Welche Betriebsausgaben kann ich in der EÜR absetzen?

Betriebsausgaben & Werbungskosten Pauschalen

20/09/2024

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Die Steuererklärung ist für viele eine Herausforderung, doch sie bietet auch die Chance, Ausgaben steuermindernd geltend zu machen. Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Steuerrecht dabei zwischen zwei Hauptkategorien: den Werbungskosten für Arbeitnehmer und den Betriebsausgaben für Selbstständige und Freiberufler. Beide Arten von Ausgaben haben eines gemeinsam: Sie müssen getätigt werden, um Einnahmen zu erzielen oder zu sichern.

Wie hoch ist die Pauschale für Betriebsausgaben in der EÜR?
Je nach Art der Tätigkeit bewegt sich die Betriebsausgabenpauschale bei rund 25 bis 30 % der Netto-Betriebseinnahmen.

Das Verständnis dieser Begriffe und der damit verbundenen Regeln ist entscheidend, um Steuervorteile optimal zu nutzen. Insbesondere die Frage nach möglichen Pauschalen ist für viele Steuerpflichtige von großem Interesse, da sie unter Umständen den Aufwand für das Sammeln und Einreichen zahlreicher Belege ersparen können. Doch gelten diese Pauschalen für jeden und in jeder Situation? Dieser Artikel beleuchtet die relevanten Aspekte rund um Werbungskosten, Betriebsausgaben und die verschiedenen verfügbaren Pauschalen.

Übersicht

Werbungskosten: Was Angestellte absetzen können

Als Arbeitnehmer erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Kosten, die Ihnen entstehen, um diese Einnahmen zu erzielen oder zu erhalten, werden als Werbungskosten bezeichnet. Dies hat nichts mit klassischer Marketing-Werbung zu tun, sondern umfasst alle beruflich veranlassten Ausgaben.

Zu den typischen Werbungskosten gehören beispielsweise:

  • Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
  • Kosten für Fort- und Weiterbildungen
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel (wie Computer, Software, Fachliteratur)
  • Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften
  • Bewerbungskosten
  • Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung
  • Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen
  • Beiträge zu bestimmten berufsbezogenen Versicherungen (z.B. Berufshaftpflicht)

Diese Ausgaben tragen Sie in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Für jeden Ehegatten, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, ist eine eigene Anlage N auszufüllen.

Die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer

Um den Aufwand für Arbeitnehmer zu minimieren, erkennt das Finanzamt automatisch eine jährliche Pauschale für Werbungskosten an, den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag. Dieser Betrag wird gewährt, ohne dass Sie einzelne Ausgaben nachweisen müssen.

  • Die Werbungskostenpauschale beträgt aktuell 1.000 Euro pro Jahr.
  • Dieser Betrag wird auch angesetzt, wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten unter 1.000 Euro liegen.
  • Nur wenn Ihre nachweisbaren Werbungskosten über 1.000 Euro liegen, lohnt es sich, alle Belege zu sammeln und die tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung anzugeben.

Bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden, steht die Werbungskostenpauschale jedem Ehegatten einzeln zu, sofern er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten eines Ehegatten unter 1.000 Euro, werden dennoch 1.000 Euro als Pauschale berücksichtigt.

Weitere Pauschale Abzüge bei Werbungskosten

Neben der allgemeinen Werbungskostenpauschale gibt es weitere kleinere Pauschalen, die das Finanzamt oft ohne gesonderte Belege anerkennt:

  • Für Arbeitsmittel wird oft ein Betrag von 110 Euro pauschal akzeptiert, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
  • Für die Kontoführung erkennt das Finanzamt pauschal 16 Euro pro Jahr an.

Es ist jedoch immer ratsam, höhere tatsächliche Kosten durch Belege nachzuweisen, da dies zu einer größeren Steuerersparnis führen kann.

Betriebsausgaben: Was Selbstständige absetzen können

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb. Die Kosten, die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallen, werden als Betriebsausgaben bezeichnet. Was für den Angestellten die Werbungskosten sind, sind für den Selbstständigen die Betriebsausgaben. Auch hier gilt: Es müssen Ausgaben sein, die betrieblich veranlasst sind.

