Sind Visitenkarten Werbekosten?

Weitere Werbungskosten: Was Sie absetzen können

19/11/2017

Rating: 4.51 (8432 votes)

Als Arbeitnehmer haben Sie oft Ausgaben, die direkt mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Viele dieser Kosten können Sie steuerlich geltend machen, um Ihre Steuerlast zu senken. Neben den bekannten Werbungskostenarten wie Fahrtkosten oder Arbeitsmittel gibt es eine Kategorie, die oft übersehen wird: die weiteren Werbungskosten. Hierunter fallen vielfältige Aufwendungen, die nicht eindeutig einer anderen Kategorie zugeordnet werden können, aber dennoch beruflich veranlasst sind.

Was sind Werbekosten in der Buchhaltung?
Werbekosten beziehen sich auf Ausgaben für Werbemaßnahmen eines Unternehmens, um Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben (Anzeige in Zeitung, Onlinewerbung, Plakatwerbung, Werbeveranstaltung).

Es ist wichtig zu verstehen, dass das deutsche Steuerrecht Arbeitnehmern erlaubt, eine Vielzahl von beruflich bedingten Ausgaben als Werbungskosten abzuziehen. Wenn eine Ausgabe nicht in eine spezifische Kategorie wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten passt, kann sie möglicherweise unter den weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Schlüssel zur Absetzbarkeit liegt immer darin, dass die Kosten eindeutig durch Ihre berufliche Tätigkeit verursacht wurden.

Diese weiteren Werbungskosten können unterschiedlichster Natur sein und reichen von kleineren Ausgaben wie Porto für berufliche Korrespondenz bis hin zu größeren Posten wie Kosten für Rechtsstreitigkeiten, die Ihren Beruf betreffen. Die genauen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit können je nach Art der Ausgabe variieren, aber der grundlegende Zusammenhang mit dem Beruf muss immer klar erkennbar und nachweisbar sein.

Übersicht

Was können weitere Werbungskosten sein?

Die Liste der potenziellen weiteren Werbungskosten ist lang und vielfältig. Sie umfasst Ausgaben, die im täglichen Berufsleben anfallen können und deren Absetzbarkeit von spezifischen Bedingungen abhängt. Im Folgenden werden verschiedene Beispiele für Kosten aufgeführt, die unter diese Kategorie fallen können, basierend auf den uns vorliegenden Informationen.

Bewirtungskosten

Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit Kunden oder Geschäftspartner bewirten und Ihr Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet, können diese als Werbungskosten abgesetzt werden. Die entscheidende Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewirtung einen eindeutigen beruflichen Anlass hatte. Das bedeutet, das Essen oder Treffen diente dazu, berufliche Themen zu besprechen oder Geschäftsbeziehungen zu pflegen, die direkt mit Ihrer Arbeit in Verbindung stehen. Ohne diesen klaren beruflichen Bezug sind die Kosten nicht absetzbar.

Brille

Kosten für eine Brille können unter bestimmten Umständen ebenfalls zu den Werbungskosten zählen. Dies ist der Fall, wenn die Notwendigkeit der Brille auf eine typische Berufskrankheit zurückzuführen ist oder wenn ein eindeutiger und klar nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Sehbeeinträchtigung und Ihrem Beruf besteht. Eine allgemeine Sehschwäche, die nicht berufsbedingt ist, rechtfertigt in der Regel keinen Abzug als Werbungskosten. Es muss ein direkter kausaler Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit gegeben sein.

Kosten für eine Feier

Auch Ausgaben für eine Feier, an der Kollegen, Vorgesetzte und Geschäftsfreunde teilnehmen, können steuerlich absetzbar sein. Dies gilt allerdings nur, wenn die Feier zumindest teilweise beruflich veranlasst war. Ein rein privates Fest mit Kollegen zählt nicht dazu. Es muss einen beruflichen Hintergrund oder Zweck geben, der die Ausgaben rechtfertigt. Die genaue Abgrenzung zwischen beruflich und privat kann hier komplex sein und erfordert eine sorgfältige Dokumentation des Anlasses und der Teilnehmer.

Unfallkosten

Wenn Sie auf einer Fahrt, die beruflich veranlasst ist (z.B. eine Dienstreise) oder auf dem Weg zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte einen Unfall haben, können die dabei entstehenden Kosten als weitere Werbungskosten abgesetzt werden. Hierzu zählen die Aufwendungen zur Beseitigung des Schadens an Ihrem eigenen Fahrzeug sowie an fremden Fahrzeugen, die am Unfall beteiligt waren. Auch eventuell anfallende Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit können berücksichtigt werden. Sogar Krankheitsaufwendungen, die direkt mit dem Unfall in Zusammenhang stehen, können unter diesen Punkt fallen. Der Unfall muss klar im Kontext einer beruflichen Fahrt oder des Arbeitswegs geschehen sein.

