Welche Büroausstattung ist steuerlich absetzbar?

Steuerliche Tagespauschale Home-Office 2023

03/06/2025

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Das Arbeiten von zu Hause aus, sei es im Home-Office oder mobil, ist für viele Menschen zu einem festen Bestandteil des Berufslebens geworden. Doch wie lassen sich die damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen? Ab dem Jahr 2023 gibt es hierfür eine attraktive und vereinfachte Möglichkeit: die steuerliche Tagespauschale für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung. Diese Pauschale soll Steuerpflichtigen helfen, die Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause pauschal und unkompliziert abzusetzen, selbst wenn kein klassisches häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorhanden ist.

Kann ich Bürobedarf von der Steuer absetzen?
Gegenstände mit einem Netto-Einkaufswert von unter 410 Euro können direkt von der Steuer abgesetzt werden. Ist ein Gegenstand, etwa ein Schreibtisch, in seinem Wert über diesen 410 Euro, muss er über eine feste Dauer abgeschrieben werden. In diesem konkreten Fall wären es zum Beispiel 13 Jahre.3. März 2025

Die Einführung dieser Pauschale stellt eine wichtige Anpassung an die modernen Arbeitsformen dar und bietet eine klare Alternative zu den bisherigen, oft komplexeren Regelungen rund um das häusliche Arbeitszimmer. Sie berücksichtigt, dass auch bei flexiblen Arbeitsmodellen Kosten für Strom, Heizung, Internet oder die allgemeine Nutzung der Wohnung anfallen, wenn dort beruflich oder betrieblich gearbeitet wird.

Übersicht

Die Höhe und Grenzen der Tagespauschale

Konkret beträgt die Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ab dem Kalenderjahr 2023 sechs Euro pro Kalendertag. Dieser Betrag ist fix und deckt sämtliche Aufwendungen ab, die im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der Wohnung entstehen. Dazu gehören beispielsweise anteilige Miet- oder Energiekosten.

Die Pauschale kann nicht unbegrenzt in Anspruch genommen werden. Sie ist auf maximal 210 Tage im Kalenderjahr beschränkt. Das bedeutet, dass die höchstmögliche jährliche Berücksichtigung der Tagespauschale bei 6 Euro multipliziert mit 210 Tagen liegt, was insgesamt 1.260 Euro ergibt. Dieser Maximalbetrag kann pro Person und Jahr geltend gemacht werden, unabhängig davon, wie viele verschiedene Tätigkeiten eine Person ausübt.

Ein entscheidender Vorteil und gleichzeitig eine wichtige Abgrenzung zur klassischen Arbeitszimmerregelung ist, dass für die Inanspruchnahme der Tagespauschale explizit kein häusliches Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne vorliegen muss. Es ist ausreichend, wenn Sie an einem Tag von Ihrer Wohnung aus arbeiten, sei es am Küchentisch, im Wohnzimmer oder an einem anderen Platz.

Wichtige Voraussetzung: Die Exklusivität

Es ist essenziell zu verstehen, dass die Tagespauschale und die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sich gegenseitig ausschließen. Sie können nicht beides gleichzeitig für denselben Zeitraum oder dieselbe Tätigkeit geltend machen. Sie müssen sich entscheiden, welche Option für Ihre individuelle Situation vorteilhafter ist. Wenn Sie die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers (eigener, abgetrennter Raum, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird) erfüllen und diesen in Anspruch nehmen, können Sie die Tagespauschale für dieselbe Tätigkeit nicht zusätzlich geltend machen.

Die entscheidende Frage: Steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Die konkreten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Tagespauschale hängen maßgeblich davon ab, ob Ihnen für Ihre Tätigkeit(en) ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Unterscheidung führt zu zwei unterschiedlichen Szenarien für die Inanspruchnahme der Pauschale.

