Wo kann man Büromaterial in die EÜR eintragen?

EÜR: Was gehört NICHT in Ihre Steuererklärung?

30/05/2012

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Als Kleinunternehmer oder Freiberufler gehört die Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR) wahrscheinlich zu den wichtigsten Dokumenten Ihrer jährlichen Steuererklärung. Sie ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung und wird oft auch salopp als 4/3-Rechnung bezeichnet, in Anlehnung an den entscheidenden Paragraphen im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EStG). Das Prinzip ist denkbar einfach: Einnahmen minus Betriebsausgaben ergeben den Gewinn oder Verlust. Doch gerade in dieser Einfachheit lauern Tücken. Nicht alles, was Geld bewegt, gehört automatisch in diese Rechnung. Zu wissen, was *nicht* in die EÜR gehört, ist entscheidend für eine korrekte Steuererklärung und vermeidet unangenehme Nachfragen vom Finanzamt.

Wo trage ich Betriebsausgaben in der Anlage EÜR ein?
Zeilen 23 bis 27 – Betriebsausgaben In diesen Zeilen geben Sie alle im Wirtschaftsjahr angefallenen Betriebskosten an. Manche Berufsgruppen haben hier die Möglichkeit, auf eine Betriebsausgabenpauschale zurückzugreifen.

Die EÜR basiert auf einem grundlegenden Prinzip, das sie von der komplexeren doppelten Buchführung unterscheidet: dem Zufluss- und Abflussprinzip. Das bedeutet, es zählt nur das, was im betreffenden Wirtschaftsjahr (in der Regel das Kalenderjahr) tatsächlich an Geld auf Ihrem Konto oder in Ihrer Kasse eingegangen (zufließt) oder abgegangen (abfließt) ist. Dieses Prinzip ist der Schlüssel zum Verständnis, welche Posten in der EÜR berücksichtigt werden dürfen – und welche eben nicht.

Übersicht

Das Kernprinzip: Zufluss- und Abfluss

Um zu verstehen, was nicht in die EÜR gehört, müssen wir uns das Zufluss- und Abflussprinzip genauer ansehen. Dieses Prinzip ist das Herzstück der EÜR und unterscheidet sie fundamental von der Bilanzierung, bei der es auf den wirtschaftlichen Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Schuldenentstehung ankommt.

  • Zuflussprinzip: Eine Einnahme wird erst dann steuerlich wirksam, wenn das Geld tatsächlich bei Ihnen eingeht. Das Datum des Zahlungseingangs auf Ihrem Bankkonto oder in Ihrer Kasse ist entscheidend. Eine offene Forderung, also eine Rechnung, die Sie an einen Kunden geschrieben haben, aber noch nicht bezahlt wurde, ist nach dem Zuflussprinzip noch keine Einnahme in der EÜR des laufenden Jahres. Sie wird erst im Jahr des Zahlungseingangs erfasst.
  • Abflussprinzip: Eine Ausgabe wird erst dann steuerlich wirksam, wenn das Geld tatsächlich von Ihnen abfließt. Das Datum des Zahlungsausgangs von Ihrem Bankkonto oder aus Ihrer Kasse ist hier maßgeblich. Eine offene Verbindlichkeit, also eine Rechnung, die Sie von einem Lieferanten erhalten haben, aber noch nicht bezahlt wurde, ist nach dem Abflussprinzip noch keine Ausgabe in der EÜR des laufenden Jahres. Sie wird erst im Jahr der Zahlung erfasst.

Was folgt daraus für die EÜR? Ganz einfach: Alles, was noch nicht bezahlt oder erhalten wurde, gehört nach dem Zufluss- und Abflussprinzip *nicht* in die EÜR des aktuellen Jahres, selbst wenn die zugrundeliegende Leistung oder Lieferung bereits erfolgt ist. Dies betrifft:

  • Offene Forderungen: Geld, das Kunden Ihnen noch schulden.
  • Offene Verbindlichkeiten: Geld, das Sie Lieferanten oder Dienstleistern noch schulden.
  • Anzahlungen und Vorauszahlungen: Diese werden sofort bei Zufluss bzw. Abfluss erfasst, unabhängig davon, wann die Leistung erbracht wird. Bei der Bilanzierung wäre dies anders zu behandeln.

