Wie viel Büromaterial braucht man für eine Steuererklärung?

Homeoffice-Pauschale: Steuern clever sparen

16/04/2013

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Das Arbeiten von zu Hause aus ist für viele Arbeitnehmer zur neuen Normalität geworden. Doch wussten Sie, dass Sie einen Teil der Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, steuerlich geltend machen können? Die sogenannte Homeoffice-Pauschale bietet hier eine unkomplizierte Möglichkeit, auch ohne separates Arbeitszimmer finanzielle Entlastung zu erhalten.

Welche Pauschbeträge sind steuerlich absetzbar?
Nichtselbstständige Arbeit: WerbungskostenNichtselbstständige Arbeit: Werbungskosten2024Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 EuroSofort-AfA für Arbeitsmittel (ohne Umsatzsteuer)800 EuroKilometerpauschalenEntfernungspauschale für Wege Wohnung–erste Tätigkeitsstätte0,30 Euro pro Entfernungs-km

Ursprünglich als temporäre Maßnahme während der Coronapandemie eingeführt, um den Umstieg ins Homeoffice zu erleichtern, hat sich die Homeoffice-Pauschale als wichtiges Instrument zur steuerlichen Berücksichtigung häuslicher Arbeitszeiten etabliert. Die anfängliche Regelung war befristet und lief zum 01.01.2022 aus. Sie ermöglichte es Arbeitnehmern, pro Tag im Homeoffice einen bestimmten Betrag abzusetzen, selbst wenn nur der Küchentisch als Arbeitsplatz diente. Bis zu 600 € konnten auf diese Weise im Jahr geltend gemacht werden.

Allerdings war die Nutzung der ursprünglichen Homeoffice-Pauschale an eine wichtige Bedingung geknüpft: Sie zählte zu den sogenannten Werbungskosten. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen anfallen. Dazu gehören beispielsweise auch Kosten für Weiterbildung oder Arbeitskleidung. Für Werbungskosten gibt es eine Pauschale, die automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird, ohne dass einzelne Nachweise erbracht werden müssen. Während der Geltungsdauer der befristeten Homeoffice-Pauschale betrug diese Werbungskostenpauschale 1.000 €.

Dies hatte zur Folge, dass die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € nur dann zu einer tatsächlichen steuerlichen Entlastung führte, wenn die gesamten Werbungskosten des Arbeitnehmers, inklusive der Homeoffice-Pauschale, den Betrag von 1.000 € überstiegen. Lag man mit den gesamten Werbungskosten unter oder genau bei 1.000 €, wurde die Homeoffice-Pauschale quasi von der Werbungskostenpauschale aufgesogen und brachte keinen zusätzlichen steuerlichen Vorteil. Nur wer durch Homeoffice-Tage und andere Werbungskosten die 1.000-€-Marke überschritt, profitierte direkt von der Pauschale.

Übersicht

Die Neuregelung ab dem Veranlagungsjahr 2023

Trotz des formalen Endes der Coronapandemie wurde die Bedeutung des Homeoffice für viele Berufstätige erkannt. Deshalb wurde die Homeoffice-Pauschale nicht nur beibehalten, sondern ab dem Veranlagungsjahr 2023 sogar verbessert und entfristet. Diese Neuregelung bringt wesentliche Erleichterungen und höhere Absetzungsmöglichkeiten mit sich.

Die gravierendsten Änderungen betreffen die Höhe der Tagespauschale und die maximale Anzahl der Tage, die geltend gemacht werden können. Die Pauschale pro Tag im Homeoffice wurde von bisher 5 € auf nunmehr 6 € angehoben. Gleichzeitig wurde die maximale Anzahl der Tage pro Jahr, für die diese Pauschale in Anspruch genommen werden kann, von 120 auf 210 Tage erhöht. Diese beiden Anpassungen führen zu einer deutlichen Steigerung des möglichen Höchstbetrags, der pro Jahr über die Homeoffice-Pauschale abgesetzt werden kann. Von den ursprünglichen maximal 600 € erhöhte sich der Betrag auf nunmehr bis zu 1.260 € pro Jahr (210 Tage * 6 €/Tag).