Szenario 1: Ein anderer Arbeitsplatz steht Ihnen zur Verfügung

Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise einen Schreibtisch in einem Büro Ihres Arbeitgebers haben, den Sie grundsätzlich nutzen könnten, auch wenn Sie ihn nicht täglich aufsuchen. In dieser Konstellation können Sie die Tagespauschale für die Kalendertage geltend machen, an denen Sie Ihre Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt haben. 'Überwiegend' bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mehr als die Hälfte Ihrer gesamten Arbeitszeit an diesem Tag in Ihrer Wohnung stattgefunden hat.

Zusätzlich zu dieser Bedingung gilt für dieses Szenario eine weitere wichtige Regel: An den Tagen, für die Sie die Tagespauschale beanspruchen möchten, dürfen Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte (in der Regel das Büro des Arbeitgebers) nicht aufgesucht haben. Dies stellt sicher, dass die Pauschale tatsächlich Arbeitstage abdeckt, an denen die Wohnung der zentrale Ort der beruflichen Aktivität war.

Wenn dieses Szenario auf Sie zutrifft, beantragen Sie Ihre Tagespauschale durch die entsprechenden Eintragungen in der Zeile 61 der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung.

Szenario 2: Ihnen steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Dieses Szenario betrifft Personen, für deren Tätigkeit es typischerweise keinen festen Arbeitsplatz außerhalb der eigenen Wohnung gibt. Dies kann beispielsweise bei vielen freiberuflichen Tätigkeiten der Fall sein oder, wie im bereitgestellten Textbeispiel genannt, bei Lehrerinnen und Lehrern, die zwar eine Schule als erste Tätigkeitsstätte haben, aber für Vor- und Nachbereitung, Korrekturen etc. oft dauerhaft keinen eigenen, dedizierten Arbeitsplatz in der Schule besitzen, an dem sie diese Arbeiten erledigen könnten.

In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Tagespauschale flexibler. Sie können die Pauschale für jeden Kalendertag geltend machen, an dem Sie in der häuslichen Wohnung tätig geworden sind. Dabei kommt es nicht auf den Umfang der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung an. Selbst wenn Sie nur einen kleinen Teil Ihrer Arbeitszeit zu Hause verbringen, können Sie für diesen Tag die volle Tagespauschale von 6 Euro beanspruchen.

Ein weiterer Unterschied zum ersten Szenario ist, dass das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte an diesem Tag unerheblich ist. Das bedeutet, dass Sie die Tagespauschale auch dann geltend machen können, wenn Sie beispielsweise vormittags in der Schule waren und nachmittags von zu Hause aus gearbeitet haben. Der Tag zählt trotzdem für die Pauschale, sofern Sie an diesem Tag überhaupt von zu Hause aus tätig waren.

Wenn dieses Szenario auf Sie zutrifft, beantragen Sie Ihre Tagespauschale durch die entsprechenden Eintragungen in der Zeile 62 der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung.

Keine Vervielfachung bei mehreren Tätigkeiten

Die Tagespauschale ist tätigkeitsunabhängig. Das bedeutet, sie wird nicht pro ausgeübter Tätigkeit gewährt, sondern ist auf die Person und den Tag bezogen. Auch wenn Sie an einem Tag mehrere unterschiedliche betriebliche oder berufliche Tätigkeiten von Ihrer Wohnung aus ausüben, können Sie für diesen Tag höchstens einmal 6 Euro geltend machen. Die maximale jährliche Pauschale von 1.260 Euro (210 Tage x 6 Euro) gilt ebenfalls insgesamt für alle Ihre Tätigkeiten.

