31/03/2016
Die jährliche Einkommensteuererklärung kann für viele Arbeitnehmer eine Herausforderung darstellen, bietet aber gleichzeitig die Möglichkeit, Ausgaben geltend zu machen und so die Steuerlast zu senken. Ein zentraler Begriff in diesem Zusammenhang ist die Werbungskostenpauschale. Diese Pauschale vereinfacht den Prozess erheblich, da sie es Arbeitnehmern ermöglicht, einen bestimmten Betrag ohne Nachweis ihrer tatsächlichen Ausgaben abzusetzen. Doch wie genau funktioniert das, insbesondere für Ehepaare, die sich gemeinsam veranlagen lassen? Dieser Artikel beleuchtet die Regeln und Vorteile der Werbungskostenpauschale speziell für verheiratete Arbeitnehmer.

Im deutschen Steuerrecht werden bestimmte Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen, als Werbungskosten bezeichnet. Für Arbeitnehmer sind dies Kosten, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Um nicht jede einzelne kleine Ausgabe wie den Kugelschreiber oder eine Fahrkarte dokumentieren zu müssen, hat der Gesetzgeber eine Pauschale eingeführt.
- Die Werbungskostenpauschale – Ein Überblick
- Gemeinsame Veranlagung: Die Pauschale für Ehepaare
- Welche Ausgaben zählen zu den Werbungskosten?
- Wann lohnt sich das Sammeln von Belegen?
- Wichtige Tipps für Ehepaare
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekommt jeder Ehepartner die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro?
- Muss ich Belege einreichen, wenn meine Werbungskosten unter 1.000 Euro liegen?
- Gilt die Pauschale auch, wenn nur ein Ehepartner arbeitet?
- Können wir die Pauschalen oder tatsächlichen Kosten zwischen uns aufteilen oder übertragen?
- Was passiert, wenn unsere tatsächlichen Kosten zusammen über 2.000 Euro liegen, aber die Kosten jedes Einzelnen unter 1.000 Euro?
Die Werbungskostenpauschale – Ein Überblick
Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland eine Werbungskostenpauschale zu. Dieser Betrag wird vom Finanzamt automatisch bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt, sofern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Die Höhe dieser Pauschale beträgt derzeit 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Das bedeutet, dass Sie bis zu diesem Betrag keine Belege oder Nachweise über Ihre beruflichen Ausgaben beim Finanzamt einreichen müssen. Die 1.000 Euro werden vom Bruttoarbeitslohn abgezogen und mindern so das zu versteuernde Einkommen.
Erst wenn Ihre tatsächlichen berufsbedingten Ausgaben die Marke von 1.000 Euro übersteigen, lohnt es sich, diese detailliert in der Steuererklärung anzugeben und die entsprechenden Belege bereitzuhalten. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt nicht die Pauschale, sondern Ihre nachgewiesenen, höheren tatsächlichen Kosten.
Gemeinsame Veranlagung: Die Pauschale für Ehepaare
Verheiratete Paare haben in Deutschland die Wahl zwischen der Einzelveranlagung und der gemeinsamen Veranlagung. Letztere ist oft vorteilhafter, da die Einkünfte beider Partner zusammengerechnet und dann halbiert werden (Splitting-Verfahren), bevor die Steuer berechnet wird. Dieses Verfahren führt in der Regel zu einer niedrigeren Gesamtsteuerlast, insbesondere wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind.
Für die Werbungskostenpauschale bei gemeinsamer Veranlagung gilt eine wichtige Regel: Der Pauschbetrag von 1.000 Euro steht *jedem* Arbeitnehmer zu. Das bedeutet, wenn beide Ehepartner angestellt sind und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, hat jeder Partner Anspruch auf seine eigene Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Bei zwei arbeitenden Ehepartnern werden im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung also automatisch 2.000 Euro als Werbungskosten berücksichtigt, ohne dass hierfür Belege eingereicht werden müssen.