Berufsbedingte Krankheitskosten

Krankheitskosten sind grundsätzlich private Ausgaben. Sie können jedoch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie ganz oder zumindest teilweise klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dies ist ein sehr enger Anwendungsbereich und erfordert einen direkten, nachweisbaren Zusammenhang zwischen der Erkrankung oder Verletzung und der beruflichen Ausübung. Ohne diesen eindeutigen Bezug sind Krankheitskosten nicht als Werbungskosten absetzbar.

Kosten für einen beruflichen Rechtsstreit

Prozesskosten, wie zum Beispiel Gebühren für den Rechtsanwalt oder Gerichtskosten, sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit Ihren Einnahmen stehen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Kosten aus arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, wie Kündigungsschutzklagen oder Streitigkeiten um Gehaltszahlungen, als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Bei Vermietern können Mietstreitigkeiten und bei Unternehmern betrieblich verursachte Rechtsstreits entsprechende Ausgaben darstellen. Der Rechtsstreit muss direkt die berufliche Einkunftserzielung betreffen.

Porto

Wenn Sie berufliche Briefe versenden müssen, beispielsweise für Bewerbungen, Korrespondenz mit dem Arbeitgeber oder die Einreichung von Unterlagen, und die Kosten dafür nicht von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen, können die Portokosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Es muss sich um Porto für ausschließlich berufliche Zwecke handeln.

Reisepass (bei ausschließlicher Nutzung für berufliche Auslandsreisen)

Die Kosten für einen Reisepass sowie die notwendigen Passfotos können Werbungskosten darstellen, aber nur unter einer sehr strengen Bedingung: Sie müssen die Ausweispapiere ausschließlich für berufliche Auslandsreisen benötigen und nutzen. Eine private Nutzung des Reisepasses schließt den Abzug als Werbungskosten aus. Wenn Sie den Reisepass also ausschließlich zur Durchführung von Auslandsdienstreisen benötigen, sind die Kosten absetzbar. Bei beruflichen Auslandsreisen in Länder mit Visumspflicht können auch die Kosten für das Visum als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgezogen werden.

Unfallversicherung

Der berufliche Anteil einer Unfallversicherung ist als Werbungskosten abzugsfähig. Viele Unfallversicherungen decken sowohl berufliche als auch private Risiken ab. Der Anteil der Prämie, der auf die Absicherung beruflicher Risiken entfällt, ist in der Regel auf Ihrem Versicherungsschein ausgewiesen und kann als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der private Anteil ist hingegen nicht als Werbungskosten absetzbar.

Rechtsschutzversicherung

Ähnlich wie bei der Unfallversicherung kann auch der berufliche Teil einer Rechtsschutzversicherung unter den Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Anteil, der sich auf berufliche Rechtsangelegenheiten bezieht (z.B. Arbeitsrechtsschutz), ist auf Ihrem Versicherungsschein dokumentiert. Auch ein eventueller Selbstbehalt, den Sie im Rahmen eines Arbeitsrechtsschutzprozesses tragen müssen, kann als weitere Werbungskosten abgesetzt werden. Der private Anteil der Rechtsschutzversicherung ist nicht absetzbar.

Berufshaftpflichtversicherung

In vielen Berufen ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, da nicht alle potenziellen Haftungsrisiken vom Arbeitgeber abgedeckt werden. Die Kosten für eine solche Versicherung, die Sie gegen berufliche Risiken absichert, sind vollumfänglich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Versicherung dient direkt der Absicherung Ihrer beruflichen Tätigkeit und der Vermeidung finanzieller Nachteile aus berufsbedingten Fehlern oder Schäden.

Visitenkarten

Lassen Sie berufliche Visitenkarten für sich drucken, um sich bei Kunden, Geschäftspartnern oder auf Veranstaltungen zu präsentieren, und werden die Kosten dafür nicht von Ihrem Arbeitgeber erstattet, können Sie diese Kosten als Werbungskosten geltend machen. Visitenkarten sind ein typisches Mittel zur Kontaktpflege und Repräsentation im Berufsleben und daher, wenn beruflich veranlasst, absetzbar.

Winterbeschäftigungsumlage

Im Baugewerbe wird Arbeitnehmern ein Anteil von 0,8% des Bruttoarbeitslohns als Winterbeschäftigungsumlage abgezogen. Dieser Betrag wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Der Arbeitnehmer-Anteil dieser Umlage kann als Werbungskosten abgezogen werden. Sie dient dazu, Arbeitsausfälle in den Wintermonaten abzufedern und hat somit einen klaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit im Baugewerbe.

