17/07/2019
Viele kleine Ausgaben summieren sich im Laufe eines Jahres und können sich am Ende bei der Steuererklärung auszahlen. Doch welche Kosten lassen sich überhaupt steuerlich geltend machen? Eine häufige Frage betrifft alltägliche Dinge wie Briefmarken. Können Sie diese tatsächlich von der Steuer absetzen und wie funktioniert das?
Wenn Kosten steuerlich „abgesetzt“ werden, bedeutet dies im Grunde, dass sie von Ihren steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden. Jeder Euro, der auf diese Weise geltend gemacht wird, mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Ein niedrigeres zu versteuerndes Einkommen führt automatisch zu einer geringeren Steuerlast. Aus diesem Grund ist es so wertvoll, Belege für alle beruflich veranlassten Ausgaben zu sammeln, denn auch kleine Beträge können in der Summe einen Unterschied machen.

Bestimmte Ausgaben werden sogar direkt von der Steuerschuld abgezogen, was einen besonders direkten Effekt hat. Ein Beispiel hierfür sind haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Das sind jedoch andere Kategorien als die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen.
- Wie wirkt sich das Absetzen von Kosten auf Ihre Steuerlast aus?
- Werbungskosten: Was Arbeitnehmer absetzen können
- Fazit: Belege sammeln lohnt sich
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind Werbungskosten?
- Kann ich Briefmarken als Werbungskosten absetzen?
- Gibt es einen Höchstbetrag für Arbeitsmittel?
- Was ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
- Muss ich jeden einzelnen Beleg für Briefmarken sammeln?
- Kann ich auch die Reinigung meiner Kleidung absetzen?
- Wie wirkt sich der Grenzsteuersatz auf meine Ersparnis aus?
Wie wirkt sich das Absetzen von Kosten auf Ihre Steuerlast aus?
Jeder Euro, den Sie absetzen, reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wie viel Steuer Sie dadurch tatsächlich sparen, hängt von Ihrem individuellen Steuersatz ab. Eine zentrale Rolle spielt dabei der sogenannte Grenzsteuersatz. Dieser Steuersatz gibt an, wie viel Prozent Steuern Sie auf jeden zusätzlichen Euro Einkommen zahlen müssten. Je höher Ihr Gesamteinkommen ist, desto höher ist in der Regel auch Ihr Grenzsteuersatz.
Allerdings müssen Sie nicht auf Ihr gesamtes Einkommen Steuern zahlen. Ein wichtiger Betrag bleibt immer steuerfrei: der Grundfreibetrag. Dieser stellt sicher, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird.
Der Grundfreibetrag: Einkommen, das steuerfrei bleibt
Der Grundfreibetrag ist ein fester Betrag, bis zu dessen Höhe Ihr Einkommen steuerfrei ist. Er wird regelmäßig angepasst, um unter anderem der Inflation Rechnung zu tragen. Im Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 11.784 Euro. Für verheiratete oder verpartnerte Personen, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 23.208 Euro.
Es ist bereits geplant, dass der Grundfreibetrag in den kommenden Jahren weiter ansteigt. Für das Jahr 2025 ist eine Erhöhung auf 12.084 Euro (24.168 Euro für Ehepaare) vorgesehen, und für 2026 soll er auf 12.336 Euro (24.672 Euro für Ehepaare) steigen.
Steuerersparnis durch den Grenzsteuersatz
Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, unterliegt der Einkommensteuer. Hier kommt der Grenzsteuersatz zum Tragen: Er bestimmt, wie viel Steuer Sie pro abgesetztem Euro tatsächlich sparen. Die Höhe des Grenzsteuersatzes steigt mit zunehmendem Einkommen an – dieses Prinzip nennt man Steuerprogression. Das deutsche Steuersystem teilt das Einkommen in verschiedene Tarifzonen ein, denen unterschiedliche Steuersätze zugeordnet sind.
Für das Jahr 2024 gelten folgende Tarifzonen für Alleinstehende:
| Tarifzone | Einkommen für Alleinstehende | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | bis 11.784 Euro | 0 Prozent |
| Eingangssteuersatz | 11.785 bis 17.005 Euro | 14 bis 24 Prozent (linear) |
| Mittlerer Steuersatz | 17.006 bis 66.760 Euro | 24 bis 42 Prozent (linear) |
| Spitzensteuersatz | 66.761 bis 277.825 Euro | 42 Prozent |
| Reichensteuersatz | ab 277.826 Euro | 45 Prozent |
Die Tabelle zeigt, dass die pro Euro erzielte Steuerersparnis direkt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz abhängt. Haben Sie beispielsweise einen Grenzsteuersatz von 35 Prozent, bedeutet jeder abgesetzte Euro eine Steuerersparnis von 35 Cent. Setzen Sie insgesamt 1.000 Euro ab, reduziert sich Ihre Steuerlast um 350 Euro.
