Koffer als Betriebsausgabe: Was sagt das Finanzamt?

29/05/2021

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Viele Geschäftsreisende stehen vor der Frage, ob die Kosten für einen Koffer oder andere Reiseutensilien steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Die steuerliche Behandlung von Reisekosten und den damit verbundenen Anschaffungen ist oft komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass nur Ausgaben, die beruflich oder betrieblich veranlasst sind, steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Bei Gegenständen, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden könnten, ist die Abgrenzung besonders wichtig.

Ist ein Koffer eine Betriebsausgabe?
Aufwendungen für Kleidung, Koffer und andere Reiseutensilien, gehören nicht zu den Nebenkosten einer Geschäftsreise. Allerdings kann ein sogenannter Trolley (kleiner Koffer) dann als Arbeitsmittel eingestuft werden, wenn dieser ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.

Im Kontext von Geschäftsreisen gibt es spezifische Regeln für sogenannte Nebenkosten. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Doch fallen Koffer unter diese Kategorie? Und gibt es Unterschiede je nach Art des Koffers?

Übersicht

Nebenkosten bei Geschäftsreisen: Was ist absetzbar?

Wenn Sie geschäftlich unterwegs sind, fallen neben den direkten Reisekosten wie Fahrt- oder Flugkosten häufig weitere Ausgaben an. Diese werden als Nebenkosten der Auswärtstätigkeit bezeichnet und sind, sofern sie beruflich veranlasst sind, als Betriebsausgaben abziehbar. Das bedeutet, sie mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn.

Zu diesen abzugsfähigen Nebenkosten gehören typischerweise:

  • Aufwendungen für die Beförderung Ihres Gepäcks. Wenn Sie beispielsweise extra für den Transport eines schweren Geschäftskoffers am Flughafen bezahlen müssen, können diese Kosten anfallen.
  • Kosten für die Aufbewahrung von Gepäck, beispielsweise in Schließfächern am Bahnhof oder Flughafen während eines Geschäftstermins.
  • Kosten für Ferngespräche oder Schriftverkehr, die Sie von unterwegs mit Ihrem eigenen Betrieb oder mit Geschäftspartnern führen. Moderne Kommunikation über das Smartphone fällt ebenfalls darunter.
  • Gebühren für die Nutzung von Straßen (Maut) oder Parkplätzen, die im Rahmen der Geschäftsreise anfallen.
  • Schadensersatzleistungen, die Ihnen infolge von Verkehrsunfällen während Ihrer Geschäftsreise entstehen.

Diese Beispiele zeigen, dass viele Kosten rund um die Geschäftsreise steuerlich berücksichtigt werden können, solange sie direkt mit der beruflichen Tätigkeit verbunden sind.

Der Koffer als private Ausgabe: Die Regel

Nun zur zentralen Frage: Gehört auch der Koffer selbst zu diesen abzugsfähigen Nebenkosten einer Geschäftsreise? Hier ist die Antwort in den meisten Fällen leider: Nein.

Aufwendungen, die nicht konkret oder zumindest nicht ausschließlich – beziehungsweise nahezu ausschließlich – betrieblichen Reisen zugeordnet werden können, gehören grundsätzlich nicht zu den abzugsfähigen Nebenkosten einer Geschäftsreise. Dies betrifft typischerweise Gegenstände, die sowohl für private Urlaube als auch für Geschäftsreisen genutzt werden oder deren primärer Zweck nicht die Erfüllung einer spezifischen Arbeitsaufgabe ist.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Aufwendungen für Kleidung, selbst wenn diese auf der Geschäftsreise getragen wird. Kleidung wird als private Lebensführung betrachtet.
  • Aufwendungen für allgemeine Reisekoffer oder andere Reiseutensilien, die primär dem Transport von Kleidung und persönlichen Gegenständen dienen und nicht speziell für den Transport von Arbeitsmaterialien angeschafft wurden.

