19/09/2022
Immer mehr Menschen investieren in ein ergonomisches Home Office, um gesund und produktiv arbeiten zu können. Doch wussten Sie schon, dass Sie die Kosten für Ihren neuen Schreibtisch, den Bürostuhl oder andere Arbeitsmittel steuerlich geltend machen können? Diese Ausgaben lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen und können so Ihre Steuerlast mindern. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihre Büromöbel in der Steuererklärung richtig angeben und welche Regeln Sie dabei beachten müssen, um das Maximum für sich herauszuholen.

- Was zählt zu steuerlich absetzbaren Arbeitsmitteln?
- Wo trage ich Arbeitsmittel in der Steuererklärung ein?
- Die entscheidende Voraussetzung: Die berufliche Nutzung
- Welche Kosten sind absetzbar?
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) vs. Abschreibung (AfA)
- Strategie zur optimalen Steuerersparnis: Einzelkauf vs. Gesamtkauf
- Private Arbeitsmittel nachträglich absetzen (Umgewidmet)
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Fazit
Was zählt zu steuerlich absetzbaren Arbeitsmitteln?
Unter den Begriff der Arbeitsmittel fallen alle Gegenstände, die Sie zur Ausübung Ihrer beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit benötigen. Dazu gehören klassische Bürogeräte wie Computer oder Fachliteratur, aber auch Möbel, die speziell für die Arbeit angeschafft werden. Gemäß der uns vorliegenden Informationen zählen explizit:
- Ergonomische und höhenverstellbare Schreibtische
- Bürostühle
- Computer
- Bücherregale
- Fachliteratur
Wichtig ist die klare Zuordnung zur beruflichen Nutzung. Diese Gegenstände dienen dazu, Ihre Arbeit effektiv und, im Falle von ergonomischen Möbeln, auch gesundheitsschonend zu gestalten. Sie sind unverzichtbar für viele Tätigkeiten, insbesondere im Home Office.
Wo trage ich Arbeitsmittel in der Steuererklärung ein?
Die Kosten für Ihre Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Ihren neuen Schreibtisch oder Bürostuhl, geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung an. Konkret gehören diese Ausgaben zu den sogenannten Werbungskosten. Als Arbeitnehmer tragen Sie Ihre Werbungskosten in der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Hierfür gibt es spezifische Zeilen, in denen Sie die Anschaffungskosten oder die jährliche Abschreibung geltend machen können.
Die Anlage N ist dafür vorgesehen, alle Ausgaben aufzulisten, die im Zusammenhang mit Ihrer nichtselbstständigen Arbeit stehen und zur Erzielung, Sicherung oder Erhaltung Ihrer Einnahmen dienen. Arbeitsmittel sind ein klassisches Beispiel dafür. Selbstständige setzen solche Kosten in der Regel als Betriebsausgaben ab, aber der Fokus hier liegt auf der Geltendmachung als Werbungskosten in der Anlage N für Arbeitnehmer.
Die entscheidende Voraussetzung: Die berufliche Nutzung
Damit das Finanzamt Ihre Ausgaben für Arbeitsmittel anerkennt, ist eine Bedingung absolut zentral: Sie müssen die Gegenstände hauptsächlich beruflich nutzen. Das bedeutet in der Regel, dass die berufliche Nutzung bei über 90 Prozent liegen muss. Ist dies nicht sofort ersichtlich, kann das Finanzamt Ihren Antrag auf Abzug ablehnen oder zumindest Rückfragen stellen.
Die Beweisführung ist hierbei entscheidend. Wenn Sie selbstständig sind und Ihr Büro räumlich von Ihrer privaten Wohnung getrennt ist oder ein Arbeitszimmer klar als solches eingerichtet ist, ist der berufliche Zweck des Schreibtisches oder Bürostuhls meist eindeutig. Sie benötigen diese Möbel direkt, um Ihrer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.
Anders kann die Situation aussehen, wenn Sie angestellt sind und das Home Office nur gelegentlich nutzen, zum Beispiel nur ein- oder zweimal im Monat. In solchen Fällen gehen Finanzämter oft von einer deutlich höheren privaten Mitnutzung aus, die über die tolerierte Grenze von zehn Prozent hinausgeht. Die Chancen auf Anerkennung der Kosten sind höher, je direkter und ausschließlicher die Arbeitsmittel mit Ihrer beruflichen Tätigkeit verbunden sind und je klarer die Notwendigkeit für Ihre Arbeit ist.
Welche Kosten sind absetzbar?
