23/10/2023
Das äußere Erscheinungsbild eines Wohnhauses trägt maßgeblich zum Gesamteindruck bei. Besonders an der Fassade und im Eingangsbereich, wo sich Briefkästen und Klingelanlagen befinden, kann ein uneinheitliches Bild durch verschiedene Namensschilder schnell entstehen. Dies führt oft zu Fragen und manchmal auch zu Verwirrung zwischen Mietern und Vermietern. Wer ist eigentlich dafür verantwortlich, dass ein Namensschild angebracht wird? Wer trägt die Kosten für die Erstellung und Anbringung? Und welche Namen dürfen überhaupt auf einem solchen Schild stehen? Diese Fragen sind nicht immer sofort klar zu beantworten und berühren sowohl praktische Aspekte als auch rechtliche Rahmenbedingungen.

Als Vermieter legen Sie vielleicht Wert auf ein ordentliches und einheitliches Erscheinungsbild Ihrer Immobilie. Ein wildes Durcheinander von handschriftlichen Zetteln oder unterschiedlich gestalteten Schildern kann störend wirken. Für Mieter ist das Namensschild wiederum essenziell, damit Post, Besucher oder auch Zusteller und Rettungsdienste die richtige Wohnung finden können. Die Interessen können also unterschiedlich gelagert sein. Es ist daher wichtig, die jeweiligen Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten zu kennen, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Im Folgenden beleuchten wir die wichtigsten Aspekte rund um Namensschilder an Mietobjekten.
- Zuständigkeit für Klingelschilder und Briefkästen
- Wer trägt die Kosten für Namensschilder?
- Gibt es eine Pflicht zur Namensnennung auf Klingelschildern?
- Wessen Namen dürfen aufs Schild?
- Aufnahme von Dritten und Namensschild
- Recht des Vermieters zur Entfernung unberechtigter Namen
- Namensschilder und Datenschutz (DSGVO)
- Aufkleber wie „Bitte keine Werbung” auf Briefkästen
- Zusammenfassung und wichtige Punkte
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich als Mieter ein Namensschild anbringen?
- Darf mein Partner, der nicht im Mietvertrag steht, seinen Namen ans Schild machen?
- Wer zahlt, wenn das Namensschild am Briefkasten kaputt geht?
- Kann der Vermieter vorschreiben, wie das Namensschild auszusehen hat?
- Darf ich einen „Bitte keine Werbung” Aufkleber auf meinen Briefkasten kleben?
- Was passiert, wenn ich einen Namen auf dem Schild habe, der nicht dort wohnt?
- Gilt die DSGVO für Namensschilder?
- Können die Kosten für ein neues Namensschild auf die Nebenkosten umgelegt werden?
Zuständigkeit für Klingelschilder und Briefkästen
Die Klingelanlage und die Briefkästen gehören zur grundlegenden Ausstattung einer Mietwohnung, die der Vermieter zur Verfügung stellen muss. Eine funktionierende Klingel und ein zugänglicher Briefkasten sind unerlässlich. Doch wie sieht es mit der Beschriftung aus? Ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, die Namensschilder anzubringen oder anzubringen zu lassen?
Grundsätzlich gilt: Sie als Vermieter sind verpflichtet, eine funktionierende Klingelanlage und einen Briefkasten bereitzustellen. Eine gesetzliche Pflicht zur Beschriftung dieser Anlagen mit dem Namen des Mieters besteht jedoch nicht explizit. Das bedeutet, dass Sie als Vermieter nicht per se dazu gezwungen sind, ein Namensschild für Ihren Mieter anzufertigen und anzubringen.
Allerdings ist es im Interesse aller Beteiligten, dass eine eindeutige Zuordnung von Klingel und Briefkasten zur jeweiligen Wohnung möglich ist. Dies erleichtert nicht nur den Alltag für die Mieter und ihre Besucher, sondern ist auch für Postboten, Lieferdienste und im Notfall für Rettungskräfte von großer Bedeutung, um schnell die richtige Person oder Wohnung zu finden.
Wenn Sie als Vermieter Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild der Namensschilder im gesamten Haus legen, haben Sie die Möglichkeit, dies vertraglich im Mietvertrag festzuhalten. Sie können vereinbaren, wer für das Anbringen der Namensschilder zuständig ist (z.B. der Mieter selbst nach bestimmten Vorgaben oder der Vermieter) und wie die Schilder aussehen sollen (z.B. Material, Größe, Schriftart). Eine solche Vereinbarung schafft Klarheit und kann helfen, das gewünschte einheitliche Bild zu gewährleisten.
