Welche Pauschbeträge kann man 2023 absetzen?

Steuern: Häusliches Arbeitszimmer 2023 Pauschale

06/10/2025

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Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gibt es neue Regelungen, wie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften überarbeitet, um Klarheit zu schaffen und den aktuellen Arbeitsbedingungen Rechnung zu tragen. Diese Anpassungen sind besonders relevant für alle Erwerbstätigen, die einen Teil oder sogar den Großteil ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen.

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Die Möglichkeit, Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzusetzen, ist nun an spezifische Bedingungen geknüpft. Es können nicht mehr alle, die gelegentlich oder anteilig von zu Hause arbeiten, diese Kosten in gleicher Weise geltend machen. Die zentrale Voraussetzung für den Abzug der Raumkosten ist nun sehr präzise definiert worden.

Nach den neuen Regeln ist der Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur noch für diejenigen Erwerbstätigen möglich, bei denen dieses Zimmer den unbestrittenen Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Das bedeutet, dass die im Arbeitszimmer ausgeführten Tätigkeiten qualitativ so bedeutend sein müssen, dass sie das Gesamtbild der beruflichen oder betrieblichen Aktivitäten maßgeblich prägen.

Wenn diese Bedingung erfüllt ist – also das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist – haben die Steuerpflichtigen ab 2023 zwei Optionen, um ihre Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen. Sie können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder eine speziell dafür eingeführte Jahrespauschale geltend machen. Dieses Wahlrecht bietet eine gewisse Flexibilität, erfordert aber auch eine sorgfältige Prüfung, welche Option im Einzelfall die günstigere ist.

Übersicht

Die zwei Abzugsmöglichkeiten ab 2023

Für Erwerbstätige, deren häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, stehen ab 2023 zwei Wege offen, die damit verbundenen Kosten steuerlich abzusetzen:

1. Abzug der tatsächlichen Aufwendungen: Bei dieser Methode werden alle Kosten, die direkt oder anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen sind, gesammelt und in ihrer tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht. Hierzu zählen beispielsweise anteilige Miete, Heizkosten, Stromkosten, Reinigungskosten, Grundsteuer oder auch Kosten für Renovierungen, die das Arbeitszimmer betreffen. Die Höhe des absetzbaren Betrags hängt somit direkt von den nachweisbaren Kosten ab.

2. Abzug einer Jahrespauschale: Alternativ können Steuerpflichtige, die die Voraussetzung des Tätigkeitsmittelpunkts erfüllen, eine feste Pauschale in Anspruch nehmen. Für die Veranlagungszeiträume ab 2023 beträgt diese Jahrespauschale exakt 1.260 Euro. Dieser Betrag kann ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden, sofern die Bedingung des Tätigkeitsmittelpunkts erfüllt ist. Diese Option vereinfacht die steuerliche Geltendmachung erheblich, da keine Belege für einzelne Kosten gesammelt und aufgeteilt werden müssen.

Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Methoden kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ist nicht möglich, innerhalb eines Jahres für einen Teil des Jahres die Pauschale und für einen anderen Teil die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Steuerpflichtige müssen sich zu Beginn des Jahres oder spätestens bei der Steuererklärung für eine der beiden Optionen entscheiden, die dann für das gesamte Jahr bindend ist.

Was bedeutet 'Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit'?

Die entscheidende Voraussetzung für den Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ab 2023 ist, dass es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn nach einer umfassenden Betrachtung aller Gegebenheiten und der spezifischen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit die Handlungen, die im häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen und die Leistungen, die dort erbracht werden, als wesentlich und prägend für die gesamte Tätigkeit anzusehen sind.

Es kommt hierbei nicht darauf an, wo der Steuerpflichtige die meisten Arbeitsstunden verbringt. Vielmehr ist die qualitative Bedeutung der im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten entscheidend. Wenn beispielsweise ein Schriftsteller hauptsächlich zu Hause in seinem Arbeitszimmer schreibt und recherchiert, auch wenn er gelegentlich Lesungen oder Termine außerhalb hat, kann das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bilden, da das Schreiben und die Recherche das Wesentliche seiner Arbeit ausmachen.

Im Gegensatz dazu würde bei einem Lehrer, der den Großteil seiner Unterrichtszeit in der Schule verbringt und das häusliche Arbeitszimmer hauptsächlich zur Vorbereitung des Unterrichts oder zur Korrektur von Arbeiten nutzt, das Arbeitszimmer in der Regel nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellen. Auch wenn die Vor- und Nachbereitung wichtig sind, ist der eigentliche Unterricht, der außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet, meist das prägende Element der Tätigkeit.