Nicht nur der reine Kaufpreis Ihrer Arbeitsmittel kann steuerlich berücksichtigt werden. Auch andere Kosten, die im Laufe der Nutzungsdauer anfallen, können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Dazu zählen laut den uns vorliegenden Informationen:
- Die reinen Anschaffungskosten (Kaufpreis)
- Kosten für Reparaturen
- Kosten für Reinigungen
- Kosten für Wartungen
Wenn Ihre Gesamtausgaben für Arbeitsmittel im Jahr gering sind, gibt es eine Vereinfachung: Sie können eine Pauschale von 110 Euro geltend machen, ohne dafür einzelne Nachweise wie Rechnungen einreichen zu müssen. Dies ist oft die einfachste Option, wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag nicht übersteigen. Sind Ihre Kosten jedoch höher, müssen Sie die tatsächlichen Ausgaben nachweisen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) vs. Abschreibung (AfA)
Wie Sie die Anschaffungskosten Ihrer Arbeitsmittel steuerlich geltend machen, hängt maßgeblich vom Kaufpreis ab. Hier unterscheidet das Steuerrecht zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern und teureren Anschaffungen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Liegt der Einkaufswert eines einzelnen Arbeitsmittels bei maximal 800 Euro netto (also ohne Mehrwertsteuer, falls Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, sonst brutto für Nicht-Unternehmer), handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Der große Vorteil von GWG ist, dass Sie die Kosten dafür sofort und in voller Höhe im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend machen können. Sie benötigen dafür lediglich den Kaufbeleg, der den Nettobetrag ausweist.
Abschreibung (AfA) bei höherem Wert
Übersteigt der Nettopreis eines Arbeitsmittels die Grenze von 800 Euro, können Sie die Kosten nicht auf einmal absetzen. Stattdessen müssen Sie die Anschaffungskosten über die sogenannte gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer verteilen. Dieser Vorgang wird als Abschreibung (AfA - Absetzung für Abnutzung) bezeichnet.
Für Büromöbel, wie Schreibtische und Bürostühle, beträgt die gesetzliche Nutzungsdauer laut den uns vorliegenden Informationen 13 Jahre. Das bedeutet, dass Sie pro Jahr nur ein Dreizehntel (1/13) der Gesamtkosten steuerlich absetzen können. Diese Abschreibung wird über 13 Jahre fortgeführt, bis die gesamten Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt wurden.
Strategie zur optimalen Steuerersparnis: Einzelkauf vs. Gesamtkauf
Angesichts der unterschiedlichen Behandlung von GWG und teureren Wirtschaftsgütern kann die Planung Ihrer Anschaffungen einen erheblichen Einfluss auf Ihre sofortige Steuerersparnis haben. Die uns vorliegenden Informationen legen nahe, dass es steuerlich vorteilhafter sein kann, einzelne Büromöbel separat und auf getrennten Rechnungen zu kaufen, anstatt ein komplettes Set auf einer Rechnung zu erwerben, wenn dadurch der Einzelpreis unter der GWG-Grenze von 800 Euro netto bleibt.
Betrachten wir das Beispiel aus den Informationen:
- Ein ergonomischer Schreibtisch für 699 Euro netto
- Ein Bürostuhl für 539 Euro netto
- Ein Regal für 50 Euro netto
Würden Sie diese drei Gegenstände auf einer einzigen Rechnung mit einem Gesamtbetrag von 1288 Euro netto kaufen, müssten Sie die gesamte Summe über 13 Jahre abschreiben. Das wären pro Jahr nur 1288 / 13 = ca. 99,08 Euro.
Kaufen Sie die Gegenstände jedoch einzeln auf separaten Rechnungen, liegt jeder Einzelpreis unter der GWG-Grenze von 800 Euro netto. Dadurch können Sie jeden einzelnen Gegenstand als GWG behandeln und die vollen Kosten im Jahr des Kaufs absetzen:
- Schreibtisch: 699 Euro sofort absetzbar
- Bürostuhl: 539 Euro sofort absetzbar
- Regal: 50 Euro sofort absetzbar
Die sofort absetzbare Summe beträgt dann 699 + 539 + 50 = 1288 Euro. Sie können also den gesamten Betrag bereits im ersten Jahr steuerlich geltend machen, anstatt ihn über 13 Jahre zu verteilen. Dies führt zu einer deutlich höheren Steuerersparnis im Anschaffungsjahr.
Um diesen Unterschied zu verdeutlichen, hier eine einfache Gegenüberstellung:
| Anschaffungsart | Gesamtpreis (netto) | Behandlung | Sofort absetzbar (Jahr 1) | Absetzbar über 13 Jahre (pro Jahr) |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtkauf (Set) | 1288 € | Abschreibung (AfA) | ca. 99,08 € (1/13) | ca. 99,08 € |
| Einzelkauf (GWG) | 1288 € (Summe Einzelpreise) | GWG | 1288 € | 0 € (nach Jahr 1) |
Diese Strategie zeigt, wie wichtig es ist, den Einkauf von Büromöbeln für das Home Office gezielt zu planen, um die steuerlichen Vorteile optimal nutzen zu können. Achten Sie immer auf den Nettobetrag pro Einzelposition auf Ihren Rechnungen.
