Welche Unterlagen muss der Betriebsrat aufbewahren?

Arbeitsmittel für den Betriebsrat: Ihr Anspruch

27/07/2016

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Die Arbeit eines Betriebsrats ist vielfältig und oft mit erheblichem Aufwand verbunden. Um die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam vertreten zu können, benötigt der Betriebsrat eine angemessene Ausstattung. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt dem Rechnung und stattet den Betriebsrat mit weitreichenden Rechten aus, darunter auch der Anspruch auf die Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber.

Dieser Anspruch ist in § 40 BetrVG verankert und besagt klar, dass der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen hat. Dazu gehören auch die Kosten für die erforderlichen Räume und Arbeitsmittel. Diese Kosten dürfen ausdrücklich nicht auf die Arbeitnehmer umgelegt werden. Doch was genau fällt unter diese „erforderlichen Räume und Arbeitsmittel“? Welche konkrete Ausstattung kann ein Betriebsrat von seinem Arbeitgeber verlangen?

Übersicht

Gesetzlicher Anspruch auf Räume und Arbeitsmittel

Der zentrale Punkt ist die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Er muss dem Betriebsrat all das zur Verfügung stellen, was für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit notwendig ist. Die Bestimmung dessen, was erforderlich ist, richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Anzahl der Betriebsratsmitglieder, der Komplexität der Aufgaben und den üblichen Standards im Unternehmen. Es geht nicht um Luxus, sondern um die Schaffung von Bedingungen, die eine effektive und vertrauliche Arbeit ermöglichen.

Kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen Raum für seine Arbeit und Büromaterial verlangen?
Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Räume und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen, sie dürfen nicht auf die Arbeitnehmer umgelegt werden.

Der passende Raum für die Betriebsratsarbeit

Einer der grundlegendsten Ansprüche ist der auf geeignete Räumlichkeiten. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit erforderlichen Räume zur Verfügung stellen. Dies umfasst primär einen Raum für die Durchführung der Betriebsratssitzungen. Dieser Sitzungsraum muss ausreichend groß sein, um alle Betriebsratsmitglieder bequem aufzunehmen und eine ungestörte Sitzung zu gewährleisten. Darüber hinaus benötigt der Betriebsrat aber auch Räume für die laufende Arbeit der einzelnen Mitglieder.

In der Regel bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein eigenes, dauerhaft nutzbares Betriebsratsbüro zur Verfügung stellen muss. Dieses Büro muss abschließbar sein. Nur der Betriebsrat sollte die Schlüssel haben, um sicherzustellen, dass unbefugte Personen keinen Zutritt haben. Dies ist besonders wichtig für den Schutz vertraulicher Unterlagen und die Gewährleistung der Geheimhaltung.

In kleineren Betrieben kann es Ausnahmen geben, wo der Betriebsrat auf allgemein genutzte Räume für Sitzungen verwiesen wird. Doch selbst in diesem Fall muss ein abschließbarer Schrank für die sichere Aufbewahrung von Unterlagen vorhanden sein, zu dem nur Betriebsratsmitglieder Zugang haben.

In größeren Betrieben kann es sogar erforderlich sein, dass der Arbeitgeber mehrere Räume zur Verfügung stellt. Dies berücksichtigt den Bedarf der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und der Schwerbehindertenvertretung (SBV) sowie die Notwendigkeit, Sitzungen, Sprechstunden und die allgemeine Büroarbeit abzuwickeln. Diese Räume müssen optisch und akustisch so abgeschirmt sein, dass Dritte weder Einblick noch Einblick in vertrauliche Gespräche erhalten können. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München betont zudem, dass Arbeitnehmer jederzeit zeitnah ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens aufsuchen können müssen, was bei der räumlichen Gestaltung berücksichtigt werden sollte.

Der Betriebsrat hat an den ihm überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht. Dies bedeutet, dass er bestimmen kann, wer die Räume betritt und wer nicht. Der Arbeitgeber und andere Personen dürfen diese Räume nicht gegen den Willen des Betriebsrats betreten oder öffnen. Das Hausrecht berechtigt den Betriebsrat jedoch nicht, Dritten, deren Anwesenheit nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach dem BetrVG erforderlich ist (z.B. Medienvertreter ohne betrieblichen Bezug), Zugang zu gewähren.