Die typischen Betriebsausgaben sind vielfältig und hängen stark von der Art der Tätigkeit ab. Beispiele hierfür sind:

  • Personalkosten
  • Mietkosten für Büroräume
  • Kosten für Versicherungen (z.B. Betriebshaftpflicht)
  • Material- und Wareneinkauf
  • Reisekosten
  • Kosten für Arbeitsmittel (Computer, Software, Büromaterial, Werkzeuge etc.)
  • Kosten für Marketing und Werbung
  • Telefon- und Internetkosten (anteilig für betriebliche Nutzung)
  • Kosten für Steuerberatung

Selbstständige, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, machen ihre Betriebsausgaben in der Anlage EÜR geltend.

Die Anlage EÜR und die Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Die Anlage EÜR ist der offizielle Vordruck zur Ermittlung des Gewinns bei der Einnahmenüberschussrechnung. Seit 2020 besteht die Pflicht, die Anlage EÜR elektronisch per Datenfernübertragung an das Finanzamt zu senden. Eine Abgabe in Papierform ist in der Regel nicht mehr möglich. Hierfür benötigen Sie ein Konto bei ELSTER (Elektronische Steuererklärung). Die offiziellen PDFs der Anlage EÜR dienen lediglich der Orientierung und als Checkliste.

Gibt es eine allgemeine Pauschale für Betriebsausgaben?

Im Gegensatz zu den Werbungskosten für Arbeitnehmer gibt es für Betriebsausgaben von Selbstständigen und Freiberuflern keine allgemeingültige gesetzliche Pauschale, die für alle Berufsgruppen und in beliebiger Höhe anwendbar ist. Grundsätzlich müssen Selbstständige ihre tatsächlichen Betriebsausgaben durch Belege nachweisen.

Spezifische Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen

Obwohl es keine allgemeine Betriebsausgabenpauschale gibt, sieht das Einkommensteuergesetz für einige wenige, spezifische Berufsgruppen Ausnahmen vor. Diese Pauschalen gelten vor allem für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten und sollen den Verwaltungsaufwand für diese Berufe reduzieren. Die Inanspruchnahme dieser Pauschalen ist oft an bestimmte Voraussetzungen gebunden (z.B. nebenberufliche Tätigkeit, bestimmte Art der Einnahmen) und unterliegt Höchstgrenzen.

Beispiele für Berufsgruppen, die eine Betriebsausgabenpauschale nutzen können:

  • Tagesmütter: Können einen festen Monatsbetrag pro betreutem Kind als Betriebsausgabe absetzen.
  • Selbstständige Hebammen: Dürfen einen Prozentsatz ihrer Einnahmen, begrenzt durch einen Höchstbetrag, pauschal absetzen.
  • Journalisten und Schriftsteller (hauptberuflich): Können einen Prozentsatz ihrer Einnahmen pauschal ansetzen, ebenfalls begrenzt durch einen Höchstbetrag pro Jahr.
  • Künstler, Schriftsteller oder Lehrer (nebenberuflich nach § 3 Nr. 26 EStG): Für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (z.B. als Übungsleiter, Ausbilder, Künstler) kann unter Umständen die sogenannte Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale genutzt werden. Der hier genannte Paragraph bezieht sich auf Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten, für die ebenfalls eine Pauschale oder ein Freibetrag existiert. Der Text nennt hier 25% oder 614 Euro / Jahr, was auf eine spezifische Regelung für diese Gruppe hindeutet.

Diese spezifischen Pauschalen sind gesetzlich festgelegt und können sich ändern. Es ist daher wichtig, sich über die aktuell gültigen Sätze und Bedingungen für die eigene Berufsgruppe zu informieren. Die Inanspruchnahme einer Pauschale ist oft nur möglich, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben nicht höher sind als die Pauschale oder wenn man auf den Nachweis der tatsächlichen Kosten verzichten möchte. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschale, ist es in der Regel steuerlich günstiger, die tatsächlichen Kosten mit entsprechenden Belegen geltend zu machen.

BerufsgruppePauschale / ProzentsatzJährliche Höchstgrenze (Beispiele aus Text)
TagesmütterFester Monatsbetrag (z.B. 300 Euro monatlich)N/A (monatlich)
Selbstständige Hebammen25% der Einnahmen1.535 Euro
Journalisten/Schriftsteller (hauptberuflich)30% der Einnahmen2.455 Euro
Künstler/Schriftsteller/Lehrer (nebenberuflich § 3 Nr. 26 EStG)25% der Einnahmen614 Euro

Bitte beachten Sie, dass dies Beispiele aus dem bereitgestellten Text sind und sich gesetzliche Regelungen ändern können.

Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten

Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und selbstständiger Tätigkeit gibt es weitere Einkunftsarten, bei denen ebenfalls Werbungskosten oder Betriebsausgaben anfallen und geltend gemacht werden können, teilweise mit spezifischen Pauschalen oder Einschränkungen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können Sie die Kosten, die im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie entstehen, als Werbungskosten absetzen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Abschreibung für das Gebäude
  • Kreditzinsen für die Finanzierung der Immobilie
  • Laufende Kosten wie Grundsteuer, Müllgebühren, Heizkosten
  • Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten
  • Kosten für die Mietersuche (Inserate)
  • Verwaltungskosten, z.B. für Schriftverkehr
  • Kosten für Gartenpflege
  • Bei möblierter Vermietung: Kosten für Möbel (Abschreibung)

Auch hier gilt grundsätzlich, dass die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen. Es gibt jedoch einige kleine Pauschalen, die oft anerkannt werden:

  • Für die Kontoführung wird pauschal ein Betrag von 16 Euro pro vermietetem Objekt pro Jahr akzeptiert.
  • Für Fahrten zur vermieteten Immobilie (z.B. zur Besichtigung oder bei Reparaturen) kann eine Fahrtkostenpauschale von 50 Euro pro Fahrt angesetzt werden.

Größere Renovierungen oder Modernisierungen können nicht immer sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern müssen unter Umständen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP)

Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Diese Einkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer.

Für diese Einkunftsart können Sie grundsätzlich keine tatsächlichen Werbungskosten geltend machen. Das deutsche Steuerrecht sieht stattdessen einen Sparer-Pauschbetrag vor, der automatisch berücksichtigt wird und die Werbungskosten pauschal abgilt. Die Höhe dieses Pauschbetrags ist gesetzlich festgelegt (aktuell 1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner bei gemeinsamer Veranlagung). Wenn Ihre tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen diesen Pauschbetrag übersteigen, können Sie die darüberhinausgehenden Kosten dennoch nicht absetzen.

Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und bestimmte damit zusammenhängende Angaben tragen Sie in der Anlage KAP ein.

Sonstige Einkünfte (Anlage SO)

Sonstige Einkünfte können beispielsweise Einkünfte aus gelegentlicher Vermietung beweglicher Sachen, Unterhaltsleistungen oder bestimmte private Veräußerungsgeschäfte (z.B. Grundstücksverkäufe innerhalb der Spekulationsfrist) sein. Auch bei sonstigen Einkünften können Sie Werbungskosten geltend machen, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen.

Was sind Betriebsausgaben bei EÜR?
§ 4 Abs. 4 EStG definiert die Betriebsausgaben als "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind". Alle nicht betrieblichen, insbesondere privaten Aufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern. Für Betriebsausgaben gilt, dass diese grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Allerdings gibt es hier eine Einschränkung: Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen aus dieser sonstigen Einkunftsart, können die Verluste in der Regel nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Der Abzug der Werbungskosten ist also auf die Höhe der erzielten sonstigen Einkünfte begrenzt.

Diese Einkünfte und die damit verbundenen Werbungskosten werden in der Anlage SO deklariert.

Werbungskosten für Rentner (Anlage R)

Auch Rentner, die steuerpflichtige Renteneinkünfte beziehen, können Werbungskosten geltend machen, die im Zusammenhang mit ihrer Rente stehen (z.B. Kosten für Rentenberatung, Gewerkschaftsbeiträge, bestimmte Prozesskosten). Wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden, erkennt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale für Rentner an. Diese beträgt aktuell 102 Euro pro Jahr.

Renteneinkünfte und die dazugehörigen Werbungskosten sind in der Anlage R anzugeben.

Die Bedeutung von Belegen und Nachweisen

Obwohl Pauschalen in bestimmten Fällen den Nachweis durch Belege erübrigen, ist die allgemeine Regel im Steuerrecht, dass Ausgaben, die geltend gemacht werden, durch entsprechende Belege dokumentiert sein müssen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie höhere Kosten als die jeweilige Pauschale absetzen möchten.

