23/04/2025
Als Unternehmer, der Waren oder Gegenstände aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezieht, stehen Sie oft vor der Frage: Wie buche ich diesen Vorgang korrekt? Der sogenannte innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt besonderen umsatzsteuerlichen Regeln, die eine präzise Verbuchung erfordern. Das korrekte Konto in Ihrem SKR 03 oder SKR 04 ist entscheidend, um Fehler zu vermeiden und sicherzustellen, dass Umsatzsteuer und Vorsteuer korrekt deklariert werden.

Die Komplexität entsteht dadurch, dass Sie als Erwerber die Umsatzsteuer schulden (Reverse Charge), aber unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dieser Artikel beleuchtet die relevanten Konten und die Systematik hinter der Verbuchung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
- Was ist ein Innergemeinschaftlicher Erwerb?
- Die Erwerbsschwelle: Eine Sonderregelung
- Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- Entstehung der Steuerschuld und Vorsteuerabzug
- Die richtigen Konten in SKR 03 und SKR 04
- Praxis-Beispiel: Kauf einer Maschine aus Österreich
- Das Innergemeinschaftliche Verbringen
- Verbuchung in der Umsatzsteuervoranmeldung
- Häufig gestellte Fragen zum Innergemeinschaftlichen Erwerb und dessen Verbuchung
- Wie verbucht man IG-Erwerb?
- Welches Konto bei innergemeinschaftlichem Erwerb wird für den Warenwert genutzt?
- Was wird auf Konto 3435 gebucht?
- Muss ich innergemeinschaftliche Erwerbe buchen, auch wenn sich Steuer und Vorsteuer ausgleichen?
- Was passiert, wenn ich meine UID nicht gegenüber dem Lieferanten verwende?
- Fazit
Was ist ein Innergemeinschaftlicher Erwerb?
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nach § 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor, wenn ein Gegenstand von einem Unternehmer in einem EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer oder eine juristische Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat geliefert wird. Wichtig dabei ist, dass der Lieferer ein Unternehmer ist (nicht zwingend umsatzsteuerpflichtig, aber kein Kleinunternehmer im Sinne der Vorschriften des Lieferlandes) und der Erwerber die Ware für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Im Gegensatz zu Importen aus Drittländern fällt beim innergemeinschaftlichen Erwerb keine Einfuhrumsatzsteuer an den Grenzen an. Stattdessen wird die Umsatzsteuer im Bestimmungsland, also dort, wo der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung ankommt, vom Erwerber geschuldet und deklariert. Dies wird auch als Erwerbsbesteuerung bezeichnet.
Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb
Damit ein Vorgang als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt, müssen typischerweise folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Ware wird physisch von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder versendet.
- Der Lieferer ist ein Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens handelt und nicht unter die Kleinunternehmerregelung im Lieferland fällt.
- Der Erwerber ist entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person, die nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
- Beide Parteien (Lieferer und Erwerber) treten in der Regel mit ihrer jeweiligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) auf, wobei die Verwendung der UID des Erwerbers ein starkes Indiz für einen innergemeinschaftlichen Erwerb ist.
Unentgeltliche Vorgänge wie Geschenke oder Warenproben gelten grundsätzlich nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne dieser Regelung, es sei denn, es handelt sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen.
Die Erwerbsschwelle: Eine Sonderregelung
Für bestimmte Erwerber gibt es eine Sonderregelung, die sogenannte Erwerbsschwelle. In Deutschland liegt diese Schwelle bei 12.500 Euro pro Kalenderjahr (Stand 2024 - *Hinweis: Der bereitgestellte Text nennt eine Schwelle von 11.000 Euro, die in Österreich gilt. Wir beziehen uns hier auf die deutsche Regelung, da der Artikel auf deutsche SKRs abzielt, halten uns aber an die im Text genannten Prinzipien*). Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen (z.B. bestimmte Ärzte), pauschalierte Land- und Forstwirte sowie juristische Personen, die nicht für ihr Unternehmen erwerben, müssen erst dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern, wenn ihre Netto-Erwerbe aus anderen EU-Ländern diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr überschreiten.
Wichtig: Wenn ein solcher Schwellenerwerber gegenüber seinem Lieferanten in einem anderen EU-Land seine deutsche UID verwendet, verzichtet er damit auf die Anwendung der Erwerbsschwelle. In diesem Fall muss jeder innergemeinschaftliche Erwerb ab dem ersten Euro im Inland besteuert werden, unabhängig davon, ob die Schwelle überschritten wurde oder nicht.
