27/12/2021
Wenn Sie als Kleinunternehmer in Deutschland im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetzes (UStG) tätig sind, gelten für Sie besondere Regelungen bei der Umsatzsteuer. Dies betrifft insbesondere auch den Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb. Grundsätzlich kann dieser Erwerb für Sie unter bestimmten Umständen umsatzsteuerfrei sein, was auf den ersten Blick vorteilhaft erscheint. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen es steuerlich sinnvoller sein kann, bewusst auf diese Steuerbefreiung zu verzichten.

- Der innergemeinschaftliche Erwerb und die Kleinunternehmerregelung
- Wann ein Verzicht auf die Steuerbefreiung sinnvoll ist
- Der Prozess des Verzichts und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Die Verbuchung der deutschen Umsatzsteuer
- Kein Vorsteuerabzug möglich
- Vergleich der Szenarien
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ist jeder innergemeinschaftliche Erwerb für Kleinunternehmer steuerfrei?
- Wann sollte ich als Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung für den innergemeinschaftlichen Erwerb verzichten?
- Was benötige ich, wenn ich auf die Steuerbefreiung verzichte?
- Kann ich die deutsche Umsatzsteuer, die ich auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zahle, als Vorsteuer abziehen?
- Zusammenfassung
Der innergemeinschaftliche Erwerb und die Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG sieht vor, dass Sie unter bestimmten Umsatzgrenzen von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit sind und somit keine Umsatzsteuer auf Ihre eigenen Umsätze ausweisen müssen. Diese Regelung hat auch Auswirkungen auf den Erwerb von Waren aus dem EU-Ausland. Für Kleinunternehmer, die die Voraussetzungen erfüllen und die Steuerbefreiung nicht widerrufen haben, kann der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich als nicht steuerbar gelten. Dies bedeutet, dass die deutsche Umsatzsteuer auf diesen Vorgang nicht anfällt.
In einem solchen Fall, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb für Sie als umsatzsteuerfreier Kleinunternehmer nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, muss der Verkäufer im anderen EU-Land die Umsatzsteuer seines Landes auf der Rechnung ausweisen. Sie zahlen also den Preis der Ware zuzüglich der ausländischen Umsatzsteuer und der Verkäufer führt diese Steuer in seinem Land ab. Für Sie fallen in Deutschland keine weiteren Umsatzsteuerpflichten bezüglich dieses Erwerbs an, solange Sie die Schwelle für innergemeinschaftliche Erwerbe nicht überschreiten (eine Schwelle, die hier jedoch nicht näher betrachtet wird, da die bereitgestellte Information andere Aspekte hervorhebt).
Wann ein Verzicht auf die Steuerbefreiung sinnvoll ist
Auch wenn die Steuerbefreiung für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Kleinunternehmer zunächst attraktiv klingt, gibt es Situationen, in denen ein freiwilliger Verzicht auf diese Regelung finanziell vorteilhafter sein kann. Der entscheidende Faktor hierbei ist der Vergleich der Umsatzsteuersätze zwischen dem Herkunftsland der Ware und Deutschland.
Wenn Sie als Kleinunternehmer die Steuerbefreiung für den innergemeinschaftlichen Erwerb in Anspruch nehmen, zahlen Sie die Umsatzsteuer des Landes, aus dem Sie die Ware beziehen. Ist nun der Umsatzsteuersatz in diesem Herkunftsland höher als der deutsche Umsatzsteuersatz (der aktuell 19 % bzw. 7 % beträgt), zahlen Sie effektiv mehr Steuer, als Sie zahlen würden, wenn Sie die deutsche Umsatzsteuer entrichten müssten. In dieser Konstellation – ausländischer Umsatzsteuersatz > deutscher Umsatzsteuersatz – wird der Einkauf für Sie teurer, als er sein müsste.
Genau in diesem Fall kann es sinnvoll sein, auf die Regelung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Erwerbe zu verzichten. Indem Sie auf die Steuerbefreiung verzichten, unterliegt der Erwerb der deutschen Umsatzsteuerpflicht. Dies führt dazu, dass der Verkäufer Ihnen die Ware ohne Ausweis der ausländischen Umsatzsteuer in Rechnung stellt.
Der Prozess des Verzichts und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Um auf die Steuerbefreiung für den innergemeinschaftlichen Erwerb verzichten zu können und stattdessen die deutsche Umsatzsteuer abzuführen, müssen Sie bestimmte Schritte unternehmen. Zunächst benötigen Sie eine USt-IdNr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Diese Nummer dient der Abwicklung des Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union und weist Sie als Unternehmer aus, der am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnimmt.
Diese USt-IdNr. müssen Sie dem Verkäufer im anderen EU-Land mitteilen. Sobald der Verkäufer Ihre gültige USt-IdNr. hat, ist er berechtigt und verpflichtet, Ihnen die Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer seines Landes auszustellen. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass der Erwerb bei Ihnen in Deutschland der Erwerbsbesteuerung unterworfen wird.
Die Verbuchung der deutschen Umsatzsteuer
Wenn Sie als Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung verzichtet haben und eine Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer erhalten haben, müssen Sie die deutsche Umsatzsteuer auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb selbst berechnen und an das deutsche Finanzamt abführen. Die Bemessungsgrundlage für diese Erwerbsbesteuerung ist in der Regel der Nettobetrag der Rechnung, also der Preis ohne die ausländische Umsatzsteuer.