Werbungskosten: Was Arbeitnehmer absetzen können
Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, eine Vielzahl von Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, von der Steuer abzusetzen. Diese Ausgaben werden als Werbungskosten bezeichnet. Sie müssen von rein privaten Kosten abgegrenzt werden, die auch dann anfallen würden, wenn Sie nicht arbeiten würden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Um den Aufwand für Arbeitnehmer zu reduzieren, gewährt das Finanzamt automatisch einen Pauschbetrag für Werbungskosten, auch Werbungskostenpauschale genannt. Für das Jahr 2024 beträgt dieser Pauschbetrag 1.230 Euro. Dieser Betrag wird vom Finanzamt ohne Nachweise vom Einkommen abgezogen. Das bedeutet: Wenn Ihre gesamten Werbungskosten im Jahr unter 1.230 Euro liegen, brauchen Sie keine Belege einzureichen, da der Pauschbetrag in jedem Fall berücksichtigt wird.
Haben Sie jedoch höhere beruflich veranlasste Ausgaben als 1.230 Euro, können Sie diese ebenfalls geltend machen. In diesem Fall müssen Sie die höheren Kosten allerdings durch entsprechende Belege nachweisen.
Wichtig: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht grundsätzlich nur Arbeitnehmern zu. Für Selbstständige, Vermieter oder Mini-Jobber gelten andere Regelungen. Rentner haben ebenfalls einen geringeren Pauschbetrag von 102 Euro.
Welche Kosten zählen zu den Werbungskosten?
Die Liste der möglichen Werbungskosten ist lang. Hier sind einige der wichtigsten Kategorien, die Sie kennen sollten:
Fahrtkosten / Pendlerpauschale
Die täglichen Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Arbeitsstätte können Sie steuerlich geltend machen. Dies geschieht über die sogenannte Pendlerpauschale. Für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke können Sie 30 Cent ansetzen.
Ist Ihr Arbeitsweg länger als 21 Kilometer, erhöht sich die Pauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent. Maximal können Sie mit der Pendlerpauschale 4.500 Euro pro Kalenderjahr absetzen, es sei denn, Sie legen den Weg mit dem eigenen Pkw zurück und können höhere Kosten nachweisen. Das genutzte Verkehrsmittel spielt bei der Pauschale keine Rolle – sie gilt unabhängig davon, ob Sie mit dem Auto, Motorrad, Bus oder Bahn zur Arbeit fahren.
Arbeitsmittel
Alles, was Sie für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen, kann grundsätzlich als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Hierzu zählen nicht nur offensichtliche Dinge wie Büromaterial, Fachbücher oder die Ausstattung Ihres Arbeitsplatzes (PC, Monitor, Schreibtisch), sondern auch kleinere und oft übersehene Ausgaben. Dazu gehören beispielsweise:
- Schreibmaterial (Stifte, Blöcke)
- Fachliteratur (Bücher, Zeitschriften)
- Software und Software-Abos, die beruflich genutzt werden
- Telefon- und Handygebühren (anteilig, wenn auch privat genutzt)
- Reparaturen an beruflich genutzten Geräten
- Verpackungsmaterial für beruflichen Versand
- Und ja, auch Briefmarken!
Briefmarken sind ein klassisches Beispiel für geringwertige Arbeitsmittel, deren Kosten Sie direkt im Jahr der Anschaffung voll absetzen können. Dies gilt generell für Arbeitsmittel, deren Netto-Kaufpreis nicht über 800 Euro liegt (Stand 2024). Diese werden als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) behandelt.
Bei teureren Anschaffungen, wie beispielsweise einem höhenverstellbaren Schreibtisch oder einem Computer, deren Netto-Kaufpreis über 800 Euro liegt, müssen die Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Diesen Vorgang nennt man Abschreibung (AfA). Die typische Nutzungsdauer für viele Arbeitsmittel können Sie der sogenannten AfA-Tabelle entnehmen.