Die Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt bildet, erfordert eine Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse. Dabei werden alle Aspekte der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit berücksichtigt und gewichtet. Nur wenn die im Arbeitszimmer erbrachten Leistungen und vorgenommenen Handlungen für die konkrete Ausübung der Tätigkeit wesentlich und prägend sind, ist die Voraussetzung des Tätigkeitsmittelpunkts erfüllt.

Anwendung der Jahrespauschale: Kürzung und Einheitlichkeit

Die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro ist für ein volles Kalenderjahr konzipiert, in dem die Voraussetzungen für den Abzug, insbesondere die Bedingung des Tätigkeitsmittelpunkts, durchgehend erfüllt sind. Was passiert aber, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das gesamte Jahr über den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet oder die Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht für das volle Jahr vorliegen?

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die notwendigen Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht gegeben sind, muss die Jahrespauschale gekürzt werden. Die Kürzung erfolgt pro vollem Monat um ein Zwölftel des Jahresbetrags. Das bedeutet, dass für jeden vollen Monat ohne Anspruch 1/12 von 1.260 Euro, also 105 Euro, vom Pauschbetrag abgezogen werden.

Beispiel: Wenn das häusliche Arbeitszimmer beispielsweise von Januar bis einschließlich Juni den Mittelpunkt der Tätigkeit bildete, ab Juli aber nicht mehr (z.B. wegen Jobwechsel oder Änderung der Arbeitsweise), und diese Änderung das gesamte zweite Halbjahr betrifft, liegen die Voraussetzungen für 6 volle Monate (Juli bis Dezember) nicht vor. Die Pauschale müsste um 6/12 gekürzt werden. Der abzugsfähige Betrag wäre dann 1.260 Euro - (6 * 105 Euro) = 1.260 Euro - 630 Euro = 630 Euro.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kürzung nur für *volle* Kalendermonate erfolgt, in denen die Voraussetzungen *nicht* vorliegen. Monate, in denen die Voraussetzungen für auch nur einen Tag erfüllt waren, werden bei der Kürzung nicht berücksichtigt. Die Kürzung betrifft nur die Jahrespauschale; bei Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen werden diese ohnehin nur für den Zeitraum berücksichtigt, in dem das Arbeitszimmer genutzt wurde und die Voraussetzungen vorlagen.

Wie bereits erwähnt, muss das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine unterjährige Änderung der Methode ist nicht möglich. Diese Einheitlichkeit dient der Vereinfachung und verhindert eine Rosinenpickerei, bei der für bestimmte Perioden eine andere Methode gewählt wird.

Personenbezogene Anwendung und Aufteilung der Pauschale

Eine weitere wichtige Regelung bezüglich der Jahrespauschale ist ihre personenbezogene Anwendung. Die Pauschale in Höhe von 1.260 Euro steht der steuerpflichtigen Person zu, nicht dem Arbeitszimmer oder einer bestimmten Tätigkeit. Dies hat bestimmte Konsequenzen, insbesondere wenn eine Person mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt oder wenn mehrere Personen dasselbe häusliche Arbeitszimmer nutzen.

Die Pauschale kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden. Wenn eine Person beispielsweise zwei unterschiedliche berufliche Tätigkeiten ausübt und das häusliche Arbeitszimmer für beide Tätigkeiten den Mittelpunkt bildet, kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro insgesamt nur einmal geltend gemacht werden. In einem solchen Fall muss die Pauschale gegebenenfalls auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt in der Regel im Verhältnis der Nutzung oder der Einnahmen aus den jeweiligen Tätigkeiten. Dies stellt sicher, dass die maximale steuerliche Entlastung pro Person und Jahr auf den Betrag der Jahrespauschale begrenzt ist.

Wenn umgekehrt zwei Personen, z.B. Ehepartner, dasselbe häusliche Arbeitszimmer nutzen und für beide Personen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer jeweiligen Tätigkeit bildet, kann jede Person die Jahrespauschale von 1.260 Euro für sich in Anspruch nehmen, sofern die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die personenbezogene Anwendung bedeutet also, dass der Betrag von 1.260 Euro pro anspruchsberechtigter Person gilt, nicht pro Arbeitszimmer oder pro Tätigkeit, die im Arbeitszimmer ausgeübt wird (wenn eine Person mehrere Tätigkeiten ausübt).

Diese Regelung stellt klar, dass die Pauschale eine Entlastung für die steuerpflichtige Person darstellt, die ihr Arbeitszimmer als Mittelpunkt nutzt, und nicht als eine Art "Mietzuschuss" pro genutztem Raum oder pro ausgeübter Tätigkeit zu verstehen ist. Die Notwendigkeit der Aufteilung bei mehreren Tätigkeiten einer Person erfordert unter Umständen eine genaue Dokumentation der Nutzung, um die Aufteilung sachgerecht vorzunehmen.

