Was wird auf Bürobedarf gebucht?

Bürobedarf buchen: SKR03 & Vorsteuer

03/03/2022

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Die korrekte Buchung von Geschäftsvorfällen ist das A und O einer ordentlichen Buchführung. Besonders bei alltäglichen Ausgaben wie dem Kauf von Bürobedarf tauchen oft Fragen auf: Welches Konto ist das richtige? Wie wird die Vorsteuer behandelt? Und welche Dokumente müssen aufbewahrt werden? Dieser Artikel navigiert Sie sicher durch die Buchung von Bürobedarf im Standardkontenrahmen 03 (SKR03), einem der gängigsten Kontenrahmen in Deutschland.

Auf welches Konto buche ich Bürobedarf SKR03?
Die Aufwendungen für Bürobedarf buchen Sie auf das Konto "Bürobedarf" 4930 (SKR 03) bzw. 6815 (SKR 04).

Die Buchung von Bürobedarf mag auf den ersten Blick trivial erscheinen, birgt aber einige Details, die für die steuerliche Anerkennung und den Vorsteuerabzug entscheidend sind. Eine fehlerhafte Kontierung oder unzureichende Belege können bei einer Betriebsprüfung zu Problemen führen. Deshalb ist es wichtig, von Anfang an zu wissen, wie Sie diese Ausgaben richtig erfassen.

Übersicht

Das richtige Konto für Bürobedarf im SKR03

Im SKR03 gibt es ein spezifisches Konto, das für die Erfassung von Ausgaben für Bürobedarf vorgesehen ist. Dieses Konto sammelt alle Kosten, die für Verbrauchsmaterialien und kleinere Arbeitsmittel des Büroalltags anfallen. Es ist ein Aufwandskonto und mindert somit den steuerlichen Gewinn.

Die Aufwendungen für Bürobedarf buchen Sie im SKR03 auf das Konto:

  • Konto 4930: Bürobedarf

Dieses Konto gehört zur Kategorie der sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Es ist dazu gedacht, die Kosten für Materialien zu erfassen, die im Rahmen der Bürotätigkeit verbraucht oder genutzt werden und deren Wert typischerweise nicht sehr hoch ist oder die als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) behandelt werden können, sofern sie die entsprechenden Kriterien erfüllen.

Bei der Bezahlung dieser Ausgaben sind in der Regel Geldkonten involviert. Typische Gegenkonten sind:

  • Konto 1200: Bank (bei Zahlung per Banküberweisung oder Karte)
  • Konto 1000: Kasse (bei Barzahlung)

Darüber hinaus spielt die Umsatzsteuer eine wichtige Rolle, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer (Vorsteuer) wird auf einem separaten Konto erfasst:

  • Konto 1576: Abziehbare Vorsteuer 19 % (im SKR03 für den regulären Steuersatz)

Hier ist eine Übersicht der wichtigsten Konten im SKR03 im Zusammenhang mit Bürobedarf:

Kontonummer (SKR03)KontenbezeichnungKontenart
4930BürobedarfAufwandskonto (GuV)
1200BankBestandskonto (Bilanz)
1000KasseBestandskonto (Bilanz)
1576Abziehbare Vorsteuer 19 %Bestandskonto (Bilanz)

Die korrekte Zuordnung der Ausgaben zum Konto 4930 ist essenziell, um die Betriebsausgaben korrekt zu erfassen und den Gewinnmindernden Effekt geltend zu machen.

Praxis-Beispiel: Einkauf von Büromaterial richtig buchen

Um die Buchung praktisch nachvollziehen zu können, betrachten wir ein Beispiel. Angenommen, der Unternehmer Hans Groß kauft für sein Unternehmen Büromaterial wie Papier, Stifte, Ordner etc. im Wert von insgesamt 2.380 EUR brutto. Dieser Betrag beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 %.

Die Nettokosten für den Bürobedarf betragen: 2.380 EUR / 1,19 = 2.000 EUR.

Die enthaltene Vorsteuer beträgt: 2.380 EUR - 2.000 EUR = 380 EUR.