Das Prinzip der Günstigerprüfung bei Werbungskosten
Das Finanzamt wendet bei den Werbungskosten pro Arbeitnehmer eine sogenannte Günstigerprüfung an. Es prüft automatisch, ob die Pauschale von 1.000 Euro oder die vom Steuerpflichtigen erklärten und nachgewiesenen tatsächlichen Werbungskosten höher sind. Abgezogen wird immer der höhere Betrag. Dieses Prinzip gilt für jeden Ehepartner individuell, soweit er Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt.
Der Vorteil bei der gemeinsamen Veranlagung zeigt sich besonders, wenn einer der Ehepartner tatsächliche Werbungskosten hat, die unter 1.000 Euro liegen. Während dieser Partner trotzdem die volle Pauschale von 1.000 Euro angerechnet bekommt, kann der andere Partner, dessen tatsächliche Kosten über 1.000 Euro liegen, diese höheren Kosten geltend machen. Die Werbungskosten beider Partner werden dann für die gemeinsame Steuerberechnung addiert.
Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung
Betrachten wir ein Ehepaar, Max und Anna, die gemeinsam veranlagt werden und beide Arbeitnehmer sind:
- Max hat im Steuerjahr tatsächliche Werbungskosten in Höhe von 900 Euro.
- Anna hat im selben Steuerjahr tatsächliche Werbungskosten in Höhe von 1.200 Euro.
Wie werden die Werbungskosten bei der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt?
Für Max gilt die Günstigerprüfung: Seine tatsächlichen Kosten (900 Euro) sind niedriger als die Pauschale (1.000 Euro). Das Finanzamt berücksichtigt daher bei Max die Pauschale von 1.000 Euro.
Für Anna gilt ebenfalls die Günstigerprüfung: Ihre tatsächlichen Kosten (1.200 Euro) sind höher als die Pauschale (1.000 Euro). Das Finanzamt berücksichtigt daher bei Anna die tatsächlichen Kosten von 1.200 Euro.
Im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung werden die individuell ermittelten Werbungskosten beider Partner addiert. In diesem Beispiel sind das 1.000 Euro (Max) + 1.200 Euro (Anna) = 2.200 Euro.
Das Ehepaar kann also insgesamt 2.200 Euro als Werbungskosten geltend machen, obwohl Max' tatsächliche Kosten unter der Pauschale lagen. Ohne die Möglichkeit, die Pauschale für Max zu nutzen, könnten sie nur ihre tatsächlichen Kosten von 900 Euro + 1.200 Euro = 2.100 Euro absetzen. Die Pauschale sichert also jedem Arbeitnehmer im Paar mindestens den Pauschbetrag, selbst wenn die tatsächlichen Ausgaben geringer sind.
Betrachten wir ein weiteres Beispiel:
- Ehepartner A hat tatsächliche Werbungskosten von 800 Euro.
- Ehepartner B hat tatsächliche Werbungskosten von 900 Euro.
Ergebnis: Ehepartner A bekommt 1.000 Euro angerechnet (Pauschale > tatsächliche Kosten). Ehepartner B bekommt 1.000 Euro angerechnet (Pauschale > tatsächliche Kosten). Die gesamten abzugsfähigen Werbungskosten betragen 1.000 Euro + 1.000 Euro = 2.000 Euro. Obwohl die tatsächlichen Kosten beider Partner zusammen nur 1.700 Euro betrugen, können dank der individuellen Pauschale 2.000 Euro abgezogen werden.
Welche Ausgaben zählen zu den Werbungskosten?
Um einschätzen zu können, ob Ihre tatsächlichen Kosten die Pauschale von 1.000 Euro (pro Person) übersteigen, ist es hilfreich zu wissen, welche Ausgaben überhaupt als Werbungskosten anerkannt werden. Hier sind einige gängige Beispiele:
- Fahrtkosten: Kosten für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (oft über die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer, ab dem 21. km 0,38 Euro).
- Arbeitsmittel: Gegenstände, die Sie für Ihre Arbeit benötigen. Dazu gehören beispielsweise Computer und Software (oft über mehrere Jahre abgeschrieben), Büromöbel, aber auch kleinere Gegenstände wie Aktentaschen, Fachbücher, oder auch klassische Büroartikel wie Papier, Bolzenschneider (falls beruflich benötigt), Stifte und Notizblöcke.
