Was ist Konto 4964 SKR03?

Sachzuwendungen buchen: Konto 4946 SKR 04 erklärt

27/06/2018

Rating: 4.62 (5875 votes)

Die Buchhaltung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer wirft oft Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer. Je nachdem, ob eine Zuwendung überwiegend im betrieblichen Interesse liegt oder private Zwecke des Personals verfolgt, ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen. Dieser Artikel beleuchtet die relevanten Aspekte im SKR 04 und erklärt die Funktion spezifischer Konten, darunter auch das Konto 4946.

Was bucht man auf 4946 skr 04?
1.2 SKR 041400Vorsteuer4401Umsätze 19 % Kantine4945Sachbezüge 19 % USt (Waren)4946Verrechnete sonstige Sachbezüge6072Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer

Unternehmer, die ihren Mitarbeitern Sachleistungen zukommen lassen, müssen genau prüfen, wie diese umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Dies kann von einer nicht steuerbaren Leistung bis hin zu einem steuerpflichtigen Umsatz reichen. Die korrekte Kontierung im verwendeten Kontenrahmen, wie dem SKR 04, ist dabei entscheidend für eine fehlerfreie Buchführung.

Übersicht

Sachzuwendungen: Betriebliches vs. Privates Interesse

Die zentrale Frage bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Sachbezügen ist, ob die Zuwendung überwiegend im betrieblichen Interesse des Unternehmers erfolgt oder primär dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers dient. Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen für die Umsatzsteuerpflicht und den Vorsteuerabzug.

Liegt eine Leistung des Unternehmers an das Personal unentgeltlich und im überwiegend betrieblichen Interesse vor, so ist die Zuwendung grundsätzlich nicht steuerbar. In diesem Fall sind mögliche Vorsteuern aus den Eingangsleistungen, die für diese Zuwendung angefallen sind, abziehbar, sofern der Unternehmer insgesamt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. durch Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze).

Dient die unentgeltliche Leistung hingegen nicht überwiegend dem betrieblichen Interesse, sondern den Privatzwecken des Personals, handelt es sich grundsätzlich um eine steuerbare und gegebenenfalls steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe. Dies gilt, sofern der Unternehmer beim Erwerb des zugewendeten Gegenstands oder der Eingangsleistung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war und die private Verwendung zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht feststand.

Steht die private Verwendung bereits beim Bezug der Leistung fest, ist die Zuwendung zwar nicht steuerbar, aber der Vorsteuerabzug aus der Eingangsleistung ist von vornherein ausgeschlossen. Erfolgt die Leistung gegen Entgelt, ist sie immer steuerbar und gegebenenfalls steuerpflichtig, und der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen ist grundsätzlich möglich.

SKR 04 und die relevanten Konten für Sachzuwendungen

Im SKR 04 sind verschiedene Konten für die Buchung von Sachzuwendungen und den damit verbundenen Umsatzsteuer-Sachverhalten relevant. Die bereitgestellte Information nennt folgende Konten im SKR 04 im Zusammenhang mit Sachzuwendungen:

  • 1400 Vorsteuer
  • 1600 Kasse
  • 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %
  • 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  • 3801 Umsatzsteuer 7 %
  • 3806 Umsatzsteuer 19 %
  • 4401 Umsätze 19 % Kantine
  • 4945 Sachbezüge 19 % USt (Waren)
  • 4946 Verrechnete sonstige Sachbezüge
  • 6072 Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer
  • 6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen

Diese Konten decken verschiedene Aspekte ab, von der Erfassung der gezahlten Vorsteuer (1400, 1576) über die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten (3300) und die vereinnahmte oder abzuführende Umsatzsteuer (3801, 3806) bis hin zu den Aufwandskonten (6072, 6300) und speziellen Erlös- oder Verrechnungskonten für Sachbezüge und Umsätze (4401, 4945, 4946).

Die Rolle von Konto 4946 SKR 04

Die spezifische Frage „Was bucht man auf 4946 SKR 04?“ lässt sich anhand der bereitgestellten Kontenliste beantworten. Konto 4946 im SKR 04 trägt die Bezeichnung „Verrechnete sonstige Sachbezüge“. Dieses Konto gehört zur Kategorie der Erlöskonten oder Verrechnungskonten, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Sachbezügen verwendet werden, die *keine* Warenlieferungen sind (für Waren gibt es Konto 4945 „Sachbezüge 19 % USt (Waren)“).

Obwohl der vorliegende Text kein konkretes Buchungsbeispiel für Konto 4946 liefert, deutet die Bezeichnung und die Einordnung im Kontenplan darauf hin, dass auf diesem Konto der Wert von steuerbaren Sachbezügen erfasst wird, die als sonstige Leistungen an Arbeitnehmer erbracht werden. Wenn diese Sachbezüge der Umsatzsteuer unterliegen, wird der umsatzsteuerliche Wert auf diesem Konto verbucht, oft im Rahmen der Gehaltsabrechnung oder einer separaten Verrechnung, um die Umsatzsteuer auf diese unentgeltliche Wertabgabe korrekt zu ermitteln und abzuführen. Es dient quasi der Erfassung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf diese Art von Sachbezügen.

Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Konto nur für Sachbezüge relevant ist, die tatsächlich der Umsatzsteuer unterliegen, weil sie nicht im überwiegend betrieblichen Interesse liegen und beim Erwerb der Vorsteuerabzug möglich war.