Ein herkömmlicher Koffer, den Sie sowohl für Ihren Jahresurlaub auf Mallorca als auch für eine Dienstreise nach Berlin nutzen und in dem Sie hauptsächlich Kleidung und Hygieneartikel transportieren, wird vom Finanzamt in der Regel als Gegenstand der privaten Lebensführung angesehen. Die Anschaffungskosten dafür sind somit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Die Ausnahme: Der Trolley als Arbeitsmittel

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme von dieser Regel, die im bereitgestellten Informationstext speziell genannt wird. Ein sogenannter Trolley, also ein kleiner Koffer, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsmittel eingestuft werden. Wenn ein Gegenstand als Arbeitsmittel gilt, sind die Anschaffungskosten dafür steuerlich absetzbar, entweder sofort (bei geringwertigen Wirtschaftsgütern) oder verteilt über die Nutzungsdauer (Abschreibung).

Wann wird ein Trolley zum Arbeitsmittel?

Die entscheidende Bedingung ist, dass dieser Trolley ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Die private Nutzung muss also sehr gering oder gar nicht vorhanden sein. Aber das allein reicht oft noch nicht aus.

Die Information präzisiert weiter: Die Kosten für einen Trolley sind abziehbar, wenn dieser die Funktion eines Aktenkoffers erfüllt. Das ist der zentrale Punkt für die steuerliche Anerkennung.

Was bedeutet es, wenn ein Trolley die Funktion eines Aktenkoffers erfüllt?

Ein Aktenkoffer dient primär dem Transport von Dokumenten, Unterlagen, Laptops, Tablets und anderen Arbeitsmaterialien. Er ist oft speziell dafür konzipiert, mit Fächern für Papiere, Stiftehalter, Laptop-Schutzfächern etc. ausgestattet. Wenn ein Trolley, auch wenn er rollbar ist, überwiegend dazu genutzt wird, diese Art von Arbeitsmaterialien auf Geschäftsreisen zu transportieren, und seine Bauweise diese Nutzung unterstützt (z.B. durch geeignete Innenaufteilung), dann kann er als Arbeitsmittel gelten.

Es geht also nicht nur um die Größe oder darum, ob der Koffer Rollen hat, sondern um den tatsächlichen Verwendungszweck und die Funktionalität. Ein kleiner Rollkoffer, der hauptsächlich für ein oder zwei Übernachtungen mit Kleidung genutzt wird, erfüllt nicht die Funktion eines Aktenkoffers. Ein rollbarer Koffer mit speziellen Fächern für Laptop und Dokumente, der auf jeder Dienstreise zum Transport von Arbeitsunterlagen dient und kaum privat genutzt wird, könnte hingegen als Arbeitsmittel anerkannt werden.

Die Unterscheidung kann knifflig sein und hängt oft von der Argumentation und der tatsächlichen Nutzung ab. Es ist ratsam, die berufliche Nutzung im Zweifel dokumentieren zu können.

Beschädigtes oder gestohlenes Gepäck: Was ist absetzbar?

Ein weiteres Szenario, das im Zusammenhang mit Reisegepäck und Steuern relevant ist, betrifft Beschädigung oder Diebstahl während einer Geschäftsreise. Glücklicherweise gibt die bereitgestellte Information auch hierzu Auskunft.

Reisegepäck, das während der Geschäftsreise beschädigt wird oder gestohlen wird, kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies gilt für den Koffer selbst sowie möglicherweise für darin befindliche Arbeitsmittel (wie z.B. ein Laptop, der ebenfalls Arbeitsmittel ist). Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Verlust direkt im Rahmen der beruflichen Tätigkeit aufgetreten sein muss.

Allerdings ist hierbei nicht der Wiederbeschaffungswert des gestohlenen oder beschädigten Gegenstands abziehbar. Das Steuerrecht erlaubt hier den Abzug des Wertverlustes. Das bedeutet, Sie können nicht einfach die Kosten für einen neuen, gleichwertigen Koffer oder ein neues Gerät absetzen.

