09/04/2023
Im deutschen Steuerrecht spielt die Unterscheidung zwischen einer steuerlich relevanten Tätigkeit und einer sogenannten Liebhaberei eine entscheidende Rolle. Während erstere darauf abzielt, langfristig Gewinne zu erzielen und somit der Besteuerung unterliegt, wird eine Liebhaberei vom Finanzamt anders behandelt. Oft entsteht sie aus einem Hobby oder einer persönlichen Neigung, bei der die Einnahmen eher zufällig oder gering ausfallen und die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

Das Finanzamt stuft eine Tätigkeit als Liebhaberei ein, wenn die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Das bedeutet, dass Sie mit dieser Tätigkeit nicht beabsichtigen, auf lange Sicht einen Überschuss zu erwirtschaften. Dies kann sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt erhebliche Konsequenzen haben.
- Was bedeutet Liebhaberei aus steuerlicher Sicht?
- Die entscheidende Frage: Was ist Gewinnerzielungsabsicht?
- Typische Beispiele für Liebhaberei
- Anlaufphase bei der Selbstständigkeit: Nicht gleich Liebhaberei
- Anzeichen, die das Finanzamt auf Liebhaberei hindeuten lassen
- Die Folgen einer Einstufung als Liebhaberei
- Wie Sie eine Liebhaberei beim Finanzamt entkräften können
- Sonderfall Photovoltaikanlagen und Liebhaberei
- Liebhaberei vs. Kleinunternehmer vs. Kleingewerbe: Eine Abgrenzung
- Zusammenfassung
- Häufig gestellte Fragen zum Thema Liebhaberei
Was bedeutet Liebhaberei aus steuerlicher Sicht?
Liebhaberei bezeichnet im Steuerrecht Tätigkeiten, die zwar Einnahmen generieren können, denen aber die Absicht fehlt, langfristig einen wirtschaftlichen Überschuss (Gewinn) zu erzielen. Das Finanzamt geht davon aus, dass die Tätigkeit aus rein persönlichen Gründen, aus privater Hingabe oder Neigung ausgeführt wird. Solche Tätigkeiten sollen steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Für Sie als Steuerpflichtigen hat dies direkte Auswirkungen: Erzielen Sie mit einer als Liebhaberei eingestuften Tätigkeit Einnahmen, sind diese oft so gering, dass sie steuerlich kaum ins Gewicht fallen oder sogar steuerfrei bleiben (bis zu einer bestimmten Grenze, z.B. 410 Euro pro Jahr, auch wenn die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird, sind Einnahmen bis dahin faktisch irrelevant oder werden nicht verfolgt). Der entscheidende Punkt ist jedoch, dass Sie die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben und eventuellen Verluste nicht steuerlich geltend machen oder mit anderen Einkünften verrechnen dürfen. Der sogenannte Verlustausgleich ist ausgeschlossen.
Das Finanzamt prüft genau, ob eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird oder ob es sich um Liebhaberei handelt, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige gezielt Verluste aus einem Hobby generieren, um ihre Steuerlast aus anderen Einkunftsarten zu mindern.
Die entscheidende Frage: Was ist Gewinnerzielungsabsicht?
Der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht ist zentral für die Abgrenzung zwischen einer steuerlich relevanten Tätigkeit (z.B. Gewerbebetrieb, Freiberufler) und einer Liebhaberei. Er ist im Einkommensteuergesetz (§ 15 Abs. 2 EStG) verankert und besagt, dass es für die steuerliche Beurteilung nicht nur auf die tatsächlichen Einnahmen im aktuellen Jahr ankommt, sondern auf die langfristige Absicht des Steuerpflichtigen.
Das Finanzamt prüft, ob Sie mit Ihrer Tätigkeit darauf abzielen:
- Zu wachsen und Ihre Geschäftstätigkeit auszubauen.
- Ihren Gewinn zu steigern und profitabel zu werden.
- Langfristig einen positiven Gesamterfolg zu erzielen (sogenannter Totalgewinn über die gesamte Dauer der Tätigkeit).
Fehlt diese Absicht oder ist sie nach Einschätzung des Finanzamtes nicht erkennbar, wird die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft. Es handelt sich dann eher um ein Hobby oder ein Vergnügen, bei dem zwar nebenbei Einnahmen entstehen können, aber kein nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg angestrebt wird.