Dieses Prinzip mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, führt aber oft zu Verwirrung, insbesondere bei der Abgrenzung zum Jahreswechsel.

Private Ausgaben: Streng verboten in der EÜR

Ein weiterer ganz wichtiger Punkt, der *nicht* in die EÜR gehört, sind Aufwendungen für die private Lebensführung. Die EÜR dient der Ermittlung des Gewinns aus Ihrer betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit. Kosten, die Sie aus rein privaten Gründen haben, dürfen Ihren betrieblichen Gewinn nicht mindern und gehören somit *nicht* in Ihre EÜR. Dies ist explizit in § 12 Nr. 1 EStG geregelt.

Die Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Ausgaben und Aufwendungen für die private Lebensführung kann im Einzelfall knifflig sein. Das Gesetz (§ 4 Abs. 4 EStG) definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Alles, was nicht betrieblich veranlasst ist, gehört grundsätzlich nicht in die EÜR.

Typische Beispiele für Ausgaben, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und somit *nicht* in die EÜR gehören:

  • Miete für die privat genutzte Wohnung (außer dem Anteil für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Lebensmittel für den privaten Konsum
  • Kleidung, die nicht als typische Berufsbekleidung gilt (normale Anzüge, Hemden, Kleider, Freizeitkleidung)
  • Urlaubskosten
  • Private Versicherungen (z.B. private Krankenversicherung, private Haftpflichtversicherung)
  • Finanzierungskosten für private Kredite
  • Strafzettel oder Bußgelder (auch wenn sie bei betrieblichen Fahrten anfallen, gelten sie in der Regel nicht als betrieblich veranlasst)

Selbst wenn eine Ausgabe irgendwie im Zusammenhang mit Ihrem Leben als Unternehmer steht, aber primär Ihrer privaten Lebensführung dient, hat sie keinen Platz in der EÜR als Betriebsausgabe.

Mischkosten: Wenn privat und betrieblich verschwimmen

Besonders herausfordernd wird es bei sogenannten Mischkosten, also Ausgaben, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind. Hier ist eine saubere Trennung und Aufteilung erforderlich. Nur der betrieblich veranlasste Anteil darf in der EÜR als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Der private Anteil gehört *nicht* in die EÜR.

Beispiele und wie sie behandelt werden:

  • Telefon- und Internetkosten: Wenn Sie Ihren privaten Anschluss auch betrieblich nutzen, müssen Sie den betrieblichen Anteil schätzen oder nachweisen (z.B. anhand von Einzelverbindungsnachweisen). Nur dieser Anteil gehört in die EÜR. Der private Anteil gehört *nicht* hinein.
  • Fahrzeugkosten: Wenn Sie Ihr Auto sowohl betrieblich als auch privat nutzen, müssen Sie den betrieblichen Anteil ermitteln (z.B. per Fahrtenbuch oder 1%-Regelung). Nur dieser Anteil der Kosten (Reparaturen, Versicherung, Steuer, Kraftstoff etc.) darf in der EÜR angesetzt werden. Der private Anteil gehört *nicht* in die EÜR.
  • Mietkosten für eine gemischt genutzte Immobilie: Wenn Sie z.B. ein Zimmer Ihrer Mietwohnung als Büro nutzen, kann der auf das Büro entfallende Mietanteil unter bestimmten Voraussetzungen (häusliches Arbeitszimmer) als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Rest der Miete für die privat genutzten Räume gehört *nicht* in die EÜR.

Die Schwierigkeit liegt oft darin, den betrieblichen Anteil korrekt zu ermitteln und glaubhaft zu machen. Hier ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich.