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale. Während die alte Regelung auch bei nur gelegentlicher Tätigkeit im Homeoffice anwendbar war, ist für die neue Tagespauschale ab 2023 eine überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ausreichend. Der Begriff „überwiegend” ist hierbei zeitlich zu verstehen. Das bedeutet konkret, dass mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der Wohnung verbracht werden muss, um den jeweiligen Tag für die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können. Dies stellt sicher, dass die Pauschale tatsächlich jene Tage abdeckt, an denen die Wohnung den Hauptarbeitsort bildet, auch wenn es sich nicht um ein separates, steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer handelt.

Die Homeoffice-Pauschale zählt auch unter der Neuregelung weiterhin zu den Werbungskosten. Ihre Geltendmachung erfolgt also im Rahmen der Erklärung der Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung.

Steuerlicher Vorteil durch die Neuregelung

Die Erhöhung der Homeoffice-Pauschale auf maximal 1.260 € pro Jahr ab 2023 ist aus steuerlicher Sicht besonders vorteilhaft. Dies liegt auch im Zusammenhang mit der ebenfalls angepassten Werbungskostenpauschale. Die Werbungskostenpauschale, die ab dem Veranlagungsjahr 2023 gilt, wurde auf 1.230 € angehoben.

Vergleicht man nun die neue Homeoffice-Pauschale von maximal 1.260 € mit der neuen Werbungskostenpauschale von 1.230 €, wird der steuerliche Vorteil deutlich. Die maximale Homeoffice-Pauschale übersteigt die Werbungskostenpauschale um 30 € (1.260 € - 1.230 € = 30 €). Das bedeutet, dass allein durch die Inanspruchnahme der vollen Homeoffice-Pauschale in Höhe von 1.260 € die Werbungskostenpauschale von 1.230 € automatisch überschritten wird.

Im Gegensatz zur alten Regelung, bei der die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € vollständig von der 1.000 € Werbungskostenpauschale aufgesogen werden konnte und nur bei Überschreitung dieser Pauschale einen Effekt hatte, führt die neue, höhere Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 € per se zu einer Überschreitung der neuen, ebenfalls erhöhten Werbungskostenpauschale von 1.230 €. Dies garantiert einen steuerlichen Vorteil, selbst wenn keine weiteren Werbungskosten außer der Homeoffice-Pauschale anfallen. Der Effekt ist, dass mindestens 30 € (im Falle der vollen Ausschöpfung der Homeoffice-Pauschale) über die Werbungskostenpauschale hinaus als Werbungskosten anerkannt werden, was zu einer Reduzierung der Steuerlast führt.

So setzen Sie die Homeoffice-Pauschale ab

Die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale erfolgt im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung. Sie tragen die entsprechenden Tage, an denen Sie überwiegend von zu Hause aus gearbeitet haben, in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) unter dem Punkt Werbungskosten ein. Das Finanzamt multipliziert die Anzahl der angegebenen Tage mit 6 € und berücksichtigt den sich daraus ergebenden Betrag, maximal jedoch 1.260 € pro Jahr, bei der Berechnung Ihrer Werbungskosten. Es ist ratsam, die Tage, an denen Sie überwiegend im Homeoffice tätig waren, zu dokumentieren, falls das Finanzamt Nachfragen hat. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Homeoffice-Tage kann hilfreich sein, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Vergleich: Alte vs. Neue Homeoffice-Pauschale

MerkmalAlte Regelung (bis 2021/2022)Neue Regelung (ab 2023)
Tagespauschale5 €6 €
Max. Tage pro Jahr120 Tage210 Tage
Max. Betrag pro Jahr600 €1.260 €
Anforderung an TätigkeitTätigkeit im Homeoffice (kein separates Arbeitszimmer nötig)Überwiegende Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (mehr als die Hälfte der tägl. Arbeitszeit)
Teil von WerbungskostenJaJa
Interaktion mit WerbungskostenpauschaleWurde von der Pauschale (1.000 €) oft aufgesogen, nur Vorteil bei ÜberschreitungÜberschreitet die Pauschale (1.230 €) bei vollem Ansatz (1.260 €), führt immer zu zusätzlichem Vorteil

Häufige Fragen zur Homeoffice-Pauschale

Was bedeutet „überwiegend” im Zusammenhang mit der Homeoffice-Pauschale?

Der Begriff „überwiegend” ist zeitlich zu verstehen. Um die Homeoffice-Pauschale für einen bestimmten Tag geltend machen zu können, müssen Sie an diesem Tag mehr als die Hälfte Ihrer gesamten täglichen Arbeitszeit in Ihrer häuslichen Wohnung verbracht haben. Wenn Sie beispielsweise an einem Tag 8 Stunden arbeiten, müssen mindestens 4 Stunden und 1 Minute davon zu Hause im Homeoffice stattgefunden haben.