Typische Beispiele für Liebhaberei
Um ein besseres Gefühl dafür zu bekommen, welche Tätigkeiten das Finanzamt häufig als Liebhaberei einstuft, hier einige Beispiele:
- Hobbyzucht von Haustieren (z.B. Rassekatzen, bestimmte Hunde), wenn die Einnahmen die Kosten nicht decken und keine professionelle Vermarktung stattfindet.
- Sammeln von Kunstgegenständen, Münzen oder Antiquitäten, wenn dies primär aus privatem Interesse geschieht und Verkäufe selten oder ohne Gewinnabsicht erfolgen.
- Betreiben eines Gartens oder kleinen landwirtschaftlichen Betriebes, wenn die Produkte hauptsächlich zum Eigenverbrauch dienen oder an Freunde/Familie verschenkt/zu geringen Preisen verkauft werden.
- Führen eines Blogs oder einer Social-Media-Präsenz, wenn das primäre Ziel nicht die Generierung von Einnahmen durch Werbung oder Sponsoring ist, sondern der persönliche Ausdruck oder Austausch.
- Betreiben einer künstlerischen Werkstatt oder handwerklichen Tätigkeit, wenn dies aus rein privatem Interesse geschieht und Verkäufe nur gelegentlich und nicht kostendeckend erfolgen.
- Renovieren oder Restaurieren von Oldtimern als Freizeitbeschäftigung ohne die Absicht, die Fahrzeuge mit Gewinn weiterzuverkaufen.
Bei all diesen Beispielen steht die private Freude an der Tätigkeit, die persönliche Neigung oder das Vergnügen im Vordergrund, nicht die Absicht, einen nennenswerten oder nachhaltigen Gewinn zu erzielen.
Beispiel zur Abgrenzung: Katrin die Imkerin vs. Florian der Maler
Betrachten wir zwei konkrete Fälle, um die Unterscheidung zu verdeutlichen:
Katrin die Imkerin: Katrin ist Grafikerin und betreibt Imkerei als Hobby. Sie hat Ausrüstung gekauft, die Bienen sind fleißig, und sie verschenkt oder verkauft Honig gelegentlich an Freunde und Familie. Die Einnahmen decken die Ausgaben für ihr Hobby nicht. Sie betreibt keine aktive Vermarktung. Das Finanzamt würde Katrins Imkerei als Liebhaberei einstufen. Sie muss die geringen Einnahmen nicht versteuern und kann die Ausgaben nicht absetzen.

Florian der Maler: Florian ist Angestellter und malt in seiner Freizeit. Er stellt seine Bilder in einem Café aus, verkauft einige und wird dadurch motiviert. Er erstellt eine Website, nutzt Social Media zur Vermarktung und verkauft seine Bilder aktiv. Seine Kosten für Atelier, Material und Marketing werden bald durch Einnahmen gedeckt, und er erzielt sacht, aber stetig ein Plus. Florians Malerei ist nicht (mehr) als Liebhaberei einzustufen. Er betreibt eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Er muss Einnahmen und Ausgaben in seiner Steuererklärung angeben, seine Selbstständigkeit beim Finanzamt anmelden, aber er kann auch seine Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Anlaufphase bei der Selbstständigkeit: Nicht gleich Liebhaberei
Was passiert, wenn Sie ernsthaft eine selbstständige Tätigkeit mit Gewinnabsicht starten, aber in den ersten Jahren Verluste machen? Müssen Sie dann befürchten, als Liebhaberei eingestuft zu werden?
Nein, das ist in der Regel kein Grund zur Panik. Das Finanzamt weiß, dass der Aufbau eines Unternehmens Zeit braucht. Es ist üblich, dass in der Anfangsphase, der sogenannten Anlaufphase, Verluste entstehen, weil hohe Investitionen getätigt werden müssen, ein Kundenstamm aufgebaut werden muss oder das Marketing noch nicht greift.
Das Finanzamt räumt Ihnen in der Regel eine betriebsspezifische Anlaufzeit ein, in der Verluste trotz fehlenden Gewinns anerkannt werden. Diese Phase wird oft mit mindestens fünf Jahren angenommen. Solange erkennbar ist, dass Sie Maßnahmen ergreifen, um Ihr Geschäft voranzubringen und profitabel zu werden, wird Ihre Tätigkeit als steuerpflichtig behandelt, und Sie können Ihre Ausgaben absetzen.