Berufskleidung und deren Reinigung
Nicht jede Kleidung, die Sie bei der Arbeit tragen, ist steuerlich absetzbar. Das Finanzamt erlaubt nur die Absetzung von typischer Berufskleidung. Darunter fallen Kleidungsstücke, die nahezu ausschließlich beruflich getragen werden und eine eindeutige Berufsbezeichnung erkennen lassen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit (z.B. Schutzkleidung) nur für den Beruf geeignet sind. Beispiele sind Arztkittel, Blaumänner, Uniformen oder Schutzkleidung.
Kleidung, die Sie potenziell auch privat tragen könnten, wie ein Anzug, ein Kostüm oder eine Bluse, zählt nicht zur typischen Berufskleidung und ist somit nicht absetzbar. Die Finanzämter legen hier strenge Maßstäbe an.
Die Kosten für die Reinigung, Reparatur und Instandhaltung dieser typischen Berufskleidung sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. Wenn Sie Ihre Arbeitskleidung regelmäßig waschen oder in die Reinigung geben müssen, sammeln Sie auch hierfür die Belege.
Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften
Mitgliedsbeiträge, die Sie an Berufsstände, Berufsverbände oder Gewerkschaften zahlen, sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Kosten sind in der Regel leicht nachzuweisen, da die Beträge meist per Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen werden.
Fortbildungskosten
Investitionen in Ihre berufliche Weiterentwicklung können Sie steuerlich geltend machen. Dazu gehören alle Kosten für Fortbildungen, die Ihnen helfen, im aktuellen Beruf voranzukommen, Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern oder sich auf einen verwandten Beruf vorzubereiten. Absetzbar sind nicht nur die reinen Kurs- oder Seminargebühren, sondern auch damit verbundene Ausgaben wie Fahrtkosten zum Veranstaltungsort, Übernachtungskosten oder Kosten für benötigte Lernmaterialien.
Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer
Wenn Sie von zu Hause aus arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Kosten absetzen. Die Homeoffice-Pauschale wurde eingeführt, um auch jenen entgegenzukommen, die keinen separaten Arbeitsraum haben, aber dennoch zu Hause arbeiten.
Seit 2024 beträgt die Homeoffice-Pauschale 6 Euro pro Tag, an dem Sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben. Sie können diese Pauschale für maximal 210 Tage im Jahr geltend machen, was einem Höchstbetrag von 1.260 Euro entspricht. Die Pauschale kann unabhängig davon genutzt werden, ob Sie am Küchentisch, im Wohnzimmer oder in einer Arbeitsecke arbeiten. Sie gilt auch dann, wenn Sie an einem Tag nur wenige Stunden von zu Hause aus arbeiten.
Für ein häusliches Arbeitszimmer gelten strengere Regeln. Ein Arbeitszimmer muss ein separater, abgeschlossener Raum in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus sein, der nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Es darf also kein Durchgangszimmer sein oder gleichzeitig als Gästezimmer, Abstellraum oder Ähnliches dienen. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, können Sie alle damit verbundenen Kosten (Miete, Nebenkosten, Strom, Heizung, Möbel) anteilig zur Gesamtfläche Ihrer Wohnung absetzen. Wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildet, aber Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr absetzen.
Umzugskosten aus beruflichem Anlass
Ein Umzug, der aus beruflichen Gründen notwendig ist, kann ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise den Arbeitsplatz wechseln, versetzt werden oder umziehen, um Ihren Arbeitsweg erheblich zu verkürzen (in der Regel um mindestens eine Stunde täglich). Die absetzbaren Kosten sind vielfältig und umfassen unter anderem:
- Kosten für das Umzugsunternehmen oder einen Mietwagen
- Transportversicherung
- Maklergebühren für die neue Wohnung (bis zur Höhe einer Monatsmiete)
- Doppelte Mietzahlungen (maximal für sechs Monate für die alte Wohnung und drei Monate für die neue Wohnung)
- Reisekosten zur Wohnungssuche
- Kosten für die Ummeldung
Zusätzlich zu den nachgewiesenen Kosten gibt es auch Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen. Seit dem 1. März 2024 können pauschal 964 Euro für den Umziehenden selbst und 643 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person geltend gemacht werden. Auch notwendiger Nachhilfeunterricht für Kinder, der durch den Umzug bedingt ist, kann bis zu einem Betrag von 1.286 Euro pro Kind abgesetzt werden. Kosten für neue Möbel oder Gardinen sowie Einlagerungskosten sind hingegen nicht absetzbar. Renovierungskosten in der alten oder neuen Wohnung können eventuell als Handwerkerkosten (mit direktem Steuerabzug) geltend gemacht werden.
