Ist Porto mit oder ohne MwSt.?

Porto & Mehrwertsteuer: Was Unternehmen wissen müssen

15/07/2025

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Porto ist ein alltäglicher Bestandteil des Geschäftslebens. Ob Briefe an Kunden oder Lieferanten, der Versand von Waren oder der Empfang bestellter Produkte – überall fallen Portokosten an. Doch eine der häufigsten Fragen, die sich Unternehmen stellen, lautet: Ist Porto mit oder ohne Mehrwertsteuer (MwSt.)? Die Antwort ist nicht immer ganz einfach und hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob Sie Porto kaufen, an Kunden weiterberechnen oder auf erhaltene Waren bezahlen. In diesem Artikel beleuchten wir die verschiedenen Szenarien rund um Porto und Umsatzsteuer und geben Ihnen wertvolle Tipps zur korrekten Buchung.

Ist Porto mit oder ohne MwSt.?
Porto, das Unternehmen für den Versand von Geschäftsbriefen oder Waren bezahlen, ist in der Regel bei allen Postdienstleistern umsatzsteuerfrei. Das gilt beispielsweise für den Kauf von Briefmarken oder der Versand von Briefen und Päckchen bis 2 kg.

Das Entgelt, das Sie für den Versand von Briefen, Päckchen oder Paketen an einen Postdienstleister zahlen, wird als Porto bezeichnet. Dies umfasst nicht nur die reinen Versandgebühren, sondern auch zusätzliche Leistungen wie Einschreiben, Nachnahme oder Eilsendungen. Für Unternehmen ist es entscheidend zu wissen, wann auf diese Kosten Umsatzsteuer erhoben wird und wie sie steuerlich behandelt werden müssen.

Übersicht

Porto: Umsatzsteuerpflichtig oder steuerfrei?

Die Frage nach der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Porto ist komplex und hängt primär vom Dienstleister und der Art der erbrachten Leistung ab. Grundsätzlich gibt es in Deutschland Umsatzsteuerbefreiungen für bestimmte Postdienstleistungen.

Wenn Sie beispielsweise Briefmarken bei der Deutschen Post kaufen, zahlen Sie in der Regel keine Umsatzsteuer darauf. Dies liegt an den Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). § 4 Satz 1 Nr. 8i UStG befreit „amtliche Wertzeichen mit aufgedrucktem Wert“, wie Briefmarken, von der Umsatzsteuer. Kaufen Sie also eine Briefmarke zum Nennwert, ist dieser Wert gleichzeitig der Bruttopreis ohne zusätzliche Steuer.

Darüber hinaus sind sogenannte Universaldienstleistungen von Postdienstleistern, die flächendeckend in ganz Deutschland angeboten werden (§ 4 Satz 1 Nr. 11b UStG), ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung gilt sowohl für die Deutsche Post als auch für andere zugelassene Postunternehmen, die solche Dienste anbieten.

Mehrwertsteuerfreie Postdienstleistungen (Universaldienste):

  • Briefe, Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften bis zu einem Gewicht von 2 kg.
  • Päckchen und Pakete bis zu einem Gewicht von 10 kg.
  • Einschreiben und Wertsendungen.

Wichtig ist, dass diese Befreiung nicht für alle Postdienstleistungen gilt. Einige Leistungen sind ausdrücklich umsatzsteuerpflichtig:

Mehrwertsteuerpflichtige Postdienstleistungen:

  • Sendungen, die schwerer sind als die oben genannten Gewichtsgrenzen.
  • Nachnahmesendungen.
  • Infopost (Werbesendungen).
  • Pressesendungen und Postvertriebsstücke.

Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Universaldienste nicht gilt, wenn Unternehmen individuelle Vereinbarungen oder Verträge mit ihrem Postdienstleister treffen. Wenn Sie beispielsweise einen Vertrag abschließen, der Ihnen günstigere Konditionen als den Standardpreis bietet, wird auf den vereinbarten Betrag Umsatzsteuer fällig. In diesem Fall erhalten Sie eine Rechnung vom Postdienstleister, auf der die Umsatzsteuer separat ausgewiesen ist.