Die Buchung erfolgt in der Regel im Soll auf den Aufwands- und Vorsteuerkonten und im Haben auf dem Geldkonto, von dem die Zahlung erfolgte. Wenn Hans Groß bar bezahlt, lautet der Buchungssatz wie folgt:

Detaillierter Buchungssatz (manuelle Aufteilung):

Soll: Konto 4930 Bürobedarf 2.000 EUR
Soll: Konto 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 380 EUR
Haben: Konto 1000 Kasse 2.380 EUR

Viele Buchhaltungsprogramme, insbesondere DATEV-Anwendungen, bieten Vereinfachungen durch die Verwendung von Umsatzsteuerschlüsseln. Diese Schlüssel lösen bei der Buchung automatisch die Aufteilung in Netto und Vorsteuer aus und buchen die Vorsteuer auf das entsprechende Konto.

Buchungssatz mit Umsatzsteuerschlüssel (z. B. DATEV-Schlüssel 90):

Soll: Konto 904930 Bürobedarf 2.380 EUR
Haben: Konto 1000 Kasse 2.380 EUR

Bei dieser Methode wird der Bruttobetrag auf das Aufwandskonto gebucht, dem ein Steuerschlüssel vorangestellt ist (hier 90 für 19% Vorsteuer). Das Programm erkennt den Schlüssel und erzeugt im Hintergrund automatisch die Buchung auf das Vorsteuerkonto 1576.

Was genau zählt als Bürobedarf?

Die Abgrenzung dessen, was als Bürobedarf gilt, ist wichtig für die korrekte Buchung. Bürobedarf sind im Wesentlichen Arbeitsmittel, die zur Erledigung beruflicher oder betrieblicher Aufgaben dienen. Sie haben eine Hilfsfunktion und bilden nicht die eigentliche Grundlage der Geschäftstätigkeit.

Typische Beispiele für Bürobedarf, die auf Konto 4930 gebucht werden können, sind:

  • Schreibmaterialien (Kugelschreiber, Bleistifte, Marker)
  • Zeichenmaterial
  • Papierprodukte (Druckerpapier, Notizblöcke, Briefumschläge)
  • Klebeband, Heftklammern, Büroklammern
  • Ablagemappen, Ordner, Trennblätter
  • Vordrucke und Formulare
  • Kopien und Vervielfältigungen (externe Dienstleister)
  • Buchbinder- und Beschriftungsarbeiten
  • Anfertigungen von Schildern (für Bürointerne Zwecke)
  • Datenträger wie DVDs oder USB-Sticks
  • Farbbänder für ältere Druck- oder Schreibgeräte

Auch kleinere technische Geräte, die im Büro genutzt werden, können unter Umständen als Bürobedarf oder als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) behandelt werden, wenn sie die Wertgrenzen nicht überschreiten. Dazu können z. B. einfache Taschenrechner, Locher oder Hefter gehören.

Eine Herausforderung kann die Abgrenzung bei Gegenständen darstellen, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden könnten (z. B. ein universell nutzbarer USB-Stick oder ein Notizbuch). Hier gilt, dass eine Zuordnung zu den betrieblichen Ausgaben nur dann eindeutig möglich ist, wenn der Gegenstand nach seiner Zweckbestimmung überwiegend (mehr als 90 %) betrieblich genutzt wird und eine private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Eine private Nutzung betrieblich angeschaffter Gegenstände stellt eine Entnahme dar, die ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich (Eigenverbrauch) relevant sein kann.

Höhe des Abzugs: Wie viel ist abziehbar?

Die gute Nachricht ist: Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Bürobedarf sind grundsätzlich zu 100 % als Betriebsausgaben abziehbar. Das bedeutet, die Netto-Kosten mindern in voller Höhe den steuerpflichtigen Gewinn Ihres Unternehmens.

Voraussetzung für den Abzug ist immer die betriebliche Veranlassung. Kaufen Sie Büromaterial, das Sie ausschließlich oder überwiegend für Ihre geschäftliche Tätigkeit benötigen, sind die Kosten voll abzugsfähig.

Für Unternehmer, die der Umsatzsteuer unterliegen und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist nicht nur der Netto-Betrag relevant. Die in den Anschaffungskosten enthaltene Umsatzsteuer kann als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert oder mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnet werden. Dies ist ein wichtiger finanzieller Aspekt, weshalb die korrekte Erfassung und der Nachweis der Vorsteuer unerlässlich sind.

Die wichtige Rolle der Vorsteuer

Wie bereits erwähnt, ist die Vorsteuer ein zentraler Punkt bei der Buchung von Bürobedarf, wenn Ihr Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist. Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Ihnen von anderen Unternehmen (Ihren Lieferanten) in Rechnung gestellt wird. Diese gezahlte Umsatzsteuer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt zurückfordern.

