Wie werden Büromöbel abgeschrieben?

Büromöbel AfA: Geplante Steuer-Vorteile gekippt

05/04/2017

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Die Einrichtung eines Büros, sei es im Unternehmen oder im Homeoffice, stellt oft eine erhebliche Investition dar. Von Schreibtischen über Stühle bis hin zu Regalen – die Kosten summieren sich schnell. Doch anders als Verbrauchsmaterialien, die meist sofort steuerlich geltend gemacht werden können, handelt es sich bei Büromöbeln um sogenannte Anlagegüter. Das bedeutet, ihr Wert wird nicht auf einmal, sondern über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer steuerlich berücksichtigt. Dieser Prozess nennt sich Absetzung für Abnutzung, kurz Abschreibung (AfA).

Wie werden Büromöbel abgeschrieben?
Büromöbel unterliegen der Abschreibung über mehrere Jahre, wobei die Höhe der jährlichen Abschreibung je nach Anschaffungskosten und Nutzungsdauer des Möbelstücks variiert. In der Regel werden Büromöbel mit einer Nutzungsdauer von 13 Jahren gemäß der AfA-Tabelle (Abschreibung für Abnutzung) abgeschrieben.

Die Regeln rund um die steuerliche Behandlung von Büromöbeln können komplex und manchmal schwer nachvollziehbar sein. Die Notwendigkeit, die Steuererklärung sorgfältig auszufüllen, um Fehler zu vermeiden, erhöht die Herausforderung zusätzlich. In der Vergangenheit gab es bereits Änderungen bei steuerlichen Fristen, was die Unsicherheit weiter verstärkte.

Übersicht

Was bedeutet Abschreibung (AfA) bei Büromöbeln?

Die Abschreibung ist eine Methode, um die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, das nicht nur ein Jahr genutzt wird, über die Jahre seiner Nutzung steuerlich zu verteilen. Anstatt den vollen Preis im Jahr des Kaufs abzuziehen, wird jedes Jahr ein Teil der Kosten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht. Ziel ist es, den Wertverlust des Gegenstands über die Zeit steuerlich abzubilden.

Die Dauer, über die ein Wirtschaftsgut abgeschrieben wird, ist seine steuerliche Nutzungsdauer. Für viele Anlagegüter gibt es offizielle Tabellen, die diese Nutzungsdauern festlegen. Die Kosten für Büromöbel werden also nicht sofort, sondern über diese festgelegte oder geschätzte Zeitspanne steuerlich wirksam.

Geplante, aber nicht umgesetzte Steuererleichterungen durch das Wachstumschancengesetz

Im Rahmen des geplanten Wachstumschancengesetzes waren im Frühjahr 2024 verschiedene Änderungen vorgesehen, die die steuerliche Behandlung von Büromöbeln und anderen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens für Steuerzahler günstiger gestaltet hätten. Diese geplanten Neuerungen zielten darauf ab, die Sofortabschreibung zu erleichtern und die Abschreibung über den sogenannten Sammelposten attraktiver zu machen. Leider wurden diese positiven Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt.

Die geplante Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze (GWG)

Eine zentrale geplante Änderung betraf die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungskosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Dies ist die einfachste Form der Abschreibung, da sie eine Verteilung über mehrere Jahre unnötig macht.

Vorgesehen war, diese Grenze auf 1.000,00 Euro netto anzuheben. Dies hätte bedeutet, dass Büromöbel bis zu diesem Wert sofort steuerlich hätten geltend gemacht werden können. Eine erhebliche Erleichterung, insbesondere für die Ausstattung von Einzelarbeitsplätzen oder Homeoffices.

Der geplante Sammelposten: Höhere Grenze und kürzere Laufzeit

Für Wirtschaftsgüter, die über der GWG-Grenze liegen, aber einen bestimmten anderen Wert nicht überschreiten, kann alternativ zur linearen Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer ein Sammelposten gebildet werden. Alle Anschaffungen innerhalb eines Jahres, die in diesen Wertebereich fallen, werden in einem „Pool“ zusammengefasst und über einen pauschalen Zeitraum abgeschrieben.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes war geplant, die Obergrenze für diesen Sammelposten von 1.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro anzuheben. Zusätzlich sollte die Abschreibungsdauer für diesen Pool von bisher fünf Jahren auf nur noch drei Jahre verkürzt werden. Diese Änderung hätte die steuerliche Entlastung für mittelpreisige Büromöbel beschleunigt und vereinfacht.

Die geplante befristete degressive Abschreibung

Eine weitere vorgesehene Erleichterung war die befristete Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Bei der degressiven Abschreibung werden in den ersten Jahren höhere Beträge abgeschrieben als in späteren Jahren, was die Steuerlast zu Beginn reduziert und die Liquidität verbessert.

Diese Möglichkeit sollte für Anschaffungen gelten, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 getätigt werden. Auch diese geplante Regelung, die einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz für Investitionen geschaffen hätte, wurde nicht in das endgültige Gesetz aufgenommen.

Der aktuelle Stand: Die geplanten Verbesserungen wurden gekippt

Wie eingangs erwähnt und im Gesetzgebungsverfahren entschieden, sind die oben genannten, für Steuerpflichtige vorteilhaften Regelungen leider nicht zur Anwendung gekommen. Im Vermittlungsausschuss und durch die Entscheidung des Bundesrates wurden die geplanten Änderungen am Wachstumschancengesetz in diesen Punkten gekippt.