Weitere Posten, die nicht oder nur speziell in die EÜR gehören

Neben dem Zufluss- und Abflussprinzip und der Abgrenzung zur privaten Lebensführung gibt es noch weitere Posten, die in der EÜR eine spezielle Rolle spielen oder gar nicht vorkommen:

  • Tilgung von Krediten: Zinsen für betriebliche Kredite sind Betriebsausgaben und gehören in die EÜR. Die eigentliche Rückzahlung des Kreditbetrags (die Tilgung) ist jedoch keine Betriebsausgabe. Sie mindert lediglich Ihre Schulden und gehört somit *nicht* in die EÜR.
  • Investitionen in das Anlagevermögen: Größere Anschaffungen wie Computer, Büromöbel, Maschinen oder Fahrzeuge, die über einen längeren Zeitraum genutzt werden, werden nicht auf einmal als Betriebsausgabe in voller Höhe erfasst (es sei denn, es handelt sich um geringwertige Wirtschaftsgüter - GWG). Stattdessen werden sie über ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben (AfA - Absetzung für Abnutzung). Nur der jährliche Abschreibungsbetrag gehört als Betriebsausgabe in die EÜR. Die volle Anschaffungssumme gehört *nicht* im Jahr des Kaufs als einmalige Ausgabe in die EÜR (abgesehen von GWG).
  • Privatentnahmen und Privateinlagen: Wenn Sie Geld aus Ihrem Betriebsvermögen für private Zwecke entnehmen (Privatentnahme) oder privates Geld in Ihr Betriebsvermögen einzahlen (Privateinlage), haben diese Vorgänge keinen Einfluss auf den Gewinn. Sie verändern lediglich Ihr Kapitalkonto. Privatentnahmen und Privateinlagen gehören *nicht* in die EÜR zur Gewinnermittlung.
  • Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt: Die gezahlte Umsatzsteuer ist für EÜR-Rechner, die umsatzsteuerpflichtig sind (Regelbesteuerung), kein direkter Aufwand, der den Gewinn mindert. Sie ist ein durchlaufender Posten. Die gezahlten Umsatzsteuerbeträge gehören daher *nicht* als Betriebsausgabe in die EÜR (die eingenommene Umsatzsteuer gehört ebenfalls nicht als Einnahme in die EÜR, stattdessen wird die vereinnahmte Umsatzsteuer und gezahlte Vorsteuer in eigenen Zeilen der Anlage EÜR erfasst).
  • Vorsteuererstattungen vom Finanzamt: Analog zur Umsatzsteuer ist eine erstattete Vorsteuer kein direkter Ertrag, der den Gewinn erhöht. Sie gehört *nicht* als Betriebseinnahme in die EÜR.
  • Bestandsveränderungen (Inventur): Da die EÜR auf dem Zufluss- und Abflussprinzip basiert und die Ermittlung des Betriebsvermögens über eine Inventur nicht erforderlich ist, spielen Bestandsveränderungen (z.B. im Warenlager) in der EÜR keine Rolle. Der Wertzuwachs oder -abnahme von Beständen gehört *nicht* in die EÜR.

EÜR vs. Bilanz: Ein Vergleich

Das Verständnis des Zufluss- und Abflussprinzips ist der Hauptunterschied zur Bilanzierung. Hier eine kleine Gegenüberstellung, was in der EÜR relevant ist und was nicht, im Vergleich zur Bilanz:

MerkmalEÜR (Einnahmenüberschussrechnung)Bilanz (Doppelte Buchführung)
Gewinnermittlung basiert aufTatsächlichem Geldfluss (Zufluss/Abfluss)Wirtschaftlicher Verursachung (Periodengerechte Abgrenzung)
Offene Forderungen/VerbindlichkeitenWerden im Jahr der Zahlung erfasst. Gehören *nicht* im Jahr der Leistung in die EÜR.Werden im Jahr der Leistung erfasst, unabhängig vom Zahlungsfluss.
Anlagenkäufe (Nicht-GWG)Jährliche Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe. Kaufpreis *nicht* im Jahr des Kaufs voll abzugsfähig.Anlage wird aktiviert, jährliche Abschreibung (AfA).
Tilgung von KreditenGehört *nicht* in die EÜR.Mindert Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz.
Bestandsveränderungen (Inventur)Spielen keine Rolle. Gehören *nicht* in die EÜR.Werden zur Ermittlung des Warenaufwands berücksichtigt.
Private Entnahmen/EinlagenGehören *nicht* in die EÜR.Verändern das Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz.

