Welche pauschalen Kleinunternehmer?

Steuern sparen als Dozent

05/01/2026

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Die Tätigkeit als Dozent ist für viele eine erfüllende Aufgabe, sei es haupt- oder nebenberuflich. Neben der Freude am Unterrichten und der Weitergabe von Wissen stellt sich jedoch unweigerlich die Frage nach den steuerlichen Aspekten. Als Dozent gelten Sie in der Regel als Freiberufler, was bestimmte Vorteile und Pflichten mit sich bringt. Das Finanzamt betrachtet Ihre Einnahmen und Ausgaben genau, und es ist entscheidend zu wissen, welche Kosten Sie geltend machen können, um Ihre Steuerlast zu optimieren.

Welche Pauschbeträge sind steuerlich absetzbar?
Nichtselbstständige Arbeit: WerbungskostenNichtselbstständige Arbeit: Werbungskosten2024Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 EuroSofort-AfA für Arbeitsmittel (ohne Umsatzsteuer)800 EuroKilometerpauschalenEntfernungspauschale für Wege Wohnung–erste Tätigkeitsstätte0,30 Euro pro Entfernungs-km

Die gute Nachricht ist: Als Freiberufler haben Sie zahlreiche Möglichkeiten, beruflich veranlasste Ausgaben von der Steuer abzusetzen. Diese sogenannten Betriebsausgaben mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn und führen somit zu einer geringeren Einkommensteuer. Doch welche spezifischen Kosten fallen bei einer Dozententätigkeit an und wie können Sie diese korrekt in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen? Das erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht

Der Status des Freiberuflers: Was bedeutet das steuerlich?

Wie eingangs erwähnt, üben Sie als Dozent in den meisten Fällen eine freiberufliche Tätigkeit aus. Dies ist eine wichtige Unterscheidung zur gewerblichen Tätigkeit. Der Hauptvorteil liegt darin, dass Sie mit Ihren Einnahmen aus der Dozententätigkeit grundsätzlich keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Das spart bares Geld.

Ein weiterer Vorteil betrifft die Buchführung. Als Freiberufler sind Sie nicht zur doppelten Buchführung und zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet (es sei denn, Sie überschreiten bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen, was bei einer reinen Dozententätigkeit selten der Fall ist). Stattdessen reicht in der Regel eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aus. Dabei stellen Sie am Ende des Jahres einfach Ihre Betriebseinnahmen (Ihr Honorar) und Ihre Betriebsausgaben gegenüber. Die Differenz ist Ihr steuerpflichtiger Gewinn.

Diese Vereinfachung in der Buchführung bedeutet weniger Aufwand und Kosten für Sie oder Ihren Steuerberater.

Welche Betriebsausgaben können Dozenten absetzen?

Das Prinzip ist einfach: Alle Ausgaben, die durch Ihre Dozententätigkeit veranlasst sind, können Sie als Betriebsausgaben absetzen. Das Spektrum ist breit gefächert. Hier sind einige der wichtigsten Kategorien:

Reisekosten und Dienstreisen

Dozenten sind oft unterwegs, um an verschiedenen Bildungseinrichtungen, Universitäten oder Unternehmen zu unterrichten. Diese Fahrten stellen Reisekosten dar und sind voll abzugsfähig. Das Finanzamt erkennt hierfür verschiedene Methoden an:

  • Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs: Wenn Sie ein Fahrzeug haben, das zu Ihrem Betriebsvermögen gehört, können Sie alle damit verbundenen Kosten (Abschreibung, Reparaturen, Versicherung, Benzin etc.) als Betriebsausgaben geltend machen. Um den betrieblichen Anteil nachzuweisen, empfiehlt sich das Führen eines Fahrtenbuchs.
  • Nutzung eines privaten Fahrzeugs: Fahren Sie mit Ihrem privaten Pkw zu Unterrichtsorten, können Sie pro gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 0,30 EUR ansetzen. Für andere motorisierte Fahrzeuge (Motorrad, Roller) beträgt die Pauschale 0,20 EUR pro Kilometer. Diese Pauschale deckt alle Kosten des Fahrzeugs ab.
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Die tatsächlichen Kosten für Zugtickets, Flugtickets, Busse etc. sind ebenfalls absetzbar.
  • Übernachtungskosten: Wenn Ihre Dienstreise eine Übernachtung erforderlich macht, können Sie die Kosten für das Hotel oder die Unterkunft als Betriebsausgaben abziehen. Achten Sie darauf, dass die Rechnung auf Sie als Dozent ausgestellt ist und den Zweck der Reise (z.B. „Übernachtung im Rahmen der Dozententätigkeit am Ort X“) erkennen lässt.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Für die zusätzlichen Kosten, die Ihnen durch auswärtige Verpflegung auf Dienstreisen entstehen, können Sie Pauschalen ansetzen. Diese Pauschale beträgt 14 EUR für jeden Kalendertag, an dem Sie mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind. Für volle Kalendertage der Abwesenheit (An- und Abreisetag zählen hierbei besonders) beträgt die Pauschale 28 EUR. Wichtig: Diese Pauschale wird nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte gewährt.

Büromaterial und Bürobedarf

Als Dozent benötigen Sie eine Vielzahl von Materialien für die Vorbereitung und Durchführung Ihrer Kurse. Diese gehören zu den klassischen Betriebsausgaben. Dazu zählen beispielsweise:

  • Papier (Druckerpapier, Notizblöcke)
  • Stifte (Kugelschreiber, Bleistifte, Marker)
  • Ordner, Hefter, Klarsichthüllen
  • Druckerpatronen und Toner
  • Sonstiges Verbrauchsmaterial wie Klebeband, Scheren, Locher

Die Kosten für diese Artikel sind in voller Höhe absetzbar. Bewahren Sie die Rechnungen sorgfältig auf.

Arbeitsmittel und technische Ausstattung

Moderne Dozententätigkeit erfordert oft den Einsatz von Technik und speziellen Arbeitsmitteln. Auch diese Kosten können Sie absetzen:

  • Computer, Laptop, Tablet
  • Drucker, Scanner
  • Software (z.B. für Präsentationen, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation)
  • Beamer, Leinwand
  • Fachbücher, Zeitschriften, Online-Datenbanken
  • Möbel für das Arbeitszimmer (Schreibtisch, Stuhl, Regal)

Anschaffungen, deren Netto-Wert 800 Euro nicht übersteigt, können in der Regel im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (sogenannte GWG - geringwertige Wirtschaftsgüter). Teurere Anschaffungen müssen über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden (AfA - Absetzung für Abnutzung). Ein Laptop wird beispielsweise oft über 3 Jahre abgeschrieben, Büromöbel über 10 Jahre.

Telefon- und Internetkosten

Kommunikation ist für Dozenten unerlässlich. Telefonate mit Bildungseinrichtungen oder Teilnehmern sowie die Recherche und Materialbeschaffung im Internet sind betrieblich veranlasst. Sie können entweder die tatsächlichen Kosten nachweisen (z.B. durch Einzelverbindungsnachweise) oder eine Schätzung vornehmen. Oft akzeptiert das Finanzamt eine pauschale Schätzung von 20% der Gesamtkosten, maximal jedoch 20 Euro pro Monat, ohne weiteren Nachweis.

Fortbildung und Fachliteratur

Um auf dem neuesten Stand zu bleiben, investieren Dozenten oft in Weiterbildungen, Seminare oder Fachliteratur. Diese Kosten sind ebenfalls voll abzugsfähige Betriebsausgaben.