Beispiele für nicht steuerbare Sachzuwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse

Wie bereits erwähnt, lösen Sachzuwendungen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, keine Umsatzsteuer aus. Der Text listet eine Reihe von Beispielen auf, die von der Finanzverwaltung typischerweise als nicht steuerbar eingestuft werden:

  • Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (z. B. Aufenthaltsräume, Duschen für alle Mitarbeiter).
  • Betriebsärztliche Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen, wenn sie im ganz überwiegend betrieblichen Interesse sind.
  • Betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen.
  • Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung, einschließlich typischer Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung, deren private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist.
  • Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände.
  • Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, sofern sie sich im üblichen Rahmen bewegen.
  • Zurverfügungstellen von Betriebskindergärten.
  • Übernachtungsmöglichkeiten in gemieteten Zimmern für Mitarbeiter, die weit entfernt von ihrem Heimatort eingesetzt werden.
  • Schaffung und Förderung der Rahmenbedingungen für die Teilnahme an einem Verkaufswettbewerb.
  • Bestimmte Sammelbeförderung im Interesse des Arbeitgebers.
  • Unentgeltliche Abgabe von Speisen während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. lange Besprechung).
  • Übernahme von Umzugskosten, wenn dies im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
  • Aufwendungen für Outplacement-Leistungen zum Personalabbau.

Bei diesen Beispielen überwiegt der betriebliche Zweck die mögliche private Begünstigung des Arbeitnehmers. Für solche Leistungen kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Steuerbare Sachzuwendungen als unentgeltliche Wertabgabe

Steuerbare Sachzuwendungen, die nicht im überwiegend betrieblichen Interesse liegen, sondern dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers dienen, werden umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Dies betrifft sowohl die Entnahme von Gegenständen (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG) als auch sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 und 2 UStG).

Die Besteuerung setzt voraus, dass der Unternehmer beim Erwerb des Gegenstands oder der Eingangsleistung, die der Sachzuwendung zugrunde liegt, zum Vorsteuerabzug berechtigt war. War der Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen (weil die private Verwendung bereits beim Erwerb feststand), fällt auch keine Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe an.

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der unentgeltlichen Wertabgabe ist der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten zum Zeitpunkt der Entnahme oder die Selbstkosten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Vergleich: Betriebliches vs. Privates Interesse

Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Folgen dient die folgende Tabelle:

MerkmalÜberwiegend betriebliches InteresseÜberwiegend privates Interesse
Umsatzsteuerbarkeit der ZuwendungNicht steuerbarSteuerbar (als unentgeltliche Wertabgabe), wenn Vorsteuerabzug beim Erwerb möglich war
Vorsteuerabzug beim Erwerb der Leistung/des GegenstandsGrundsätzlich möglich (sofern Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt)Möglich, wenn private Verwendung nicht bereits beim Erwerb feststand. Falls doch: Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen.
Relevanz von Konto 4946 SKR 04Nicht relevantRelevant zur Erfassung des Werts der sonstigen Sachbezüge, die der Umsatzsteuer unterliegen

Diese Übersicht verdeutlicht, dass die korrekte Einordnung des Interesses maßgeblich für die umsatzsteuerliche Behandlung und damit auch für die korrekte Buchung ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Sachzuwendung?

Eine Sachzuwendung ist eine Leistung des Unternehmers an seine Arbeitnehmer, die nicht in Form von Geld, sondern in Form von Sachen (z. B. Produkte des Unternehmens) oder sonstigen Leistungen (z. B. Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke, Fortbildung) erfolgt.

Warum ist die Unterscheidung zwischen betrieblichem und privatem Interesse wichtig?

Diese Unterscheidung ist entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung der Sachzuwendung. Liegt ein überwiegend betriebliches Interesse vor, ist die Zuwendung meist nicht steuerbar. Überwiegt das private Interesse, kann sie als unentgeltliche Wertabgabe steuerpflichtig sein, was zur Abführung von Umsatzsteuer führt.

Wann ist eine Sachzuwendung an Arbeitnehmer umsatzsteuerpflichtig?

Eine unentgeltliche Sachzuwendung ist umsatzsteuerpflichtig, wenn sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers dient (nicht überwiegend betriebliches Interesse) und der Unternehmer beim Erwerb der zugewendeten Sache oder Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt war und die private Verwendung nicht bereits beim Erwerb feststand.

Was bedeutet „unentgeltliche Wertabgabe“?

Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände entnimmt oder sonstige Leistungen für unternehmensfremde Zwecke erbringt, wozu auch die Verwendung für private Zwecke des Personals zählen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Vorgänge umsatzsteuerpflichtig, obwohl kein Geld fließt.

Wofür wird Konto 4946 SKR 04 verwendet?

Konto 4946 SKR 04, „Verrechnete sonstige Sachbezüge“, wird laut der bereitgestellten Information im Zusammenhang mit Sachbezügen im SKR 04 verwendet. Es dient zur Erfassung des Werts von steuerbaren Sachbezügen, die als sonstige Leistungen erbracht werden und der Umsatzsteuer unterliegen.

Fazit

Die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung und Buchung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer erfordert eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Die Unterscheidung, ob die Zuwendung überwiegend im betrieblichen Interesse liegt oder private Zwecke verfolgt, ist hierbei von zentraler Bedeutung. Im SKR 04 stehen spezifische Konten zur Verfügung, um diese Sachverhalte abzubilden. Konto 4946 „Verrechnete sonstige Sachbezüge“ spielt dabei eine Rolle bei der Erfassung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auf steuerbare sonstige Sachbezüge. Bei Unsicherheiten ist eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung ratsam, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die korrekten Buchungen vorzunehmen.

Wenn du mehr spannende Artikel wie „Sachzuwendungen buchen: Konto 4946 SKR 04 erklärt“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Buchhaltung vorbei!

Go up