10 % Umsatzsteuer in Österreich: Was ist begünstigt?

30/08/2014

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Die Umsatzsteuer ist ein zentrales Element des österreichischen Steuersystems. Der allgemeine, oder auch Normalsteuersatz genannt, beträgt in Österreich 20 %. Doch nicht alle Umsätze unterliegen diesem Regelsatz. Für eine Reihe von speziell im Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgezählten Lieferungen und Leistungen kommen ermäßigte Steuersätze zur Anwendung. Diese betragen entweder 10 % oder 13 %. Diese Regelung soll bestimmte Bereiche des wirtschaftlichen Lebens entlasten oder fördern.

Welche Produkte haben 10% Mehrwertsteuer?
Die Lieferung, der Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Dazu gehören insbesondere Nahrungsmittel, Speiseessig, nur wenige Getränke, wie Wasser, Milch und Milchmischgetränke, weiters Bücher und Zeitungen.

Diese Übersicht konzentriert sich auf den ermäßigten Steuersatz von 10 % und erläutert die wichtigsten Anwendungsfälle, die für Gewerbetreibende und Konsumenten relevant sind. Es ist wichtig zu betonen, dass die Anwendung dieser ermäßigten Sätze streng an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden ist.

Übersicht

Der normale und die ermäßigten Steuersätze im Überblick

Grundsätzlich gilt in Österreich ein Normalsteuersatz von 20 %. Nur die im Umsatzsteuergesetz definierten Umsätze fallen unter die ermäßigten Sätze. Der Gesetzgeber hat hier eine klare Abgrenzung vorgenommen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die genaue Zuordnung von Waren erfolgt oft über die Kombinierte Nomenklatur (KN), den Zolltarif der EU, dessen Nummern in den Anlagen zum Umsatzsteuergesetz genannt werden. Nur wenn eine Ware einer begünstigten KN-Nummer zugeordnet werden kann, darf der ermäßigte Satz verrechnet werden.

Neben dem 10 %-Satz gibt es auch einen 13 %-Satz, der für andere spezifische Bereiche gilt, wie beispielsweise bestimmte lebende Tiere, Pflanzen, kulturelle Veranstaltungen oder Schwimmbäder. Beide ermäßigten Sätze stellen Ausnahmen vom Normalsteuersatz dar.

Was fällt unter den ermäßigten Steuersatz von 10 %?

Der 10 %ige Umsatzsteuersatz betrifft eine Vielzahl von Bereichen, die im täglichen Leben eine wichtige Rolle spielen. Die wichtigsten Kategorien sind:

Beherbergung

Umsätze aus der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen unterliegen dem 10 %igen Umsatzsteuersatz. Dies umfasst sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Pensionen und Gasthöfen als auch die Vermietung von Privatzimmern an Touristen. Auch die regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen, wie beispielsweise die Beheizung der Räume, fallen unter diesen Satz. Die Bereitstellung von Seminarräumen hingegen wird nicht als Beherbergung im Sinne dieser Bestimmung angesehen und unterliegt dem Normalsteuersatz von 20 %.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern All-Inclusive-Angebote in der Tourismusbranche. Wenn ein Paket neben der reinen Beherbergung auch Leistungen wie die Nutzung von Sporteinrichtungen, Tischgetränke oder andere Zusatzleistungen umfasst, stellt sich die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung. Hier muss geprüft werden, ob die zusätzlichen Leistungen als unselbstständige Nebenleistungen zur Beherbergung (dann 10 %) oder als eigenständige Leistungen (oft 20 %) zu behandeln sind. Die Komplexität dieser Fälle erfordert oft eine genaue Prüfung.

Vermietung von Campingplätzen

Auch die Vermietung von Campingplätzen ist mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % begünstigt. Voraussetzung hierfür ist, dass für die Nutzung des Platzes und die damit verbundenen Leistungen ein einheitliches Entgelt verrechnet wird.

Lieferungen, Eigenverbrauch und die Einfuhr von Gegenständen der Anlage 1

Ein sehr umfangreicher Bereich, der dem 10 %-Satz unterliegt, sind die Lieferungen, der Eigenverbrauch und die Einfuhr von Gegenständen, die in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind. Diese Liste ist sehr detailliert und orientiert sich stark an den Positionen der Kombinierten Nomenklatur. Zu den wichtigsten Kategorien gehören:

