14/02/2024
Die Frage nach der Gültigkeit eines Patents ist zentral für jeden Erfinder und jedes Unternehmen, das seine Innovationen schützen möchte. Grundsätzlich ist die Laufzeit eines Patents begrenzt. In vielen Rechtssystemen, wie auch im europäischen Kontext, beträgt die maximale Laufzeit vom Anmeldetag an 20 Jahre. Innerhalb dieser Zeit gewährt das Patent dem Inhaber ein zeitlich begrenztes Monopol. Die durchsetzbaren Verbotsrechte gegenüber Dritten, also das Recht, anderen die Benutzung oder Nachahmung der eigenen Erfindung zu untersagen, können ab der Patenterteilung geltend gemacht werden. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass viele Patente diese maximale Laufzeit nicht erreichen. Sie verfallen oft frühzeitig durch die Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühren. Dies geschieht häufig, wenn sich für den Patentinhaber keine ausreichende Verwertungsmöglichkeit ergibt und er die laufenden Kosten für die Aufrechterhaltung des Patents ohne entsprechende Einnahmen nicht mehr tragen möchte.

Das US-Patentrecht: Ein komplexes System
Für international agierende Firmen sind die USA oft ein besonders wichtiger Markt oder Sitz bedeutender Wettbewerber. Dementsprechend hoch ist das Interesse am Patentschutz in den Vereinigten Staaten. Das US-Patentrecht weist jedoch eine Reihe von Besonderheiten auf, die sich grundlegend von den Systemen in Europa oder Asien unterscheiden können.
Das US-Recht kennt neben den `utility patents` (Patente für technische Innovationen, vergleichbar mit europäischen Patenten) auch `design patents` (vergleichbar mit Geschmacksmustern) und `plant patents` (vergleichbar mit Sortenschutz). Alle diese Patentarten sind im gleichen Gesetz, dem Title 35 des United States Code (U.S.C.), geregelt.
Wer sich erstmals mit dem US-Patentrecht beschäftigt, stellt schnell fest, dass es stark auf entschiedene Fälle, das sogenannte `case law`, gestützt ist. Die kodifizierten Gesetzestexte sind weniger detailreich als beispielsweise in Deutschland und werden maßgeblich durch Rechtsprechung und die Ausführungsbestimmungen des Title 37 der Code of Federal Regulations (CFR) ergänzt.
First-To-Invent versus First-To-File: Ein historischer Unterschied
Ein zentraler Unterschied, der lange Zeit das US-System prägte, war das `First-To-Invent`-Prinzip. Während in Europa und den meisten anderen Ländern das `First-To-File`-Prinzip gilt (das Patent erhält derjenige, der die Erfindung zuerst anmeldet), wurde in den USA derjenige belohnt, der die Erfindung tatsächlich zuerst gemacht hat. Dieses Prinzip versprach auf den ersten Blick eine höhere Gerechtigkeit, führte in der Praxis aber zu aufwendigen und teuren Verfahren, den sogenannten `interference`-Verfahren, um den wahren ersten Erfinder zu bestimmen. Diese Verfahren begünstigten oft den Anmelder, der seine Entwicklungsarbeiten besser dokumentiert hatte oder über größere finanzielle Mittel verfügte.
Nach langjährigen Diskussionen wurde das First-To-Invent-Prinzip in den USA aufgegeben. Eine entsprechende Gesetzesrevision wurde am 16. September 2011 unterzeichnet und trat für Patentanmeldungen, deren effektiver Anmeldetag nach dem 16. März 2013 lag, in Kraft. Für Patente, die vor diesem Datum angemeldet wurden, gilt weiterhin das alte Recht mit dem `First-To-Invent`-Prinzip.
Eine Auswirkung des alten Systems war die Pflicht, dass eine US-Patentanmeldung zwingend im Namen des Erfinders oder aller Miterfinder eingereicht werden musste. Eine Firma konnte das Patent erst am Tag der Einreichung per `assignment` übernehmen. Mit der Gesetzesänderung, bereits ab dem 16. September 2012, wurde es Firmen jedoch ermöglicht, direkt als Anmelder aufzutreten.
Das neue US-System ist nun ein `First-Inventor-To-File`-Prinzip. Es liegt gewissermaßen zwischen dem reinen `First-To-Invent` und dem `First-To-File`, da es zwar auf dem Anmeldedatum basiert, aber unter bestimmten Umständen dem Erfinder eine Neuheitsschonfrist zugesteht, selbst wenn Dritte die Erfindung später veröffentlicht haben.
Die Pflicht zu Redlichkeit und gutem Glauben (Duty Of Candor)
Ein weiteres grundlegendes Prinzip des US-Patentrechts ist die unabdingbare Pflicht zu redlichem und ehrlichem Verhalten, bekannt als `duty of candor and good faith`. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kann dazu führen, dass ein erteiltes Patent `unenforceable` (undurchsetzbar) wird. Das bedeutet, der Patentinhaber kann seine Rechte aus dem Patent nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Diese Pflicht beinhaltet insbesondere, dass ein Patentanmelder dem US-Patentamt von sich aus alle ihm bekannten Umstände und Tatsachen mitteilen muss, die für die Prüfung der Erfindung auf Patentfähigkeit relevant sein könnten. Falsche oder unvollständige Angaben gefährden das erteilte Patent, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass das Patent auch bei vollständiger Information erteilt worden wäre. Es ist daher dringend anzuraten, jeglichen bekannten Stand der Technik, insbesondere Prüfungsergebnisse aus thematisch verwandten Anmeldungen bei anderen Patentämtern, dem US-Patentamt formell im Rahmen eines sogenannten `information disclosure statements` mitzuteilen. Die übliche Frist hierfür beträgt lediglich drei Monate ab Einreichung der Anmeldung bzw. ab Kenntniserhalt von neuen Informationen. Dies kann für international tätige Anmelder einen erheblichen administrativen Aufwand bedeuten.

