Welche Belege braucht das Finanzamt im Original?

Belege fürs Finanzamt: Original oder Kopie?

22/10/2024

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Die jährliche Steuererklärung steht an, und wieder stellt sich die Frage: Welche Belege muss ich im Original einreichen, und bei welchen Dokumenten genügt eine Kopie? Diese Unsicherheit ist weit verbreitet. Die korrekte Vorlage von Nachweisen ist jedoch entscheidend, um Ausgaben steuermindernd geltend zu machen und Rückfragen vom Finanzamt zu vermeiden. Experten geben hierzu klare Ratschläge, die Ihnen helfen, den Überblick zu behalten und Ihre Steuererklärung korrekt und effizient zu gestalten.

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Im Folgenden beleuchten wir, welche Dokumente das Finanzamt in welcher Form verlangt, wie Sie mit Besonderheiten wie digitalen Belegen oder verblassenden Quittungen umgehen und was geschieht, wenn ein Beleg einmal fehlt. Diese Informationen basieren auf den Empfehlungen von Fachleuten und geben Ihnen eine verlässliche Grundlage für den Umgang mit Ihren Steuerunterlagen.

Wann das Finanzamt auf Originale besteht

Es gibt bestimmte Arten von Belegen, bei denen das Finanzamt grundsätzlich auf der Vorlage des Originals besteht. Laut Experten der Akademischen Arbeitsgemeinschaft Verlag sind dies insbesondere Zinsbescheinigungen und Spendenbescheinigungen. Diese Dokumente dienen als offizielle Nachweise über erhaltene Zinsen oder getätigte Spenden und müssen in ihrer Ursprungsform vorgelegt werden, um ihre Echtheit und Gültigkeit zweifelsfrei zu belegen. Es ist daher unerlässlich, diese Bescheinigungen sorgfältig aufzubewahren und dem Finanzamt im Bedarfsfall im Original zuzusenden oder vorzulegen.

Die Anforderung des Originals bei diesen spezifischen Belegen unterstreicht die Bedeutung der Authentizität bestimmter steuerrelevanter Vorgänge. Eine Spende beispielsweise muss von einer dazu berechtigten Organisation bescheinigt werden, und diese Bescheinigung hat eine besondere Beweiskraft, die nur das Original in vollem Umfang entfalten kann. Ähnliches gilt für Zinserträge, die von Kreditinstituten bescheinigt werden.

Flexibilität bei den meisten anderen Belegen

Für die überwiegende Mehrheit der anderen steuerlich relevanten Belege bietet das Finanzamt mehr Flexibilität. Hier können Sie die Unterlagen entweder im Original oder als Kopie einreichen. Dies betrifft eine Vielzahl von Nachweisen, wie zum Beispiel Rechnungen für Handwerkerleistungen, Arztrechnungen, Nachweise über Fahrtkosten, Fortbildungskosten und viele weitere. Die Möglichkeit, Kopien einzureichen, erleichtert die Erstellung der Steuererklärung erheblich, da Sie Ihre wertvollen Originaldokumente nicht aus der Hand geben müssen, solange sie nicht explizit angefordert werden.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass diese Flexibilität nicht bedeutet, dass die Originale unwichtig sind. Das Finanzamt behält sich das Recht vor, jederzeit die Vorlage der Originalbelege zu verlangen. Dies kann im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung, einer Stichprobe oder bei konkreten Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit der eingereichten Kopien geschehen. Daher ist es absolut notwendig, alle Originalbelege sorgfältig aufzubewahren, auch wenn Sie zunächst nur Kopien einreichen. Eine gute Organisation Ihrer Unterlagen ist hierbei von großem Vorteil, um im Falle einer Nachfrage schnell reagieren zu können.