Vergleich der Abzugsmöglichkeiten

Um die Wahl zwischen der Jahrespauschale und den tatsächlichen Aufwendungen zu erleichtern, kann ein Vergleich der wichtigsten Merkmale hilfreich sein:

MerkmalTatsächliche AufwendungenJahrespauschale (1.260 Euro)
Basis des AbzugsNachweis der tatsächlich entstandenen Kosten (anteilig)Fester Betrag, kein Nachweis der Kosten erforderlich
Höhe des AbzugsKann über oder unter 1.260 Euro liegen, abhängig von den KostenMaximal 1.260 Euro (pro Person, ggf. gekürzt)
VoraussetzungHäusliches Arbeitszimmer muss Mittelpunkt der Tätigkeit seinHäusliches Arbeitszimmer muss Mittelpunkt der Tätigkeit sein
NachweisaufwandHoch: Sammeln und Zuordnen aller Belege für KostenGering: Nachweis der Erfüllung der Mittelpunkt-Voraussetzung
Kürzung bei Nicht-NutzungKosten fallen nur für genutzten Zeitraum anKürzung um 1/12 pro vollem Monat ohne Anspruch
WahlrechtMuss einheitlich für das Jahr ausgeübt werdenMuss einheitlich für das Jahr ausgeübt werden
Anwendung bei mehreren Tätigkeiten (einer Person)Kosten können den Tätigkeiten zugeordnet werdenPauschale muss auf die Tätigkeiten aufgeteilt werden

Die Wahl der Methode hängt von den individuellen Umständen ab. Wenn die tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer voraussichtlich deutlich über 1.260 Euro liegen, kann es vorteilhafter sein, diese geltend zu machen, sofern alle Belege vorhanden sind und zugeordnet werden können. Wenn die tatsächlichen Kosten unter diesem Betrag liegen oder der Aufwand für die Dokumentation vermieden werden soll, ist die Jahrespauschale die einfachere und potenziell günstigere Option, vorausgesetzt, die Bedingung des Tätigkeitsmittelpunkts ist erfüllt.

Häufig gestellte Fragen zu den Regeln ab 2023

Hier finden Sie Antworten auf einige häufige Fragen zu den neuen Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer ab 2023, basierend auf den uns vorliegenden Informationen:

Frage: Ab wann gelten die neuen Regeln für das häusliche Arbeitszimmer?
Antwort: Die neuen Regelungen gelten für die Veranlagungszeiträume ab 2023.

Frage: Wer kann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ab 2023 absetzen?
Antwort: Nur Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben.

Frage: Welche Abzugsmöglichkeiten gibt es für diese Personen?
Antwort: Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen oder den Abzug einer Jahrespauschale.

Frage: Wie hoch ist die Jahrespauschale ab 2023?
Antwort: Die Jahrespauschale beträgt ab 2023 1.260 Euro.

Frage: Was bedeutet 'Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit'?
Antwort: Der Mittelpunkt liegt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte Tätigkeit wesentlich und prägend sind, betrachtet nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

Frage: Wird die Jahrespauschale gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr als Mittelpunkt dient?
Antwort: Ja, für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen, wird der Pauschbetrag um ein Zwölftel gekürzt.

Frage: Kann ich die tatsächlichen Aufwendungen und die Jahrespauschale im selben Jahr kombinieren?
Antwort: Nein, das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen muss einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden.

Frage: Gilt die Jahrespauschale pro Tätigkeit oder pro Person?
Antwort: Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten einer Person in Anspruch genommen werden, sondern muss gegebenenfalls auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufgeteilt werden.

Frage: Was passiert, wenn zwei Personen (z.B. Ehepartner) dasselbe Arbeitszimmer nutzen und für beide der Mittelpunkt der Tätigkeit dort liegt?
Antwort: Da die Pauschale personenbezogen ist, kann in diesem Fall jede anspruchsberechtigte Person die Jahrespauschale von 1.260 Euro für sich geltend machen, sofern die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen ab 2023

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer ab 2023 eine klare Fokussierung auf den Mittelpunkt der Tätigkeit legen. Nur wer diese hohe Hürde nimmt, kann die Kosten absetzen. Dafür stehen zwei Optionen zur Wahl: die detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen oder die vereinfachte Jahrespauschale von 1.260 Euro. Letztere ist ein fester Betrag, der allerdings bei nicht ganzjähriger Erfüllung der Voraussetzungen gekürzt wird und personenbezogen gilt, was bei mehreren Tätigkeiten einer Person eine Aufteilung erfordert. Das einheitliche Wahlrecht für das gesamte Jahr zwingt zur vorausschauenden Planung. Diese Änderungen sollen die Anwendung der Vorschriften präziser gestalten und den Abzug auf die Fälle konzentrieren, in denen das häusliche Arbeitszimmer eine wirklich zentrale Rolle für die Einkünfteerzielung spielt.

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