02/06/2021
Das deutsche Recht in Bezug auf Messer, oft als Messerrecht oder als Teil des umfassenderen Waffenrechts betrachtet, ist für viele Menschen eine Quelle der Unsicherheit. Die Bestimmungen sind vielschichtig, und es fällt nicht immer leicht zu durchschauen, welches Messer legal ist, wann es als Waffe gilt oder ob es einem Führungsverbot unterliegt. Diese Komplexität führt immer wieder zu Fragen bei Verbrauchern und Händlern gleichermaßen. Dieser Artikel soll versuchen, etwas Licht in das Dunkel dieser Vorschriften zu bringen, ohne Anspruch auf absolute Vollständigkeit zu erheben. Für eine rechtlich bindende Auskunft in einem spezifischen Einzelfall wird stets empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt oder eine kompetente Polizeidienststelle zu wenden.

Im deutschen Waffen- und Messerrecht gibt es verschiedene Stufen der Regulierung. Diese reichen von Gegenständen, die gänzlich verboten sind, bis hin zu Messern, die ohne Einschränkungen erworben und getragen werden dürfen. Die Unterscheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab, die gesetzlich oder durch richterliche Auslegung festgelegt sind.
Was definiert das Gesetz als Waffe?
Eine zentrale Grundlage des Messerrechts ist die Definition einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes (WaffG). Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die:
- ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (insbesondere Hieb- und Stoßwaffen), oder
- die, ohne dazu bestimmt zu sein, wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im Gesetz genannt sind.
Diese Definition ist wichtig, denn sie legt fest, welche Gegenstände potenziell unter das Waffengesetz fallen. Gegenstände, die primär einem anderen Zweck dienen (z. B. als Werkzeug), gelten grundsätzlich nicht als Waffen nach dieser Definition, es sei denn, das Gesetz stuft sie explizit als solche ein. Der ursprüngliche Herstellerwille spielt hierbei oft eine Rolle.
Es ist entscheidend zu verstehen, dass die Einordnung eines Gegenstandes als Waffe nicht zwangsläufig bedeutet, dass er verboten ist. Es können jedoch zusätzliche Beschränkungen gelten, wie beispielsweise ein Mindestalter für den Erwerb oder Besitz, Einschränkungen beim Führen in der Öffentlichkeit oder weitere Anforderungen wie Zuverlässigkeitsprüfungen oder Erlaubnisse (die bei Messern aber in der Regel keine Rolle spielen, im Gegensatz zu Schusswaffen).
Die Vier Kategorien des Messerrechts
Für den Besitz, den Erwerb und das Führen von Messern und klingenartigen Gegenständen gibt es im Wesentlichen vier Unterscheidungen, die im Folgenden erläutert werden:
1. Absolut verbotene Gegenstände
Dies sind Gegenstände, die unter den Waffenbegriff fallen und deren Besitz, Erwerb, Herstellung oder jegliche Nutzung in Deutschland grundsätzlich untersagt und strafbar ist. Nur wer eine spezielle Ausnahmegenehmigung vorweisen kann, ist hiervon befreit. Eine umfassende Liste dieser verbotenen Gegenstände findet sich in Anlage 2 zum WaffG.
Zu den bekanntesten absolut verbotenen Messertypen und Gegenständen gehören:
- Springmesser und Automatikmesser, wenn ihre Klinge länger als 8,5 cm ist und/oder wenn sie beidseitig geschliffen sind. Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und nicht länger als 8,5 cm ist sowie nur einseitig geschliffen ist, können unter Umständen erlaubt sein.
- OTF-Messer (Out the Front) oder Frontspringmesser, bei denen die Klinge vorne aus dem Griff herausschnellt.
- Butterflymesser (auch Balisong genannt), erkennbar an ihren zweigeteilten Griffen, die zum Öffnen um die Klinge geschwenkt werden.