Umgang mit schwer lesbaren oder digitalen Belegen

Manchmal sind Originalbelege im Laufe der Zeit schwer lesbar geworden, beispielsweise wenn sie auf Thermopapier gedruckt wurden, das zum Verblassen neigt. In solchen Fällen raten Experten dazu, dem Finanzamt vorsorglich sowohl das Original (auch wenn es verblasst ist) als auch eine gut lesbare Kopie vorzulegen. So kann der Finanzbeamte den ursprünglichen Beleg prüfen und gleichzeitig die Informationen auf der Kopie klar erkennen.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern auch digitale Belege, wie sie zunehmend im Zuge des Onlinebankings anfallen. Kontoauszüge werden oft als PDF-Dokumente abgerufen und gespeichert. Wenn das Finanzamt einen Nachweis für die Bezahlung einer Rechnung verlangt, reicht bei privaten Steuererklärungen erfahrungsgemäß oft ein einfacher Ausdruck des Kontoauszugs vom eigenen Drucker aus. Die Finanzämter sind sich der modernen Möglichkeiten bewusst und akzeptieren in vielen Fällen diese Form des Nachweises.

Anders kann die Situation jedoch bei Unternehmern und Selbstständigen aussehen, die zur Buchführung verpflichtet sind. Hier sind die Anforderungen an die Belegführung strenger. Finanzämter können in diesen Fällen die Vorlage eines vom Kreditinstitut ausgedruckten Kontoauszugs auf speziellem Papier verlangen. Dies dient der Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit der Geschäftsvorfälle im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung.

Aufgrund der Problematik mit verblassendem Thermopapier (oft bei Kassenbons oder Tankquittungen) ist es ratsam, solche Belege möglichst bald nach Erhalt zu kopieren oder einzuscannen. So sichern Sie die Lesbarkeit der Informationen für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Auch hier gilt: Das Original sollte trotz Kopie oder Scan aufbewahrt werden.

Was tun, wenn ein Beleg fehlt?

Es kann vorkommen, dass trotz aller Sorgfalt ein Beleg für bestimmte Ausgaben nicht mehr auffindbar ist. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die entsprechenden Kosten steuerlich nicht geltend gemacht werden dürfen. Wenn für einzelne Aufwendungen kein Beleg vorhanden ist, können die Kosten trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden. Die entscheidende Voraussetzung ist hierbei, dass Sie dem Finanzamt die Entstehung der Kosten glaubhaft machen können.

Um dies zu erreichen, sollten Sie dem Finanzamt die näheren Umstände der Ausgabe schriftlich oder mündlich genau erklären. Nennen Sie dabei auch einen plausiblen Grund für den fehlenden Beleg. Eine detaillierte Beschreibung des Sachverhalts, eventuell ergänzt durch andere Indizien oder interne Aufzeichnungen, kann helfen, die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben zu untermauern. Das Finanzamt prüft dann im Einzelfall, ob Ihre Darstellung ausreichend ist, um die Kosten anzuerkennen.

Rückgabe der eingereichten Belege

Nachdem der zuständige Finanzbeamte Ihre eingereichten Belege geprüft hat, werden diese in der Regel per Post an Sie zurückgeschickt. Das Finanzamt darf Ihre Originalbelege nicht auf Dauer einbehalten, es sei denn, Sie haben ausdrücklich Ihr Einverständnis dazu gegeben. Ist der Finanzbeamte der Ansicht, dass er die Originale für seine Unterlagen behalten muss, ist er verpflichtet, sich Kopien anzufertigen und die Originale an Sie zurückzugeben. Dies stellt sicher, dass Sie wichtige Dokumente nach der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wieder in Ihren Händen halten und für eventuelle spätere Prüfungen oder andere Zwecke zur Verfügung haben.