Anzeichen, die das Finanzamt auf Liebhaberei hindeuten lassen
Die Grenze zwischen einer verlustreichen Anlaufphase und einer Liebhaberei kann fließend sein. Das Finanzamt prüft jeden Fall individuell und achtet auf verschiedene Indizien. Besonders aufmerksam wird es, wenn:
- Auch nach der üblichen Anlaufphase weiterhin nachhaltige Verluste erzielt werden und Sie an Ihre privaten Reserven gehen müssen.
- Sehr geringe Gewinne unterhalb der Bagatellgrenze (oft 410 Euro pro Jahr) erzielt werden, was auf mangelnde wirtschaftliche Bedeutung hindeutet.
- Trotz anhaltender Verluste keine erkennbaren Maßnahmen ergriffen werden, um die Ertragslage zu verbessern (z.B. Änderung des Geschäftsmodells, Marketingstrategie).
- Die Tätigkeit nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt wird (fehlende Kalkulation, mangelnde Organisation).
- Kein plausibles Konzept oder keine Prognose für einen zukünftigen Totalgewinn vorgelegt werden kann.
- Der Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen hauptsächlich aus anderen Einkunftsarten bestritten wird und die Verluste der Tätigkeit durch diese anderen Einkünfte finanziert werden.
Das Finanzamt kann eine solche Prüfung rückwirkend für mehrere Jahre durchführen, oft anhand der eingereichten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR).
Die Folgen einer Einstufung als Liebhaberei
Wird Ihre Tätigkeit vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft, hat das erhebliche Konsequenzen:
- Die Tätigkeit wird steuerlich nicht anerkannt. Einnahmen und Ausgaben bleiben für die Einkommensteuer irrelevant.
- Die wichtigste Folge: Sie können die in den Verlustjahren entstandenen Verluste nicht mehr steuerlich geltend machen. Eine Verrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Quellen (z.B. Gehalt aus Anstellung, Mieteinnahmen) ist ausgeschlossen.
- Wurden in der Vergangenheit Steuerbescheide unter der Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht erlassen und Verluste berücksichtigt, kann das Finanzamt diese Bescheide rückwirkend ändern. Dies führt zu Steuernachzahlungen für die Jahre, in denen Verluste mit anderen Einkünften verrechnet wurden. Auf diese Nachzahlungen fallen zusätzlich Zinsen an, was sehr schmerzhaft sein kann.
Um eine solche rückwirkende Umqualifizierung zu vermeiden, ist es ratsam, alle Unterlagen sorgfältig aufzubewahren, die Ihre Gewinnerzielungsabsicht belegen können.
Wie Sie eine Liebhaberei beim Finanzamt entkräften können
Wenn das Finanzamt Ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, obwohl Sie fest davon überzeugt sind, langfristig Gewinn erzielen zu können, müssen Sie dies glaubhaft darlegen. Dazu können Sie folgende Schritte unternehmen:
- Legen Sie dem Finanzamt einen detaillierten Businessplan vor, der zeigt, wie Sie in Zukunft Gewinne erzielen wollen.
- Erstellen Sie eine Totalgewinnprognose, die aufzeigt, wie über die gesamte voraussichtliche Dauer Ihrer Tätigkeit ein positiver Saldo aus Einnahmen und Ausgaben erzielt werden soll. Diese Prognose sollte realistisch und nachvollziehbar sein.
- Begründen Sie, warum bisherige Pläne möglicherweise nicht aufgegangen sind und welche konkreten neuen Maßnahmen Sie ergreifen, um die Ertragslage zu verbessern.
- Dokumentieren Sie alle Ihre Bemühungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation (z.B. Marketingaktivitäten, Anpassung des Angebots, Weiterbildung).
Können Sie dem Finanzamt anhand dieser Unterlagen und Erläuterungen plausibel darlegen, dass Sie ernsthaft und mit realistischer Aussicht auf Erfolg einen Gewinn anstreben, stehen die Chancen gut, dass die Einstufung als Liebhaberei revidiert wird oder gar nicht erst erfolgt.