  • Nahrungsmittel: Ein Großteil der Grundnahrungsmittel fällt unter diesen Satz. Dies umfasst Fleisch, Fisch (ausgenommen Zierfische), Milchprodukte, Gemüse, Früchte, Getreide, Müllereierzeugnisse, Zucker und Zuckerwaren (mit wenigen Ausnahmen), Kakao und Schokolade, sowie Zubereitungen aus diesen Produkten.
  • Bestimmte Getränke: Nicht alle Getränke sind begünstigt. Unter den 10 %-Satz fallen insbesondere Wasser sowie Milch und Milchmischgetränke.
  • Bücher und Zeitungen: Gedruckte Bücher, Broschüren, Zeitungen und andere periodische Druckschriften sind begünstigt. Seit dem 1. Januar 2020 gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für elektronische Publikationen (E-Books, E-Paper), sofern sie nicht überwiegend aus Video- oder Musikinhalten bestehen oder Werbezwecken dienen.
  • Arzneimittel: Lieferungen und Einfuhren von Arzneimitteln, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, sind ebenfalls mit 10 % besteuert. Dies gilt für Human- und Veterinärmedizin. Wichtig ist die Abgrenzung zu Medizinprodukten, die dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegen. Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist für die Einstufung zuständig.
  • Produkte der monatlichen Damenhygiene: Bestimmte Hygieneprodukte für Frauen sind ebenfalls mit 10 % begünstigt.

Bei der Lieferung von Gegenständen, die dem 10 %-Satz unterliegen, gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Unselbstständige Nebenleistungen wie Verpackung oder Transportkosten werden ebenfalls mit 10 % besteuert, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Die Abgabe von Speisen und bestimmten Getränken im Rahmen von Restaurationsumsätzen unterliegt ebenfalls dem ermäßigten Satz von 10 %. Da in der Gastronomie oft sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Leistungen erbracht werden (z.B. Speisen und nicht begünstigte Getränke), muss das Entgelt in der Regel aufgeteilt werden. Hier eine Übersicht über die gängigsten Posten:

LeistungUmsatzsteuersatz
Speisen10 %
Leitungswasser (kein Mineralwasser oder Eiswürfel)10 %
Milch und Milchmischgetränke (z.B. Eiskaffee, Kakao mit Milch)10 %
Aufgussgetränke (Kaffee, Tee, Cappuccino, Latte Macchiato etc.)20 %
„normale“ Getränke (Softdrinks, Säfte, alkoholische Getränke etc.)20 %
Gedeck (als unselbstständige Nebenleistung zu Speisen)10 %

Wie die Tabelle zeigt, ist die Unterscheidung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Getränken besonders relevant. Ein Gedeck wird üblicherweise als Nebenleistung zur Speisenabgabe gesehen und teilt deren Steuersatz von 10 %.

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für Wohnzwecke

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die für Wohnzwecke bestimmt sind, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Dies schließt die Betriebskosten mit ein, ausgenommen sind jedoch die Heizungskosten, die separat behandelt werden können.

Nicht begünstigt ist hingegen die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten oder Garagen; diese unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 %. Wird ein Grundstück sowohl für Wohn- als auch für Geschäftszwecke genutzt, ist eine Aufteilung des Mietentgelts für die Umsatzbesteuerung erforderlich. Nutzt ein Mieter eine als Wohnung gemietete Einheit teilweise geschäftlich (z.B. Arbeitszimmer), kann das gesamte Mietentgelt weiterhin dem 10 %-Satz unterliegen.

Personenbeförderung

Die Beförderung von Personen mit Transportmitteln aller Art ist grundsätzlich mit 10 % umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt, solange der Hauptzweck der Leistung die reine Fortbewegung von Personen ist. Ausgenommen sind Beförderungen mit Luftfahrzeugen sowie grenzüberschreitende Beförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen.

Auf was reagieren Metalldetektoren?
Was kann man mit einem Metalldetektor finden? Ein Metalldetektor reagiert auf alle Arten von Metallen wie Gold, Silber, Bronze, Nickel, Zink, Zinn, Blei, Messing, Aluminium, Kupfer und Eisen.

Leistungen, die überwiegend der Unterhaltung, sportlichen Betätigung oder dem Abenteuer dienen (wie Rafting oder Sommerrodelbahnen), gelten nicht als Personenbeförderung im Sinne dieser Bestimmung und unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 %.

Die bloße Vermietung eines Verkehrsmittels ohne Fahrer ist ebenfalls mit 20 % zu versteuern. Beispiele verdeutlichen die Abgrenzung:

  • Miete eines PKW ohne Fahrer: 20 % Umsatzsteuer.
  • Miete eines Autobusses mit Fahrer für eine unbestimmte „Fahrt ins Blaue“: Hier steht die Fahrzeugüberlassung im Vordergrund, der Fahrer ist eine Nebenleistung. Das gesamte Entgelt unterliegt 20 %.
  • Miete eines Autobusses mit Fahrer für eine Schulklasse von Ort A nach Ort B (Ziel und Strecke vereinbart): Dies ist ein klarer Beförderungsauftrag, der dem begünstigten Satz von 10 % unterliegt.

