Welche Pauschbeträge sind steuerlich absetzbar?

Werbungskosten: Sparen Sie Steuern!

10/08/2018

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Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geben Sie jeden Tag Geld aus, um Ihren Job gut machen zu können. Manchmal sind das offensichtliche Dinge wie Fahrtkosten zur Arbeit, manchmal aber auch Ausgaben für Dinge, die man vielleicht nicht sofort auf dem Schirm hat – zum Beispiel für das Papier im Drucker zu Hause, die neue Tastatur oder sogar die Porto für Bewerbungen. Viele dieser Ausgaben fallen unter den Begriff „Werbungskosten“ und können Ihre Steuerlast erheblich mindern. Das deutsche Steuerrecht bietet hier attraktive Möglichkeiten, bares Geld zurückzubekommen.

Kann ich Bürobedarf von der Steuer absetzen?
Gegenstände mit einem Netto-Einkaufswert von unter 410 Euro können direkt von der Steuer abgesetzt werden. Ist ein Gegenstand, etwa ein Schreibtisch, in seinem Wert über diesen 410 Euro, muss er über eine feste Dauer abgeschrieben werden. In diesem konkreten Fall wären es zum Beispiel 13 Jahre.3. März 2025

Stellen Sie sich vor, all die kleinen und großen Ausgaben für Ihre berufliche Tätigkeit könnten sich am Ende des Jahres auszahlen. Genau das ist die Idee hinter den Werbungskosten. Es handelt sich dabei um Aufwendungen, die Ihnen entstehen, um Ihre Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Das Schöne daran: Das Finanzamt beteiligt sich gewissermaßen an diesen Kosten, indem es sie von Ihrem zu versteuernden Einkommen abzieht. Dies führt in der Regel zu einer Steuererstattung oder zumindest zu einer geringeren Steuernachzahlung.

Übersicht

Was genau sind Werbungskosten? Eine Definition

Der Begriff Werbungskosten mag auf den ersten Blick irreführend erscheinen, da er nichts mit klassischer Produktwerbung zu tun hat. Im Steuerrecht sind Werbungskosten alle Ausgaben, die direkt mit Ihrer nichtselbständigen Arbeit zusammenhängen. Sie sind quasi die „Betriebsausgaben“ für Angestellte. Das Einkommensteuergesetz (§ 9 EStG) definiert sie als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Wichtig ist der kausale Zusammenhang: Die Ausgabe muss beruflich veranlasst sein. Wenn Sie also einen Stift kaufen, weil Ihr alter kaputt ist und Sie ihn für Notizen bei der Arbeit brauchen, ist das eine berufliche Ausgabe. Kaufen Sie denselben Stift, weil er Ihnen privat gefällt, ist es keine Werbungskosten.

Vielfalt der Werbungskosten: Was kann ich alles absetzen?

Die Liste der potenziellen Werbungskosten ist lang und vielfältig. Sie reicht von den alltäglichen Kosten bis hin zu größeren Investitionen, die für Ihren Job notwendig sind. Hier sind einige der häufigsten und relevantesten Beispiele:

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Dies ist oft der größte Posten bei vielen Arbeitnehmern. Sie können die Kosten für den Weg zur Arbeit geltend machen, unabhängig davon, ob Sie das Auto, öffentliche Verkehrsmittel, das Fahrrad oder sogar zu Fuß nutzen. Das deutsche Steuerrecht erlaubt hier die sogenannte Entfernungspauschale. Pro Entfernungskilometer (einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg!) können Sie einen bestimmten Betrag ansetzen.

Aktuell beträgt die Entfernungspauschale 0,30 Euro pro Kilometer. Für längere Strecken, genauer gesagt ab dem 21. Entfernungskilometer, erhöht sich dieser Betrag sogar auf 0,38 Euro pro Kilometer. Diese Pauschale gilt unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die Ihnen entstanden sind. Ob Ihr Auto viel verbraucht oder Sie eine günstige Monatskarte für den Nahverkehr haben, spielt keine Rolle – Sie setzen die Entfernungskilometer an und multiplizieren diese mit der Pauschale. Hier können schnell beträchtliche Summen zusammenkommen, die Ihre Steuerlast mindern.

Arbeitsmittel

Alles, was Sie für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen und selbst bezahlen, kann als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Die Spanne reicht hier von kleinen Büroartikeln bis hin zu teurerer Ausrüstung.