Benötige ich ein separates Arbeitszimmer, um die Homeoffice-Pauschale nutzen zu können?

Nein, die Homeoffice-Pauschale ist gerade für Arbeitnehmer gedacht, die kein separates Arbeitszimmer haben, das die strengen Kriterien des Finanzamtes erfüllt. Sie können die Pauschale auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz beispielsweise am Küchentisch oder im Wohnzimmer haben. Die Pauschale deckt die gestiegenen Kosten pauschal ab, unabhängig davon, wie Ihr Arbeitsbereich zu Hause konkret aussieht.

Wie wird die Homeoffice-Pauschale bei Teilzeitkräften berechnet?

Auch Teilzeitkräfte können die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Die Berechnung erfolgt pro Tag, an dem die Voraussetzung der überwiegenden Tätigkeit in der häuslichen Wohnung erfüllt ist, mit 6 €. Die maximale Anzahl von 210 Tagen pro Jahr gilt auch für Teilzeitkräfte. Es spielt keine Rolle, wie viele Stunden Sie an diesem Tag insgesamt gearbeitet haben, solange mehr als die Hälfte davon zu Hause war.

Kann ich die Homeoffice-Pauschale und gleichzeitig Fahrtkosten zur Arbeit geltend machen?

Ja, das ist möglich, allerdings nur eingeschränkt und für denselben Tag nicht doppelt. Wenn Sie an einem Tag ausschließlich im Homeoffice arbeiten und die Voraussetzung der überwiegenden Tätigkeit erfüllen, können Sie die Homeoffice-Pauschale von 6 € für diesen Tag geltend machen. Für diesen Tag können Sie jedoch keine Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte absetzen, da Sie ja nicht dorthin gefahren sind. Wenn Sie an einem Tag sowohl im Homeoffice als auch im Büro arbeiten, können Sie entweder die Homeoffice-Pauschale (wenn die überwiegende Tätigkeit zu Hause war) *oder* die Fahrtkosten geltend machen, aber nicht beides für denselben Tag. Die 210 Tage für die Homeoffice-Pauschale und die Tage für die Fahrtkostenpauschale (Pendlerpauschale) schließen sich für denselben Arbeitstag aus.

Was passiert, wenn meine Werbungskosten inklusive Homeoffice-Pauschale die 1.230 € Werbungskostenpauschale nicht übersteigen?

Wenn Ihre gesamten Werbungskosten, einschließlich der geltend gemachten Homeoffice-Pauschale, den Betrag von 1.230 € nicht überschreiten, wird das Finanzamt automatisch die Werbungskostenpauschale von 1.230 € berücksichtigen. In diesem Fall haben die einzelnen Werbungskosten, einschließlich der Homeoffice-Pauschale, keinen zusätzlichen steuerlichen Effekt, da die Pauschale bereits höher ist. Nur wenn Ihre gesamten Werbungskosten die 1.230 € übersteigen, wirkt sich jeder Euro darüber hinaus steuermindernd aus. Wie oben erläutert, führt die maximale Homeoffice-Pauschale von 1.260 € jedoch bereits allein zur Überschreitung der Pauschale ab 2023.

Fazit

Die Neuregelung der Homeoffice-Pauschale ab dem Veranlagungsjahr 2023 stellt eine deutliche Verbesserung für Arbeitnehmer dar, die von zu Hause aus arbeiten. Mit einer erhöhten Tagespauschale von 6 € und der Möglichkeit, bis zu 210 Tage im Jahr geltend zu machen, kann nun ein Betrag von bis zu 1.260 € als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Anforderung der „überwiegenden Tätigkeit” sorgt für Klarheit, während die Pauschale weiterhin die einfache Geltendmachung ohne Nachweis eines separaten Arbeitszimmers ermöglicht. Insbesondere die Tatsache, dass die maximale Homeoffice-Pauschale die Werbungskostenpauschale von 1.230 € übersteigt, garantiert einen steuerlichen Vorteil für alle, die die Pauschale voll ausschöpfen können. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre Steuerlast zu reduzieren und einen Teil der Kosten, die Ihnen durch das Arbeiten von zu Hause entstehen, zurückzuerhalten.

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