- Fallmesser, bei denen die Klinge durch Schwerkraft oder eine Schleuderbewegung aus dem Griff gleitet und verriegelt.
- Faustmesser, bei denen die Klinge quer zum Griff angebracht ist und die Faust umschließt. Hier gibt es Ausnahmen für Jäger und Kürschner zur Ausübung ihres Berufes.
- Wurfsterne.
- Schlagringe.
- Klingen, die in harmlos aussehenden Gegenständen versteckt sind (z. B. ein Dolch in einem Spazierstock).
Gerade bei Messern ausländischer Produktion kann die Einordnung schwierig sein. Das Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlicht sogenannte Feststellungsbescheide, in denen die rechtliche Einstufung bestimmter Messer oder Messertypen geklärt wird. Ein Blick in diese Liste kann hilfreich sein, um zu prüfen, ob ein bestimmtes Messer legal ist oder nicht. Die Liste ist jedoch nicht abschließend.

2. Erwerb ab 18 Jahre, aber Führungsverbot
Das Waffengesetz besagt in § 2 Absatz 1, dass der Umgang mit einer Waffe grundsätzlich Personen unter 18 Jahren untersagt ist. Wenn ein Messer also unter die oben genannte Waffendefinition fällt (dazu bestimmt, Angriffs-/Abwehrfähigkeit zu mindern), dürfen es nur Erwachsene (ab 18) erwerben und besitzen. Sofern es sich nicht um einen der absolut verbotenen Gegenstände handelt, ist der Besitz für Volljährige unproblematisch.
Doch darf man solche Messer dann einfach überall mit sich führen? Die Antwort ist klar: Nein. Hier greift das sogenannte Führungsverbot gemäß § 42a Waffengesetz.
Das Führungsverbot nach § 42a WaffG
§ 42a WaffG ist eine der wichtigsten Regelungen im deutschen Messerrecht für den Alltag. Es verbietet das Führen bestimmter Gegenstände in der Öffentlichkeit. Konkret sind davon betroffen:
- Hieb- und Stoßwaffen (die unter die Waffendefinition fallen).
- Anscheinswaffen (Gegenstände, die echten Waffen zum Verwechseln ähnlich sehen).
- Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm.
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sogenannte Einhandmesser), unabhängig von der Klingenlänge.
"Führen" bedeutet in diesem Zusammenhang, die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben – also außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Grundstücks, der Geschäftsräume oder einer Schießstätte. Wer ein solches Messer in der Öffentlichkeit bei sich trägt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann und zur Sicherstellung oder Einziehung des Messers führt.
3. Erwerb frei, keine Altersbeschränkung, aber Führungsverbot unter Bedingungen
Diese Kategorie betrifft Messer, die nach ihrer ursprünglichen Bestimmung keine Waffen sind (z. B. typische Taschenmesser, Werkzeugmesser, Tauchermesser). Solche Messer dürfen von jedermann, unabhängig vom Alter, erworben und besessen werden. Allerdings können auch diese Messer dem Führungsverbot des § 42a WaffG unterliegen, wenn sie bestimmte Merkmale aufweisen. Dies ist der Fall bei:
- Feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm.
- Messer mit einhändig zu öffnender Klinge und Klingenarretierung (Einhandmesser), unabhängig von der Klingenlänge.
Obwohl diese Messer als Werkzeuge konzipiert sind und frei gekauft werden dürfen, gelten für das Führen in der Öffentlichkeit die gleichen Einschränkungen wie für einige Waffen.
4. Erwerb frei, keine Altersbeschränkung, kein Führungsverbot
In diese Kategorie fallen alle Messer, die weder absolut verbotene Gegenstände noch dem Führungsverbot des § 42a unterliegen. Sie dürfen uneingeschränkt von jedem Alter erworben, besessen und in der Öffentlichkeit geführt werden. Dazu gehören:
- Alle Klappmesser, die nur mit zwei Händen geöffnet werden können.
- Alle Klappmesser ohne Klingenarretierung (die Klinge wird also nicht festgestellt).
