiber oder ein Notizblock, den Sie geschenkt bekommen, hat keinen substanziellen Wert als Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und wird steuerlich nicht relevant sein.

Wie bestimme ich den Verkehrswert eines gebrauchten Gegenstands?
Recherchieren Sie aktuelle Angebote für vergleichbare gebrauchte Gegenstände auf Online-Plattformen, in Kleinanzeigen oder bei Gebrauchtwarenhändlern. Dokumentieren Sie Ihre Rechercheergebnisse.

Was passiert, wenn ich das kostenlos erhaltene Gerät später nicht mehr betrieblich nutze?
Wenn Sie das Gerät dauerhaft aus dem Betriebsvermögen entnehmen (z.B. für private Nutzung oder weil Sie es weggeben), liegt eine Entnahme vor. Diese Entnahme ist grundsätzlich mit dem Teilwert (entspricht oft dem aktuellen Verkehrswert) als Einnahme zu versteuern. Falls noch Restbuchwerte vorhanden sind, werden diese im Rahmen der Entnahme behandelt.

Gilt das auch für Softwarelizenzen?
Ja, wenn Sie eine unbefristete oder langfristige Softwarelizenz kostenlos erhalten, die einen relevanten Wert hat und zum Anlagevermögen zählt, ist der Verkehrswert als Einnahme zu versteuern und die Lizenz über die Nutzungsdauer abzuschreiben (oder als GWG sofort abzuziehen, falls der Wert unter 800€ liegt und es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt).

Kann ich die Schenkungssteuer umgehen, wenn ich das Wirtschaftsgut für mein Unternehmen erhalte?
Die Besteuerung als Betriebseinnahme im Rahmen der Einkommensteuer ist unabhängig von einer eventuell anfallenden Schenkungssteuer (die je nach Wert und Verhältnis zum Schenker relevant sein könnte, aber in der Praxis bei üblichen Bürogeräten für Selbstständige selten ein Thema ist, außer es handelt sich um sehr hochpreisige Güter oder hohe Freibeträge überschritten werden). Die Einkommensteuer auf den Sachbezug ist die primäre steuerliche Konsequenz im Betriebsvermögen.

Fazit

Die kostenfreie und dauerhafte Überlassung von Produkten, insbesondere von langlebigen Wirtschaftsgütern wie Bürogeräten oder Möbeln, für Ihre selbstständige Tätigkeit ist steuerlich relevant. Der Verkehrswert des erhaltenen Gegenstands stellt im Jahr des Erhalts eine Betriebseinnahme dar, die Ihren Gewinn erhöht. Gleichzeitig wird der Gegenstand zu diesem Wert in Ihrem Betriebsvermögen aktiviert und kann in den Folgejahren über die Abschreibung (AfA) oder im Jahr des Erhalts als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wieder gewinnmindernd berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Dokumentation des Zugangs und des ermittelten Werts ist entscheidend für die Nachvollziehbarkeit durch das Finanzamt. Auch wenn Sie den Gegenstand nicht gekauft haben, ist er steuerlich nicht "unsichtbar", sondern folgt klaren Regeln, die Sie kennen sollten, um Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.

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