Was ist Konto 4964 SKR03?
SKR03 » 4964 » Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen)

Die in Rechnungen für Bürobedarf ausgewiesene Umsatzsteuer buchen Sie im SKR03 auf das Konto 1576 „Abziehbare Vorsteuer 19 %“. Dieses Konto ist ein aktives Bestandskonto. Es sammelt alle Vorsteuerbeträge, die Sie im Laufe eines Voranmeldungszeitraums (Monat oder Quartal) gezahlt haben. Am Ende des Zeitraums wird die Summe der abziehbaren Vorsteuer mit der Summe der eingenommenen Umsatzsteuer (auf den Erlöskonten) verrechnet, um die Zahllast oder den Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt zu ermitteln.

Ein korrekter Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Sie im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sind, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dazu gehören insbesondere die separate Ausweisung der Umsatzsteuer und die korrekten Angaben zu Leistendem und Leistungsempfänger.

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Damit das Finanzamt Ihre Betriebsausgaben für Bürobedarf anerkennt und den Vorsteuerabzug gewährt, müssen Sie bestimmte Aufzeichnungs- und Nachweispflichten erfüllen.

Die wichtigste Pflicht ist die Belegpflicht. Jede Buchung muss durch einen entsprechenden Beleg nachgewiesen werden können. Für den Kauf von Bürobedarf ist dies in der Regel die Rechnung oder der Kassenbon des Lieferanten.

Diese Belege müssen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen beträgt in Deutschland in der Regel 10 Jahre. Sie müssen die Belege so aufbewahren, dass sie während dieser Zeit jederzeit einsehbar und prüfbar sind.

Ein Betriebsprüfer des Finanzamts kann jederzeit die Vorlage dieser Belege verlangen. Dies geschieht insbesondere:

  • Wenn Zweifel an der Höhe oder der betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Betriebsausgaben bestehen.
  • Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle, um die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Buchführung zu überprüfen.

Es liegt in Ihrer Verantwortung sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen auf den Belegen vorhanden und lesbar sind. Im Zweifelsfall, z. B. wenn die betriebliche Veranlassung eines Kaufs nicht offensichtlich ist, kann es hilfreich sein, auf dem Beleg selbst (z. B. auf der Rückseite) kurz zu notieren, zu welchem Zweck der Gegenstand angeschafft wurde.

Details auf Belegen: Warum Präzision wichtig ist

Wie bereits angedeutet, sind die Details auf dem Beleg entscheidend, insbesondere für den Vorsteuerabzug. Das Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 4 UStG) und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§ 33 UStDV) schreiben vor, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Für Rechnungen über mehr als 250 EUR brutto (sogenannte „vollständige Rechnung“) sind unter anderem folgende Angaben Pflicht:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • Der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Für Rechnungen über nicht mehr als 250 EUR brutto (sogenannte „Kleinbetragsrechnungen“) sind die Anforderungen geringer (§ 33 UStDV), aber auch hier muss unter anderem die „Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten sein.

Das bedeutet: Eine einfache Bezeichnung wie „Bürobedarf“ auf dem Beleg könnte, insbesondere bei größeren Beträgen oder bei einer genauen Prüfung, als nicht ausreichend angesehen werden, um die Art der gelieferten Gegenstände klar zu identifizieren. Es ist daher ratsam und im Geschäftsleben durchaus üblich, dass auf Rechnungen für Büromaterial spezifischere Angaben gemacht werden, z. B. „10 Pakete Druckerpapier“, „50 Kugelschreiber blau“, „2 Ordner DIN A4“. Achten Sie beim Erhalt von Rechnungen darauf, dass diese Details enthalten sind, um Ihren Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs

Wann genau Sie die Ausgaben für Bürobedarf als Betriebsausgaben geltend machen können, hängt von Ihrer Gewinnermittlungsart ab:

  • Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR): Bei der EÜR gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Aufwendungen werden in dem Zeitpunkt als Betriebsausgaben abgezogen, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Kaufen Sie Büromaterial und bezahlen es sofort (bar, per Karte, per sofortiger Überweisung), können Sie die Ausgabe im Moment der Zahlung buchen und steuerlich geltend machen, unabhängig davon, wann die Rechnung ausgestellt wurde oder wann Sie das Material verbrauchen.
  • Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung): Bei der Bilanzierung gilt das sogenannte Periodenprinzip oder Verursachungsprinzip. Aufwendungen werden in der Periode erfasst, der sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Für den Kauf von Bürobedarf bedeutet dies in der Regel, dass die Aufwendungen zu dem Zeitpunkt gebucht werden, in dem die Rechnung vom Lieferanten gestellt wird und die Leistung (Lieferung des Materials) erbracht wurde, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung.

