27/10/2023
Wer seinen Nachlass regeln möchte, steht vor vielen Fragen, nicht zuletzt jene nach der korrekten Form der letztwilligen Verfügung. Eine häufig gestellte Frage ist dabei, ob ein Testament, das auf einer Schreibmaschine getippt wurde, überhaupt rechtlich wirksam ist. Die Antwort ist ja, aber mit wichtigen Einschränkungen und Voraussetzungen. Es gehört zu einer bestimmten Form des Testaments, die klare Regeln befolgen muss, um gültig zu sein.

- Was ist eine letztwillige Verfügung?
- Verschiedene Formen des Testaments
- Die Bedeutung des ernsthaften Testierwillens
- Inhaltliche Gestaltung eines Testaments
- Änderung und Widerruf
- Häufige Fragen zur Testamentserrichtung
- Kann ich mein Testament auf irgendeinem Papier schreiben?
- Spielt die Art des Stiftes eine Rolle?
- Was passiert, wenn ein fremdhändiges Testament nicht alle Formvorschriften erfüllt?
- Muss ich den Inhalt meines fremdhändigen Testaments den Zeugen mitteilen?
- Ist ein mit PC geschriebenes Testament dasselbe wie ein mit Schreibmaschine geschriebenes?
Was ist eine letztwillige Verfügung?
Eine letztwillige Verfügung ist der Oberbegriff für verschiedene rechtliche Instrumente, mit denen eine Person festlegen kann, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschieht. Das kann ein Testament oder ein Vermächtnis sein. Das Testament ist dabei die wichtigere Form, da es Erben einsetzt, die das gesamte Vermögen (und eventuelle Schulden) übernehmen. Ein Vermächtnis hingegen wendet einer Person oder Einrichtung nur bestimmte Vermögensgegenstände oder Rechte zu, ohne sie zum Erben zu machen.
Der große Vorteil einer letztwilligen Verfügung liegt darin, dass Sie selbst bestimmen können, wer was erbt. Ohne ein Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die sich strikt nach dem Verwandtschaftsgrad richtet. Dies führt nicht immer zu dem Ergebnis, das der Erblasser gewünscht hätte, insbesondere bei komplexen Familienverhältnissen, der Verteilung spezifischer Gegenstände oder der Regelung von Unternehmensnachfolgen. Ein Testament gibt Ihnen die Kontrolle und Sicherheit, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.
Verschiedene Formen des Testaments
Das Gesetz sieht verschiedene Formen vor, wie ein Testament errichtet werden kann. Jede Form hat ihre eigenen spezifischen Anforderungen, deren Nichteinhaltung die Ungültigkeit des Testaments zur Folge haben kann.
Das eigenhändige Testament
Die wohl bekannteste Form ist das eigenhändige Testament. Seine Anforderung ist simpel und klar: Der gesamte Text des Testaments muss vom Erblasser höchstpersönlich mit der Hand geschrieben werden. Es reicht nicht aus, nur zu unterschreiben, wenn der Text getippt oder von einer anderen Person geschrieben wurde. Die Unterschrift muss zudem am Ende des Textes stehen. Der große Vorteil dieser Form ist, dass keine Zeugen benötigt werden. Die Echtheit wird hier primär durch den Abgleich der Handschrift sichergestellt.
Das fremdhändige Testament
Hier kommen wir zur Beantwortung der Ausgangsfrage. Ein Testament, das nicht vollständig vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst wurde, sondern beispielsweise mit einer Schreibmaschine, einem Computer getippt oder von einer dritten Person handschriftlich geschrieben wird, ist ein fremdhändiges Testament. Diese Form ist grundsätzlich gültig, unterliegt aber strengeren Formvorschriften als das eigenhändige Testament.
Damit ein fremdhändiges Testament wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Erblasser muss das Dokument eigenhändig unterschreiben.
- Zusätzlich muss der Erblasser in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig auf dem Dokument vermerken, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Dieser Vermerk wird als "Bekräftigung" bezeichnet.