Ist ein Koffer eine Betriebsausgabe?
Aufwendungen für Kleidung, Koffer und andere Reiseutensilien, gehören nicht zu den Nebenkosten einer Geschäftsreise. Allerdings kann ein sogenannter Trolley (kleiner Koffer) dann als Arbeitsmittel eingestuft werden, wenn dieser ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.

Wie wird der Wertverlust berechnet?

Man geht von den ursprünglichen Anschaffungskosten des Gegenstands (z.B. des Koffers) aus. Davon ziehen Sie die normale Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) ab, die bis zum Zeitpunkt des Diebstahls oder der Beschädigung bereits erfolgt ist. Der verbleibende Restwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ist der steuerlich absetzbare Wertverlust.

Beispiel: Sie haben vor zwei Jahren einen Trolley, der als Arbeitsmittel anerkannt wurde, für 300 Euro gekauft. Angenommen, die steuerliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre, dann beträgt die jährliche Abschreibung 60 Euro. Nach zwei Jahren wurden bereits 120 Euro abgeschrieben. Wird der Trolley nun gestohlen, beträgt der Wertverlust und somit der absetzbare Betrag 300 Euro - 120 Euro = 180 Euro.

Es ist essenziell, den ursprünglichen Kaufbeleg des Gegenstands aufzubewahren, um die Anschaffungskosten nachweisen zu können.

Ein wichtiger Hinweis aus der Information: Der Diebstahl von Geld kann steuerlich nicht geltend gemacht werden. Geld wird als privates Vermögen betrachtet, und sein Verlust, selbst wenn er während einer Geschäftsreise durch Diebstahl aus dem Gepäck erfolgt, ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

Vergleich: Koffer vs. Business-Trolley

Um die Unterscheidung zwischen einem nicht absetzbaren Koffer und einem potenziell absetzbaren Trolley (als Arbeitsmittel) zu verdeutlichen, betrachten wir die Kriterien im Vergleich:

MerkmalAllgemeiner ReisekofferBusiness-Trolley/Aktenkoffer
Primärer ZweckTransport privater Gegenstände wie Kleidung, Toilettenartikel.Transport von Arbeitsmaterialien wie Dokumenten, Laptop, Präsentationen, Fachliteratur.
Nutzungshäufigkeit beruflich vs. privatGemischt, oft auch für private Urlaube genutzt; private Nutzung überwiegt oder ist gleichwertig.Ausschließlich oder weitaus überwiegend für Geschäftsreisen und berufliche Zwecke genutzt. Private Nutzung ist sehr gering oder nicht vorhanden.
Funktionalität/AusstattungHauptsächlich großes Packvolumen für Kleidung; oft ohne spezielle Fächer für Arbeitsmaterialien.Verfügt über spezielle Fächer und Vorrichtungen für Laptop, Tablet, Dokumente, Stifte etc.; Organisation für Arbeitsmaterialien steht im Vordergrund.
Steuerliche EinordnungIn der Regel Gegenstand der privaten Lebensführung.Kann unter den genannten Voraussetzungen als Arbeitsmittel gelten.
Steuerliche Absetzbarkeit der AnschaffungskostenIn der Regel nicht absetzbar.Ja, wenn die Funktion eines Aktenkoffers erfüllt wird und die Nutzung weitaus überwiegend betrieblich ist (ggf. über Abschreibung).
Absetzbarkeit bei Diebstahl/BeschädigungIn der Regel nicht absetzbar, da kein Arbeitsmittel oder betrieblicher Gegenstand.Ja, Abzug des Wertverlustes zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ist möglich.