- Alle feststehenden Messer mit einer Klingenlänge von unter 12 cm, sofern sie nicht explizit als Waffe eingestuft sind.
Bei Klappmessern, die unter diese Kategorie fallen (Zweihandöffnung ohne Arretierung), gibt es keine Beschränkung der Klingenlänge für das Führen.
Ausnahmen vom Führungsverbot (§ 42a WaffG)
Das Führungsverbot ist nicht absolut. Es gibt wichtige Ausnahmen, die das Mitführen von Messern, die sonst unter § 42a fallen würden, erlauben:
- Transport in einem verschlossenen Behältnis: Messer, die dem Führungsverbot unterliegen, dürfen transportiert werden, wenn sie sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Was genau ein „verschlossenes Behältnis“ ist, wurde gerichtlich unterschiedlich bewertet. Während manche Urteile eine Reißverschlusstasche als ausreichend ansehen, fordern andere ein Behältnis, das nicht ohne Weiteres geöffnet werden kann (z. B. durch ein kleines Schloss). Um sicherzugehen, empfiehlt es sich, den Transport in einem fest verschlossenen Behältnis vorzunehmen, idealerweise mit einem Schloss gesichert (z. B. ein Schloss am Doppelreißverschluss eines Rucksacks oder einer Messertasche). Der Gegenstand ist dann nicht unmittelbar zugriffsbereit.
- Berechtigtes Interesse: Das Führen ist erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Gesetz nennt beispielhaft die Berufsausübung, die Brauchtumspflege und den Sport. Auch ein „allgemein anerkannter Zweck“ wird als berechtigtes Interesse angesehen. Darunter fallen typischerweise Aktivitäten wie das Zubereiten von Essen bei einem Picknick (auch mit einem längeren Küchenmesser) oder Tätigkeiten, bei denen ein Messer als Werkzeug offensichtlich benötigt wird (z. B. Pilzsammeln, Gartenarbeit beim Nachbarn). Das Tragen eines Messers zur Selbstverteidigung wird ausdrücklich NICHT als berechtigtes Interesse anerkannt.
- Aufnahmen für Foto, Film, Theater oder Fernsehen.
Spezialfälle und weitere Regelungen
Survival- und Bushcraft-Messer
Messer, die für Survival oder Bushcrafting genutzt werden, sind in erster Linie Werkzeuge. Sie dienen zum Schneiden von Seilen, zur Holzbearbeitung oder zur Essenszubereitung. Auch wenn ihre primäre Funktion die eines Werkzeugs ist, können sie aufgrund ihrer Beschaffenheit (oft feststehend, über 12 cm Klingenlänge) unter das Führungsverbot nach § 42a WaffG fallen. Das Führen im Rahmen der Survival- oder Bushcraft-Ausübung kann als berechtigtes Interesse gelten, solange das Messer für die typischen, allgemein anerkannten Tätigkeiten verwendet wird, bei denen ein solches Werkzeug notwendig ist. Der Transport zum Ort der Ausübung muss jedoch zwingend in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.

Rettungsmesser
Interessanterweise gibt es für Spring- und Fallmesser, die an sich oft verboten sind, eine Ausnahme, wenn sie als Rettungsmesser konzipiert sind. Das BKA hat Kriterien festgelegt, unter denen solche Messer geführt werden dürfen (auch wenn sie Spring-/Fallmesser sind). Die Klinge darf maximal 8,5 cm lang sein, muss einen durchgehenden geraden Rücken haben, sich zur Schneide hin verjüngen und eine abgerundete Spitze aufweisen. Zusätzlich muss hinter der Spitze eine hakenförmige Schneide vorhanden sein (Gurtschneider), die maximal 60 Prozent der Klingenlänge ausmacht und einen wellenförmigen Schliff hat. Solche Messer dürfen als Rettungswerkzeug geführt werden.