Erzielen Sie nach einer Phase der Verluste tatsächlich wieder Gewinne, gilt Ihre Gewinnerzielungsabsicht als bewiesen. Dieser Übergang von einer als Liebhaberei eingestuften oder vermuteten Tätigkeit zu einem gewinnorientierten Unternehmen wird auch als Strukturwandel bezeichnet.
Sonderfall Photovoltaikanlagen und Liebhaberei
Ein besonderer Fall der Liebhaberei betrifft seit einigen Jahren Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Wer Strom ins öffentliche Netz einspeist, erzielt grundsätzlich Einnahmen, die steuerpflichtig sein könnten. Die steuerlichen Pflichten waren hier oft komplex, insbesondere für private Betreiber kleinerer Anlagen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurden jedoch entscheidende Vereinfachungen eingeführt. Einnahmen und Stromentnahmen aus kleineren PV-Anlagen sind nun unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit und werden vom Fiskus als Liebhaberei eingestuft. Diese Vereinfachung gilt für Anlagen bis zu einer Brutto-Nennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden sowie bis zu 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden.
Das bedeutet, dass Sie eine solche PV-Anlage in der Regel ohne Anmeldung beim Finanzamt betreiben können, solange Sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen. Die Anmeldung beim Finanzamt ist nur erforderlich, wenn Sie tatsächlich steuerpflichtige Gewinne mit der Anlage erzielen (was bei kleineren Anlagen nun selten der Fall ist).
Liebhaberei vs. Kleinunternehmer vs. Kleingewerbe: Eine Abgrenzung
Die Begriffe Liebhaberei, Kleinunternehmer und Kleingewerbe werden oft verwechselt oder vermischt. Es ist wichtig, die Unterschiede zu verstehen:
Was ist ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch - HGB). Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute im Sinne des HGB. Sie sind nicht zur doppelten Buchführung oder Bilanzierung verpflichtet, eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ausreichend.
Was ist ein Kleinunternehmer?
Ein Kleinunternehmer ist eine Person oder ein Unternehmen, das nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 19 UStG) von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Regelung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) nicht überstieg und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und können im Gegenzug keine Vorsteuer abziehen.
Der Unterschied und die Abgrenzung zur Liebhaberei
Hier liegt der entscheidende Punkt: Die Einstufung als Kleinunternehmer betrifft die Umsatzsteuer. Die Einstufung als Kleingewerbe betrifft das Handelsrecht und die Buchführungspflicht. Die Einstufung als Liebhaberei betrifft die Einkommensteuer und basiert auf der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht.
Eine Tätigkeit kann ein Kleingewerbe sein und gleichzeitig die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Wenn diese Tätigkeit jedoch auf Dauer nur Verluste erwirtschaftet und keine Absicht erkennbar ist, dies zu ändern, kann das Finanzamt diese Tätigkeit ungeachtet ihrer Einordnung als Kleingewerbe oder Kleinunternehmer als Liebhaberei für die Einkommensteuer einstufen.
Das bedeutet:
- Ein Kleingewerbe oder ein Kleinunternehmer, das/der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist einkommensteuerpflichtig und kann Verluste absetzen.
- Eine Liebhaberei, die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist für die Einkommensteuer irrelevant (keine Steuer auf Einnahmen, aber auch kein Abzug von Ausgaben/Verlusten), selbst wenn sie formal als Kleingewerbe angemeldet wäre oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen könnte (was aber meist nicht sinnvoll ist, da der Umsatz gering ist).
Die Abgrenzung erfolgt immer anhand der Frage, ob eine langfristige Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
| Kriterium | Liebhaberei | Tätigkeit mit Gewinnabsicht (z.B. Kleingewerbe/Kleinunternehmer) |
|---|---|---|
| Ziel | Persönliche Neigung, Hobby | Langfristiger wirtschaftlicher Erfolg (Gewinn) |
| Einkommensteuer | Einnahmen/Ausgaben irrelevant | Einnahmen steuerpflichtig, Ausgaben abzugsfähig |
| Verlustverrechnung | Nicht möglich | Mit anderen Einkünften möglich |
| Buchführung | Nicht erforderlich | EÜR oder Bilanz (je nach Rechtsform/Umsatz) |
| Umsatzsteuer | Grundsätzlich irrelevant (wenn Umsatz gering) Kann aber bei hohem Umsatz anfallen (trotz fehlendem Gewinn) | Grundsätzlich relevant (außer Kleinunternehmerregelung wird in Anspruch genommen) |
| Prüfung durch Finanzamt | Fokus auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei dauerhaften Verlusten | Fokus auf korrekte Gewinnermittlung und Belege |
Zusammenfassung
Liebhaberei im Steuerrecht liegt vor, wenn eine Tätigkeit ohne die Absicht, langfristig einen Gewinn zu erzielen, ausgeübt wird. Solche Tätigkeiten, oft aus dem Hobbybereich stammend, werden vom Finanzamt für die Einkommensteuer nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie zwar keine Steuern auf geringe Einnahmen zahlen müssen, aber auch keine Verluste oder Ausgaben steuerlich geltend machen können.