Diese Tabelle zeigt deutlich, dass die steuerliche Behandlung stark vom tatsächlichen Verwendungszweck und der Beschaffenheit des Gepäckstücks abhängt. Ein reiner Kleiderkoffer, selbst wenn er auf einer Geschäftsreise dabei ist, ist in der Regel nicht absetzbar. Ein speziell ausgestatteter Trolley, der fast ausschließlich als rollbarer Aktenkoffer dient, hat gute Chancen, als Arbeitsmittel anerkannt zu werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist jeder Koffer, den ich auf einer Geschäftsreise benutze, automatisch eine Betriebsausgabe?

Nein. Nur weil Sie einen Koffer auf einer Geschäftsreise dabei haben, wird er nicht automatisch zur Betriebsausgabe. Er muss entweder zu den spezifischen absetzbaren Nebenkosten gehören (was bei der Anschaffung des Koffers selbst nicht der Fall ist) oder als Arbeitsmittel qualifizieren, wie es bei einem Trolley mit Aktenkoffer-Funktion der Fall sein kann, wenn er weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.

Wann genau gilt ein Trolley als Arbeitsmittel?

Ein Trolley kann als Arbeitsmittel gelten, wenn er die Funktion eines Aktenkoffers erfüllt und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Das bedeutet, er muss primär zum Transport von Arbeitsmaterialien wie Dokumenten, Laptop etc. auf Geschäftsreisen dienen.

Kann ich die Kosten für meine Kleidung absetzen, die ich auf einer Geschäftsreise trage?

Nein. Aufwendungen für Kleidung werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zugeordnet und sind auch im Rahmen von Geschäftsreisen nicht als Betriebsausgabe absetzbar, selbst wenn die Kleidung dort getragen wird.

Was kann ich absetzen, wenn mein Koffer während einer Geschäftsreise gestohlen wird?

Sie können den Wertverlust des gestohlenen Koffers als Betriebsausgabe geltend machen, sofern es sich um einen Gegenstand handelte, der im Rahmen der Geschäftsreise relevant war (z.B. der Koffer selbst, nicht der Inhalt wie Kleidung oder Geld). Der Wertverlust berechnet sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibung bis zum Zeitpunkt des Diebstahls. Der Diebstahl von Geld ist nicht absetzbar.

Wie weise ich nach, dass mein Trolley ein Arbeitsmittel ist?

Es ist hilfreich, die spezielle Ausstattung des Trolleys (z.B. Laptop-Fach, Dokumentenfächer) hervorzuheben und die ausschließliche oder weitaus überwiegende berufliche Nutzung zu dokumentieren (z.B. durch eine Liste der Geschäftsreisen, auf denen der Trolley genutzt wurde, und eine Bestätigung, dass er privat nicht oder kaum verwendet wird). Der Kaufbeleg ist für die Anschaffungskosten wichtig.

Fazit: Koffer, Trolley und die Steuer

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Frage, ob ein Koffer eine Betriebsausgabe ist, differenziert betrachtet werden muss. Ein allgemeiner Reisekoffer, der auch privat genutzt wird, zählt in der Regel zur privaten Lebensführung und ist nicht steuerlich absetzbar.

Eine wichtige Ausnahme bildet der kleine Koffer, der Trolley. Wenn dieser überwiegend beruflich genutzt wird und vor allem die Funktion eines Aktenkoffers erfüllt, also dem Transport von Arbeitsmaterialien dient, kann er als Arbeitsmittel qualifizieren und seine Kosten sind absetzbar. Hier kommt es auf die tatsächliche Nutzung und die Beschaffenheit an.

Sollte Reisegepäck während einer Geschäftsreise beschädigt oder gestohlen werden, kann der daraus resultierende Wertverlust als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, nicht jedoch die Kosten für die Wiederbeschaffung. Der Diebstahl von Geld ist steuerlich nicht absetzbar.

Es ist ratsam, bei Unsicherheiten den konkreten Einzelfall mit einem Steuerberater zu besprechen und alle relevanten Belege sorgfältig aufzubewahren, um die berufliche Veranlassung der Ausgaben im Zweifel nachweisen zu können.

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