Häusliches Arbeitszimmer

Wenn Sie zu Hause einen separaten Raum haben, den Sie nahezu ausschließlich für Ihre Dozententätigkeit nutzen (z.B. für die Vorbereitung von Kursen, Korrekturen, administrative Aufgaben), können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für dieses Arbeitszimmer absetzen. Die Regeln hierfür sind komplex und wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert. Aktuell (Stand der letzten größeren Änderungen) gibt es die Möglichkeit, eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet oder wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Alternativ kann eine Tagespauschale von 6 Euro für bis zu 210 Tage im Jahr (maximal 1.260 Euro) abgezogen werden, wenn die Tätigkeit an diesem Tag überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt wurde und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Kosten wie Miete, Nebenkosten, Reinigung, Grundsteuer etc. werden anteilig anhand der Fläche des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche berechnet.

Versicherungen und Beiträge

Bestimmte Versicherungen, die direkt mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängen, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Rechtsschutzversicherung (anteilig, wenn beruflich und privat)

Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken oder zur gesetzlichen Rentenversicherung können ebenfalls absetzbar sein, fallen aber oft unter die Sonderausgaben und nicht unter die Betriebsausgaben.

Die Betriebsausgabenpauschale für nebenberufliche Dozenten

Für Dozenten, die ihre Tätigkeit nebenberuflich ausüben, gibt es eine interessante Vereinfachung: Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können Sie eine Pauschale geltend machen. Diese Pauschale beträgt 25 % Ihrer Einnahmen aus der Dozententätigkeit. Allerdings ist diese Pauschale auf maximal 614 EUR pro Jahr begrenzt.

Diese Pauschale lohnt sich vor allem dann, wenn Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben unter 614 EUR pro Jahr liegen. Sie sparen sich dann das Sammeln und Dokumentieren jeder einzelnen Rechnung. Liegen Ihre tatsächlichen Ausgaben höher, ist es in der Regel günstiger, diese einzeln abzusetzen.

Wichtig: Die Pauschale gilt nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Üben Sie Ihre Dozententätigkeit hauptberuflich aus, müssen Sie Ihre tatsächlichen Betriebsausgaben nachweisen.

Vergleich: Pauschale vs. tatsächliche Ausgaben (Nebenberufliche Dozenten)

OptionBerechnungVorteileNachteileEmpfehlung
Betriebsausgabenpauschale25% der Einnahmen (max. 614 EUR/Jahr)Kein Nachweis erforderlich, einfacherKann geringer sein als tatsächliche KostenWählen, wenn tatsächliche Kosten unter 614 EUR liegen
Tatsächliche AusgabenSumme aller nachgewiesenen BetriebsausgabenPotenziell höherer Abzug möglichAufwendige Dokumentation erforderlichWählen, wenn tatsächliche Kosten über 614 EUR liegen

Umsatzsteuerbefreiung für Dozenten

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Umsatzsteuer. Grundsätzlich sind Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig und müssen auf ihre Leistungen Umsatzsteuer (meist 19%) erheben und ans Finanzamt abführen. Für Dozenten gibt es jedoch wichtige Ausnahmen, die zu einer Umsatzsteuerbefreiung führen können:

  • Schul- und Bildungszweck (§ 4 Nr. 21b UStG): Ihre Unterrichtsleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und an bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Dazu gehören öffentliche Schulen und Hochschulen, aber auch private Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereiten und dafür entsprechend anerkannt sind oder von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt bekommen haben, dass ihre Leistungen auf einen Beruf oder eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Dies ist die häufigste Form der Umsatzsteuerbefreiung für Dozenten.
  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Unabhängig vom Zweck Ihrer Tätigkeit können Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird (Stand 2024, beachten Sie aktuelle Grenzen). Als Kleinunternehmer erheben Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen und müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können Sie aber auch keine Vorsteuer (die Umsatzsteuer, die Sie auf Ihre eigenen Einkäufe zahlen) vom Finanzamt zurückfordern.

Prüfen Sie sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine der Befreiungen auf Sie zutreffen. Die Befreiung nach § 4 Nr. 21b UStG ist oft vorteilhafter, wenn Sie größere Investitionen tätigen (z.B. teure Technik), da Sie bei der Kleinunternehmerregelung die darauf gezahlte Vorsteuer nicht geltend machen können.