Private Arbeitsmittel nachträglich absetzen (Umgewidmet)
Was passiert, wenn Sie bereits vor Jahren einen Schreibtisch oder Bürostuhl für private Zwecke gekauft haben und diesen nun aufgrund von Home Office oder einer neuen beruflichen Tätigkeit hauptsächlich beruflich nutzen? Auch in diesem Fall gibt es eine steuerliche Möglichkeit, die uns die bereitgestellten Informationen aufzeigen.
Sie können solche Gegenstände "umwidmen". Das bedeutet, dass ein ursprünglich privat genutzter Gegenstand nun zu einem Arbeitsmittel für Ihre berufliche Tätigkeit wird. Die Ausgaben für diesen Gegenstand können Sie dann nachträglich als Werbungskosten geltend machen.
Allerdings gibt es hierbei eine wichtige Einschränkung, die in den Informationen hervorgehoben wird: Zum Zeitpunkt der Umwidmung darf der Schreibtisch oder das Arbeitsmittel höchstens 800 Euro netto wert sein. Nur unter dieser Bedingung können Sie den verbleibenden Wert des Gegenstands in voller Höhe im Jahr der Umwidmung absetzen, ähnlich wie bei einem neu gekauften GWG. Ist der Wert höher, müssten Sie den Restwert über die verbleibende Nutzungsdauer abschreiben, aber die Informationen konzentrieren sich auf die GWG-Regel bei Umwidmung.
Diese Regelung zur Umwidmung bietet eine gute Möglichkeit, auch ältere, aber noch funktionstüchtige Möbel, die nun beruflich genutzt werden, steuerlich zu berücksichtigen, sofern sie die Wertgrenze nicht überschreiten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema steuerliches Absetzen von Büromöbeln:
- Was genau versteht man unter "Arbeitsmitteln"?
- Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Sie hauptsächlich für Ihre berufliche oder selbstständige Tätigkeit nutzen. Dazu gehören laut den Informationen unter anderem Schreibtische, Bürostühle, Computer, Bücherregale und Fachliteratur.
- Wo trage ich die Kosten für meinen Schreibtisch in der Steuererklärung ein?
- Als Arbeitnehmer tragen Sie die Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung ein.
- Gibt es einen Betrag, den ich ohne Nachweise absetzen kann?
- Ja, für Arbeitsmittel gibt es eine Pauschale von 110 Euro, die Sie ohne Einzelnachweise in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.
- Was ist ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
- Ein GWG ist ein Arbeitsmittel, dessen Nettopreis maximal 800 Euro beträgt. Die Kosten für ein GWG können Sie in voller Höhe im Jahr der Anschaffung absetzen.
- Was passiert, wenn mein Schreibtisch mehr als 800 Euro netto kostet?
- Liegt der Preis über 800 Euro netto, müssen Sie die Kosten über die gesetzliche Nutzungsdauer abschreiben. Bei Büromöbeln beträgt diese Nutzungsdauer 13 Jahre, d.h., Sie setzen jährlich 1/13 des Preises ab.
- Kann ich einen alten privaten Schreibtisch, den ich jetzt beruflich nutze, absetzen?
- Ja, das ist im Rahmen der Umwidmung möglich. Allerdings darf der Schreibtisch zum Zeitpunkt der Umwidmung höchstens 800 Euro netto wert sein, damit Sie den verbleibenden Wert sofort absetzen können.
- Muss ich die berufliche Nutzung nachweisen?
- Ja, Sie müssen glaubhaft machen können, dass Sie das Arbeitsmittel hauptsächlich (in der Regel >90%) beruflich nutzen. Bei gelegentlichem Home Office kann dies schwieriger sein als bei einem dedizierten Arbeitszimmer oder einer selbstständigen Tätigkeit.
Fazit
Die steuerliche Absetzbarkeit von Büromöbeln wie Schreibtischen und Bürostühlen bietet eine attraktive Möglichkeit, die Kosten für die Einrichtung oder Verbesserung Ihres Arbeitsplatzes zu reduzieren. Wichtig ist dabei stets die klare berufliche Nutzung und die Beachtung der Wertgrenzen für Geringwertige Wirtschaftsgüter. Durch gezielte Planung Ihrer Anschaffungen, insbesondere durch den Einzelkauf von Gegenständen unter der 800-Euro-Grenze, können Sie oft eine schnellere und höhere Steuerersparnis erzielen. Nutzen Sie die Möglichkeiten der Werbungskosten in Ihrer Anlage N und informieren Sie sich gegebenenfalls bei Ihrem Finanzamt oder einem Steuerberater über die spezifischen Details in Ihrem Fall, auch wenn die uns vorliegenden Informationen bereits eine sehr gute Grundlage bieten.
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