Fehlt eine solche vertragliche Regelung, liegt die Zuständigkeit für das Anbringen des Namensschildes oft beim Mieter selbst. Der Mieter hat ein Interesse daran, dass er erreichbar ist und Post erhält. Es ist üblich, dass Mieter ihren Namen auf Klingel und Briefkasten anbringen, auch wenn sie dazu nicht explizit verpflichtet sind.
Wer trägt die Kosten für Namensschilder?
Die Frage der Kostenübernahme hängt eng mit der Zuständigkeit zusammen. Wer das Namensschild in Auftrag gibt und anbringt, trägt in der Regel auch die dafür anfallenden Kosten. Wenn Sie sich als Vermieter entscheiden, die Erstellung und Anbringung der Namensschilder für alle Mieter zentral zu organisieren, beispielsweise um ein einheitliches Bild sicherzustellen, dann sind Sie auch für die dadurch entstehenden Kosten zuständig.
Wichtig ist hierbei zu wissen, dass die Kosten für die Anfertigung und Anbringung von Namensschildern an der Fassade, der Wohnungstür oder am Briefkasten grundsätzlich nicht als Betriebskosten (Nebenkosten) auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Dies hat auch das Amtsgericht Augsburg in einem Urteil (Az. 21 C 4988/11) bestätigt. Diese Kosten zählen zur Verwaltung oder Instandhaltung des Gebäudes, fallen aber nicht unter die typischen umlagefähigen Betriebskostenarten wie Heizung, Wasser oder Müllabfuhr.
Übernehmen Sie als Vermieter die Kosten, weil Sie beispielsweise gravierte Schilder mit einem bestimmten Design wünschen, können Sie diese Ausgaben nicht nachträglich vom Mieter einfordern oder über die Nebenkostenabrechnung auf ihn umlegen. Dies gilt auch, wenn ein Mieter neu einzieht und ein neues Schild benötigt wird.
Kümmert sich der Mieter selbst um die Anfertigung und Anbringung seines Namensschildes, weil dies so vereinbart ist oder keine andere Regelung existiert, trägt der Mieter die Kosten dafür selbst. Dies ist der häufigste Fall, wenn Mieter bei Einzug einfach ein passendes Schild kaufen und anbringen.
Es ist ratsam, auch die Frage der Kosten im Mietvertrag klar zu regeln, wenn Sie als Vermieter bestimmte Vorgaben machen oder die Anfertigung zentral übernehmen möchten. Andernfalls trägt derjenige die Kosten, der die Leistung bestellt.
Gibt es eine Pflicht zur Namensnennung auf Klingelschildern?
Wie bereits erwähnt, gibt es in Deutschland keine explizite gesetzliche Pflicht, Klingelschilder oder Briefkästen mit dem Namen des Mieters zu versehen. Rein rechtlich könnte ein Mieter darauf bestehen, dass sein Name nicht öffentlich sichtbar ist. Dieses Vorgehen ist jedoch in der Praxis eher unüblich und kann zu erheblichen Problemen bei der Zustellung von Post oder dem Auffinden der Wohnung durch Besucher oder Rettungsdienste führen.
Obwohl keine Pflicht besteht, ist die Angabe des Namens im Interesse des Mieters. Sollte ein Mieter dennoch darauf bestehen, seinen Namen nicht am Klingelschild oder Briefkasten anzubringen, könnte als Alternative die Wohnungsnummer verwendet werden, sofern eine eindeutige Nummerierung vorhanden ist. Dies ist jedoch, wie gesagt, nicht die gängige Praxis und erfordert möglicherweise eine Anpassung der Abläufe für Postzusteller und andere Dienste.
Für Sie als Vermieter ist es wichtig zu wissen, dass Sie einen Mieter nicht zwingen können, seinen Namen anzubringen, wenn keine entsprechende vertragliche Vereinbarung existiert. Sie können jedoch auf die praktischen Nachteile für den Mieter hinweisen.
Wessen Namen dürfen aufs Schild?