Sind Visitenkarten Werbekosten?
Lassen Sie Ihre beruflichen Visitenkarten selbst drucken und bekommen die Kosten nicht erstattet, können Sie die Kosten als Werbungskosten berücksichtigen.

Geschenke

Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden können ebenfalls als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie einen klaren beruflichen Anlass haben. Allerdings gibt es hier eine wichtige Grenze: Die Kosten für Geschenke an eine einzelne Person dürfen pro Jahr 35 € nicht übersteigen, damit sie steuerlich absetzbar sind. Diese Regelung soll verhindern, dass private Geschenke als Betriebsausgaben oder Werbungskosten deklariert werden.

Kreditkartengebühren (bei ausschließlicher Nutzung für berufliche Zwecke)

Kosten, die für eine Kreditkarte anfallen, sind grundsätzlich nur absetzbar, wenn die Kreditkarte ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Ein typisches Beispiel ist eine Kreditkarte, die nur für berufliche Auswärtstätigkeiten, wie zum Beispiel auf Dienstreisen, verwendet wird, um Reisekosten oder Bewirtungsausgaben zu begleichen. Wird die Karte auch nur teilweise privat genutzt, sind die Gebühren in der Regel nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine strikte Trennung der Nutzung ist hier entscheidend.

Sprachkurs

Die Kosten für einen Sprachkurs können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Kurs einen konkreten und direkten Zusammenhang mit Ihrer aktuellen Berufstätigkeit hat. Dies ist der Fall, wenn Sie die Fremdsprache benötigen, um Ihren Beruf auszuüben, oder wenn der Kurs dazu dient, Ihre Kenntnisse in einer Sprache zu verbessern, die für Ihren aktuellen Job erforderlich ist. Ein Sprachkurs aus privatem Interesse oder zur allgemeinen Weiterbildung ohne direkten Bezug zum aktuellen Beruf ist nicht als Werbungskosten absetzbar.

Zubehör

Kosten für Zubehör, das spezifisch für die Ausübung Ihres Berufs notwendig ist, können als weitere Werbungskosten abziehbar sein. Beispiele hierfür sind das Navigationsgerät eines Lkw-Fahrers, das für die Routenplanung und -navigation im Berufsverkehr unerlässlich ist, oder OBD-Stecker, die für elektronische Fahrtenbücher benötigt werden. Solches Zubehör muss klar und eindeutig für die berufliche Nutzung bestimmt sein.

Werbungskosten vs. Werbekosten in der Buchhaltung

Es ist wichtig, zwischen den Werbungskosten von Arbeitnehmern und den Werbekosten (im Sinne von Betriebsausgaben) von Unternehmen zu unterscheiden, auch wenn beide Begriffe umgangssprachlich manchmal ähnlich verwendet werden. Die oben genannten Beispiele beziehen sich auf Werbungskosten von Arbeitnehmern im Rahmen der Einkommensteuer.

Für Unternehmen gelten andere Regeln. Im deutschen Steuerrecht gibt es grundsätzlich keinen festgelegten Höchstbetrag für die Absetzbarkeit von Werbekosten. Unternehmen können Kosten für Werbe- und Marketingmaßnahmen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen, sofern diese Ausgaben betrieblich veranlasst sind und dem Erzielen von Einnahmen dienen. Dies betrifft klassische Werbung wie Anzeigen, Plakate, Online-Marketing, aber auch PR-Maßnahmen und andere Aktivitäten zur Bekanntmachung des Unternehmens oder seiner Produkte/Dienstleistungen.

Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Werbekosten als Betriebsausgaben umfassen die Nachweisbarkeit eines direkten Zusammenhangs zwischen den Werbemaßnahmen und der beabsichtigten Einkunftserzielung des Unternehmens. Die Ausgaben müssen klar dem Geschäftsbetrieb zuzuordnen sein.

Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) müssen die Aufwendungen zudem eindeutig dokumentiert werden. Die Werbemaßnahmen müssen zudem als angemessen angesehen werden. Die Absetzbarkeit ist nicht gegeben, wenn es sich um Ausgaben für Maßnahmen handelt, die nicht primär dem Geschäftszweck dienen oder als unangemessen hoch angesehen werden. Somit ist die Grenze der Absetzbarkeit durch die Angemessenheit und die betriebliche Notwendigkeit der Ausgaben definiert, nicht durch einen festen Höchstwert.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Für Arbeitnehmer sind Werbungskosten beruflich bedingte Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Für Unternehmen sind Werbekosten Betriebsausgaben, die dem Zweck dienen, Einnahmen zu erzielen. Die Regeln und absetzbaren Posten unterscheiden sich grundlegend.