Porto an Kunden weiterberechnen: Immer umsatzsteuerpflichtig

Eine ganz andere Situation ergibt sich, wenn Sie Portokosten, die Ihnen entstanden sind, an Ihre Kunden weiterberechnen, beispielsweise als Teil der Versandkosten beim Verkauf von Waren. Auch wenn Sie beim Kauf der Briefmarke keine Umsatzsteuer bezahlt haben, müssen Sie auf die Versandkosten, die Sie dem Kunden in Rechnung stellen, Umsatzsteuer erheben.

Warum ist das so? Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Lieferung der Ware die Hauptleistung. Der Versand der Ware an den Kunden ist eine Nebenleistung, die untrennbar mit der Hauptleistung verbunden ist. Daher teilt die Nebenleistung (Versand) das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (Ware). Das bedeutet, dass die Versandkosten, einschließlich des Portos, mit dem gleichen Umsatzsteuersatz zu versteuern sind wie die gelieferte Ware selbst.

Viele Unternehmen stellen eine Versandkostenpauschale in Rechnung, anstatt die einzelnen Kostenbestandteile (Porto, Verpackung, Personal etc.) separat auszuweisen. Diese Pauschale unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer des Hauptprodukts.

Wenn Sie Waren mit unterschiedlichen Steuersätzen in einem Paket versenden, kann die Besteuerung der Versandkosten komplizierter werden. Theoretisch müssten die Versandkosten aufgeteilt und anteilig mit den jeweiligen Steuersätzen (z. B. 19% für Büromaterial, 7% für Bücher) versteuert werden. Zur Vereinfachung ist es jedoch oft erlaubt, den Umsatzsteuersatz des Produkts anzuwenden, das den höchsten Wert in der Sendung ausmacht.

Steuerliche Auswirkungen für Unternehmen

Die Unterscheidung zwischen umsatzsteuerfreiem und umsatzsteuerpflichtigem Porto hat direkte steuerliche Auswirkungen für Unternehmen.

Wenn ein Postdienstleister Ihnen Umsatzsteuer für eine Dienstleistung in Rechnung stellt (z. B. bei einem individuellen Vertrag oder für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung wie Nachnahme), können Sie als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen diese gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Für Sie stellen diese Portokosten dann keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar, da die gezahlte Steuer durch den Vorsteuerabzug neutralisiert wird.

Kann ich Portokosten steuerlich absetzen?
Sofern es betrieblich notwendig ist, einen Brief oder ein Paket zu verschicken, sind auch die dabei entstehenden Portokosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Unternehmer sollte allerdings beachten, dass die Entgelte der deutsche Post umsatzsteuerbefreit sind und daher ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist die Situation anders. Da sie ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn einem Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf Portokosten in Rechnung gestellt wird, kann er diese nicht vom Finanzamt zurückholen. Die gezahlte Umsatzsteuer wird somit zu einem echten Kostenfaktor.

Wenn Sie Porto kaufen, auf das keine Umsatzsteuer anfällt (z. B. Briefmarken bei der Post), gibt es naturgemäß auch keine Vorsteuer, die Sie geltend machen könnten.

Portokosten in der Buchhaltung richtig erfassen

Die korrekte Buchung von Portokosten ist essenziell für eine ordnungsgemäße Buchführung. Die Art der Buchung hängt davon ab, wofür das Porto angefallen ist.

Portokosten für eigene Geschäftskorrespondenz buchen

Kosten, die für den Versand von Geschäftsbriefen, Rechnungen oder anderen betrieblich veranlassten Dokumenten anfallen, sind Betriebsausgaben. Wenn Sie Briefmarken kaufen oder ein Paket für interne Zwecke versenden, buchen Sie diese Ausgaben in der Regel auf einem Konto für Porto oder Versandkosten.