Sportmesser
Messer, die als Sportgeräte eingesetzt werden (z. B. Wurfmesser im Rahmen einer Zirkusdarbietung oder auf einem Sportgelände), können vom Waffengesetz ausgenommen sein, sofern sie ausschließlich für diesen Zweck bestimmt sind und die Klingenlänge bei feststehenden Varianten unter 12 cm liegt. Die Nutzung muss klar im sportlichen Kontext stehen.
Öffentliche Veranstaltungen und Waffenverbotszonen
Neben den allgemeinen Regelungen des Waffengesetzes gibt es weitere Einschränkungen für das Führen von Messern bei bestimmten Anlässen oder an bestimmten Orten:
- Veranstaltungen: Gemäß § 42 WaffG ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen (wozu auch viele Messer zählen) bei öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen und ähnlichem verboten.
- Hausrecht: Veranstalter, Eigentümer oder Betreiber können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Mitführen von Messern oder anderen potenziell gefährlichen Gegenständen auf ihrem Gelände verbieten (z. B. in Diskotheken, Schulen, Stadien).
- Waffenverbotszonen: Die Bundesländer haben die Möglichkeit, in bestimmten Gebieten (z. B. Kriminalitätsschwerpunkten) per Landesgesetz sogenannte Waffenverbotszonen einzurichten. In diesen Zonen kann das Führen von Waffen und bestimmten Messern (oft denen des § 42a WaffG) generell untersagt sein, unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses.
- Versammlungen: Bei öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen ist das Mitführen von Gegenständen, die zur Verletzung von Personen geeignet sind, nach dem Versammlungsgesetz verboten. Dies schließt Messer ein.
Die Praxis und der gesunde Menschenverstand
Die Vielzahl der möglichen Situationen im Alltag macht es schwierig, jede Eventualität im Gesetz zu regeln. Gesetzestexte sind daher oft bewusst offen formuliert. In der Praxis legen Polizei und Gerichte die Vorschriften oft restriktiv aus und wenden im Zweifel den gesunden Menschenverstand an. Ein Brotmesser, das offen im Picknickkorb liegt, wird kaum zu einem Problem führen. Ebenso wenig das kleine Klappmesser eines Rentners zum Zubereiten einer Brotzeit. Oder das neu gekaufte Küchenmesser im verschlossenen Einkaufsbeutel auf dem Heimweg. Die Behörden werden in der Regel erst dann aktiv, wenn ein konkreter Gefahrenverdacht besteht oder ein Messer in einem Kontext geführt wird, der auf eine missbräuchliche Absicht schließen lässt. Bei eindeutigen, aber nicht schwerwiegenden Verstößen kann es in der Praxis auch bei einer Verwarnung bleiben. Sich blind darauf zu verlassen, ist jedoch riskant.
Zusammenfassende Übersicht der Kategorien
Um die Unterscheidungen zu verdeutlichen, hier eine zusammenfassende Tabelle:
| Kategorie | Definition/Merkmale | Erwerb & Besitz | Führen in Öffentlichkeit (§ 42a WaffG) | Typische Beispiele |
|---|---|---|---|---|
| 1. Absolut verboten | Im WaffG explizit genannte, gefährliche Gegenstände. | Grundsätzlich verboten (Ausnahmen sehr selten, nur mit Genehmigung). | Verboten (schon Besitz ist illegal). | Butterflymesser, Faustmesser (Ausnahme Jäger/Kürschner), Fallmesser, best. Springmesser (>8,5cm oder beidseitig), Frontspringmesser, Wurfsterne. |
| 2. Erwerb ab 18, Führungsverbot | Gegenstände, die ihrem Wesen nach Waffe sind, aber nicht Kat. 1. | Erlaubt ab 18 Jahren. | Verboten, es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen vor (Transport, berechtigtes Interesse). | Bestimmte Dolche, Schwerter, Äxte, Hiebwaffen (die nicht Kat. 1 sind). |
| 3. Erwerb frei, Führungsverbot u. Bed. | Keine Waffe nach Definition, aber bestimmte Merkmale. | Frei, ohne Altersbeschränkung. | Verboten, wenn feststehend >12cm oder Einhandmesser. Ausnahmen wie bei Kat. 2 gelten. | Taschenmesser (Einhand/feststellbar), feststehende Messer (>12cm) wie große Fahrtenmesser. |
| 4. Frei erwerbbar & führbar | Keine Waffe nach Definition und keine Merkmale für § 42a. | Frei, ohne Altersbeschränkung. | Erlaubt. | Klappmesser (Zweihand, ohne Arretierung), feststehende Messer (<12cm, keine Waffe). |
Häufig gestellte Fragen zum Messerrecht
Frage: Sind alle Springmesser in Deutschland verboten?
