23/12/2014
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) regelt detailliert den Umgang mit Waffen und legt fest, welche Gegenstände als Waffen gelten und welche davon besonders gefährlich sind und daher einem absoluten Verbot unterliegen. Der Umgang mit diesen sogenannten 'verbotenen Waffen' ist strikt untersagt und steht unter empfindlicher Strafe. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Bestimmungen des Waffengesetzes zu kennen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Das Gesetz definiert nicht nur Schusswaffen, sondern auch bestimmte tragbare Gegenstände und sogar Munition als Waffen.

Der Begriff 'Umgang' im Sinne des Waffengesetzes ist dabei sehr weit gefasst. Er umfasst nicht nur das tatsächliche Schießen, sondern auch bereits den Erwerb, den Besitz, die Überlassung an andere, das Führen in der Öffentlichkeit, das Verbringen nach oder durch Deutschland sowie das Mitnehmen. Selbst die Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung oder der Handel mit verbotenen Waffen sind strafbar. Die genaue Auflistung der verbotenen Waffen findet sich in Anlage 2 des WaffG.
- Was sind "Verbotene Waffen" laut Waffengesetz?
- Verbotene Schusswaffen im Detail
- Verbotene Gegenstände
- Verbotene Munition und Geschosse
- Gegenstände mit besonderen Regelungen: Nicht immer verboten, aber oft eingeschränkt
- Konsequenzen bei Umgang mit verbotenen Gegenständen
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind "Verbotene Waffen" laut Waffengesetz?
Das Waffengesetz unterscheidet verschiedene Kategorien von verbotenen Gegenständen. Dazu zählen bestimmte Schusswaffen, aber auch andere tragbare Gegenstände, die nicht primär als Schusswaffen konzipiert sind, sowie bestimmte Arten von Munition und Geschossen. Die Anlage 2 des WaffG führt diese detailliert auf.
Verbotene Schusswaffen im Detail
Einige Schusswaffen sind aufgrund ihrer Konstruktion, Funktion oder Tarnung grundsätzlich verboten:
- Automatische Schusswaffen: Dazu gehören insbesondere Vollautomaten, die mit einmaliger Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgeben können. Der Besitz und jede Form des Umgangs sind hier strikt untersagt.
- Vorderschaftsrepetierflinten: Diese sind unter bestimmten Bedingungen verboten, insbesondere wenn sie eine bestimmte Länge unterschreiten oder der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, wie in einem der vorliegenden Texte beispielhaft erwähnt wurde. Solche Modifikationen können aus einer erlaubnispflichtigen Waffe eine verbotene machen.
- Scheinwaffen: Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen, aber nicht zum Schießen bestimmt sind. Ihre Ähnlichkeit birgt die Gefahr der Verwechslung und des Missbrauchs.
- Waffen, die mit anderen Gegenständen verkleidet sind: Beispielsweise Waffen, die als Taschenlampen, Mobiltelefone oder andere Alltagsgegenstände getarnt sind. Ihre wahre Funktion ist auf den ersten Blick nicht erkennbar, was ihre Gefährlichkeit erhöht.
- Schnell zusammenklappbare oder zerlegbare Waffen: Waffen, die speziell dafür konstruiert sind, schnell und einfach in ihre Einzelteile zerlegt oder zusammengeklappt zu werden, um sie leichter verbergen oder transportieren zu können.
- Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren: Typischerweise Laserpointer oder andere Lichtquellen, die an Schusswaffen montiert werden, um das Ziel zu markieren.
- Nachtsichtgeräte/Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffe: Sofern diese über einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung verfügen und dazu bestimmt sind, an einer Schusswaffe montiert zu werden.
- Nachtsichtvorsätze/-aufsätze für Zielhilfsmittel: Ebenfalls verboten, wenn sie einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und als Vorsatz oder Aufsatz für Zielfernrohre oder ähnliche Zielhilfsmittel dienen.
- Mehrschüssige Kurzwaffen nach Baujahr 1970: Für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt. Dies betrifft bestimmte spezielle Konstruktionen.
Verbotene Gegenstände
Neben Schusswaffen listet das Gesetz auch bestimmte andere tragbare Gegenstände als verboten auf:
- Wurfsterne: Spitze Sterne, die zum Werfen gedacht sind und erhebliche Verletzungen verursachen können.
- Gegenstände mit Reiz- oder Wirkstoffen: Beispielsweise Schlagringe mit integriertem Reizstoffsprühgerät oder andere Gegenstände, die dazu bestimmt sind, durch Reiz- oder Wirkstoffe Verletzungen beizubringen.
- Präzisionsschleudern: Schleudern, die speziell für das Verschießen von Kugeln oder ähnlichen Geschossen mit hoher Energie und Zielgenauigkeit konstruiert sind.
- Nun-Chakus und ähnliche Gegenstände: Kampfgeräte, die aus zwei oder mehr über eine Kette oder Schnur verbundene Stäbe bestehen.