Im Standardkontenrahmen SKR03 wird hierfür häufig das Konto 4910 – Porto verwendet. Kaufen Sie Briefmarken im Wert von 20 € bei der Post (umsatzsteuerfrei), lautet der Buchungssatz:

Soll: 4910 Porto 20,00 € Haben: 1000 Kasse (oder 1200 Bank) 20,00 €

Da keine Umsatzsteuer angefallen ist, erfolgt kein Vorsteuerabzug. Wenn Sie jedoch eine Rechnung von einem Postdienstleister erhalten, die Umsatzsteuer ausweist (z. B. wegen eines individuellen Vertrags), müssen Sie diese Umsatzsteuer als Vorsteuer buchen:

Angenommen, Rechnung über 100 € netto Porto + 19 € USt = 119 € brutto Soll: 4910 Porto 100,00 € Soll: 2600 Abziehbare Vorsteuer 19% 19,00 € Haben: 1200 Bank (oder 1600 Verbindlichkeiten) 119,00 €

Versandkosten an Kunden in Rechnung stellen und buchen

Wenn Sie Waren an Kunden versenden und dafür Versandkosten berechnen, sind diese Teil des Umsatzes und unterliegen der Umsatzsteuer des Hauptprodukts. Die Buchung erfolgt zusammen mit dem Warenwert. Oft werden die Versandkosten auf einem separaten Ertragskonto erfasst, um sie nachvollziehbar zu machen.

Im SKR03 könnte dies das Konto 4730 – Ausgangsfrachten sein. Verkaufen Sie z. B. Waren im Wert von 150 € (Netto) und berechnen 10 € (Netto) Versandkosten, beide mit 19% USt, und der Kunde zahlt per Banküberweisung (angenommen, Forderungen wurden bereits gebucht oder es ist ein Barverkauf):

Gesamtbetrag brutto: (150 € + 10 €) * 1,19 = 180,80 € Soll: 1200 Bank 180,80 € Haben: 8400 Erlöse 19% USt 150,00 € Haben: 4730 Ausgangsfrachten 19% USt 10,00 € Haben: 4800 Umsatzsteuer 19% ((150+10)*0.19) 30,80 €

Oder oft einfacher, wenn die Versandkosten als Teil des Erlöses gesehen werden:

Gesamtbetrag brutto: 180,80 € Soll: 1200 Bank 180,80 € Haben: 8400 Erlöse 19% USt 160,00 € Haben: 4800 Umsatzsteuer 19% 30,80 €

Wie bereits erwähnt, kann bei gemischten Steuersätzen die Aufteilung der Versandkosten notwendig sein oder die Vereinfachungsregel angewendet werden.

Porto und Versandkosten auf erhaltene Waren buchen

Bestellen Sie selbst Waren und werden Ihnen dafür Porto oder Versandkosten in Rechnung gestellt, gehören diese Kosten buchhalterisch zur Ware. Die Behandlung hängt davon ab, ob es sich um Umlaufvermögen oder Anlagevermögen handelt.

Bei Umlaufvermögen (Waren, Material, Handelswaren) können die in Rechnung gestellten Versandkosten sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Sie gehören zu den Anschaffungsnebenkosten und könnten theoretisch auf dem Wareneingangskonto erfasst werden. Für eine bessere Übersicht werden sie jedoch oft auf einem separaten Konto für Bezugsnebenkosten gebucht.