Antwort: Nein, nicht alle. Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff springt, nicht länger als 8,5 cm ist und nur einseitig geschliffen ist, sind vom Verbot ausgenommen. Auch bestimmte Rettungsmesser, die als Spring- oder Fallmesser funktionieren, sind unter strengen Kriterien erlaubt.
Frage: Darf ich ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm besitzen?
Antwort: Ja, der Besitz ist für Volljährige grundsätzlich erlaubt, sofern es sich nicht um einen absolut verbotenen Gegenstand handelt. Das Führen in der Öffentlichkeit ist jedoch wegen der Klingenlänge über 12 cm nach § 42a WaffG verboten, es sei denn, es liegt eine Ausnahme (Transport im verschlossenen Behältnis, berechtigtes Interesse) vor.

Frage: Warum sind Einhandmesser verboten zu führen?
Antwort: Das Führungsverbot für Einhandmesser (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge) nach § 42a WaffG wurde eingeführt, um die allgemeine Sicherheit zu erhöhen. Die Fähigkeit, die Klinge schnell mit nur einer Hand zu öffnen und festzustellen, wird als erhöhtes Gefahrenpotential in Alltags- oder Konfliktsituationen angesehen, auch wenn das Messer ursprünglich ein Werkzeug ist.
Frage: Darf ich mein Survivalmesser auf einer Wanderung im Wald dabei haben?
Antwort: Wenn Ihr Survivalmesser feststehend ist und eine Klingenlänge von über 12 cm hat oder ein Einhandmesser ist, unterliegt es dem Führungsverbot nach § 42a WaffG. Das Führen im Wald für typische Survival- oder Bushcraft-Tätigkeiten kann unter das berechtigte Interesse fallen. Der Transport zum Wandergebiet muss jedoch in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
Frage: Wie muss ich ein Messer transportieren, das ich in der Öffentlichkeit nicht führen darf?
Antwort: Der Transport muss in einem verschlossenen Behältnis erfolgen. Dies bedeutet, dass das Messer nicht unmittelbar zugriffsbereit sein darf. Ein fest verschlossener Rucksack oder eine verschlossene Tasche können ausreichen, aber um ganz sicher zu gehen, empfiehlt sich ein Behältnis, das z. B. mit einem kleinen Schloss gesichert ist.
Frage: Zählt ein Küchenmesser mit langer Klinge als Waffe? Darf ich es transportieren?
Antwort: Ein Küchenmesser ist primär ein Werkzeug und nach seiner Bestimmung keine Waffe im Sinne des WaffG. Wenn es feststehend ist und die Klinge über 12 cm lang ist, unterliegt es jedoch dem Führungsverbot nach § 42a WaffG. Sie dürfen es besitzen und transportieren, der Transport muss aber in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
Das deutsche Messerrecht ist, wie dargestellt, vielschichtig. Es ist ratsam, sich vor dem Führen eines Messers über dessen rechtliche Einordnung und die geltenden Vorschriften zu informieren, um Probleme zu vermeiden. Im Zweifel lieber auf das Mitführen verzichten oder eine fachkundige Auskunft einholen.
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