Eine wichtige Besonderheit gibt es bei der Bilanzierung für sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Arbeitsmittel, die selbständig nutzbar sind und deren Netto-Anschaffungskosten einen bestimmten Wert nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden, anstatt über mehrere Jahre abgeschrieben zu werden. Die aktuelle Grenze für sofort abzugsfähige GWG liegt bei 800 EUR netto pro Wirtschaftsgut. Viele Gegenstände des Bürobedarfs (z. B. ein einzelner Locher, ein Tacker, eine Schreibtischlampe) fallen unter diese Grenze. Auch wenn Sie bilanzieren, können Sie solche Einzelanschaffungen sofort auf dem Aufwandskonto 4930 buchen und abziehen, anstatt sie zu aktivieren und abzuschreiben. Bei Verbrauchsmaterialien wie Papier oder Stiften stellt sich die GWG-Frage in der Regel nicht, da diese definitionsgemäß verbraucht werden und keine Wirtschaftsgüter im Sinne des Anlagevermögens darstellen.

Häufig gestellte Fragen zur Buchung von Bürobedarf

Hier beantworten wir einige typische Fragen, die im Zusammenhang mit der Buchung von Bürobedarf im SKR03 auftreten:

Was genau wird auf Konto 4930 „Bürobedarf“ gebucht?
Auf dieses Konto buchen Sie die Kosten für Verbrauchsmaterialien und kleinere Arbeitsmittel, die Sie im Büro nutzen. Dazu gehören Dinge wie Papier, Stifte, Ordner, Klebeband, aber auch kleinere Geräte, die ggf. als GWG behandelt werden können (bis 800 EUR netto pro Stück bei Bilanzierung). Wichtig ist die betriebliche Veranlassung und dass es sich um Hilfsmittel handelt, nicht um Hauptbestandteile Ihrer Geschäftstätigkeit.

Kann ich alle Ausgaben für Büromaterial zu 100 % absetzen?
Ja, sofern die Ausgaben betrieblich veranlasst sind. Kaufen Sie Büromaterial, das Sie ausschließlich oder überwiegend für Ihr Unternehmen nutzen, sind die Netto-Kosten zu 100 % als Betriebsausgaben abziehbar. Bei gemischter privater und betrieblicher Nutzung ist nur der betrieblich veranlasste Anteil abzugsfähig.

Muss ich die Vorsteuer immer separat buchen?
Ja, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Rechnung die Umsatzsteuer separat ausweist. Die Vorsteuer wird im SKR03 auf Konto 1576 „Abziehbare Vorsteuer 19 %“ gebucht. Viele Buchhaltungsprogramme erleichtern dies durch Steuerschlüssel, die die Aufteilung und Buchung der Vorsteuer automatisieren.

Welche Belege brauche ich und wie lange muss ich sie aufbewahren?
Sie benötigen die Originalrechnung oder den Kassenbon als Beleg für jede Ausgabe. Diese Belege müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere die Art der gelieferten Ware und die separat ausgewiesene Umsatzsteuer. Bewahren Sie diese Belege für 10 Jahre auf.

Was passiert, wenn auf der Rechnung nur „Bürobedarf“ steht?
Dies kann problematisch sein, insbesondere für den Vorsteuerabzug, da die „Art der gelieferten Gegenstände“ laut Gesetz aufgeführt sein muss (§ 14 Abs. 4 UStG, § 33 UStDV). Bei Kleinbetragsrechnungen (< 250 EUR) sind die Anforderungen zwar geringer, aber eine präzisere Bezeichnung ist immer empfehlenswert. Achten Sie darauf, dass Ihre Lieferanten möglichst detaillierte Rechnungen ausstellen.

Die korrekte Buchung von Bürobedarf im SKR03 ist mit dem Wissen um das richtige Konto (4930), die Behandlung der Vorsteuer (Konto 1576) und die Bedeutung der Belege gut zu meistern. Eine sorgfältige Buchführung in diesem Bereich stellt sicher, dass Sie Ihre Betriebsausgaben korrekt geltend machen und den vollen Vorsteuerabzug nutzen können.

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