Grundausstattung: Möbel für das Betriebsratsbüro

Zum Anspruch auf Büroräume gehört selbstverständlich auch die notwendige Möblierung. Das Büro muss in betriebsüblicher Weise ausgestattet sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Ein ausreichend großer Tisch oder mehrere Tische, an denen gearbeitet werden kann.
  • Eine ausreichende Anzahl an Stühlen, sowohl für die Betriebsratsmitglieder selbst als auch für Besprechungen mit Arbeitnehmern oder dem Arbeitgeber. Die Stühle sollten nicht nur sicher, sondern auch bequem sein, insbesondere bei längeren Sitzungen oder Arbeitsphasen.
  • Regale und Schränke, vorzugsweise abschließbar, zur Aufbewahrung von Akten, Büchern und Material. Abschließbare Aktenschränke sind unerlässlich, um vertrauliche Dokumente sicher zu verwahren.

Die Qualität der Möbel sollte dem betriebsüblichen Standard entsprechen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Freischwinger als Stühle in Besprechungsräumen zulässig sein können, wenn sie dem Standard der Arbeitgeberin entsprechen.

Welche Arbeitsmittel benötigt der Betriebsrat?
DER BETRIEBSRAT BENÖTIGT ZUR ERLEDIGUNG SEINER AUFGABEN AKTUELL DIE FOLGENDEN WEITEREN ARBEITSMITTEL:20 x DIN A 4 Ordner zur Ablage von Unterlagen.ein Regal für DIN A 4 Ordner.1 Whiteboard mit Papier und Stiften.mindestens 4 Textmarker in verschiedenen Farben.1 Locher.

Technische Hilfsmittel für eine moderne Betriebsratsarbeit

In der heutigen Arbeitswelt sind technische Geräte unverzichtbar. Auch hier hat der Betriebsrat einen klaren Anspruch auf die notwendige Ausstattung. Zur Grundausstattung eines Büroarbeitsplatzes für den Betriebsrat gehören mindestens:

  • Ein PC mit Internetzugang. Der Internetzugang ist essenziell für Recherchen, Kommunikation per E-Mail und den Zugriff auf relevante Informationen.
  • Ein Drucker. Dieser wird benötigt, um Protokolle, Beschlüsse, Schriftverkehr, Vorlagen und andere wichtige Dokumente auszudrucken.
  • Ein Telefon. Ein eigener Telefonanschluss ermöglicht die Kommunikation mit Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber, externen Beratern oder anderen Betriebsräten.

Je nach Größe und Aufgaben des Betriebsrats können auch weitere technische Geräte erforderlich sein. Dazu zählen beispielsweise Notebooks für Betriebsratsmitglieder, die viel unterwegs sind oder mobil arbeiten müssen, sowie Smartphones zur Erreichbarkeit und Nutzung von betriebsratsrelevanten Apps oder Kommunikationskanälen. Die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Geräte muss jeweils begründet werden.

Die Bereitstellung eines Druckers impliziert auch den Anspruch auf die notwendigen Verbrauchsmaterialien wie Druckerpapier, Toner oder Tinte. Ohne diese Verbrauchsmaterialien ist der Drucker nutzlos, und Drucken ist eine grundlegende Notwendigkeit für die Dokumentation und Kommunikation des Betriebsrats.

Das tägliche Brot: Büromaterial

Neben Möbeln und Technik benötigt der Betriebsrat eine breite Palette an klassischem Büromaterial, um seine täglichen Aufgaben zu erledigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat mit allen nötigen Materialien zu versorgen. Dazu gehören unter anderem:

  • Schreibpapier und Stifte (Kugelschreiber, Bleistifte etc.) für Notizen, Entwürfe und handschriftliche Vermerke.
  • Textmarker zum Hervorheben wichtiger Stellen in Dokumenten.
  • Briefumschläge für den Schriftverkehr, sowohl intern als auch extern. Der Betriebsrat ist berechtigt, für seinen Schriftverkehr Briefpapier mit dem Kopf des Unternehmens und dem Zusatz „Der Betriebsrat“ zu verwenden.
  • Schnellhefter und Ordner zur Organisation und Ablage von Dokumenten. Eine gut strukturierte Ablage ist entscheidend für die Effizienz und Nachvollziehbarkeit der Betriebsratsarbeit.
  • Kleine Helfer wie Büroklammern, Tacker und Locher, die im Büroalltag unverzichtbar sind.

