16/09/2024
Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist für viele Arbeitnehmer und Selbstständige von großem Interesse, da sie eine Möglichkeit bietet, die Steuerlast zu mindern. Die Regeln hierfür haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert, insbesondere zum Jahreswechsel 2022/2023. Es ist daher entscheidend, die jeweils geltenden Bestimmungen genau zu kennen, um die Ihnen zustehenden Abzüge voll ausschöpfen zu können.

Die Frage, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Büro im Eigenheim steuerlich geltend machen können, hängt maßgeblich vom jeweiligen Steuerjahr und den spezifischen Umständen Ihrer beruflichen Tätigkeit ab. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Nutzungsszenarien des Arbeitszimmers ist hierbei von zentraler Bedeutung.
Die neue Regelung ab dem Steuerjahr 2023
Ab dem 1. Januar 2023 wurden die Regeln zur steuerlichen Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers vereinfacht und angepasst. Für alle Aufwendungen, die ab diesem Datum anfallen und das Steuerjahr 2023 betreffen, gilt eine neue, klarere Regelung. Diese Neuregelung bietet mehr Flexibilität und Planungssicherheit für Steuerpflichtige, deren berufliche Tätigkeit in ihrem häuslichen Arbeitszimmer stattfindet.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Bedingung, unter der die Kosten überhaupt absetzbar sind. Laut der Neuregelung können Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn dieses den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt. Diese Voraussetzung ist entscheidend. Ist das Arbeitszimmer der zentrale Ort, von dem aus Sie Ihre beruflichen Aufgaben überwiegend und inhaltlich wesentlich erledigen, dann erfüllen Sie diese Kernbedingung für das Steuerjahr 2023 und folgende.
Sobald die Voraussetzung des Mittelpunkts erfüllt ist, haben Sie ab dem Steuerjahr 2023 eine Wahlmöglichkeit. Sie können sich entscheiden, ob Sie die tatsächlich angefallenen Kosten für das Arbeitszimmer absetzen möchten oder ob Sie stattdessen einen neu eingeführten Pauschbetrag in Anspruch nehmen wollen. Dieser Pauschbetrag ist auf eine Höhe von 1.260 Euro festgelegt.
Die Einführung dieses Pauschbetrags bringt erhebliche Vorteile mit sich. Einer der größten Vorteile ist, dass Sie die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr detailliert nachweisen müssen, wenn Sie sich für den Pauschbetrag entscheiden. Dies erspart den Aufwand des Sammelns und Sortierens von Belegen und vereinfacht die Steuererklärung erheblich. Anstatt einzelne Rechnungen für Miete, Heizung, Strom, Renovierung oder Ausstattung des Arbeitszimmers aufzulisten und anteilig zu berechnen, können Sie einfach den Pauschbetrag ansetzen.
Ein weiterer signifikanter Vorteil der neuen Pauschal-Regelung ab 2023 ist, dass Sie den vollen Betrag von 1.260 Euro erhalten, sofern die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit für das gesamte Steuerjahr vorlagen. Im Gegensatz zu früheren Regelungen, bei denen ein Höchstbetrag galt, der nur bei entsprechenden tatsächlichen Kosten erreicht werden konnte, handelt es sich hier um eine echte Pauschale. Das bedeutet, die 1.260 Euro werden als Betriebsausgabe oder Werbungskosten anerkannt, unabhängig davon, ob Ihre tatsächlichen Kosten diesen Betrag über- oder unterschreiten.
Es gibt jedoch auch einen sogenannten "kleinen Wermutstropfen" bei dieser neuen Regelung, den es zu beachten gilt. Der Pauschbetrag in Höhe von 1.260 Euro mindert sich anteilig, wenn die notwendigen Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nicht für das gesamte Steuerjahr 2023 oder ein folgendes Jahr vorlagen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer erst im Laufe des Jahres als Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit nutzen oder die Nutzung im Laufe des Jahres einstellen.
Als Beispiel wird genannt: Wenn die Voraussetzungen für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit erst ab dem 1. April 2023 vorliegen, können Sie den Pauschbetrag nicht in voller Höhe geltend machen. Der Betrag wird dann pro rata temporis, also zeitanteilig, gekürzt. Für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember des Jahres sind dies 9 Monate. Der absetzbare Pauschbetrag für das Steuerjahr 2023 berechnet sich in diesem Fall wie folgt: (1.260 Euro / 12 Monate) * 9 Monate = 945 Euro. Sie können also in diesem spezifischen Beispiel nur noch 945 Euro für das Steuerjahr 2023 absetzen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Regelung ab 2023 eine Vereinfachung durch den Pauschbetrag von 1.260 Euro bringt, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt ist, gleichzeitig aber eine zeitanteilige Kürzung erfolgen kann, wenn die Nutzung nicht ganzjährig den Bedingungen entspricht.