Dieser Vergleich verdeutlicht, warum bestimmte Posten, die in einer Bilanz relevant wären, in der EÜR keinen Platz haben.

Häufige Fragen zur EÜR und was nicht hineingehört

Um die Thematik abzurunden, beantworten wir einige häufig gestellte Fragen:

Wer darf die EÜR anwenden?

Die EÜR darf von Steuerpflichtigen angewendet werden, die nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind (§ 4 Abs. 3 EStG). Dazu gehören in der Regel:

  • Kleinere Gewerbetreibende (die bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, aktuell 600.000 € Umsatz und 60.000 € Gewinn pro Jahr).
  • Freiberufler (unabhängig von Umsatz und Gewinn).
  • Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen.

Wer freiwillig eine Bilanz erstellt, darf keine EÜR einreichen.

Muss bei der EÜR eine Inventur gemacht werden?

Nein. Wer seinen Gewinn mittels EÜR ermittelt, ist nicht verpflichtet, eine Inventur zur Feststellung des Betriebsvermögens durchzuführen. Bestandsveränderungen spielen in der EÜR keine Rolle und gehören somit *nicht* in diese Rechnung.

Gehören erhaltene Anzahlungen in die EÜR?

Ja. Nach dem Zufluss- und Abflussprinzip gehören erhaltene Anzahlungen im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme in die EÜR, auch wenn die Leistung erst später erbracht wird.

Gehören geleistete Anzahlungen in die EÜR?

Ja. Nach dem Zufluss- und Abflussprinzip gehören geleistete Anzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe in die EÜR, auch wenn die Lieferung oder Leistung erst später erfolgt.

Gehören Schuldzinsen in die EÜR?

Ja, sofern sie betrieblich veranlasst sind (z.B. Zinsen für einen Geschäftskredit). Die Tilgung des Kredits gehört jedoch *nicht* in die EÜR.

Gehören private Versicherungen in die EÜR?

Nein. Aufwendungen für die private Lebensführung, wozu private Versicherungen zählen, gehören *nicht* in die EÜR. Nur Versicherungen, die betrieblich veranlasst sind (z.B. Betriebshaftpflicht, Betriebsunterbrechungsversicherung), sind Betriebsausgaben.

Fazit

Die Einnahmenüberschussrechnung ist ein Segen für viele Kleinunternehmer und Freiberufler, da sie die Gewinnermittlung erheblich vereinfacht. Doch gerade weil sie so einfach ist, ist es umso wichtiger, die Regeln genau zu kennen und zu wissen, was eben *nicht* hineingehört. Das Zufluss- und Abflussprinzip ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt. Offene Posten (Forderungen, Verbindlichkeiten), rein private Ausgaben, Tilgungsraten für Kredite, Privatentnahmen und -einlagen sowie Bestandsveränderungen gehören grundsätzlich *nicht* in die EÜR. Bei Mischkosten ist eine sorgfältige Trennung und Aufteilung unerlässlich.

Die korrekte Erstellung der EÜR ist die Grundlage für Ihre Einkommensteuer und andere Steuerarten. Auch wenn die EÜR einfacher ist als die Bilanz, erfordert sie Sorgfalt und das genaue Verständnis der relevanten Regeln. Im Zweifelsfall kann die Konsultation eines Steuerberaters oder die Nutzung einer guten Buchhaltungssoftware, die speziell für die EÜR ausgelegt ist, sehr hilfreich sein, um sicherzustellen, dass Ihre Steuererklärung fehlerfrei ist und Sie keine unangenehmen Überraschungen erleben.

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