Die Frage, wessen Namen auf dem Klingel- oder Briefkastenschild erscheinen dürfen, ist klar geregelt: Grundsätzlich dürfen nur die Namen der Personen aufgeführt werden, die auch tatsächlich und dauerhaft in der betreffenden Wohnung wohnen. Dazu gehören an erster Stelle alle Personen, die als Mieter im Mietvertrag genannt sind.
Darüber hinaus darf ein Mieter unter bestimmten Umständen weitere Personen ohne die explizite Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung aufnehmen, und deren Namen dürfen dann ebenfalls auf das Schild. Dazu zählen insbesondere nahe Familienangehörige:
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Mieters.
- Eigene Kinder und Stiefkinder des Mieters.
- Kinder und Stiefkinder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
In bestimmten Konstellationen kann auch die Aufnahme der Eltern des Mieters ohne Erlaubnis zulässig sein, was dann ebenfalls eine Berechtigung zur Namensnennung auf dem Schild mit sich bringen kann (vgl. BayObLG, Az. RE-Miet 2-96).
Es ist jedoch entscheidend zu beachten, dass alle Personen, deren Namen auf dem Namensschild angebracht werden, tatsächlich in der Wohnung leben müssen. Eine fiktive Namensnennung ist nicht zulässig. Zudem sollten diese Personen dem Vermieter, auch wenn ihre Aufnahme erlaubnisfrei ist, angezeigt werden, um Klarheit über die tatsächlichen Bewohner der Wohnung zu haben (vgl. AG Zwickau, Az. 4 C 0438/95).
Aufnahme von Dritten und Namensschild
Die Aufnahme von weiteren Personen in die Mietwohnung, die nicht zum engsten Kreis der oben genannten Familienangehörigen gehören, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine unentgeltliche Aufnahme, ein längeres Wohnenlassen oder eine Untervermietung handelt.
Typische Beispiele für Personen, deren Aufnahme erlaubnispflichtig ist, sind nichteheliche Lebenspartner, Geschwister, Freunde oder sonstige Verwandte. Solange Sie als Vermieter die Erlaubnis zur Aufnahme dieser Personen in die Wohnung nicht erteilt haben, dürfen deren Namen auch nicht auf dem Klingel- oder Briefkastenschild angebracht werden.
Erst nachdem Sie Ihre Zustimmung zur Aufnahme der Person(en) gegeben haben, ist der Mieter berechtigt, deren Namen auf dem Namensschild zu ergänzen. Dies stellt sicher, dass die Personen auf dem Schild auch tatsächlich mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung wohnen. Es ist wichtig, dass Mieter diese Regelung kennen und einhalten.
Recht des Vermieters zur Entfernung unberechtigter Namen
Was können Sie als Vermieter tun, wenn Sie feststellen, dass auf einem Klingelschild oder Briefkasten Namen angebracht sind, die Ihnen unbekannt sind oder für deren Aufnahme Sie keine Erlaubnis erteilt haben? In diesem Fall haben Sie das Recht, die Entfernung dieser Namen zu verlangen.
Zunächst sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Mieter suchen und klären, um wen es sich bei der Person handelt, deren Name neu hinzugefügt wurde. Handelt es sich um eine Person, die der Mieter auch ohne Ihre Erlaubnis aufnehmen darf (z.B. Ehegatte, Kind), aber die Aufnahme wurde Ihnen nicht angezeigt, sollten Sie den Mieter auf diese Anzeigepflicht hinweisen und gegebenenfalls eine Abmahnung wegen der unterlassenen Anzeige aussprechen.
Handelt es sich hingegen um eine Person, deren Aufnahme erlaubnispflichtig gewesen wäre (z.B. nichtehelicher Partner, Freund, Untermieter), und diese Erlaubnis wurde nicht eingeholt, liegt eine Vertragsverletzung vor. In diesem Fall können Sie nicht nur die Entfernung des Namens vom Schild verlangen, sondern auch auf die Beendigung der unerlaubten Aufnahme oder Untervermietung bestehen. Auch hier ist eine Abmahnung des Mieters wegen der unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte möglich und oft ein notwendiger Schritt, bevor weitere rechtliche Maßnahmen ergriffen werden können.