- Auch die drei Zeugen müssen das Testament unterschreiben. Ihre Unterschrift bestätigt nicht den Inhalt des Testaments, sondern dass der Erblasser das Dokument in ihrer Gegenwart als seinen letzten Willen bekräftigt und unterschrieben hat. Die Zeugen dürfen zudem nicht im Testament bedacht werden (weder als Erben noch als Vermächtnisnehmer), da ihre Unabhängigkeit gewährleistet sein muss.
Diese strengeren Anforderungen im Vergleich zum eigenhändigen Testament dienen dazu, die Echtheit und den ernsthaften Willen des Erblassers zu gewährleisten, da der Text selbst nicht seine Handschrift aufweist. Die Anwesenheit und Unterschrift der Zeugen sowie die eigenhändige Bekräftigung durch den Erblasser sollen Manipulationen vorbeugen und sicherstellen, dass das getippte oder von Dritten verfasste Dokument tatsächlich dem Willen des Erblassers entspricht.

Das mündliche Testament
In Ausnahmesituationen, wenn die Gefahr besteht, bald zu sterben oder die Testierfähigkeit zu verlieren, kann ein Testament auch mündlich erklärt werden. Dies muss vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen geschehen. Ein mündliches Testament hat jedoch nur eine sehr begrenzte Gültigkeitsdauer. Es verliert seine Wirksamkeit, wenn seit dem Wegfall der Gefahr drei Monate verstrichen sind und der Erblasser in dieser Zeit ein Testament in einer anderen Form hätte errichten können.
Das öffentliche Testament
Eine weitere Form ist das öffentliche Testament, das vor Gericht oder einem Notar errichtet wird. Diese Form ist besonders für Personen zwischen 14 und 18 Jahren relevant, da sie ihr Testament nur auf diese Weise gültig errichten können. Auch für Erwachsene kann ein öffentliches Testament sinnvoll sein, da die notarielle oder gerichtliche Beratung und Beurkundung eine hohe Rechtssicherheit gewährleistet und Fehler bei der Form verhindert.
Die Bedeutung des ernsthaften Testierwillens
Neben der Einhaltung der Formvorschriften ist der ernsthafte Testierwille des Erblassers entscheidend für die Gültigkeit eines Testaments. Das bedeutet, dass die Person beim Verfassen des Dokuments tatsächlich die Absicht haben muss, eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung zu errichten. Dies kann relevant werden, wenn das Dokument ungewöhnliche Merkmale aufweist.
Ein Beispiel hierfür liefert ein Urteil des OLG Hamm. In diesem Fall wurde ein Dokument, das mit Bleistift auf die Rückseite von Werbezetteln geschrieben war, als unwirksam angesehen. Obwohl es datiert und unterschrieben war, zweifelten die Gerichte am ernsthaften Testierwillen. Die Wahl eines unüblichen Schreibmaterials (Bleistift, der leicht zu manipulieren ist) und einer unüblichen Schreibunterlage (Rückseite von Werbezetteln) deuteten darauf hin, dass es sich möglicherweise nur um einen Entwurf oder eine lose Notiz handelte und nicht um ein ernsthaft gemeintes Testament. Dieses Beispiel unterstreicht, wie wichtig nicht nur die formalen Kriterien sind, sondern auch der äußere Anschein und die Umstände der Errichtung, wenn es um die Beurteilung des Testierwillens geht.
Während die Verwendung einer Schreibmaschine oder eines Computers für ein fremdhändiges Testament explizit vorgesehen ist, zeigt der Bleistift-Fall, dass die Wahl des Schreibmaterials und des Papiers im Zweifelsfall relevant sein kann, insbesondere wenn sie die Echtheit oder den Ernst der Erklärung in Frage stellen.
Inhaltliche Gestaltung eines Testaments
Neben der Form bietet ein Testament vielfältige Möglichkeiten zur inhaltlichen Gestaltung. Sie können nicht nur Erben einsetzen, sondern auch:
- Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen (Enterbung) oder deren Pflichtteil mindern, wobei hierfür oft strenge gesetzliche Gründe vorliegen müssen.