Diese Liste ist nicht abschließend, sondern nennt die gängigsten Beispiele. Grundsätzlich gilt: Alles, was für eine ordnungsgemäße Betriebsratstätigkeit im Büro anfällt, gehört zum Anspruch auf Büromaterial.

Unverzichtbar: Fachliteratur

Die Arbeit des Betriebsrats basiert maßgeblich auf rechtlichen Grundlagen, insbesondere dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Arbeitsrecht. Um diese Gesetze verstehen und anwenden zu können, benötigt der Betriebsrat Zugang zu relevanter Fachliteratur. Auch diese muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Dazu gehören insbesondere Bücher zum Arbeitsrecht und zum Betriebsverfassungsrecht. Ein absolutes Muss für jedes Betriebsratsbüro ist meiner Meinung nach ein Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. Ein Kommentar erläutert die einzelnen Paragraphen eines Gesetzes detailliert und hilft bei der Interpretation und Anwendung. Der wohl bekannteste und am weitesten verbreitete Kommentar ist der „Fitting“, der als Standardwerk gilt. Der „Fitting“ sollte in keinem Betriebsratsbüro fehlen.

Zusätzlich zu den Gesetzeskommentaren hat der Betriebsrat auch Anspruch auf den Bezug einer regelmäßig erscheinenden arbeitsrechtlichen Fachzeitschrift. Solche Zeitschriften informieren über aktuelle Rechtsprechung, neue Gesetze und praxisrelevante Themen. Eine gut geeignete Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder ist beispielsweise „Arbeitsrecht im Betrieb“.

Hat der Betriebsrat ein Recht auf ein eigenes Büro?
Der Betriebsrat hat ein Recht auf eigene Büroräume.

Diese Fachliteratur ist kein Luxusgut, sondern ein notwendiges Arbeitsmittel, um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Betriebsratsarbeit sicher zu beherrschen.

Wie gelangt der Betriebsrat an die benötigten Arbeitsmittel?

Wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsmittel nicht proaktiv zur Verfügung stellt, muss der Betriebsrat tätig werden. Dabei ist ein wichtiger Punkt zu beachten: Der Betriebsrat darf die benötigten Arbeitsmittel nicht einfach selbst kaufen und dann vom Arbeitgeber die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Dieses Vorgehen kann dazu führen, dass der Betriebsrat auf den Kosten sitzen bleibt.

Der korrekte Weg ist, dass sich der Betriebsrat an den Arbeitgeber wendet und ihn schriftlich auffordert, die benötigten Arbeitsmittel anzuschaffen und dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Dies sollte idealerweise mit einem Betriebsratsbeschluss untermauert werden, in dem der Bedarf festgestellt und der Arbeitgeber zur Bereitstellung aufgefordert wird. In dem Schreiben an den Arbeitgeber sollte genau dargelegt werden, welche Arbeitsmittel benötigt werden und warum diese für die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erforderlich sind.

Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann der Betriebsrat seinen Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Dies ist jedoch oft der letzte Schritt, und in vielen Fällen lässt sich eine Einigung durch Kommunikation und Begründung des Bedarfs erzielen.