Das bedeutet konkret:

  • Die geplante Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro ist nicht erfolgt.
  • Die geplante Anhebung der Sammelposten-Grenze auf 5.000 Euro und die Verkürzung der Abschreibungsdauer auf 3 Jahre sind nicht erfolgt.
  • Die geplante befristete degressive Abschreibung ist nicht in Kraft getreten.

Somit gelten für die Abschreibung von Büromöbeln weiterhin die Regeln, die vor diesen geplanten Änderungen gültig waren. Dies führt bei vielen Steuerpflichtigen zu Unsicherheit, da die erwarteten Vereinfachungen und Beschleunigungen der Abschreibung nun doch nicht zur Verfügung stehen.

Warum diese geplanten Änderungen wichtig gewesen wären

Die vorgesehenen Anpassungen hätten die Investition in Büromöbel steuerlich attraktiver gemacht. Eine höhere GWG-Grenze vereinfacht die Buchführung für viele kleinere Anschaffungen erheblich. Der verbesserte Sammelposten hätte eine schnellere steuerliche Entlastung für mittelpreisige Möbel ermöglicht. Die degressive Abschreibung hätte Unternehmen und Selbstständigen geholfen, ihre Liquidität in den ersten Jahren nach einer Investition zu schonen.

Das Nicht-Umsetzen dieser Pläne bedeutet, dass die Abschreibung von Büromöbeln weiterhin den bestehenden Regeln folgt, die viele als weniger vorteilhaft oder komplizierter empfinden als die geplanten Neuerungen.

Umgang mit der Komplexität und Unsicherheit

Die steuerliche Behandlung von Anlagegütern wie Büromöbeln erfordert Sorgfalt. Die Tatsache, dass geplante Erleichterungen nicht gekommen sind, unterstreicht die Bedeutung, sich genau über die aktuell gültigen Regeln zu informieren. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, professionellen Rat einzuholen oder sich direkt an das zuständige Finanzamt zu wenden, auch wenn die Informationslage durch häufige Diskussionen und Änderungen im Steuerrecht nicht immer einfach ist.

Vergleich der geplanten (aber gekippten) Regelungen im Überblick

RegelungGeplante Änderung (Gekippt)Status
Sofortabschreibung GWGAnhebung der Grenze auf 1.000 € nettoNicht umgesetzt
SammelpostenAnhebung der Grenze auf 5.000 € und Abschreibung über 3 JahreNicht umgesetzt
Degressive AfABefristet möglich für Anschaffungen 30.09.23 - 01.01.25Nicht umgesetzt

Diese Tabelle verdeutlicht noch einmal, welche geplanten Vereinfachungen und Beschleunigungen bei der Abschreibung von Büromöbeln und ähnlichen Wirtschaftsgütern leider nicht Realität geworden sind.

Häufig gestellte Fragen zur Abschreibung von Büromöbeln

Können Büromöbel steuerlich abgesetzt werden?

Ja, die Kosten für Büromöbel können steuerlich geltend gemacht werden. Dies geschieht in der Regel über die Abschreibung (AfA), bei der die Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden.

Was war im Rahmen des Wachstumschancengesetzes bezüglich der Abschreibung von Büromöbeln geplant?

Geplant waren unter anderem eine Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung (GWG) auf 1.000 Euro, eine Anhebung der Obergrenze für den Sammelposten auf 5.000 Euro mit einer verkürzten Abschreibungsdauer von 3 Jahren sowie eine befristete Einführung einer degressiven Abschreibung.

Wurden diese geplanten Änderungen umgesetzt?

Nein, die im Wachstumschancengesetz vorgesehenen Erleichterungen für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern, einschließlich Büromöbeln, wurden im weiteren Gesetzgebungsverfahren gekippt und sind somit nicht in Kraft getreten.

Was bedeutet das Nicht-Umsetzen der geplanten Änderungen für die aktuelle Abschreibung von Büromöbeln?

Es bedeutet, dass die geplanten Vorteile wie höhere Grenzen für GWG und Sammelposten sowie die befristete degressive Abschreibung derzeit nicht genutzt werden können. Für die Abschreibung gelten die Regeln, die vor diesen geplanten Änderungen bestanden.

Wo finde ich Informationen zu den aktuell gültigen Regeln?

Informationen zu den aktuell gültigen Regeln erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater oder direkt beim zuständigen Finanzamt. Die Nutzungsdauern für verschiedene Wirtschaftsgüter sind in amtlichen AfA-Tabellen aufgeführt.

Fazit

Die steuerliche Abschreibung von Büromöbeln über die Nutzungsdauer ist ein wichtiger Aspekt der Steuererklärung für Unternehmen und Personen mit Homeoffice. Die jüngsten Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere die Nicht-Umsetzung der geplanten Erleichterungen durch das Wachstumschancengesetz, haben die erhofften Verbesserungen bei der Sofortabschreibung, dem Sammelposten und der degressiven Abschreibung zunichte gemacht. Dies unterstreicht einmal mehr die Komplexität des deutschen Steuerrechts und die Notwendigkeit, sich stets sorgfältig über die aktuell gültigen Regeln zu informieren, um steuerliche Vorteile korrekt nutzen zu können.

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