Müllbeseitigung und Abwasserentsorgung

Dienstleistungen im Bereich der Müllbeseitigung sowie die Abfuhr von Spülwasser und anderen Abfällen sind ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % begünstigt.

Umsätze von Krankenanstalten

Umsätze, die von Krankenanstalten erzielt werden, unterliegen grundsätzlich dem 10 %igen Umsatzsteuersatz. Eine Ausnahme besteht, wenn die Krankenanstalt von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern betrieben wird. In diesen Fällen sind die Umsätze in der Regel steuerfrei (sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde).

Reparaturdienstleistungen seit 1. Jänner 2021

Seit dem 1. Januar 2021 sind bestimmte Reparaturdienstleistungen mit 10 % begünstigt. Dies betrifft Reparaturen (einschließlich Ausbesserungen und Änderungen) von:

  • Fahrrädern
  • Schuhen
  • Lederwaren (gemäß Kapitel 42 der Kombinierten Nomenklatur)
  • Kleidung
  • Haushaltswäsche (wie Bettwäsche, Tischdecken, Vorhänge etc.)

Die Begünstigung gilt für Werkleistungen. Wenn bei der Reparatur auch Material verwendet wird, muss geprüft werden, ob es sich noch um eine begünstigte Reparaturdienstleistung oder bereits um eine nicht begünstigte Werklieferung handelt. Eine Werkleistung wird angenommen, wenn der Anteil des Materials am Gesamtentgelt für die Reparatur weniger als 50 % beträgt. Liegt der Materialanteil bei 50 % oder mehr, handelt es sich um eine Werklieferung, die dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt.

Ein kurzer Blick auf den 13 % Steuersatz

Neben dem 10 %-Satz gibt es, wie erwähnt, auch einen ermäßigten Satz von 13 %. Dieser gilt unter anderem für:

  • Bestimmte lebende Tiere und Pflanzen (ausgenommen solche der Anlage 1)
  • Samen und Futtermittel
  • Brennholz
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Kulturelle Umsätze (Theater, Musik, Museen, Kino, Zirkus – sofern nicht steuerfrei)
  • Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen (inkl. Sauna)

Auch hier ist die genaue Zuordnung oft an die Kombinierte Nomenklatur gebunden.

Häufig gestellte Fragen zum 10 % Steuersatz

Was ist der Unterschied zwischen dem 10 % und dem 20 % Steuersatz?

Der 20 %-Satz ist der allgemeine, gesetzliche Normalsteuersatz in Österreich. Der 10 %-Satz ist ein ermäßigter Satz, der nur für eine eng begrenzte Liste von im Umsatzsteuergesetz definierten Produkten und Dienstleistungen gilt, wie zum Beispiel die meisten Nahrungsmittel, Beherbergung oder Bücher.

Gelten in Restaurants alle Getränke mit 10 % Umsatzsteuer?

Nein. Während Speisen und bestimmte Getränke wie Leitungswasser, Milch und Milchmischgetränke mit 10 % besteuert werden, unterliegen die meisten anderen Getränke wie Kaffee, Tee, Softdrinks oder alkoholische Getränke dem Normalsteuersatz von 20 %.

Fallen Medizinprodukte unter den 10 % Steuersatz?

Nein. Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt für Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes werden mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert.

Ist die Vermietung einer Garage mit 10 % besteuert?

Nein. Der 10 %-Satz gilt für die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken. Die Vermietung von Garagen oder Geschäftsräumlichkeiten unterliegt dem Normalsteuersatz von 20 %.

Welche Rolle spielt die Kombinierte Nomenklatur?

Die Kombinierte Nomenklatur ist der Zolltarif der EU. Viele der in den Anlagen zum Umsatzsteuergesetz genannten begünstigten Gegenstände sind spezifischen KN-Nummern zugeordnet. Die korrekte Einstufung einer Ware anhand dieser Nummern ist entscheidend dafür, ob der ermäßigte Steuersatz angewendet werden darf.

Fazit

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % in Österreich ist auf eine klar definierte Liste von Produkten und Dienstleistungen beschränkt. Von alltäglichen Gütern wie Nahrungsmitteln und Büchern über Dienstleistungen wie Beherbergung und Personenbeförderung bis hin zu spezifischen Bereichen wie Arzneimitteln und bestimmten Reparaturdienstleistungen – die Anwendung des reduzierten Satzes erfordert genaue Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und oft auch der Kombinierten Nomenklatur. Für Unternehmer ist die korrekte Anwendung der Steuersätze essenziell, um Fehler bei der Rechnungsstellung und der Umsatzsteuererklärung zu vermeiden. Im Zweifelsfall oder bei komplexen Sachverhalten, insbesondere bei gemischten Leistungen (wie All-Inclusive-Angeboten oder Restaurationsumsätzen), empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerexperten oder der Wirtschaftskammer.

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