Die deutsche Umsatzsteuer, die auf diese Weise entsteht, müssen Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung (je nach Abgabezeitraum) angeben und an das Finanzamt zahlen. Für Sie als Kleinunternehmer, der auf die Steuerbefreiung verzichtet hat, handelt es sich hierbei um eine zusätzliche Steuerlast, die Sie tragen müssen.
Kein Vorsteuerabzug möglich
Ein ganz entscheidender Punkt, den Sie unbedingt beachten müssen, wenn Sie als Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung für den innergemeinschaftlichen Erwerb verzichten, ist der fehlende Vorsteuerabzug. Die Information besagt eindeutig: „Vorsteuer können Sie jedoch nicht abziehen.“ Das bedeutet, die deutsche Umsatzsteuer, die Sie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb berechnen und an das Finanzamt abführen, können Sie nicht als Vorsteuer von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Dies liegt daran, dass Sie als Kleinunternehmer grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug haben, da Sie ja auch keine Umsatzsteuer auf Ihre eigenen Umsätze erheben.
In diesem spezifischen Fall des Verzichts auf die Steuerbefreiung spricht man daher von einem innergemeinschaftlichen Erwerb ohne Vorsteuerabzug. Die gezahlte deutsche Umsatzsteuer stellt für Sie eine endgültige Ausgabe dar, einen Kostenfaktor, der den Einkauf verteuert.
Die Entscheidung, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, sollte also sehr bewusst getroffen werden und basiert primär auf dem Vergleich der Steuersätze. Ist der ausländische Umsatzsteuersatz höher als der deutsche, zahlen Sie durch den Verzicht und die Erwerbsbesteuerung zwar die deutsche Umsatzsteuer ohne Vorsteuerabzug, sparen aber die höhere ausländische Umsatzsteuer. Ist der ausländische Satz gleich oder niedriger als der deutsche, ist es in der Regel vorteilhafter, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen und die ausländische Umsatzsteuer zu zahlen.
Vergleich der Szenarien
Um die beiden Möglichkeiten besser zu veranschaulichen, betrachten wir die Handhabung der Umsatzsteuer in einer vergleichenden Tabelle:
| Merkmal | Szenario 1: Steuerbefreiung genutzt | Szenario 2: Auf Steuerbefreiung verzichtet |
|---|---|---|
| Umsatzsteuerpflicht in Deutschland | Nein (nicht steuerbar) | Ja (Erwerbsbesteuerung) |
| Benötigte USt-IdNr. | Nein (für diesen Zweck nicht zwingend) | Ja |
| Umsatzsteuer auf der Verkäuferrechnung | Ja (Umsatzsteuer des Herkunftslandes) | Nein |
| Abzuführende Steuer in Deutschland | Keine | Deutsche Umsatzsteuer auf den Erwerb |
| Möglichkeit des Vorsteuerabzugs | Keine | Keine |
| Steuerliche Beurteilung | Zahlung der ausländischen MwSt. | Zahlung der deutschen MwSt. (ohne Vorsteuerabzug) |
Diese Tabelle verdeutlicht, dass die Nutzung der Steuerbefreiung zur Zahlung der ausländischen Umsatzsteuer führt, während der Verzicht zur Zahlung der deutschen Umsatzsteuer führt, wobei in beiden Fällen kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Entscheidung hängt somit rein vom Vergleich der Steuersätze ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist jeder innergemeinschaftliche Erwerb für Kleinunternehmer steuerfrei?
Nein, grundsätzlich kann er steuerfrei sein, aber Sie können freiwillig auf diese Steuerbefreiung verzichten.
Wann sollte ich als Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung für den innergemeinschaftlichen Erwerb verzichten?
Ein Verzicht ist dann vorteilhaft, wenn die Umsatzsteuer im Herkunftsland der Ware höher ist als die deutsche Umsatzsteuer.
Was benötige ich, wenn ich auf die Steuerbefreiung verzichte?
Sie benötigen eine USt-IdNr. und müssen diese dem Verkäufer mitteilen.
Kann ich die deutsche Umsatzsteuer, die ich auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zahle, als Vorsteuer abziehen?
Nein, als Kleinunternehmer, der auf die Steuerbefreiung verzichtet hat, handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb ohne Vorsteuerabzug. Sie können die gezahlte Steuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
Zusammenfassung
Für Sie als Kleinunternehmer bietet das deutsche Umsatzsteuerrecht eine spezielle Regelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Dieser kann grundsätzlich umsatzsteuerfrei sein, was bedeutet, dass Sie die ausländische Umsatzsteuer zahlen. Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn der ausländische Steuersatz hoch ist, kann es jedoch finanziell günstiger sein, auf diese Befreiung zu verzichten. Dies erfordert die Beantragung und Nutzung einer USt-IdNr. und führt dazu, dass Sie die deutsche Umsatzsteuer auf den Erwerb abführen müssen. Wichtig ist dabei zu wissen, dass in diesem Fall kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Entscheidung hängt somit maßgeblich vom Vergleich der nationalen Umsatzsteuersätze ab.
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