Zusammenfassung der Belegpflichten

Um Ihnen einen besseren Überblick zu geben, fassen wir die Anforderungen an die Belegvorlage in einer Tabelle zusammen:

BelegartVorlagepflichtBesonderheiten
ZinsbescheinigungenOriginalStets im Original erforderlich.
SpendenbescheinigungenOriginalStets im Original erforderlich.
Andere Belege (Rechnungen, Quittungen etc.)Original oder KopieOriginale auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen.
Kontoauszug (Onlinebanking, privat)Ausdruck (oft ausreichend)Ausdruck vom eigenen Drucker in der Regel akzeptiert.
Kontoauszug (Unternehmer/Selbstständige)Ausdruck (ggf. vom Kreditinstitut)Strengere Anforderungen, ggf. Auszug vom Kreditinstitut nötig.
Belege auf ThermopapierKopie oder Scan empfohlenOriginal kann verblassen, Kopie/Scan sichert Lesbarkeit. Original aufbewahren.
Fehlende BelegeKein Beleg vorhandenKosten können geltend gemacht werden, wenn Entstehung glaubhaft gemacht wird (schriftl./mündl. Erklärung).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Frage: Muss ich wirklich jeden einzelnen Beleg im Original an das Finanzamt schicken?

Antwort: Nein, das ist in der Regel nicht nötig. Nur Zinsbescheinigungen und Spendenbescheinigungen müssen immer im Original eingereicht werden. Bei den meisten anderen Belegen genügt eine Kopie. Bewahren Sie die Originale aber gut auf, da das Finanzamt diese jederzeit nachfordern kann.

Frage: Welche Belege muss ich *immer* im Original schicken?

Antwort: Laut den vorliegenden Informationen müssen Sie Zinsbescheinigungen und Spendenbescheinigungen immer im Original einreichen.

Frage: Kann ich einen Kontoauszug, den ich vom Onlinebanking heruntergeladen habe, einfach ausdrucken und als Nachweis verwenden?

Antwort: Für private Steuererklärungen reicht ein Ausdruck vom eigenen Drucker erfahrungsgemäß oft aus. Bei Unternehmern und Selbstständigen können die Anforderungen strenger sein, und das Finanzamt verlangt unter Umständen einen vom Kreditinstitut ausgedruckten Auszug.

Frage: Was passiert, wenn ich einen Beleg verloren habe und er mir fehlt?

Antwort: Auch ohne Beleg können Sie die Kosten steuerlich geltend machen. Sie müssen dem Finanzamt aber die Entstehung der Kosten und den Grund für den fehlenden Beleg schriftlich oder mündlich glaubhaft machen.

Frage: Meine Quittung auf Thermopapier ist kaum noch lesbar. Was soll ich tun?

Antwort: Machen Sie möglichst bald eine gut lesbare Kopie oder scannen Sie den Beleg ein. Legen Sie dem Finanzamt im Zweifel das (schwer lesbare) Original zusammen mit der gut lesbaren Kopie vor. Das Original sollten Sie auf jeden Fall aufbewahren.

Frage: Bekomme ich meine eingereichten Belege vom Finanzamt zurück?

Antwort: Ja, das Finanzamt schickt Ihnen die Belege nach der Prüfung per Post zurück. Es darf Originale nur mit Ihrem Einverständnis dauerhaft behalten. Andernfalls muss es sich Kopien machen und Ihnen die Originale zurückgeben.

Fazit

Der Umgang mit Steuerbelegen erfordert Sorgfalt und Überblick. Während die meisten Dokumente als Kopie eingereicht werden können, bestehen die Finanzämter bei Zinsbescheinigungen und Spendenbescheinigungen auf dem Original. Unabhängig davon ist es ratsam, alle Originalbelege für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist sicher zu verwahren, da sie auf Verlangen vorgelegt werden müssen. Besondere Beachtung verdienen digitale Nachweise und Belege auf Thermopapier, die proaktives Handeln erfordern, um ihre Lesbarkeit zu sichern. Sollte doch einmal ein Beleg fehlen, bietet das Steuerrecht die Möglichkeit, die Kosten unter bestimmten Umständen dennoch geltend zu machen, sofern Sie die Entstehung der Kosten dem Finanzamt glaubhaft machen können. Eine gute Vorbereitung und Kenntnis der Regeln erleichtern die Steuererklärung und tragen dazu bei, dass Sie Ihre steuerlichen Möglichkeiten optimal nutzen können.

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