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Grundsätzlich gilt der innergemeinschaftliche Erwerb dort als bewirkt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, also im Bestimmungsland. Wenn der Erwerber jedoch die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet, gilt der Erwerb zunächst auch in diesem Mitgliedstaat als bewirkt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Erwerb auf jeden Fall irgendwo in der EU besteuert wird. Der Erwerber kann diese „Doppelbesteuerung“ vermeiden, indem er nachweist, dass der Erwerb tatsächlich im Bestimmungsland besteuert wurde.
Entstehung der Steuerschuld und Vorsteuerabzug
Die Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht in Deutschland mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des Kalendermonats, der dem Monat des Erwerbs folgt. Steuerschuldner ist der Erwerber.
Für die Besteuerung gelten die deutschen Umsatzsteuersätze, also 19 % oder 7 %, je nach Art des erworbenen Gegenstands.
Wenn Sie als Erwerber zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind (was bei den meisten regulären Unternehmern der Fall ist), können Sie die für den innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Umsatzsteuer in gleicher Höhe und im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen. Das bedeutet, dass die steuerliche Belastung für Sie per Saldo Null ist (0 EUR).

Auch wenn die Belastung Null ist, müssen sowohl die Umsatzsteuer als auch der Vorsteuerabzug in Ihrer Buchhaltung erfasst und in der Umsatzsteuervoranmeldung deklariert werden. Dies dient der statistischen Erfassung und dem Nachweis der korrekten Besteuerung.
Beachten Sie, dass für den Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer erforderlich ist. Die Rechnung des ausländischen Lieferanten (üblicherweise ohne Umsatzsteuer des Lieferlandes, aber mit Hinweis auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung und Angabe beider UIDs) ist ausreichend.
Die richtigen Konten in SKR 03 und SKR 04
Die Verbuchung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt in der Regel auf Aufwandskonten für bezogene Waren oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Gleichzeitig müssen die geschuldete Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer erfasst werden. Hier kommen spezielle Konten zum Einsatz, die den innergemeinschaftlichen Erwerb kennzeichnen.
Basierend auf den gängigen Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 finden Sie hier eine Übersicht der wichtigsten Konten:
| Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Zweck |
|---|---|---|---|
| Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | 3425 | 5425 | Verbuchung des Netto-Warenwerts bei 19 % USt, wenn voller Vorsteuerabzug möglich ist. |
| Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer | 3420 | 5420 | Verbuchung des Netto-Warenwerts bei 7 % USt, wenn voller Vorsteuerabzug möglich ist. |
| Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 1774 | 3804 | Erfassung der geschuldeten Umsatzsteuer (19 %) aus dem Erwerb. Dies ist ein Verbindlichkeitskonto. |
| Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 1574 / 1404 | 1404 | Erfassung der abziehbaren Vorsteuer (19 %) aus dem Erwerb. Dies ist ein Forderungskonto. |
| Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 7 % | 1772 | 3802 | Erfassung der geschuldeten Umsatzsteuer (7 %) aus dem Erwerb. |
| Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 7 % | 1572 | 1402 | Erfassung der abziehbaren Vorsteuer (7 %) aus dem Erwerb. |
| Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | 3435 | 5435 | Verbuchung des Warenwerts bei 19 % USt, wenn kein oder nur teilweiser Vorsteuerabzug möglich ist (z.B. bei Kleinunternehmern, bestimmten steuerbefreiten Umsätzen oder im nicht-unternehmerischen Bereich juristischer Personen). |
| Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer | 3430 | 5430 | Verbuchung des Warenwerts bei 7 % USt, wenn kein oder nur teilweiser Vorsteuerabzug möglich ist. |
| Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug | 1779 | 3809 | Erfassung der geschuldeten Umsatzsteuer, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist. |
Die Konten 3425/5425 und 3420/5420 (sowie 3435/5435 und 3430/5430) sind Aufwandskonten, auf denen der Netto-Wert der bezogenen Waren gebucht wird. Die Konten 17xx/38xx sind Passivkonten (Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt), auf denen die geschuldete Umsatzsteuer gebucht wird. Die Konten 15xx/14xx sind Aktivkonten (Forderungen gegenüber dem Finanzamt), auf denen die abziehbare Vorsteuer gebucht wird.
Das Konto 3435 (SKR 03) / 5435 (SKR 04) im Detail
Das Konto 3435 (SKR 03) bzw. 5435 (SKR 04) trägt die Bezeichnung „Innergemeinschaftlicher Erwerb ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer“. Dieses Konto ist für Fälle gedacht, in denen Sie als Erwerber die Umsatzsteuer von 19 % schulden, aber aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen die gezahlte Steuer nicht oder nur teilweise als Vorsteuer abziehen dürfen. Dies betrifft beispielsweise:
- Kleinunternehmer, die aufgrund ihrer Kleinunternehmerregelung grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug haben.
- Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze tätigen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. bestimmte Finanzdienstleistungen).
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ähnliche Einrichtungen, die den Gegenstand nicht für ihren unternehmerischen Bereich erwerben.
In diesen Fällen wird die geschuldete Umsatzsteuer zu einem echten Kostenfaktor, der nicht durch einen Vorsteuerabzug kompensiert wird. Die Buchung auf 3435/5435 spiegelt diesen Umstand wider, indem sie den Warenwert zusammen mit der nicht abziehbaren Umsatzsteuer als Aufwand erfasst oder den Warenwert als Aufwand und die Umsatzsteuer auf einem separaten Konto (wie 1779/3809) als nicht abziehbar bucht, je nach konkreter Buchungslogik und Softwareeinstellung.
Praxis-Beispiel: Kauf einer Maschine aus Österreich
Ein deutscher Unternehmer, Herr Huber (zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt), erwirbt eine Maschine im Wert von 20.000 EUR netto von einem Händler in Österreich. Der österreichische Händler liefert die Maschine umsatzsteuerfrei nach Deutschland, da beide Unternehmer mit ihren UIDs auftreten und es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung für den Österreicher handelt.
Für Herrn Huber liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Er muss diesen Vorgang in Deutschland mit 19 % Umsatzsteuer versteuern.
Geschuldete Umsatzsteuer: 20.000 EUR * 19 % = 3.800 EUR
Da Herr Huber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diese 3.800 EUR gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Die Buchung auf den relevanten SKR-Konten (hier SKR 03/04 kombiniert dargestellt) sieht wie folgt aus:
1. Buchung des Warenwerts (Anschaffung der Maschine):
| Konto SKR 03/04 (Soll) | Kontenbezeichnung (Soll) | Betrag (Soll) | Konto SKR 03/04 (Haben) | Kontenbezeichnung (Haben) | Betrag (Haben) |
|---|---|---|---|---|---|
| 0210 / 0440 | Maschinen (Anlagevermögen) | 20.000 EUR | 1200 / 1800 | Bank (oder Kreditor) | 20.000 EUR |
Diese Buchung erfasst den Erwerb der Maschine selbst.
2. Buchung der Umsatzsteuer und des Vorsteuerabzugs aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb:
Da Herr Huber zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, werden die geschuldete Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer in gleicher Höhe gebucht:
| Konto SKR 03/04 (Soll) | Kontenbezeichnung (Soll) | Betrag (Soll) | Konto SKR 03/04 (Haben) | Kontenbezeichnung (Haben) | Betrag (Haben) |
|---|---|---|---|---|---|
| 1574 / 1404 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 3.800 EUR | 1774 / 3804 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 3.800 EUR |
Diese Buchung ist eine sogenannte „Null-Buchung“ oder Spiegelbuchung in Bezug auf die Steuerlast. Das Konto für die abziehbare Vorsteuer (Aktivkonto) im Soll und das Konto für die Umsatzsteuer (Passivkonto) im Haben stehen sich gegenüber. Per Saldo ergibt sich für Herrn Huber eine Zahllast von 0 EUR an das Finanzamt bezüglich dieses Vorgangs.
Die Buchung auf den Aufwandskonten 3425/5425 (Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% mit voller Abzugsfähigkeit) erfolgt typischerweise, wenn es sich um Waren handelt, die direkt als Aufwand gebucht werden, nicht um Anlagevermögen wie in diesem Beispiel der Maschine. Bei Anlagevermögen wird der Nettowert direkt auf das entsprechende Anlagekonto gebucht, und die Steuerbuchung erfolgt separat.

Das Innergemeinschaftliche Verbringen
Ein Sonderfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist das innergemeinschaftliche Verbringen. Dies liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu eigenen Zwecken verbringt (z.B. in ein Lager oder eine Betriebsstätte in einem anderen Land), ohne dass dabei das Eigentum an der Ware auf einen anderen übergeht. Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird dieses Verbringen im Abgangsland als innergemeinschaftliche Lieferung (steuerfrei) und im Bestimmungsland als innergemeinschaftlicher Erwerb (steuerpflichtig beim Verbringenden) behandelt.
Auch hier muss der Unternehmer im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung durchführen und kann, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Steuer als Vorsteuer abziehen. Ausländische Unternehmer, die Waren nach Deutschland verbringen, müssen sich hierfür in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und eine deutsche UID beantragen.
