30/07/2018
In vielen Unternehmen, ob klein oder groß, sind Laserdrucker unverzichtbare Arbeitsmittel. Sie ermöglichen schnelles und effizientes Drucken, Scannen und Kopieren. Doch der Betrieb dieser Geräte verursacht laufende Kosten, und ein wesentlicher Posten dabei ist der Verbrauch von Toner. Toner ist ein feines Pulver, das in Laserdruckern und Kopierern verwendet wird, um das Druckbild zu erzeugen. Als Verbrauchsmaterial muss er regelmäßig nachgekauft werden, was über das Jahr gesehen zu nicht unerheblichen Ausgaben führen kann. Für die Buchhaltung stellt sich hier oft die Frage: Wie werden diese Ausgaben korrekt erfasst? Gehört der Toner auf das Konto für Büromaterial, oder wird er direkt als Betriebsausgabe verbucht? Diese Unsicherheit kann zu Fehlern bei der steuerlichen Geltendmachung führen. Dieser Artikel soll Ihnen helfen, Klarheit in die Buchung von Tonerkosten zu bringen und sicherzustellen, dass Sie alles korrekt nach den deutschen Vorschriften erfassen.

- Was ist Toner und warum ist die Buchung wichtig?
- Toner als Bürobedarf – Die erste Einordnung
- Toner als Betriebsausgabe – Die steuerliche Relevanz
- Die korrekte Buchung von Toner
- Private Nutzung von Toner – Eine Falle?
- Darauf achtet das Finanzamt
- Häufig gestellte Fragen
- Fazit: Toner als Betriebsausgabe verbuchen
Was ist Toner und warum ist die Buchung wichtig?
Toner ist, wie bereits erwähnt, ein Verbrauchsmaterial für Laserdrucker und Kopierer. Ohne ihn kann das Gerät nicht drucken. Die Kosten für Toner können je nach Druckvolumen und Gerätetyp stark variieren, summieren sich aber gerade in Büros mit hohem Druckaufkommen schnell. Die korrekte buchhalterische Erfassung dieser Ausgaben ist aus mehreren Gründen wichtig:
- Steuerliche Absetzbarkeit: Betriebliche Ausgaben mindern den Gewinn und somit die Steuerlast. Es ist entscheidend, dass alle absetzbaren Kosten korrekt erfasst werden.
- Vorsteuerabzug: Auf den Kauf von Toner wird in der Regel Umsatzsteuer erhoben, die Sie als Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern können. Ein korrekter Buchungssatz ist hierfür unerlässlich.
- Kostenkontrolle: Eine saubere Buchführung ermöglicht es Ihnen, die Ausgaben für Verbrauchsmaterialien zu überblicken und gegebenenfalls Einsparpotenziale zu erkennen.
- Rechtliche Anforderungen: Das Finanzamt prüft die Buchhaltung. Fehler bei der Zuordnung von Ausgaben können zu Rückfragen oder gar Beanstandungen führen.
Toner als Bürobedarf – Die erste Einordnung
In der traditionellen Buchführung gibt es oft ein Konto für Bürobedarf oder Büromaterial. Dieses Konto ist dazu gedacht, die Kosten für alltägliche Verbrauchsgegenstände im Büro zu sammeln. Dazu gehören typischerweise Artikel wie Kugelschreiber, Bleistifte, Papier, Notizblöcke, Ordner, Locher, Tacker und eben auch Tintenpatronen und Toner. Diese Gegenstände zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Regel einen geringen Einzelwert haben und schnell verbraucht werden. Sie dienen als Hilfsmittel zur Erledigung der täglichen Büroarbeit.
Aus dieser Perspektive betrachtet, passt Toner eindeutig in die Kategorie des Bürobedarfs. Er ist ein materieller Gegenstand, der im Büro verwendet wird, um eine bestimmte Aufgabe (Drucken) zu ermöglichen, und er wird regelmäßig verbraucht und muss ersetzt werden.