  • Bürobedarf: Hierzu gehören klassische Artikel wie Stifte, Papier, Notizblöcke, Ordner, Locher, Hefter, Briefumschläge, Toner oder Tintenpatronen für den Drucker zu Hause, wenn dieser beruflich genutzt wird. Auch ein neuer Kalender oder ein Timer, den Sie für die Arbeit verwenden, zählt dazu.
  • Computer und Zubehör: Ein PC, Laptop, Tablet, Monitor, Tastatur, Maus oder Drucker, die Sie überwiegend beruflich nutzen, sind absetzbar. Bei Kosten bis zu 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) können Sie den Betrag oft sofort im Anschaffungsjahr vollständig absetzen (Geringwertige Wirtschaftsgüter). Bei teureren Geräten müssen die Kosten über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden (Absetzung für Abnutzung - AfA), wobei die Nutzungsdauer für Computer und Software neuerdings auf ein Jahr verkürzt wurde.
  • Software: Programme, die Sie für Ihre Arbeit benötigen (z.B. spezielle Fachsoftware, aber auch gängige Office-Programme), sind absetzbar.
  • Berufliche Fachliteratur: Bücher, Zeitschriften oder Online-Abos, die Sie für Ihren Job benötigen, können ebenfalls geltend gemacht werden.
  • Werkzeuge oder spezielle Ausrüstung: Je nach Beruf können auch Werkzeuge, Kameras, Messgeräte oder andere spezifische Arbeitsmittel abgesetzt werden.

Fort- und Weiterbildungskosten

Kosten für Kurse, Seminare, Lehrgänge oder Umschulungen, die Ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitern oder an neue Anforderungen anpassen, sind in der Regel voll absetzbar. Dazu gehören Kursgebühren, Fahrtkosten zum Kursort, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Arbeitszimmer

Wenn Sie einen separaten Raum in Ihrer Wohnung haben, der ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird und den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Betätigung darstellt, können Sie die Kosten dafür (anteilige Miete, Heizung, Strom, Reinigung etc.) unbegrenzt als Werbungskosten absetzen. Steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z.B. bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern), können Sie die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro pro Jahr absetzen, auch wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildet.

Homeoffice-Pauschale

Für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, aber kein häusliches Arbeitszimmer haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Für jeden Kalendertag, an dem Sie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, können Sie einen Pauschalbetrag geltend machen. Die Höhe der Pauschale und die maximale Anzahl der Tage können sich ändern, prüfen Sie daher die aktuellen Regelungen.

Berufskleidung

Kosten für typische Berufskleidung, die nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und nicht für private Zwecke geeignet ist (z.B. Uniformen, Arbeitskittel, Schutzkleidung), sind absetzbar. Normale Anzüge, Kleider, Hemden oder Schuhe, die Sie auch privat tragen könnten, zählen nicht dazu, selbst wenn Sie diese überwiegend bei der Arbeit tragen.

Bewerbungskosten

Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit der Suche und Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes entstehen, sind ebenfalls Werbungskosten. Dazu gehören Kosten für Bewerbungsfotos, Kopien, Mappen, Porto für den Versand von Bewerbungen, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen oder Übernachtungskosten, falls das Gespräch weiter entfernt stattfindet.

Umzugskosten

Ziehen Sie aus beruflichen Gründen um (z.B. weil Sie eine neue Stelle annehmen oder der Arbeitgeber Sie versetzt), können Sie die Umzugskosten absetzen. Neben den Transportkosten für das Umzugsgut gibt es oft auch eine Umzugskostenpauschale für sonstige Ausgaben wie Renovierung oder neue Anschaffungen. Die Höhe der Pauschale ist abhängig vom Familienstand.

Beiträge zu Berufsverbänden

Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften oder anderen Berufsverbänden, deren Zweck die Wahrung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder ist, sind absetzbar.

Telefon- und Internetkosten

Wenn Sie Ihr privates Telefon oder Internet für berufliche Zwecke nutzen, können Sie einen Teil der Kosten als Werbungskosten geltend machen. Oft wird hier eine Pauschale von 20% der Kosten, maximal aber 20 Euro pro Monat (also 240 Euro im Jahr), ohne Nachweis vom Finanzamt anerkannt. Höhere Kosten müssen Sie detailliert nachweisen.

Kontoführungsgebühren

Ein kleiner, aber oft vergessener Posten sind die Gebühren für das Girokonto, auf das Ihr Gehalt überwiesen wird. Hier erkennt das Finanzamt meist eine Pauschale von 16 Euro pro Jahr ohne Nachweis an.

Die Werbungskostenpauschale: Der automatische Bonus

Das deutsche Steuerrecht macht es Ihnen einfach, wenn Ihre Werbungskosten nicht sehr hoch sind. Es gibt eine sogenannte Werbungskostenpauschale (auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt), die automatisch von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen wird, ohne dass Sie einzelne Ausgaben nachweisen müssen.