Häufig gestellte Fragen zu weiteren Werbungskosten

Hier beantworten wir einige häufige Fragen basierend auf den uns vorliegenden Informationen:

Kann ich meine Visitenkarten absetzen?

Ja, wenn Sie berufliche Visitenkarten selbst drucken lassen und die Kosten nicht von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Sind Kosten für einen Sprachkurs Werbungskosten?

Ja, wenn der Sprachkurs einen konkreten und eindeutigen Zusammenhang mit Ihrer aktuellen Berufstätigkeit hat und zur Ausübung oder Verbesserung Ihrer Kenntnisse für diesen Beruf dient.

Kann ich eine Brille als Werbungskosten absetzen?

Ja, aber nur unter sehr spezifischen Bedingungen: wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder ein eindeutiger Zusammenhang der Sehschwäche mit Ihrem Beruf klar feststeht.

Gibt es einen Höchstbetrag für weitere Werbungskosten?

Nein, für Arbeitnehmer gibt es keinen festgelegten Höchstbetrag für die Absetzbarkeit von Werbungskosten im Allgemeinen oder spezifisch für weitere Werbungskosten. Sie können alle beruflich veranlassten Kosten geltend machen. Allerdings gibt es eine Werbungskosten-Pauschale, die automatisch berücksichtigt wird, wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten diesen Pauschalbetrag nicht übersteigen. Nur die Kosten, die über die Pauschale hinausgehen, wirken sich steuermindernd aus.

Sind Geschenke an Kunden immer absetzbar?

Geschenke an Geschäftsfreunde oder Kunden sind als Werbungskosten (für Arbeitnehmer, wenn beruflich veranlasst und nicht vom Arbeitgeber erstattet) oder Betriebsausgaben (für Unternehmen) absetzbar, aber nur, wenn sie beruflich veranlasst sind und die Kosten pro Jahr und beschenkten 35 € nicht übersteigen.

Übersicht einiger weiterer Werbungskosten und Voraussetzungen

KostenartBeispielWesentliche Voraussetzung für Absetzbarkeit
BewirtungskostenEssen mit einem KundenBeruflich veranlasst, nicht vom Arbeitgeber erstattet
BrilleSpezielle Brille für bestimmte berufliche TätigkeitTypische Berufskrankheit oder eindeutiger beruflicher Zusammenhang
UnfallkostenReparaturkosten nach Unfall auf ArbeitswegUnfall auf beruflich veranlasster Fahrt oder Arbeitsweg
Berufsbedingte KrankheitskostenBehandlung einer Krankheit, die direkt durch den Beruf verursacht wurdeKlar und eindeutig durch berufliche Tätigkeit veranlasst
Beruflicher RechtsstreitKosten für Anwalt bei KündigungsschutzklageSteht im Zusammenhang mit den Einnahmen / arbeitsrechtliche Auseinandersetzung
PortoVersand beruflicher BriefeBeruflich veranlasst, nicht vom Arbeitgeber erstattet
ReisepassPass für Dienstreisen ins AuslandAusschließliche Nutzung für berufliche Auslandsreisen
BerufshaftpflichtversicherungPrämie für die VersicherungAbsicherung beruflicher Risiken erforderlich
VisitenkartenDruckkostenBeruflich veranlasst, nicht vom Arbeitgeber erstattet
GeschenkePräsent an GeschäftspartnerBeruflich veranlasst, max. 35 € pro Person/Jahr
SprachkursKurs für beruflich benötigte SpracheKonkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit
ZubehörNavigationsgerät für LKW-FahrerSpezifisch für berufliche Nutzung notwendig

Die Geltendmachung weiterer Werbungskosten erfordert stets eine sorgfältige Dokumentation. Belege wie Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbücher oder schriftliche Notizen über den beruflichen Anlass sind unerlässlich, um die Kosten gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Ausgaben tatsächlich anerkannt werden und Ihre Steuerlast entsprechend gemindert wird.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kategorie der weiteren Werbungskosten Arbeitnehmern vielfältige Möglichkeiten bietet, beruflich bedingte Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Es lohnt sich, alle Ausgaben kritisch zu prüfen und zu dokumentieren, ob ein beruflicher Zusammenhang besteht. Die Unterscheidung zu privaten Ausgaben und die Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für jede Kostenart sind dabei entscheidend für eine erfolgreiche steuerliche Berücksichtigung.

Wenn du mehr spannende Artikel wie „Weitere Werbungskosten: Was Sie absetzen können“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Bürobedarf vorbei!

Go up