Im SKR03 ist dies häufig das Konto 3800 – Bezugsnebenkosten. Erhalten Sie z. B. Material im Wert von 80 € netto zzgl. 3,90 € netto Versandkosten, beides mit 19% USt:

Gesamt netto: 80 € + 3,90 € = 83,90 € USt: 83,90 € * 0,19 = 15,94 € Brutto: 83,90 € + 15,94 € = 99,84 € Soll: 3000 Materialeinkauf 19% VSt. 80,00 € Soll: 3800 Bezugsnebenkosten 19% VSt. 3,90 € Soll: 2600 Abziehbare Vorsteuer 19% 15,94 € Haben: 1200 Bank (oder 1600 Verbindlichkeiten) 99,84 €

Bei Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Büromöbel) gehören die Transport- und Versandkosten zu den Anschaffungsnebenkosten. Sie erhöhen die Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes und müssen zusammen mit diesem aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Bestellen Sie z. B. einen Bürostuhl für 500 € netto zzgl. 20 € netto Versandkosten, beides mit 19% USt:

Gesamt Anschaffungskosten netto: 500 € + 20 € = 520 € USt: 520 € * 0,19 = 98,80 € Brutto: 520 € + 98,80 € = 618,80 € Soll: 0420 Betriebs- und Geschäftsausstattung 618,80 € Haben: 1200 Bank (oder 1600 Verbindlichkeiten) 618,80 €

Die Umsatzsteuer von 98,80 € wird in diesem Fall als Vorsteuer im Monat der Rechnung gebucht und mindert die Umsatzsteuerzahllast, gehört aber nicht zu den aktivierten Anschaffungskosten. Die aktivierten Anschaffungskosten betragen 520 €.

Es ist zu beachten, dass Portokosten beim Kauf von Anlagevermögen die Anschaffungskosten erhöhen können. Dies ist besonders relevant bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Wenn durch die Hinzurechnung der Versandkosten die GWG-Grenze überschritten wird, kann der Vermögensgegenstand nicht mehr sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sondern muss über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Zusammenfassung der Umsatzsteuerbehandlung von Porto

Um die komplexe Materie zu vereinfachen, hier eine Tabelle, die die verschiedenen Szenarien zusammenfasst:

SzenarioPostdienstleisterUmsatzsteuer auf Porto-KaufVorsteuerabzug für Ihr Unternehmen?Umsatzsteuer, wenn Sie Porto weiterberechnen?
Kauf von Briefmarken/Standardporto (Briefe < 2kg, Pakete < 10kg etc.)Universaldienstleister (z.B. Deutsche Post)Nein (§ 4 Nr. 8i, Nr. 11b UStG)Nein (da keine USt gezahlt wurde)Ja (Steuersatz der Hauptleistung)
Kauf von Porto/Versandkosten (schwerere Sendungen, Nachnahme, Infopost etc.)Jeder PostdienstleisterJaJa (falls USt ausgewiesen)Ja (Steuersatz der Hauptleistung)
Kauf von Porto/Versandkosten bei individuellen VereinbarungenJeder PostdienstleisterJaJa (falls USt ausgewiesen)Ja (Steuersatz der Hauptleistung)
Erhaltene Versandkosten auf Waren (Umlaufvermögen)LieferantJa (falls auf Rechnung ausgewiesen)Ja (falls USt ausgewiesen)Nicht relevant (Sie zahlen, nicht berechnen weiter)
Erhaltene Versandkosten auf Waren (Anlagevermögen)LieferantJa (falls auf Rechnung ausgewiesen)Ja (falls USt ausgewiesen)Nicht relevant

Wie Sie sehen, ist die entscheidende Unterscheidung, ob Sie Porto als Leistung vom Postdienstleister einkaufen oder ob Sie Versandkosten als Teil Ihrer eigenen Leistung (Warenlieferung) an Kunden berechnen. Beim Einkauf von Standard-Postdienstleistungen ist das Porto oft umsatzsteuerfrei, während es bei der Weiterberechnung an Kunden fast immer umsatzsteuerpflichtig ist.

Kann ich Portokosten in Rechnung stellen?
Wenn Kosten für den Versand anfallen, so werden diese auch immer als eigenständige Position auf der Rechnung ausgewiesen.

Ist Porto steuerlich absetzbar?

Ja, Portokosten, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Dies gilt sowohl für das Porto Ihrer eigenen Geschäftskorrespondenz als auch für die Versandkosten, die Sie beim Einkauf von Waren oder Anlagevermögen tragen.