Toner als Betriebsausgabe – Die steuerliche Relevanz
Nun zur entscheidenden steuerlichen Frage: Sind Ausgaben für Bürobedarf steuerlich absetzbar? Ja, unbedingt! Ausgaben für Bürobedarf zählen zu den Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb Ihres Unternehmens veranlasst sind. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn Ihres Unternehmens zu 100 %. Da Toner zur Aufrechterhaltung des Betriebs (nämlich des Druckens notwendiger Dokumente) benötigt wird, sind die dafür anfallenden Kosten eindeutig betrieblich veranlasst.
Der Knackpunkt liegt oft nicht darin, ob die Ausgabe absetzbar ist (das ist sie), sondern wie sie korrekt gebucht wird, insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer.
Die korrekte Buchung von Toner
Die grundlegende Buchung für den Kauf von Bürobedarf, wozu Toner zählt, ist relativ einfach. Wenn Sie den Toner beispielsweise per Banküberweisung bezahlen, lautet der einfache Buchungssatz:
Bürobedarf an Bank
Dieser Satz erfasst den Nettobetrag der Rechnung als Aufwand (Soll) und den Abfluss des Geldes vom Bankkonto (Haben).
Vorsteuerabzug nicht vergessen
Die meisten Rechnungen für Toner enthalten Umsatzsteuer. Wenn Sie als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (was bei den meisten umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen der Fall ist), dürfen Sie die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern bzw. mit Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnen. Dieser Vorsteuerabzug muss in der Buchhaltung separat erfasst werden.
Schauen wir uns das Beispiel aus der Einleitung an: Ein Unternehmer kauft Toner für 2.380 € brutto. Darin sind 19 % Umsatzsteuer, also 380 €, enthalten. Der Nettobetrag beträgt 2.000 €.
Der korrekte Buchungssatz unter Berücksichtigung der Vorsteuer lautet:
Bürobedarf (oder besser: Betriebsausgabe für Bürobedarf) 2.000 € (Soll)Abziehbare Vorsteuer 380 € (Soll)an Bank 2.380 € (Haben)
In Tabellenform sieht das so aus:
| Konto | Soll (€) | Haben (€) |
|---|---|---|
| Bürobedarf / Betriebsausgabe | 2.000,00 | |
| Abziehbare Vorsteuer | 380,00 | |
| Bank | 2.380,00 |
Viele Buchhaltungsprogramme bieten spezifische Konten für verschiedene Arten von Betriebsausgaben. Oft gibt es ein eigenes Konto für "Büromaterial" oder "Schreibwaren", das aber steuerlich als Betriebsausgabe behandelt wird. Wichtig ist, dass das Konto, auf das der Nettobetrag gebucht wird, als Aufwandskonto im Rahmen der Betriebsausgaben definiert ist.
Die Praxis zeigt, dass es für eine eindeutige Zuordnung und zur Vermeidung von Rückfragen des Finanzamtes sinnvoll sein kann, das Konto nicht nur "Bürobedarf" zu nennen, sondern es klar als Betriebsausgabe zu kennzeichnen, z.B. "Sonstige Betriebsausgaben - Bürobedarf" oder das Konto "Büromaterial" als Unterkonto der Betriebsausgaben zu führen. Dies stellt sicher, dass die aufgewendete Vorsteuer korrekt zugeordnet und vom Finanzamt anerkannt wird.

Private Nutzung von Toner – Eine Falle?
Ein potenzielles Problem bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Toner (und anderen Büroartikeln) entsteht, wenn diese nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke, sondern auch privat genutzt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der betriebliche Drucker auch für private Ausdrucke verwendet wird.
Wird ein betrieblicher Gegenstand (wie der Drucker samt Toner) teilweise privat genutzt, spricht man steuerlich von einer "Entnahme". Diese private Nutzung muss steuerlich erfasst werden. Die private Entnahme führt zu einer fiktiven Einnahme, die den betrieblichen Gewinn erhöht. Außerdem unterliegt der Wert der privaten Entnahme der Umsatzsteuer, als ob Sie den Toner an sich selbst verkauft hätten.