Die Höhe dieser Pauschale beträgt aktuell 1.230 Euro pro Jahr (Stand 2023/2024). Dieser Betrag wird Ihnen in der Regel bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung durch die Lohnsteuerklasse und Freibeträge berücksichtigt. Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, prüft das Finanzamt, ob Ihre tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen.

Wichtig: Die Pauschale wird immer gewährt, selbst wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten unter 1.230 Euro liegen. Haben Sie also im ganzen Jahr beispielsweise nur 500 Euro an beruflichen Ausgaben gehabt, werden Ihnen trotzdem die vollen 1.230 Euro angerechnet. Das ist ein großer Vorteil, da Sie nicht jede kleinste Ausgabe sammeln und dokumentieren müssen, solange Sie unter diesem Betrag bleiben.

Auch wenn Sie nicht das ganze Jahr über gearbeitet haben oder nur wenige Werbungskosten angefallen sind, haben Sie Anspruch auf die volle Pauschale. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern, die sich zusammen veranlagen lassen, steht jedem Partner die Werbungskostenpauschale einzeln zu. Es werden also insgesamt 2.460 Euro (2 x 1.230 Euro) automatisch berücksichtigt.

Wann lohnt sich das Sammeln von Belegen?

Es lohnt sich, alle Belege für Ihre beruflichen Ausgaben sorgfältig zu sammeln, sobald Sie den Verdacht haben, dass Ihre tatsächlichen Werbungskosten über der Pauschale von 1.230 Euro liegen könnten. Nur wenn Sie Ihre Ausgaben in der Steuererklärung angeben und diese den Pauschbetrag überschreiten, wirken sich Ihre tatsächlichen Kosten steuermindernd aus. Jeder Euro über der Pauschale reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Steuerlast.

Typische Situationen, in denen die tatsächlichen Werbungskosten schnell die Pauschale übersteigen:

  • Lange Pendelstrecke zur Arbeit.
  • Hohe Kosten für eine berufliche Fortbildung oder Umschulung.
  • Anschaffung teurer Arbeitsmittel (z.B. ein neuer Computer).
  • Berufsbedingter Umzug.
  • Häufige Dienstreisen mit Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen.
  • Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers.

Sollten Ihre Ausgaben deutlich über der Pauschale liegen, ist es unerlässlich, diese in Ihrer Steuererklärung detailliert aufzuführen und die entsprechenden Belege bereitzuhalten. Das Finanzamt kann im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung Nachweise anfordern.

Pauschalen und Nachweise: Eine Übersicht

Manche Ausgaben können Sie pauschal geltend machen, andere erfordern einen Nachweis. Hier eine kleine Orientierung:

Pauschalen, die oft ohne Nachweis anerkannt werden:

  • Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmer-Pauschbetrag): 1.230 Euro pro Jahr.
  • Entfernungspauschale: 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (ab dem 21. km 0,38 Euro). Hier benötigen Sie keine Tankquittungen, sondern weisen die Anzahl der Arbeitstage und die einfache Entfernung nach (z.B. über eine Routenplanung).
  • Kontoführungsgebühren: 16 Euro pro Jahr.
  • Telefon/Internet (beruflicher Anteil): Oft 20% der Gesamtkosten, max. 20 Euro/Monat (240 Euro/Jahr). Höhere Pauschalen oder tatsächliche Kosten müssen nachgewiesen werden.
  • Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen: Feste Pauschalen je nach Dauer der Abwesenheit.
  • Umzugskostenpauschale: Feste Beträge für sonstige Umzugskosten, die sich jährlich ändern können und vom Familienstand abhängen.
  • Homeoffice-Pauschale: Fester Betrag pro Tag, an dem ausschließlich von zu Hause gearbeitet wird (Anzahl der Tage begrenzt, Betrag kann sich ändern).

Ausgaben, die in der Regel nachgewiesen werden müssen:

  • Arbeitsmittel (Kaufbelege).
  • Fortbildungskosten (Rechnungen, Teilnahmebescheinigungen, Fahrtkosten).
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Flächenberechnung).
  • Beiträge zu Berufsverbänden (Mitgliedsbeiträge).
  • Bewerbungskosten (Quittungen für Porto, Fotos, Fahrtkostenbelege).
  • Tatsächliche Telefon-/Internetkosten, wenn Sie mehr als die Pauschale geltend machen wollen (Einzelverbindungsnachweise, Rechnungen).
  • Spezifische Berufskleidung (Kaufbelege).