Was galt für die Steuerjahre bis Ende 2022?
Für die Steuerjahre vor 2023, also beispielsweise für das Jahr 2022 und zurückliegende Jahre, galten andere Regeln für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers. Hier gab es eine strengere Unterscheidung basierend auf der Notwendigkeit des Arbeitszimmers.
Eine Regelung betraf Fälle, in denen Sie Ihre Arbeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausübten, weil Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies war oft bei Lehrern, Außendienstmitarbeitern oder bestimmten Telearbeitsplätzen der Fall, bei denen der Arbeitgeber keinen festen Schreibtisch oder Raum zur Verfügung stellte. In solchen Situationen hatten Sie die Möglichkeit, die dadurch entstandenen Kosten steuerlich abzusetzen.
Allerdings gab es hier eine Begrenzung. Die Kosten konnten nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich abgesetzt werden. Es ist sehr wichtig, diesen Betrag nicht mit einer Pauschale zu verwechseln. Es handelte sich um einen Maximalbetrag. Das bedeutet, dass Sie nur Ihre tatsächlich angefallenen Kosten bis zu dieser Obergrenze von 1.250 Euro abziehen konnten. Wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen für das Arbeitszimmer unter dieser Maximalgrenze von 1.250 Euro lagen, konnten Sie auch nur diesen geringeren Betrag abziehen. Sie mussten also Ihre tatsächlichen Kosten nachweisen, um den Abzug geltend zu machen.
Die andere Regelung für die Steuerjahre bis Ende 2022 betraf den Fall, dass das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten Berufs- oder Erwerbstätigkeit war. Dies war beispielsweise oft bei freiberuflichen Autoren, Grafikdesignern oder Beratern der Fall, die hauptsächlich von zu Hause aus arbeiteten. Wenn das Arbeitszimmer der zentrale Ort Ihrer beruflichen Aktivität war, konnten Sie Ihre Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich berücksichtigen. Es gab in diesem Fall keine Betragsgrenze wie den 1.250 Euro Höchstbetrag. Sie konnten die gesamten tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten für das Arbeitszimmer absetzen.
Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Szenarien war für die Steuerjahre bis 2022 entscheidend für die Höhe des möglichen Abzugs: ein begrenzter Höchstbetrag von 1.250 Euro bei fehlendem anderem Arbeitsplatz oder die volle Absetzbarkeit bei Nutzung als Mittelpunkt der Tätigkeit.
Sonderregelung aufgrund von Corona (Steuerjahre 2020 bis 2022)
In den Steuerjahren 2020, 2021 und 2022 gab es aufgrund der besonderen Situation der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Kontaktbeschränkungen eine Sonderregelung, die viele Arbeitnehmer betraf, die im Homeoffice arbeiteten. Diese Regelung ergänzte die bereits bestehenden Möglichkeiten zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers.
Die Sonderregelung griff in Fällen, in denen zwar grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden war, dieser jedoch aufgrund von Corona-bedingten Kontaktbeschränkungen oder Empfehlungen zur Reduzierung von Kontakten nicht genutzt wurde. Viele Arbeitnehmer arbeiteten in dieser Zeit von zu Hause aus, obwohl ihr Büro im Unternehmen weiterhin existierte.
Für diese spezifische Situation, in der das häusliche Arbeitszimmer nicht zwingend der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit war und auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand (wenn auch ungenutzt), ermöglichte die Sonderregelung dennoch einen Betriebsausgabenabzug oder Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Dieser Abzug war jedoch der Höhe nach begrenzt.
Der mögliche Abzug betrug in diesen Jahren (2020 bis 2022) bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro. Ähnlich wie bei der Regelung für das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes bis 2022 handelte es sich hierbei um einen Maximalbetrag, nicht um eine Pauschale. Sie konnten also Ihre tatsächlich angefallenen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu dieser Grenze von 1.250 Euro geltend machen. Wenn Ihre Kosten niedriger waren, konnten Sie auch nur den niedrigeren Betrag abziehen. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten war erforderlich, um diesen Abzug in Anspruch zu nehmen.
Diese Sonderregelung berücksichtigte die außergewöhnliche Situation während der Pandemie und stellte sicher, dass Arbeitnehmer, die unfreiwillig oder aufgrund behördlicher Empfehlungen im Homeoffice arbeiten mussten, steuerlich entlastet wurden, auch wenn die strengen Bedingungen der "Mittelpunkt"-Regelung oder des "fehlenden Arbeitsplatzes" nicht erfüllt waren.