Doppelte Haushaltsführung
Wenn Sie aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz am Arbeitsort unterhalten müssen, können Sie die Kosten für diese doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen. Dies ist relevant, wenn Ihr Hauptwohnsitz so weit vom Arbeitsplatz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist.
Absetzbar sind unter anderem:
- Mietkosten und Nebenkosten für die Zweitwohnung (bis zu 1.000 Euro pro Monat, Nachweise erforderlich)
- Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände (Möbel). Hierfür gibt es eine Pauschale von 5.000 Euro oder Sie setzen die Kosten nach Einzelnachweis ab. Teurere Einzelstücke (über 952 Euro netto) müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
- Kosten für einen Stellplatz am Arbeitsort
Zusätzlich können Sie Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Arbeitsort (in der Regel eine Heimfahrt pro Woche) sowie Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten (28 Euro pro Tag) geltend machen. Wurden Ihnen Kosten für die doppelte Haushaltsführung von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet, können Sie diese nicht zusätzlich in Ihrer Steuererklärung absetzen.
Fazit: Belege sammeln lohnt sich
Wie Sie sehen, gibt es viele Möglichkeiten, beruflich bedingte Ausgaben steuerlich geltend zu machen und dadurch Ihre Steuerlast zu senken. Ob es sich um die kleine Ausgabe für Briefmarken, Fahrtkosten, Kosten für Fortbildungen oder die Einrichtung Ihres Arbeitsplatzes handelt – all diese Posten können als Werbungskosten Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern.
Der Schlüssel zur maximalen Steuerersparnis liegt im sorgfältigen Sammeln aller relevanten Belege. Führen Sie Buch über Ihre Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit stehen. Nur mit den entsprechenden Nachweisen können Sie die Kosten, die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen, beim Finanzamt geltend machen.
Auch wenn die Steuererklärung manchmal kompliziert erscheint, lohnt sich der Aufwand. Jeder abgesetzte Euro reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen und führt dank des Grenzsteuersatzes zu einer konkreten Steuerersparnis. Nutzen Sie dieses Potenzial!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind Ausgaben, die Ihnen entstehen, um Ihren Beruf auszuüben, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder sich beruflich weiterzubilden. Sie werden von Ihrem Bruttoeinkommen abgezogen und mindern so Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Kann ich Briefmarken als Werbungskosten absetzen?
Ja, Kosten für Briefmarken, die Sie für berufliche Zwecke verwenden (z.B. für Bewerbungen oder dienstliche Korrespondenz), zählen zu den Arbeitsmitteln und sind als Werbungskosten absetzbar.
Gibt es einen Höchstbetrag für Arbeitsmittel?
Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), deren Netto-Kaufpreis 800 Euro nicht übersteigt, können die Kosten im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden. Teurere Arbeitsmittel müssen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Was ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Betrag, der Arbeitnehmern automatisch als Werbungskosten vom Einkommen abgezogen wird, ohne dass Nachweise erforderlich sind. 2024 beträgt er 1.230 Euro. Wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten höher sind, müssen Sie diese nachweisen.
Muss ich jeden einzelnen Beleg für Briefmarken sammeln?
Wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen und Sie die Kosten für Briefmarken geltend machen möchten, sollten Sie Belege sammeln. Für kleine Beträge kann es manchmal ausreichen, die Ausgaben glaubhaft darzulegen, aber Nachweise sind immer sicherer.
Kann ich auch die Reinigung meiner Kleidung absetzen?
Ja, aber nur die Reinigungskosten für typische Berufskleidung (z.B. Arztkittel, Blaumann). Kosten für die Reinigung von Kleidung, die auch privat getragen werden kann, sind nicht absetzbar.
Wie wirkt sich der Grenzsteuersatz auf meine Ersparnis aus?
Ihr Grenzsteuersatz bestimmt, wie viel Steuer Sie pro abgesetztem Euro sparen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent sparen Sie 30 Cent pro Euro, bei 42 Prozent sparen Sie 42 Cent pro Euro.
Die hier gegebenen Informationen basieren auf den im bereitgestellten Text enthaltenen Angaben zum Stand 10. Oktober 2024 und können sich ändern.
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