Stellen Sie fest, dass die Person, deren Name auf dem Schild steht, gar nicht tatsächlich in der Wohnung wohnt, liegt ebenfalls ein Verstoß vor. Namensschilder sind für die Bewohner der Wohnung gedacht. Auch in diesem Fall können Sie die Entfernung des Namens verlangen und den Mieter gegebenenfalls abmahnen.
Namensschilder und Datenschutz (DSGVO)
Immer wieder kommt die Frage auf, ob das Anbringen von Namen auf Klingelschildern oder Briefkästen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Schließlich handelt es sich um personenbezogene Daten, die öffentlich zugänglich gemacht werden.
Hierzu gibt es eine klare Aussage: Namensschilder im privaten Bereich, wie sie an Klingeln oder Briefkästen von Wohnhäusern üblich sind, fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die DSGVO gilt im Wesentlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen beruflicher oder gewerblicher Tätigkeiten. Das Anbringen des eigenen Namens am Briefkasten oder Klingelschild durch den Mieter oder Vermieter zum Zwecke der Postzustellung oder Erreichbarkeit wird dem privaten Bereich zugeordnet.
Es besteht also kein Grund zur Sorge, dass Namensschilder aus Datenschutzgründen entfernt und durch Nummern ersetzt werden müssten. Die in Deutschland verbreitete Praxis der Namensnennung ist datenschutzrechtlich unbedenklich.
Da jedoch, wie bereits erwähnt, keine gesetzliche Pflicht zur Namensnennung besteht, können Sie als Vermieter durchaus auf die Wünsche Ihrer Mieter eingehen, falls diese aus persönlichen Gründen (z.B. Sorge vor Stalking oder unerwünschten Besuchern) ihren Namen nicht am Schild sehen möchten. Eine einvernehmliche Lösung, wie die Verwendung der Wohnungsnummer, ist möglich. Halten Sie solche individuellen Vereinbarungen am besten schriftlich im Mietvertrag oder in einem Nachtrag fest.
Wenn Sie als Vermieter die Anfertigung und Anbringung der Schilder übernehmen, ist es empfehlenswert, sich vom Mieter die explizite Erlaubnis zur Namensnennung geben zu lassen. Dies sichert Sie ab und verhindert, dass der Mieter sich im Nachhinein beschwert und Sie ein neues Schild anfertigen lassen müssen, was unnötige zusätzliche Kosten verursachen würde.
Aufkleber wie „Bitte keine Werbung” auf Briefkästen
Ein häufig anzutreffendes Phänomen sind Aufkleber auf Briefkästen mit der Aufschrift „Bitte keine Werbung” oder ähnlichem. Auch wenn diese Aufkleber das Gesamtbild der Briefkastenanlage stören können, müssen Sie als Vermieter das Anbringen solcher Aufkleber durch Ihre Mieter grundsätzlich dulden.
Mieter haben ein berechtigtes Interesse daran, unerwünschte kostenlose Werbeprospekte und Flyer zu vermeiden, die ihren Briefkasten füllen. Das Anbringen eines entsprechenden Hinweises ist ein legitimes Mittel dazu. Dieses Recht des Mieters schränkt Ihr Interesse an einem makellosen Erscheinungsbild der Briefkästen ein.
Allerdings ist der Mieter verpflichtet, bei der Anbringung und gegebenenfalls bei der Entfernung des Aufklebers sorgfältig vorzugehen, sodass kein Schaden am Briefkasten entsteht. Entstehen durch den Aufkleber (z.B. Kleberückstände, Kratzer beim Entfernen) Schäden am Eigentum des Vermieters (dem Briefkasten), ist der Mieter schadensersatzpflichtig. Er muss den Schaden ordnungsgemäß beseitigen oder die Kosten für die Reparatur tragen. Die Kosten für den Aufkleber selbst trägt natürlich der Mieter allein.
Beim Auszug des Mieters haben Sie als Vermieter das Recht zu verlangen, dass der Aufkleber restlos und ohne Beschädigung des Briefkastens entfernt wird. Dies sollte bei der Wohnungsübergabe kontrolliert werden.
Zusammenfassung und wichtige Punkte
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regelungen rund um Namensschilder am Mietobjekt vielschichtig sind. Während der Vermieter für die grundlegende Infrastruktur wie Klingel und Briefkasten verantwortlich ist, gibt es keine generelle gesetzliche Pflicht zur Namensbeschriftung. Die Zuständigkeit für das Anbringen und die Kostenfrage hängen oft von vertraglichen Vereinbarungen oder der tatsächlichen Durchführung ab.