- Spring- und Fallmesser: Springmesser sind verboten, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff schnellt und länger als 8,5 cm ist oder wenn die Klinge nach vorne herausschnellt. Fallmesser sind verboten, wenn die Klinge durch die Schwerkraft oder eine Schleuderbewegung aus dem Griff fällt und arretiert.
- Faustmesser: Messer, bei denen die Klinge quer zum Griff angeordnet ist und der Griff durch die geschlossene Faust geführt wird.
- Butterflymesser: Klappmesser, bei denen der Griff aus zwei schwenkbaren Hälften besteht, die beim Öffnen die Klinge freigeben. Sie sind wegen ihrer schnellen Öffnungsmechanik verboten.
- Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen: Hierzu zählen beispielsweise Elektroimpulsgeräte, die dazu bestimmt sind, Tieren Schmerzen zuzufügen.
Verbotene Munition und Geschosse
Auch bestimmte Arten von Munition und Geschossen sind verboten, selbst wenn die zugehörige Waffe nicht verboten sein mag:
- Verbotene Munition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen: Betrifft Patronenmunition, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als der Felldurchmesser des Laufs, aber von einer Treib- und Führungshilfe (einem Sabot) umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt.
- Patronenmunition mit besonderen Geschosstypen: Verboten ist Munition mit Geschossen, die einen Leichtspur-, Brand- oder Sprengsatz enthalten. Ebenso verboten ist Munition mit Hartkern-Geschossen, die eine besonders hohe Durchschlagskraft aufweisen.
- Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition: Sofern sie nicht das vorgeschriebene Prüfzeichen tragen. Insbesondere Munition, die dazu bestimmt ist, Reiz- oder andere Wirkstoffe freizusetzen, unterliegt strengen Regeln oder Verboten.
- Kleinschrotmunition: Munition, die in Lagern mit einem Durchmesser von bis zu 12,5 mm geladen werden kann (typischerweise sehr kleine Schrotkörner).
- Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen bestimmt ist: Munition, die speziell für militärische Zwecke und Kriegswaffen entwickelt wurde.
Gegenstände mit besonderen Regelungen: Nicht immer verboten, aber oft eingeschränkt
Einige Gegenstände sind nicht generell verboten, unterliegen aber strengen Auflagen bezüglich des Führens in der Öffentlichkeit oder sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Hier kommt es oft auf den Kontext und die genaue Beschaffenheit an.
Messer: Vielfalt und Verbote
Die Regelungen für Messer sind besonders komplex. Wie bereits erwähnt, sind Faustmesser, Fallmesser und Butterflymesser grundsätzlich verboten. Springmesser sind nur unter bestimmten Bedingungen (Klingenlänge < 8,5 cm, Klinge springt nur seitlich heraus) erlaubt, ansonsten verboten. Andere Messer, wie beispielsweise ein Küchenmesser mit langer Klinge, sind im privaten Bereich erlaubt. Das Führen in der Öffentlichkeit ist jedoch eingeschränkt. Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm sowie Einhandmesser (deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) dürfen in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht geführt werden, es sei denn, es liegt ein 'berechtigtes Interesse' oder eine 'plausible Begründung' vor (z.B. Berufsausübung, Sport, Brauchtum). Dolche, Schwerter, Wurfmesser und Säbel dürfen ab 18 Jahren besessen, aber in der Öffentlichkeit nicht mitgenommen werden. Kuriositäten wie ein Lippenstift mit integriertem Minimesser können erlaubt sein, da sie oft nicht unter die Definition einer Waffe fallen oder die Klingenlänge gering ist.

Softair-Waffen: Die Täuschend Echten
Softair-Waffen, die Geschosse mit einer Energie von maximal 0,5 Joule verschießen, sind in Deutschland frei verkäuflich und dürfen ab 14 Jahren besessen werden. Obwohl sie oft harmlos erscheinen, sehen viele Modelle echten Schusswaffen zum Verwechseln ähnlich. Aus diesem Grund ist das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit strikt verboten. Sie dürfen nur auf befriedetem Besitztum oder speziell zugelassenen Geländen genutzt werden.
Elektroschocker und andere Geräte
Elektroschocker sind in Deutschland grundsätzlich erlaubt, wenn sie ein amtliches Prüfzeichen (PTB-Zeichen) tragen. Geräte ohne dieses Zeichen oder solche, die als andere Gegenstände (wie Taschenlampen, Zigarettenschachteln, Regenschirme oder Mobiltelefone) getarnt sind, sind verboten. Die bereits erwähnten Gegenstände, die Tieren unter Ausnutzung nicht-mechanischer Energie Verletzungen beibringen, fallen ebenfalls unter die verbotenen Gegenstände.