Der Unterschied liegt in der Behandlung der Umsatzsteuer: Wenn Sie Porto kaufen, auf das keine Umsatzsteuer anfällt (z. B. Standard-Briefmarken), können Sie den gesamten Betrag als Betriebsausgabe verbuchen. Es gibt keinen Vorsteuerabzug. Wenn Sie Porto oder Versandkosten mit ausgewiesener Umsatzsteuer bezahlen (z. B. bei individuellen Verträgen mit der Post oder auf Eingangsrechnungen von Lieferanten), können Sie die Nettokosten als Betriebsausgabe oder Anschaffungsnebenkosten buchen und die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind).

Kann ich Portokosten in Rechnung stellen?

Ja, Sie können und sollten Portokosten, die Ihnen im Rahmen einer Warenlieferung entstehen, an Ihre Kunden weiterberechnen. Dies geschieht in der Regel als Teil der Versandkostenpauschale oder als separate Position auf der Rechnung.

Wie oben erläutert, sind diese weiterberechneten Portokosten (als Teil der Versandkosten) immer umsatzsteuerpflichtig. Der anzuwendende Umsatzsteuersatz richtet sich nach dem Steuersatz der Hauptleistung, also der gelieferten Ware oder Dienstleistung.

Ein Beispiel: Wenn Sie ein Buch verkaufen, das dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt, müssen Sie auch die Versandkosten mit 7% Umsatzsteuer berechnen. Verkaufen Sie hingegen einen Bürostuhl, der dem Regelsteuersatz von 19% unterliegt, sind auch die Versandkosten mit 19% zu versteuern.

Die korrekte Handhabung von Porto und Umsatzsteuer ist ein wichtiger Aspekt der Unternehmensbuchhaltung. Durch das Verständnis der Regeln für den Kauf, die Weiterberechnung und den Empfang von Porto können Sie Fehler vermeiden und sicherstellen, dass Ihre Steuererklärungen korrekt sind. Behalten Sie insbesondere die Unterscheidung zwischen Standard-Postdienstleistungen und anderen Leistungen sowie die Regelungen für die Weiterberechnung an Kunden im Blick.

FAQs:

F: Fällt auf Briefmarken Mehrwertsteuer an?
A: Nein, beim Kauf von amtlichen Briefmarken zum Nennwert fällt in Deutschland keine Mehrwertsteuer an (§ 4 Abs. 1 Nr. 8i UStG).

F: Muss ich auf die Versandkosten, die ich meinen Kunden berechne, Umsatzsteuer erheben?
A: Ja, Versandkosten, die Sie Ihren Kunden in Rechnung stellen, sind immer umsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz richtet sich nach der Hauptleistung (der verkauften Ware).

F: Kann ich die Mehrwertsteuer auf Portokosten als Vorsteuer abziehen?
A: Nur wenn der Postdienstleister Ihnen auf der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen hat (z. B. bei individuellen Verträgen oder bestimmten Dienstleistungen) und Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (d.h. kein Kleinunternehmer sind).

F: Sind Portokosten für Geschäftsbriefe steuerlich absetzbar?
A: Ja, betrieblich veranlasste Portokosten sind als Betriebsausgaben absetzbar. Wenn keine Umsatzsteuer anfiel, wird der Bruttobetrag als Ausgabe gebucht. Fiel Umsatzsteuer an, wird diese als Vorsteuer abgezogen und der Nettobetrag als Ausgabe gebucht.

F: Wie buche ich Versandkosten auf einer Eingangsrechnung für bestellte Waren?
A: Bei Umlaufvermögen werden sie als Bezugsnebenkosten (z. B. Konto 3800 SKR03) gebucht, die Umsatzsteuer als Vorsteuer. Bei Anlagevermögen gehören sie zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten, die Umsatzsteuer wird als Vorsteuer abgezogen.

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