Die Bewertung der privaten Nutzung kann schwierig sein. Oft wird versucht, den Umfang der privaten Nutzung zu schätzen (z.B. anhand der Seitenzahl). Wenn die private Nutzung jedoch nur eine "untergeordnete Rolle" spielt, d.h. weniger als 10 % der gesamten Nutzung ausmacht, wird sie steuerlich in der Regel nicht beanstandet. Liegt die private Nutzung darüber, muss sie erfasst werden. Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie bei der privaten Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel vorsichtig sein und im Zweifel Rücksprache mit einem Steuerberater halten.
Darauf achtet das Finanzamt
Das Finanzamt legt Wert auf eine korrekte und nachvollziehbare Buchführung. Bei Ausgaben für Bürobedarf und Betriebsausgaben im Allgemeinen achtet der Prüfer auf:
- Korrekte Belege: Für jede Buchung muss ein ordnungsgemäßer Beleg (Rechnung) vorliegen. Achten Sie darauf, dass alle Pflichtangaben auf der Rechnung enthalten sind (Rechnungsadresse, Leistungsbeschreibung, Datum, Rechnungsnummer, Steuernummer/USt-ID des Verkäufers, Umsatzsteuerausweis).
- Eindeutige Zuordnung: Die Buchung muss dem richtigen Konto zugeordnet sein. Indem Sie Toner klar als Betriebsausgabe buchen, minimieren Sie das Risiko von Rückfragen.
- Nachweis der betrieblichen Veranlassung: Im Zweifel müssen Sie darlegen können, dass die Ausgabe betrieblich notwendig war (z.B. der Toner für den Bürodrucker, der für Geschäftsdokumente genutzt wird).
- Korrekter Vorsteuerabzug: Der auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag muss korrekt als Vorsteuer gebucht werden.
Eine saubere Dokumentation ist hier das A und O. Heften Sie die Rechnungen sorgfältig ab und vermerken Sie gegebenenfalls auf dem Beleg, wofür der Toner verwendet wurde, falls dies nicht offensichtlich ist.
Häufig gestellte Fragen
Ist Toner immer steuerlich absetzbar?
Ja, die Kosten für Toner sind in der Regel zu 100 % als Betriebsausgabe absetzbar, vorausgesetzt, der Toner wird für betriebliche Zwecke verwendet. Bei privater Mitbenutzung müssen Sie den entsprechenden Anteil als private Entnahme behandeln.
Muss ich jede Toner-Rechnung einzeln buchen?
Ja, jede Ausgabe, für die Sie einen Beleg erhalten, muss einzeln gebucht werden, um die Nachvollziehbarkeit und den korrekten Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Kleinere Beträge für Bürobedarf können oft gesammelt am Monatsende gebucht werden, aber der Einzelbeleg muss immer vorhanden sein.
Was ist der Unterschied zwischen Bürobedarf und Büromaterial?
Die Begriffe Bürobedarf und Büromaterial werden in der Praxis häufig synonym verwendet und bezeichnen im Grunde die gleichen Dinge: Verbrauchsgüter für das Büro wie Stifte, Papier, Toner etc. Für die Buchhaltung ist oft relevanter, unter welchem spezifischen Konto (z.B. "Büromaterial" als Unterkonto von "Sonstige Betriebsausgaben") diese Kosten erfasst werden.
Fazit: Toner als Betriebsausgabe verbuchen
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Toner zwar definitionsgemäß unter Bürobedarf fällt, steuerlich aber als Betriebsausgabe geltend gemacht wird. Für eine korrekte und vom Finanzamt anerkannte Buchführung ist es ratsam, die Ausgaben für Toner (und anderen Bürobedarf) auf einem entsprechenden Aufwandskonto zu buchen, das klar als Betriebsausgabe gekennzeichnet ist. Achten Sie dabei stets auf den korrekten Ausweis und Abzug der Vorsteuer. Eine sorgfältige Belegablage und die klare Trennung von betrieblicher und privater Nutzung sind essenziell, um bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite zu sein. Indem Sie diese einfachen Regeln beachten, stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Tonerkosten korrekt absetzen und keine steuerlichen Nachteile erleiden.
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