Zusammenfassung der Voraussetzungen und Unterschiede

Um die Unterschiede zwischen den beiden Szenarien und die allgemeinen Regeln der Tagespauschale zu verdeutlichen, hier eine kurze Zusammenfassung:

MerkmalTagespauschale (allgemein)Szenario 1: Anderer Arbeitsplatz vorhandenSzenario 2: Dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden
Höhe pro Tag6 Euro6 Euro6 Euro
Max. Tage pro Jahr210210210
Max. Betrag pro Jahr1.260 Euro1.260 Euro1.260 Euro
Erfordernis häusliches ArbeitszimmerNeinNeinNein
Abdeckung der KostenAlle Aufwendungen für Tätigkeit in WohnungAlle Aufwendungen für Tätigkeit in WohnungAlle Aufwendungen für Tätigkeit in Wohnung
Vervielfachung bei mehreren TätigkeitenNeinNeinNein
Voraussetzung für Geltendmachung pro TagTätigkeit in häuslicher WohnungTätigkeit überwiegend in Wohnung UND erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesuchtTätigkeit in Wohnung (Umfang und Aufsuchen erster Tätigkeitsstätte unerheblich)
Eintragung in Anlage NZeile 61Zeile 62
ExklusivitätKann nicht geltend gemacht werden, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

Häufig gestellte Fragen zur Tagespauschale

Um Ihnen das Verständnis der Tagespauschale zu erleichtern, beantworten wir hier einige typische Fragen, die sich aus den Regelungen ergeben:

Wie hoch ist die Tagespauschale ab 2023?

Die Tagespauschale beträgt 6 Euro pro Kalendertag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie viele Tage kann ich maximal geltend machen?

Sie können die Tagespauschale für maximal 210 Tage im Kalenderjahr beanspruchen.

Was ist der maximale jährliche Betrag der Tagespauschale?

Der maximale jährliche Betrag, der über die Tagespauschale berücksichtigt werden kann, liegt bei 1.260 Euro (210 Tage * 6 Euro).

Muss ich ein separates Arbeitszimmer haben, um die Pauschale zu nutzen?

Nein, das ist einer der Hauptvorteile der Tagespauschale. Sie benötigen kein dediziertes häusliches Arbeitszimmer. Es reicht aus, wenn Sie an einem Tag von Ihrer Wohnung aus arbeiten.

Kann ich die Tagespauschale und die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gleichzeitig absetzen?

Nein, diese beiden Möglichkeiten schließen sich gegenseitig aus. Sie müssen sich für eine Option entscheiden.

Was deckt die Tagespauschale ab?

Die Pauschale deckt alle Aufwendungen ab, die im Zusammenhang mit Ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in Ihrer häuslichen Wohnung stehen.

Was passiert, wenn ich einen anderen Arbeitsplatz habe, aber von zu Hause arbeite?

Wenn Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie die Pauschale nur für Tage geltend machen, an denen Sie überwiegend von zu Hause gearbeitet UND an diesem Tag Ihre erste Tätigkeitsstätte NICHT aufgesucht haben.

Was passiert, wenn ich dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz habe?

Wenn Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie die Pauschale für jeden Tag geltend machen, an dem Sie von zu Hause gearbeitet haben. Der Umfang der Tätigkeit und das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte an diesem Tag sind dann unerheblich.

Ich habe zwei Jobs und arbeite an einem Tag für beide von zu Hause. Kann ich zweimal 6 Euro absetzen?

Nein, die Tagespauschale ist auf maximal 6 Euro pro Tag begrenzt, unabhängig davon, wie viele Tätigkeiten Sie an diesem Tag von zu Hause aus erledigen.

Wo trage ich die Tagespauschale in der Steuererklärung ein?

Je nachdem, ob Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Szenario 1) oder nicht (Szenario 2), tragen Sie die Tage und/oder die Pauschale in Zeile 61 oder Zeile 62 der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung ein.

Fazit

Die steuerliche Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ist eine attraktive und vereinfachte Möglichkeit, die Kosten des Home-Office steuerlich geltend zu machen. Mit 6 Euro pro Tag und einer jährlichen Höchstgrenze von 1.260 Euro bietet sie vielen Steuerpflichtigen eine spürbare Entlastung, insbesondere für diejenigen, die kein separates Arbeitszimmer haben oder die strengen Voraussetzungen für dessen Abzug nicht erfüllen. Es ist wichtig, die Unterscheidung je nach Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes zu beachten, um die Pauschale korrekt in der Anlage N zu beantragen.

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