Vergleich der Regelungen
Um die Unterschiede zwischen den verschiedenen Zeiträumen und Bedingungen zu verdeutlichen, kann eine vergleichende Betrachtung hilfreich sein:
| Zeitraum | Voraussetzung | Absetzbarkeit | Art des Abzugs | Nachweis tatsächlicher Kosten? |
|---|---|---|---|---|
| Ab 2023 | Häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der Tätigkeit | Wahlweise: Tatsächliche Kosten ODER 1.260 € | Tatsächliche Kosten oder Pauschbetrag | Nur bei Wahl der tatsächlichen Kosten |
| Ab 2023 | Voraussetzung (Mittelpunkt) nur zeitweise erfüllt | Zeitanteilige Kürzung des Pauschbetrags von 1.260 € | Pauschbetrag (gekürzt) | Nein |
| Bis Ende 2022 | Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar | Bis zu 1.250 € | Höchstbetrag (von tatsächlichen Kosten) | Ja |
| Bis Ende 2022 | Häusliches Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der Tätigkeit | Volle Höhe der Kosten | Voller Abzug der tatsächlichen Kosten | Ja |
| 2020-2022 (Corona) | Anderer Arbeitsplatz vorhanden, aber wegen Corona nicht genutzt | Bis zu 1.250 € | Höchstbetrag (von tatsächlichen Kosten) | Ja |
Diese Tabelle fasst die Kernpunkte der verschiedenen Regelungen basierend auf den bereitgestellten Informationen zusammen und macht die Unterschiede in den Beträgen, Bedingungen und der Art des Abzugs (Pauschbetrag vs. Höchstbetrag) deutlich.
Häufig gestellte Fragen zur Absetzbarkeit des Homeoffice
Basierend auf den unterschiedlichen Regelungen ergeben sich einige wiederkehrende Fragen:
Was ist der Hauptunterschied bei der Absetzbarkeit ab 2023 im Vergleich zu vorher?
Der Hauptunterschied ab 2023 ist die Einführung eines festen Pauschbetrags von 1.260 Euro, der gewählt werden kann, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Bis Ende 2022 gab es nur Höchstbeträge (1.250 Euro) oder die volle Absetzbarkeit, jeweils basierend auf den tatsächlichen Kosten, die nachgewiesen werden mussten (außer bei der Corona-Sonderregelung, die ebenfalls einen Höchstbetrag vorsah).
Muss ich Belege sammeln, wenn ich ab 2023 den Pauschbetrag in Anspruch nehme?
Nein. Ein wesentlicher Vorteil des neuen Pauschbetrags ab 2023 ist, dass die Ausgaben für das Arbeitszimmer nicht mehr nachgewiesen werden müssen, wenn Sie sich für diese Pauschale entscheiden.
Was passiert, wenn ich die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit im Jahr 2023 nicht das ganze Jahr über erfülle?
In diesem Fall mindert sich der Pauschbetrag von 1.260 Euro anteilig für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Das Beispiel nennt eine Nutzung ab dem 1. April 2023, bei der nur noch 945 Euro abgesetzt werden können, da dies 9 von 12 Monaten entspricht.
Galt die Regelung mit dem Höchstbetrag von 1.250 Euro auch während der Corona-Pandemie?
Ja, für die Steuerjahre 2020 bis 2022 gab es eine Sonderregelung. Wenn ein anderer Arbeitsplatz vorhanden war, dieser aber wegen Kontaktbeschränkungen aufgrund von Corona nicht genutzt wurde, konnte ein Abzug von bis zu 1.250 Euro geltend gemacht werden. Auch hier handelte es sich um einen Höchstbetrag der tatsächlichen Kosten.
Wann konnte ich vor 2023 die vollen Kosten für mein Arbeitszimmer absetzen?
Vor 2023 konnten Sie Ihre Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich berücksichtigen, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten Berufs- oder Erwerbstätigkeit war. Dies erforderte den Nachweis der tatsächlichen Kosten.
Fazit
Die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers ist ein komplexes Thema, das von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen des betreffenden Steuerjahres abhängt. Während bis Ende 2022 primär die Unterscheidung zwischen einem fehlenden anderen Arbeitsplatz (begrenzter Höchstbetrag) und dem Mittelpunkt der Tätigkeit (volle Absetzbarkeit) sowie eine spezielle Corona-Regelung (ebenfalls begrenzter Höchstbetrag) galt, hat die Einführung des Pauschbetrags ab 2023 für den Fall des Mittelpunkts der Tätigkeit eine wesentliche Vereinfachung und Klarheit gebracht. Es ist ratsam, die spezifischen Bedingungen Ihres Falles und das relevante Steuerjahr genau zu prüfen, um die potenziellen Steuervorteile durch das häusliche Arbeitszimmer optimal zu nutzen.
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