Aufbewahrung von Unterlagen

Auch wenn es nicht direkt um die Anschaffung von Material geht, ist die Aufbewahrung von Unterlagen ein wichtiger Aspekt, der den Bedarf an bestimmten Arbeitsmitteln (Ordner, Schränke) begründet. Der Betriebsrat muss verschiedene Arten von Dokumenten aufbewahren:

  • Unterlagen zu Kostenansprüchen sollten mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden, um die Berechtigung der Ausgaben nachweisen zu können.
  • Sitzungsniederschriften (Protokolle) müssen so lange aufbewahrt werden, wie ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist. Beschlüsse, die Betriebsvereinbarungen betreffen, deren Gültigkeit über die Amtsperiode hinausgeht, müssen vom nachfolgenden Betriebsrat weiter aufbewahrt werden.
  • Wahlakten der Betriebsratswahl müssen vom Wahlvorstand und anschließend vom Betriebsrat mindestens bis zum Ende der Amtszeit aufbewahrt werden (§ 19 Wahlordnung). Dazu gehören Sitzungsniederschriften, Briefwechsel des Wahlvorstands, Stimmzettel, Wahlergebnisprotokolle, Aushänge und Unterlagen zu Vorschlagslisten. Verspätet eingegangene Briefwahlunterlagen müssen einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet aufbewahrt und danach vernichtet werden, sofern die Wahl nicht angefochten wurde.

Diese Aufbewahrungspflichten unterstreichen die Notwendigkeit einer strukturierten Ablage mit genügend Ordnern und sicher verschließbaren Schränken.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Arbeitsmittel des Betriebsrats:

Hat der Betriebsrat Anspruch auf ein eigenes Büro?

Ja, in der Regel hat der Betriebsrat Anspruch auf ein eigenes, abschließbares Büro. Nur in sehr kleinen Betrieben kann es Ausnahmen geben. Aber auch dort muss ein abschließbarer Schrank für Unterlagen vorhanden sein. In größeren Betrieben sind oft mehrere Räume erforderlich.

Welche Arbeitsmittel benötigt der Betriebsrat?
DER BETRIEBSRAT BENÖTIGT ZUR ERLEDIGUNG SEINER AUFGABEN AKTUELL DIE FOLGENDEN WEITEREN ARBEITSMITTEL:20 x DIN A 4 Ordner zur Ablage von Unterlagen.ein Regal für DIN A 4 Ordner.1 Whiteboard mit Papier und Stiften.mindestens 4 Textmarker in verschiedenen Farben.1 Locher.

Muss der Arbeitgeber alle Kosten für die Arbeitsmittel tragen?

Ja, das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für Räume und Arbeitsmittel, zu tragen hat. Diese Kosten dürfen nicht auf die Arbeitnehmer umgelegt werden.

Welches Büromaterial muss der Arbeitgeber stellen?

Der Arbeitgeber muss das Büromaterial stellen, das für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dazu gehören typische Büroartikel wie Schreibpapier, Stifte, Textmarker, Druckerpapier, Briefumschläge, Ordner, Schnellhefter, Büroklammern, Tacker und Locher.

Darf der Betriebsrat benötigte Arbeitsmittel selbst kaufen?

Nein, der Betriebsrat sollte benötigte Arbeitsmittel nicht eigenmächtig kaufen und dann vom Arbeitgeber Erstattung verlangen. Der korrekte Weg ist, den Bedarf festzustellen und den Arbeitgeber schriftlich zur Anschaffung aufzufordern.

Hat der Betriebsrat Anspruch auf Fachliteratur?

Ja, der Betriebsrat hat Anspruch auf die für seine Arbeit notwendige Fachliteratur, insbesondere Kommentare zum Betriebsverfassungsgesetz (wie der „Fitting“) und arbeitsrechtliche Fachzeitschriften.

Darf der Betriebsrat das Hausrecht in seinen Räumen ausüben?

Ja, der Betriebsrat hat das Hausrecht in den ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Er kann bestimmen, wer die Räume betreten darf. Dies gilt jedoch nur im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem BetrVG.

Fazit

Ein Betriebsrat kann seine wichtigen Aufgaben nur dann effektiv wahrnehmen, wenn ihm die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Das Betriebsverfassungsgesetz sichert diesen Anspruch ab und verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Räume, Möbel, technische Geräte, Büromaterial und Fachliteratur bereitzustellen und die Kosten hierfür zu tragen. Es ist Aufgabe des Betriebsrats, seinen Bedarf festzustellen und den Arbeitgeber entsprechend aufzufordern. Eine angemessene Ausstattung ist keine Vergünstigung, sondern die Grundlage für eine funktionierende und schlagkräftige Betriebsratsarbeit im Interesse der Belegschaft.

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