- Bewerbungskosten: Ausgaben für Bewerbungen, z.B. für Porto, Kopien, Fotos oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen.
- Fortbildungskosten: Kosten für Weiterbildungen, Lehrgänge oder Seminare, die im Zusammenhang mit Ihrer aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit stehen.
- Kontoführungsgebühren: Pauschal 16 Euro pro Jahr für das Girokonto, über das Sie Ihre Gehaltszahlungen abwickeln.
- Berufsverbände: Beiträge zu Gewerkschaften oder Berufsverbänden.
- Arbeitszimmer: Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden (z.B. bei keinem anderen Arbeitsplatz oder als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit). Die Regeln hierfür sind komplex.
- Doppelte Haushaltsführung: Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort, wenn der Hauptwohnsitz woanders liegt und aus beruflichen Gründen nicht aufgegeben werden kann.
Das Sammeln von Belegen für all diese Ausgaben kann sich lohnen, sobald die Summe pro Person voraussichtlich 1.000 Euro überschreitet. Bei Ehepaaren ist es ratsam, die potenziellen Werbungskosten beider Partner zu überschlagen, um zu sehen, ob sich der Aufwand für die detaillierte Auflistung lohnt.
Wann lohnt sich das Sammeln von Belegen?
Wie das Beispiel von Max und Anna zeigt, lohnt sich das Sammeln und Auflisten der tatsächlichen Werbungskosten immer dann, wenn die individuellen Ausgaben eines Ehepartners die 1.000-Euro-Pauschale übersteigen. Auch wenn die tatsächlichen Kosten des anderen Ehepartners unter 1.000 Euro liegen, erhält dieser trotzdem die Pauschale von 1.000 Euro. Die tatsächliche Kosten des einen Partners addieren sich dann zur Pauschale des anderen Partners (sofern diese höher ist als dessen tatsächliche Kosten) oder zu dessen tatsächlichen Kosten (sofern diese höher sind als die Pauschale).
Es ist also nicht notwendig, dass *beide* Partner über 1.000 Euro an tatsächlichen Kosten haben. Es genügt, wenn die tatsächlichen Kosten *eines* Partners die 1.000 Euro übersteigen, während der andere von der Pauschale profitiert, falls seine Kosten darunter liegen. Liegen die tatsächlichen Kosten *beider* Partner über 1.000 Euro, werden einfach die jeweiligen tatsächlichen Kosten addiert.
| Szenario (Ehepaar) | Tatsächliche Kosten Partner A | Tatsächliche Kosten Partner B | Abzugsfähig Partner A (Günstigerprüfung) | Abzugsfähig Partner B (Günstigerprüfung) | Gesamtabzugsfähige Werbungskosten |
|---|---|---|---|---|---|
| Beide unter Pauschale | 800 € | 900 € | 1.000 € (Pauschale) | 1.000 € (Pauschale) | 2.000 € |
| Ein Partner über Pauschale | 900 € | 1.200 € | 1.000 € (Pauschale) | 1.200 € (Tatsächlich) | 2.200 € |
| Beide über Pauschale | 1.100 € | 1.300 € | 1.100 € (Tatsächlich) | 1.300 € (Tatsächlich) | 2.400 € |
Diese Tabelle verdeutlicht, dass die Pauschale immer als Mindestbetrag pro Arbeitnehmer dient und durch höhere tatsächliche Kosten ersetzt wird, wenn diese nachgewiesen werden können. Die gemeinsame Veranlagung ermöglicht es dann, diese individuellen Beträge zu bündeln und gemeinsam abzusetzen.
Wichtige Tipps für Ehepaare
- Belege sammeln: Auch wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie über die Pauschale kommen, ist es ratsam, Belege für berufsbedingte Ausgaben zu sammeln. Am Jahresende können Sie dann leicht prüfen, ob sich die detaillierte Angabe lohnt.
- Kategorisieren: Ordnen Sie Ihre Belege nach Kategorien (Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc.), das erleichtert das Eintragen in die Steuererklärung.