Das Finanzamt kann jederzeit Belege anfordern, um die Höhe und die betriebliche oder berufliche Veranlassung der geltend gemachten Ausgaben zu überprüfen. Daher ist es unerlässlich, alle Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge und andere relevanten Dokumente sorgfältig aufzubewahren.

Eine gute Organisation Ihrer Belege spart nicht nur im Falle einer Prüfung Zeit und Nerven, sondern hilft Ihnen auch dabei, den Überblick über Ihre Ausgaben zu behalten und sicherzustellen, dass Sie alle abzugsfähigen Kosten auch tatsächlich geltend machen.

Berechnung und Tools zur Unterstützung

Die Berechnung Ihrer Werbungskosten oder Betriebsausgaben kann manuell anhand Ihrer gesammelten Belege erfolgen. Es gibt auch Online-Rechner, die Ihnen dabei helfen können, Ihre Kosten zu überschlagen.

Für Selbstständige und Freiberufler, die eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen müssen, empfiehlt sich oft die Nutzung einer Buchhaltungssoftware. Diese Tools können nicht nur die Einnahmen und Ausgaben erfassen und kategorisieren, sondern oft auch die Berechnung der Betriebsausgaben erleichtern und die Daten für die elektronische Übermittlung an das Finanzamt vorbereiten. Viele Programme bieten auch Funktionen zum Scannen und digitalen Archivieren von Belegen.

Häufige Fragen zu Pauschalen und absetzbaren Kosten

Hier finden Sie Antworten auf einige typische Fragen im Zusammenhang mit Werbungskosten, Betriebsausgaben und Pauschalen:

Was ist der Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben?

Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben von Arbeitnehmern (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit). Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasste Ausgaben von Selbstständigen und Gewerbetreibenden (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).

Gibt es eine allgemeine Pauschale für alle Betriebsausgaben?

Nein, es gibt keine allgemeingültige Betriebsausgabenpauschale für alle Selbstständigen und Freiberufler. Grundsätzlich müssen Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Nur für bestimmte, gesetzlich definierte Berufsgruppen gibt es spezifische Betriebsausgabenpauschalen.

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer?

Die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer beträgt aktuell 1.000 Euro pro Jahr.

Kann ich als Freiberufler Werbungskosten absetzen?

Als Freiberufler setzen Sie keine Werbungskosten im Sinne der Anlage N ab, sondern Betriebsausgaben im Rahmen Ihrer Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR). Die meisten Ausgaben, die ein Angestellter als Werbungskosten geltend macht (z.B. Arbeitsmittel, Fortbildung), sind für Sie als Betriebsausgaben absetzbar.

Wann benötige ich Belege für meine Ausgaben?

Sie benötigen Belege als Nachweis für alle Ausgaben, die Sie steuerlich geltend machen möchten. Wenn Sie die jeweilige Pauschale in Anspruch nehmen und Ihre tatsächlichen Kosten nicht höher sind, müssen Sie in der Regel keine Belege einreichen. Möchten Sie aber höhere Kosten als die Pauschale absetzen, sind die Belege zwingend erforderlich und müssen aufbewahrt werden.

Sind Arbeitsmittel immer voll absetzbar?

Arbeitsmittel, die Sie beruflich oder betrieblich nutzen, sind grundsätzlich absetzbar. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) bis zu einem bestimmten Wert (aktuell 800 Euro netto) können die Kosten oft im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden. Teurere Arbeitsmittel müssen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden (AfA). Die private Nutzung muss gegebenenfalls herausgerechnet werden.

Fazit

Das deutsche Steuerrecht bietet Arbeitnehmern und Selbstständigen verschiedene Möglichkeiten, beruflich oder betrieblich veranlasste Ausgaben geltend zu machen und so die Steuerlast zu senken. Während Arbeitnehmer von einer unkomplizierten Werbungskostenpauschale profitieren, müssen Selbstständige und Freiberufler ihre Betriebsausgaben grundsätzlich einzeln nachweisen. Nur für ausgewählte Berufsgruppen existieren spezifische Betriebsausgabenpauschalen.

Die Kenntnis der relevanten Regeln und die sorgfältige Dokumentation aller Ausgaben durch Belege sind entscheidend, um alle zustehenden Abzüge nutzen zu können. Ob Werbungskosten, Betriebsausgaben oder spezielle Pauschalen – die Auseinandersetzung mit diesem Thema lohnt sich für jeden Steuerpflichtigen.

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