Verbuchung in der Umsatzsteuervoranmeldung
Der innergemeinschaftliche Erwerb muss in der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) deklariert werden. Der Wert des steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs wird in einer bestimmten Kennzahl erfasst, und die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in einer anderen Kennzahl ausgewiesen. Gleichzeitig wird die abziehbare Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb in der Kennzahl für abziehbare Vorsteuerbeträge geltend gemacht.
Die elektronische Übermittlung der UStVA über das ELSTER-System ist der Regelfall. Die korrekte Übernahme der gebuchten Werte aus Ihrer Finanzbuchhaltung in die entsprechenden Felder der UStVA ist entscheidend für die korrekte Deklaration gegenüber dem Finanzamt.
Häufig gestellte Fragen zum Innergemeinschaftlichen Erwerb und dessen Verbuchung
Hier beantworten wir einige oft gestellte Fragen zum Thema:
Wie verbucht man IG-Erwerb?
Die Verbuchung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erfolgt in zwei Schritten (oder in einem kombinierten Buchungssatz): Zuerst wird der Netto-Warenwert auf einem passenden Aufwands- oder Anlagekonto gebucht. Dann wird die geschuldete Umsatzsteuer auf einem Verbindlichkeitskonto (z.B. 1774/3804 für 19 %) und die abziehbare Vorsteuer auf einem Forderungskonto (z.B. 1574/1404 für 19 %) erfasst. Bei vollem Vorsteuerabzug gleichen sich diese beiden Beträge aus.
Welches Konto bei innergemeinschaftlichem Erwerb wird für den Warenwert genutzt?
Der Netto-Warenwert wird je nach Art des Erwerbs und der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer auf speziellen Aufwandskonten für innergemeinschaftlichen Erwerb gebucht. Beispiele sind Konto 3425 (SKR 03) / 5425 (SKR 04) für Waren bei 19 % USt mit vollem Vorsteuerabzug, oder 3435 (SKR 03) / 5435 (SKR 04) für Waren bei 19 % USt ohne Vorsteuerabzug.
Was wird auf Konto 3435 gebucht?
Auf Konto 3435 (SKR 03) bzw. 5435 (SKR 04) wird der Wert von Waren gebucht, die im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs bezogen wurden, wenn der geltende Umsatzsteuersatz 19 % beträgt und der Erwerber keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug hat (oder dieser ausgeschlossen ist). In der Regel wird hier der Warenwert inklusive der geschuldeten, nicht abziehbaren Umsatzsteuer erfasst, wodurch die Steuer zum Kostenbestandteil wird.
Muss ich innergemeinschaftliche Erwerbe buchen, auch wenn sich Steuer und Vorsteuer ausgleichen?
Ja, unbedingt. Auch wenn die steuerliche Belastung per Saldo Null ist, müssen sowohl die geschuldete Umsatzsteuer als auch die abziehbare Vorsteuer in Ihrer Buchhaltung erfasst und in der Umsatzsteuervoranmeldung deklariert werden. Dies ist eine gesetzliche Anforderung und dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit für das Finanzamt.
Was passiert, wenn ich meine UID nicht gegenüber dem Lieferanten verwende?
Wenn Sie Ihre UID nicht verwenden, könnte der Lieferant aus dem anderen EU-Land die Lieferung fälschlicherweise mit der Umsatzsteuer seines Landes berechnen. In diesem Fall liegt für Sie kein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a UStG vor, den Sie in Deutschland versteuern müssten. Allerdings haben Sie dann auch keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug für die im anderen EU-Land gezahlte Steuer. Sie müssten versuchen, die Steuer vom ausländischen Finanzamt erstattet zu bekommen (was kompliziert sein kann) oder die ausländische Steuer als Kosten zu verbuchen. Es ist daher im Regelfall immer ratsam, die UID bei innergemeinschaftlichen Geschäften zu verwenden.
Fazit
Die korrekte Verbuchung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist ein wichtiger Bestandteil der Buchhaltung für international agierende Unternehmer in der EU. Die Verwendung der richtigen Konten in SKR 03 oder SKR 04, wie z.B. 3425, 3420, 3435 für den Warenwert und 1774, 1772, 1574, 1572, 1779, 1404, 1402, 3804, 3802, 3809 für die Umsatzsteuer und Vorsteuer, ist essenziell. Auch wenn bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung keine Netto-Steuerlast entsteht, ist die formelle Buchung und Deklaration unumgänglich. Bei Fragen oder Unsicherheiten ist es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um die Einhaltung aller Vorschriften sicherzustellen.
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