Auch wenn bei Pauschalen oft kein direkter Beleg wie eine Quittung nötig ist, müssen Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschale glaubhaft machen können (z.B. Anzahl der Arbeitstage für die Entfernungspauschale, Nachweis der Homeoffice-Tage).

Werbungskosten vs. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Es ist wichtig, Werbungskosten von anderen absetzbaren Ausgaben zu unterscheiden, wie zum Beispiel Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Obwohl alle drei Ihre Steuerlast mindern können, gehören sie zu unterschiedlichen Kategorien in der Steuererklärung.

  • Werbungskosten: Direkter Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit.
  • Sonderausgaben: Private Ausgaben, die vom Staat aus bestimmten Gründen gefördert werden (z.B. Spenden, Kirchensteuer, Beiträge zur Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten).
  • Außergewöhnliche Belastungen: Notwendige Ausgaben, die Ihnen aufgrund besonderer Umstände entstehen und über das hinausgehen, was den meisten Steuerzahlern entsteht (z.B. hohe Krankheitskosten, Kosten aufgrund einer Behinderung, Pflegekosten, Bestattungskosten). Hier gibt es oft eine zumutbare Eigenbelastung, die erst überschritten werden muss.

Alle diese Ausgaben mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen, werden aber in unterschiedlichen Bereichen der Steuererklärung erfasst.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zu Werbungskosten

Welche Werbungskosten sind pauschal absetzbar?

Die bekannteste pauschal absetzbare Werbungskosten ist die Arbeitnehmer-Pauschale in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr, die automatisch vom Finanzamt berücksichtigt wird, ohne dass Sie Belege einreichen müssen. Darüber hinaus gibt es weitere Pauschalen, bei denen Sie keine detaillierten Einzelnachweise benötigen, wie die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit (pro Kilometer), die Homeoffice-Pauschale (pro Tag), Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, die Umzugskostenpauschale und kleine Pauschalen für Kontoführungsgebühren (16 Euro/Jahr) und Telefon/Internet (oft 240 Euro/Jahr).

Was kann man bei Werbungskosten alles absetzen?

Sie können alle Ausgaben absetzen, die direkt mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Dazu gehören unter anderem: Fahrtkosten zur Arbeit (per Entfernungspauschale), Arbeitsmittel (z.B. Computer, Drucker, Papier, Toner, Stifte, Fachbücher), Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildung, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale, Beiträge zu Berufsverbänden, Bewerbungskosten, berufsbedingte Umzugskosten, Telefon- und Internetkosten (beruflicher Anteil), Kontoführungsgebühren und in bestimmten Fällen auch Kosten für typische Berufskleidung.

Was zählt alles zu den Werbungskosten, was nicht?

Zu den Werbungskosten zählt grundsätzlich alles, was Sie ausgeben, um Ihren Job ausüben zu können und Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Es muss ein klarer beruflicher Bezug bestehen. Nicht dazu zählen private Ausgaben, auch wenn sie indirekt mit dem Beruf zu tun haben könnten (z.B. normale Alltagskleidung). Ausgaben, die nicht direkt der Einnahmeerzielung dienen, aber steuermindernd wirken können, gehören zu anderen Kategorien wie Sonderausgaben (z.B. Spenden, Versicherungen, Altersvorsorge) oder außergewöhnlichen Belastungen (z.B. hohe Krankheitskosten).

Fazit: Warum sich eine Steuererklärung oft lohnt

Selbst wenn Ihre Werbungskosten unter der Pauschale von 1.230 Euro liegen, kann sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnen. Es gibt neben den Werbungskosten noch viele andere Möglichkeiten, Steuern zu sparen, wie zum Beispiel Sonderausgaben (Versicherungen, Spenden, Kinderbetreuungskosten) oder außergewöhnliche Belastungen. Oft führen diese Ausgaben in Kombination mit der vollen Werbungskostenpauschale zu einer schönen Steuererstattung.

Wenn Ihre beruflichen Ausgaben jedoch die Pauschale übersteigen, ist die Steuererklärung der einzige Weg, um diese zusätzlichen Kosten steuermindernd geltend zu machen. Sammeln Sie daher das ganze Jahr über sorgfältig alle Belege, die einen beruflichen Bezug haben – sei es die Rechnung für einen neuen Drucker, die Quittung für eine Packung hochwertiges Papier oder die Fahrkarten für eine Dienstreise. Jeder absetzbare Euro reduziert Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihre Steuerlast. Es lohnt sich, die Möglichkeiten der Werbungskosten voll auszuschöpfen!

Denken Sie daran: Die genauen Regelungen und Pauschalen können sich ändern. Informieren Sie sich daher immer über die aktuellen Bestimmungen für das jeweilige Steuerjahr.

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