- Bedingungen und Auflagen festlegen. Zum Beispiel, dass ein Erbe einen bestimmten Abschluss erreichen muss oder sich um die Grabpflege kümmert.
- Ersatzerben oder Nacherben bestimmen, für den Fall, dass der ursprünglich Bedachte wegfällt oder das Erbe nach einer bestimmten Zeit an jemand anderen weitergegeben werden soll.
Diese Beispiele zeigen die Flexibilität, die ein Testament bietet, um den Nachlass genau nach Ihren Vorstellungen zu regeln.
Änderung und Widerruf
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung, die jederzeit vom Erblasser geändert oder widerrufen werden kann. Dies gibt Ihnen die Freiheit, Ihren letzten Willen an veränderte Lebensumstände anzupassen. Es ist wichtig, dass der Widerruf oder die Änderung ebenfalls in einer gültigen Testamentsform erfolgt. Es gibt auch Fälle, in denen ein Testament automatisch unwirksam wird, beispielsweise die Aufhebung eines Testaments zugunsten eines Ehepartners im Falle einer rechtskräftigen Scheidung.

Häufige Fragen zur Testamentserrichtung
Kann ich mein Testament auf irgendeinem Papier schreiben?
Grundsätzlich ja, es gibt keine Vorschrift, die ein bestimmtes Papier vorschreibt. Allerdings zeigt der Fall des mit Bleistift auf Werbezettel geschriebenen Testaments, dass die Wahl eines sehr unüblichen oder leicht manipulierbaren Materials Zweifel am ernsthaften Testierwillen aufkommen lassen kann. Für ein eigenhändiges Testament ist festes, haltbares Papier ratsam. Für ein fremdhändiges Testament, das ja getippt wird, ist normales Druckerpapier üblich und unbedenklich, solange die Formvorschriften (Unterschrift, Bekräftigung, Zeugen) eingehalten werden.
Spielt die Art des Stiftes eine Rolle?
Für ein eigenhändiges Testament wird üblicherweise ein dokumentenechter Stift (z.B. Kugelschreiber oder Füller) empfohlen. Ein Bleistift ist problematisch, da er leicht zu radieren und zu manipulieren ist, was die Echtheit des Dokuments in Frage stellen kann. Für die Unterschrift auf einem fremdhändigen Testament gilt dasselbe – verwenden Sie einen Stift, der eine dauerhafte und nicht leicht veränderbare Schrift hinterlässt.
Was passiert, wenn ein fremdhändiges Testament nicht alle Formvorschriften erfüllt?
Wenn bei einem fremdhändigen Testament die vorgeschriebenen Formalitäten, insbesondere die Anwesenheit und Unterschrift der drei Zeugen sowie die Bekräftigung durch den Erblasser, nicht korrekt eingehalten wurden, ist das Testament in der Regel ungültig. Dies kann dazu führen, dass statt des Testaments die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ein früheres, formgültiges Testament zur Anwendung kommt.
Muss ich den Inhalt meines fremdhändigen Testaments den Zeugen mitteilen?
Nein, das ist nicht notwendig. Die Zeugen müssen lediglich bestätigen, dass die Person vor ihnen das Dokument als ihren letzten Willen bekräftigt und unterschrieben hat. Sie müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen.
Ist ein mit PC geschriebenes Testament dasselbe wie ein mit Schreibmaschine geschriebenes?
Ja, aus rechtlicher Sicht fallen beide unter die Kategorie des fremdhändigen Testaments, da der Text nicht eigenhändig verfasst wurde. Die Anforderungen an Unterschrift, Bekräftigung und Zeugen sind für beide Formen identisch.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Testament mit Schreibmaschine zu schreiben ist möglich und rechtlich anerkannt, aber nur als fremdhändiges Testament. Dies erfordert die strikte Einhaltung der Formvorschriften, insbesondere die eigenhändige Unterschrift des Erblassers, seine Bekräftigung vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen und die Unterschrift dieser Zeugen. Wer sichergehen will, dass sein letzter Wille Bestand hat, sollte sich genau über die Anforderungen informieren oder die Hilfe eines Notars oder Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
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