Wichtigkeit der Dokumentation

Unabhängig davon, ob Sie die Betriebsausgabenpauschale nutzen (wo keine Belege nötig sind) oder Ihre tatsächlichen Kosten absetzen (wo Belege zwingend sind), ist eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Einnahmen und Ausgaben unerlässlich. Führen Sie eine fortlaufende Aufzeichnung Ihrer Honorareingänge und sammeln Sie alle Rechnungen und Quittungen für Ihre Betriebsausgaben. Ein einfaches Tabellenkalkulationsprogramm oder eine EÜR-Software kann Ihnen dabei helfen.

Für Reisekosten ist die genaue Dokumentation besonders wichtig. Notieren Sie Datum, Ziel, Zweck der Reise und die gefahrenen Kilometer, wenn Sie die 0,30 EUR-Pauschale nutzen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder Übernachtungen bewahren Sie die Fahrkarten und Hotelrechnungen auf.

Häufig gestellte Fragen

F: Kann ich meinen Computer als Dozent absetzen?

Ja, ein Computer, Laptop oder Tablet, das Sie für Ihre Dozententätigkeit nutzen, ist ein absetzbares Arbeitsmittel. Liegen die Netto-Anschaffungskosten unter 800 Euro, können Sie ihn in der Regel sofort voll absetzen. Bei höheren Kosten erfolgt eine Abschreibung über die Nutzungsdauer (oft 3 Jahre).

F: Gilt die Betriebsausgabenpauschale auch für hauptberufliche Dozenten?

Nein, die Betriebsausgabenpauschale von 25% (max. 614 EUR) gilt ausschließlich für nebenberuflich ausgeübte Dozententätigkeiten. Hauptberufliche Dozenten müssen ihre tatsächlichen Betriebsausgaben nachweisen.

F: Muss ich Umsatzsteuer erheben, wenn ich als Dozent tätig bin?

Das hängt von den Voraussetzungen ab. Sie können unter Umständen nach § 4 Nr. 21b UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn Ihre Leistungen einem bestimmten Bildungszweck dienen und an anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Alternativ können Sie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen, wenn Ihr Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Trifft keine dieser Befreiungen zu, sind Sie umsatzsteuerpflichtig.

F: Wie weise ich nach, dass meine Tätigkeit einem Schul- oder Bildungszweck dient?

Oft reicht die Art der Einrichtung, für die Sie tätig sind (z.B. öffentliche Hochschule). Bei privaten Einrichtungen benötigen diese in der Regel eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (§ 4 Nr. 21b bb UStG), die bestätigt, dass die Leistungen auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereiten. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der Einrichtung oder Ihrem Finanzamt.

F: Kann ich Kosten für mein häusliches Arbeitszimmer immer absetzen?

Nein, die Regeln sind streng. Das Arbeitszimmer muss fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Außerdem muss es entweder den Mittelpunkt Ihrer gesamten Tätigkeit bilden oder Ihnen darf für die jeweilige Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Je nach Fall können Sie dann entweder eine Jahrespauschale oder eine Tagespauschale geltend machen, jeweils begrenzt auf 1.260 Euro pro Jahr.

Fazit

Als Dozent haben Sie gute Möglichkeiten, Ihre Steuerlast durch den Abzug von Betriebsausgaben zu senken. Von Reisekosten über die Anschaffung von Arbeitsmitteln wie Laptops und Druckern bis hin zu Büromaterial wie Papier und Stiften – viele Kosten sind absetzbar. Achten Sie auf die Besonderheiten bei nebenberuflicher Tätigkeit (Pauschale) und die Möglichkeiten der Umsatzsteuerbefreiung. Eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Einnahmen und Ausgaben ist dabei der Schlüssel, um im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt gut vorbereitet zu sein. Nutzen Sie die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um mehr Netto von Ihrem Brutto zu behalten.

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