Die Abgrenzung zur steuerpflichtigen Tätigkeit erfolgt anhand der Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere bei langanhaltenden Verlusten oder dem Fehlen betriebswirtschaftlicher Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage kann das Finanzamt eine Tätigkeit als Liebhaberei einstufen. Dies kann zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen, wenn zuvor Verluste anerkannt wurden.
Die Anlaufphase einer Existenzgründung, in der Verluste normal sind, wird vom Finanzamt in der Regel toleriert. Um eine Einstufung als Liebhaberei zu vermeiden, ist es wichtig, dem Finanzamt plausibel darzulegen, dass Sie ernsthaft einen Gewinn anstreben, beispielsweise durch einen Businessplan und eine Totalgewinnprognose.
Die Begriffe Kleinunternehmer und Kleingewerbe beschreiben andere Aspekte (Umsatzsteuer bzw. Handelsrecht/Buchführung) und sind nicht gleichbedeutend mit Liebhaberei. Eine Tätigkeit kann formal ein Kleingewerbe sein und die Kleinunternehmerregelung nutzen, aber steuerlich dennoch als Liebhaberei behandelt werden, wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Liebhaberei
Was ist der Unterschied zwischen Kleinunternehmer und Liebhaberei?
Der Hauptunterschied liegt in der steuerlichen Betrachtung und der zugrunde liegenden Absicht. Ein Kleinunternehmer ist eine Person oder ein Unternehmen, das aufgrund geringen Umsatzes (§ 19 UStG) von der Umsatzsteuer befreit ist. Es wird aber grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Kleinunternehmer eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Eine Liebhaberei hingegen ist eine Tätigkeit, der die Gewinnerzielungsabsicht für die Einkommensteuer fehlt. Einnahmen und Ausgaben werden steuerlich nicht berücksichtigt, und Verluste können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Tätigkeit kann formal ein Kleinunternehmer sein, aber steuerlich als Liebhaberei eingestuft werden, wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
Was ist ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, dessen Umfang und Art keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute im Sinne des HGB und müssen keine doppelte Buchführung oder Bilanzierung machen. Sie können, müssen aber nicht, gleichzeitig die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen. Ein Kleingewerbe wird beim Gewerbeamt angemeldet.
Was ist der Unterschied von Kleinunternehmen und Kleingewerbe?
Der Begriff Kleinunternehmen ist im Umsatzsteuergesetz (§ 19 UStG) definiert und bezieht sich auf die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund von Umsatzgrenzen. Er kann Gewerbetreibende, Freiberufler oder Land- und Forstwirte betreffen. Der Begriff Kleingewerbe ist im Handelsgesetzbuch (§ 1 Abs. 2 HGB) verankert und beschreibt einen Gewerbebetrieb, der keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Alle Kleingewerbetreibenden, die die Umsatzgrenzen einhalten, können Kleinunternehmer sein. Aber nicht alle Kleinunternehmer sind Kleingewerbetreibende (z.B. Freiberufler, die Kleinunternehmer sein können, aber kein Gewerbe betreiben).
Welche Nachteile hat Liebhaberei?
Der größte Nachteil der Liebhaberei ist, dass die mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben und Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Sie können nicht mit positiven Einkünften aus anderen Tätigkeitsbereichen verrechnet werden. Wenn das Finanzamt eine Tätigkeit rückwirkend als Liebhaberei einstuft, kann dies zudem zu erheblichen Steuernachzahlungen (plus Zinsen) für die Jahre führen, in denen Verluste irrtümlich verrechnet wurden.
Wenn du mehr spannende Artikel wie „Liebhaberei & Steuern: Was Sie wissen müssen“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Bürobedarf vorbei!