Wichtige Punkte sind:
- Keine gesetzliche Pflicht zur Beschriftung, aber im Mieterinteresse.
- Kosten trägt, wer das Schild in Auftrag gibt; Umlage auf Mieter als Nebenkosten ist unzulässig.
- Nur tatsächliche Bewohner dürfen auf das Schild; bestimmte Familienmitglieder auch ohne separate Erlaubnis.
- Aufnahme weiterer Personen (Partner, Geschwister, Untermieter) und deren Namensnennung auf dem Schild bedarf der Vermietererlaubnis.
- Vermieter kann Entfernung unberechtigter Namen verlangen und ggf. abmahnen.
- Namensschilder verstoßen nicht gegen die DSGVO.
- Aufkleber wie „Bitte keine Werbung” sind vom Vermieter zu dulden, Mieter haftet aber für Schäden.
Klare Vereinbarungen im Mietvertrag können viele Fragen im Vorfeld klären und Streitigkeiten vermeiden. Offene Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter ist ebenfalls hilfreich, um individuelle Lösungen zu finden, beispielsweise wenn ein Mieter aus persönlichen Gründen keinen Namen am Schild wünscht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hier beantworten wir einige häufige Fragen zum Thema Namensschilder an Mietwohnungen:
Muss ich als Mieter ein Namensschild anbringen?
Nein, eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht. Es ist jedoch in Ihrem eigenen Interesse, damit Post und Besucher Sie finden können. Oft ist das Anbringen im Mietvertrag geregelt.
Darf mein Partner, der nicht im Mietvertrag steht, seinen Namen ans Schild machen?
Das hängt davon ab, ob Ihr Partner mit Ihrer Erlaubnis dauerhaft bei Ihnen wohnt. Die Aufnahme eines nichtehelichen Partners in die Wohnung bedarf in der Regel der Erlaubnis des Vermieters. Erst wenn diese Erlaubnis vorliegt, darf sein Name auf das Schild.
Wer zahlt, wenn das Namensschild am Briefkasten kaputt geht?
Geht das Schild im Rahmen der üblichen Nutzung kaputt (z.B. verwittert), und die Pflege der Anlage obliegt dem Vermieter, trägt der Vermieter die Kosten für ein neues Schild. Hat der Mieter das Schild mutwillig beschädigt oder beim Anbringen/Entfernen beschädigt, haftet der Mieter für den Schaden.
Kann der Vermieter vorschreiben, wie das Namensschild auszusehen hat?
Ja, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Legt der Vermieter Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild, kann er Vorgaben zu Material, Größe oder Schriftart machen.
Darf ich einen „Bitte keine Werbung” Aufkleber auf meinen Briefkasten kleben?
Ja, das dürfen Sie. Der Vermieter muss dies dulden. Achten Sie jedoch darauf, den Briefkasten dabei nicht zu beschädigen und entfernen Sie den Aufkleber beim Auszug rückstandsfrei.
Was passiert, wenn ich einen Namen auf dem Schild habe, der nicht dort wohnt?
Der Vermieter kann verlangen, dass der Name entfernt wird. Handelt es sich um eine Person, deren Aufnahme erlaubnispflichtig wäre, kann der Vermieter Sie abmahnen und auf Beendigung der unerlaubten Gebrauchsüberlassung bestehen.
Gilt die DSGVO für Namensschilder?
Nein, das Anbringen von Namen auf Klingelschildern und Briefkästen im privaten Wohnbereich fällt in der Regel nicht unter die DSGVO.
Können die Kosten für ein neues Namensschild auf die Nebenkosten umgelegt werden?
Nein, die Kosten für die Anfertigung und Anbringung von Namensschildern sind keine umlagefähigen Betriebskosten.
Diese Informationen sollten Ihnen helfen, die wichtigsten Fragen rund um Namensschilder in Mietobjekten zu klären. Bei Unsicherheiten oder spezifischen Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag ist es immer ratsam, im Zweifel das Gespräch mit der anderen Partei zu suchen oder rechtlichen Rat einzuholen.
Wenn du mehr spannende Artikel wie „Namensschilder: Wer zahlt, wer entscheidet?“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Bürobedarf vorbei!