- Informieren Sie sich: Nicht jede Ausgabe wird anerkannt. Informieren Sie sich, welche Kosten zu den Werbungskosten zählen. Viele Steuerprogramme oder Steuerberater bieten hier gute Übersichten.
- Grenzfälle beachten: Bei größeren Anschaffungen wie einem Computer (über ca. 952 Euro brutto) müssen die Kosten oft über mehrere Jahre verteilt (abgeschrieben) werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekommt jeder Ehepartner die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro?
Ja, die Werbungskostenpauschale steht jedem Arbeitnehmer individuell zu. Wenn beide Ehepartner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, hat jeder von ihnen Anspruch auf die Pauschale von 1.000 Euro im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung. Das Finanzamt berücksichtigt dann für das Ehepaar zusammen mindestens 2.000 Euro als Werbungskosten, sofern beide Partner Arbeitnehmer sind.
Muss ich Belege einreichen, wenn meine Werbungskosten unter 1.000 Euro liegen?
Nein, grundsätzlich müssen Sie keine Belege einreichen, wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen. Das Finanzamt berücksichtigt die Pauschale in diesem Fall automatisch. Nur wenn Sie höhere Kosten geltend machen möchten, müssen Sie diese durch Belege nachweisen können.
Gilt die Pauschale auch, wenn nur ein Ehepartner arbeitet?
Ja, die Pauschale gilt für den Ehepartner, der Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt. Der andere Ehepartner, der keine solchen Einkünfte hat (z.B. Hausfrau/-mann ohne Job, Student ohne relevanten Job etc.), hat keinen Anspruch auf die Werbungskostenpauschale für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die gemeinsame Veranlagung ist aber dennoch oft vorteilhaft wegen des Splitting-Verfahrens.
Können wir die Pauschalen oder tatsächlichen Kosten zwischen uns aufteilen oder übertragen?
Nein, die Werbungskosten sind an die jeweilige Einkunftsart und damit an die Person gebunden, bei der sie angefallen sind. Eine direkte Übertragung von Werbungskosten oder der Pauschale von einem Ehepartner auf den anderen ist nicht möglich. Die Günstigerprüfung und Anrechnung (Pauschale oder tatsächliche Kosten) erfolgt individuell pro Arbeitnehmer. Die gemeinsame Veranlagung führt dann zur Zusammenrechnung dieser individuellen Beträge, was den Vorteil für das Paar als Ganzes ergibt.
Was passiert, wenn unsere tatsächlichen Kosten zusammen über 2.000 Euro liegen, aber die Kosten jedes Einzelnen unter 1.000 Euro?
Auch in diesem Fall profitiert das Ehepaar von der Pauschale. Wenn beispielsweise Partner A tatsächliche Kosten von 800 Euro und Partner B tatsächliche Kosten von 900 Euro hat, betragen die gesamten tatsächlichen Kosten 1.700 Euro. Da aber bei Partner A die Pauschale (1.000 Euro) höher ist als die tatsächlichen Kosten (800 Euro), werden bei A 1.000 Euro berücksichtigt. Bei Partner B ist die Pauschale (1.000 Euro) ebenfalls höher als die tatsächlichen Kosten (900 Euro), sodass auch bei B 1.000 Euro berücksichtigt werden. Insgesamt können also 1.000 Euro + 1.000 Euro = 2.000 Euro als Werbungskosten abgezogen werden. Die Pauschale wirkt hier als „Mindestbetrag“ pro Person.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Werbungskostenpauschale bei gemeinsamer Veranlagung ein deutlicher Vorteil sein kann. Sie stellt sicher, dass jedem arbeitenden Ehepartner ein fixer Betrag von 1.000 Euro als berufsbedingte Ausgaben angerechnet wird, selbst wenn die tatsächlichen Kosten darunter liegen. Liegen die Kosten eines Partners darüber, können diese höheren Kosten voll geltend gemacht werden. Dies optimiert die steuerliche Situation des Ehepaares und reduziert den Aufwand, solange die individuellen Kosten unter der Pauschale bleiben.
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