Historische und dekorative Gegenstände
Historische Waffen wie Morgenstern oder Kampfschlegel sowie dekorative Waffen, die nicht mehr schussfähig sind und dauerhaft unbrauchbar gemacht wurden, dürfen grundsätzlich besessen werden, oft als Zierde im Wohnzimmer. Sobald eine dekorative Waffe wieder schussfähig gemacht wird, fallen sie unter die normalen waffenrechtlichen Bestimmungen. Das Führen historischer Waffen in der Öffentlichkeit, beispielsweise bei Volksfesten oder historischen Darstellungen (Ritterspiele), kann jedoch verboten sein und bedarf oft spezieller Genehmigungen oder unterliegt Einschränkungen.
Das Bajonett: Waffe, aber nicht verboten
Ein Bajonett, ein Messer, das dazu bestimmt ist, an einem Gewehr befestigt zu werden, ist nach dem Waffengesetz ein tragbarer Gegenstand und somit eine Waffe im Sinne des Gesetzes. Es gehört jedoch nicht zu den in Anlage 2 Abschnitt 1 explizit als 'verboten' gelisteten Waffen. Der Besitz ist daher in der Regel erlaubt, das Führen in der Öffentlichkeit unterliegt aber den allgemeinen Regeln für Messer (feststehende Klinge über 12 cm ist das Führen ohne berechtigtes Interesse verboten).

Schlagring: Verboten, mit Ausnahme?
Der Schlagring ist ein klassisches Beispiel für einen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz. Jede Form des Umgangs damit ist untersagt. Kurioserweise können Gegenstände, die zwar einem Schlagring ähneln, aber klar als Accessoire (z.B. an einer Handtasche) erkennbar sind und nicht zur Verwendung als Waffe bestimmt sind, von Experten als nicht-Waffe eingestuft und somit als erlaubt gelten, wie das Beispiel mit den Designer-Handtaschen zeigt.
Totschläger: Eindeutig verboten
Der Totschläger, oft als Weiterentwicklung des Morgensterns beschrieben, bestehend aus einem flexiblen Element mit einem Gewicht am Ende, ist ein Beispiel für einen Gegenstand, der eindeutig unter die verbotenen Waffen fällt. Trotz seiner Verfügbarkeit im Internet ist der Besitz und Umgang in Deutschland illegal.
Konsequenzen bei Umgang mit verbotenen Gegenständen
Der unerlaubte Umgang mit verbotenen Waffen, Gegenständen oder Munition ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann. Das genaue Strafmaß hängt von der Art des Gegenstandes, der Art des Umgangs (Besitz, Führen, Handel etc.) und den Umständen des Einzelfalls ab. Das Waffengesetz sieht hierfür empfindliche Strafen vor. Bei einem Straftatvorwurf im Bereich des Waffenrechts ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist ein Morgenstern generell verboten?
- Nein, der Besitz als Dekorationsgegenstand ist in der Regel erlaubt. Das Führen in der Öffentlichkeit, insbesondere bei Veranstaltungen, ist jedoch verboten.
- Sind Softair-Waffen erlaubt?
- Softair-Waffen mit einer Geschossenergie bis 0,5 Joule dürfen ab 14 Jahren besessen werden. Das Führen in der Öffentlichkeit ist jedoch verboten, da sie echten Waffen oft täuschend ähnlich sehen.
- Gelten alle Messer als verboten?
- Nein. Bestimmte Arten wie Faustmesser, Fallmesser, Butterflymesser und bestimmte Springmesser sind verboten. Andere Messer dürfen besessen werden, aber das Führen in der Öffentlichkeit ist oft eingeschränkt (z.B. feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge, Einhandmesser).
- Ist ein Bajonett eine verbotene Waffe?
- Nein, ein Bajonett ist zwar eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, gehört aber nicht zu den in Anlage 2 Abschnitt 1 gelisteten verbotenen Waffen. Der Besitz ist erlaubt, das Führen unterliegt den allgemeinen Messerregeln.
- Was versteht man unter "Umgang" im Waffengesetz?
- "Umgang" ist ein weit gefasster Begriff, der Erwerb, Besitz, Überlassung, Führen, Verbringen, Mitnehmen, Schießen, Herstellen, Bearbeiten, Instand setzen und Handel treiben umfasst.
- Sind Elektroschocker immer verboten?
- Nein. Elektroschocker mit amtlichem Prüfzeichen (PTB-Zeichen) sind erlaubt. Verboten sind Geräte ohne Prüfzeichen oder solche, die als andere Gegenstände getarnt sind.
- Sind Totschläger legal?
- Nein, Totschläger gehören zu den verbotenen Gegenständen laut Waffengesetz. Besitz und Umgang sind strafbar.
Die Gesetzgebung zu Waffen ist komplex und unterscheidet genau zwischen erlaubten, erlaubnispflichtigen, anmeldepflichtigen und verbotenen Gegenständen. Die hier aufgeführten Informationen basieren auf den zur Verfügung gestellten Texten und sollen einen Überblick über die verbotenen Waffen und Gegenstände nach deutschem Recht geben. Im Zweifel sollte stets eine qualifizierte Rechtsberatung eingeholt werden.
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