Die Erfindererklärung (Declaration)
Eng verbunden mit der `duty of candor` ist die sogenannte `declaration`. Der oder die Erfinder müssen für jede einzelne Patentanmeldung schriftlich bestätigen, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die wahren Erfinder sind und dass ihnen die Pflicht zur Mitteilung aller relevanten Informationen bekannt ist. Ohne diese `declaration` der Erfinder ist eine wirksame US-Patentanmeldung nicht möglich. Sie kann jedoch innerhalb von maximal sechs Monaten nach dem Anmeldetag nachgereicht werden, wobei das Ausschöpfen der Maximalfrist gebührenpflichtig ist.
Der Stand der Technik (Prior Art) im US-System
Die Definition des relevanten Stands der Technik unterscheidet sich ebenfalls vom europäischen System. In Europa ist der Stand der Technik abschließend definiert: jede Veröffentlichung vor dem maßgeblichen Anmeldetag ist patenthindernd (absolute Neuheit). Das US-Patentgesetz verwendet keinen geschlossenen Katalog, sondern einen Ausschlusskatalog (35 U.S.C. 102), der verschiedene Szenarien beschreibt, in denen ein Patent nicht erteilt werden soll. Der relevante Stand der Technik (`prior art`) ergibt sich aus der Zusammenschau dieser Ausschlussbestimmungen.
Unter dem alten `First-To-Invent`-Prinzip bezog sich eine wichtige Ausschlussbestimmung (35 U.S.C. 102 (a)) auf das Datum der Erfindung. Eine Patenterteilung war ausgeschlossen, wenn die Erfindung bereits bekannt war, bevor der Anmelder ein eigenes Erfindungsdatum nachweisen konnte. Anmelder konnten dies mit dem Nachweis eines früheren Erfindungsdatums ausräumen, dem sogenannten „Zurückschwören”. Nicht-schriftliche Veröffentlichungen (wie mündliche Präsentationen oder Vorbenutzungen) außerhalb der USA wurden zugunsten der Erfinder ignoriert.
35 U.S.C. 102 (b) definierte als weiteren Ausschluss jede Veröffentlichung, einschließlich Vorbenutzungen in den USA (aber nicht außerhalb), die mehr als ein Jahr vor der US-Anmeldung erfolgte. Hierin lag die Neuheitsschonfrist (grace period), die es einem Erfinder erlaubte, auch innerhalb eines Jahres nach einer eigenen Veröffentlichung noch ein wirksames US-Patent zu erhalten. Eine solche Schonfrist existiert im deutschen und europäischen Patentrecht nicht.
Mit der Abkehr vom `First-To-Invent`-Prinzip änderte sich auch der Ausschlusskatalog. Die Regel, die auf das tatsächliche Erfindungsdatum abstellte, entfiel. Auch die Nichtberücksichtigung nicht-schriftlicher Vorveröffentlichungen außerhalb der USA entfiel. Die einjährige Neuheitsschonfrist zugunsten des Erfinders blieb jedoch bestehen. Nach neuem Recht kann der Erfinder auch dann noch erfolgreich ein Patent anmelden, wenn ein Dritter die Erfindung im Zeitraum zwischen der ersten Veröffentlichung des Erfinders und dessen Patentanmeldung ebenfalls veröffentlicht hat. Dies untermauert das `First-Inventor-To-File`-Prinzip.
Die Continuation-Praxis
Eine weitere Besonderheit in den USA ist die Möglichkeit, jederzeit eine sogenannte `continuation`-Anmeldung zu einer anhängigen Patentanmeldung einzureichen. Eine `continuation` genießt denselben Zeitrang wie die ursprüngliche Stammanmeldung (`parent`), sofern sie inhaltlich nichts Neues hinzufügt. Fügt sie Neues hinzu, spricht man von einer `continuation-in-part`. Handelt es sich um eine andere Erfindung, die in der Stammanmeldung beschrieben war, aber nicht verfolgt wurde, spricht man von einer `divisional` (Teilanmeldung).
Diese Praxis ermöglicht es einem Anmelder, mehrere Patente mit unterschiedlich formulierten Patentansprüchen für im Wesentlichen dieselbe Erfindung zu erhalten. Die Laufzeit aller `continuation`-Anmeldungen berechnet sich jedoch einheitlich vom Anmeldetag der Stammanmeldung und beträgt maximal 20 Jahre ab diesem Datum. Die `continuation`-Praxis ist strategisch vorteilhaft, um sich Optionen in schwierigen Prüfungsverfahren offen zu halten oder einen eleganten Übergang von der internationalen Phase einer PCT-Anmeldung in die nationale Phase in den USA zu gestalten.
Das Prüfungsverfahren und die Überprüfung erteilter Patente
Auch in den USA durchläuft eine Patentanmeldung ein Prüfungsverfahren durch einen sachkundigen Prüfer. Eine sorgfältige und vollständige Erwiderung auf negative Prüfungsbescheide ist wichtig, da ein zweiter Bescheid typischerweise `final` wird und die Möglichkeiten zur Änderung der Ansprüche stark einschränkt. Ein kostenpflichtiger `request-for-continued-examination` (RCE) kann dann nötig sein, um die Prüfung fortzusetzen.
Das US-System bietet auch Verfahren zur erneuten Prüfung erteilter Patente. Das `re-issue`-Verfahren erlaubt dem Patentinhaber, materielle Fehler in den Patentansprüchen zu korrigieren und innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung unter bestimmten Umständen sogar den Schutzbereich zu erweitern. Eine `re-examination` dient der Prüfung eines erteilten Patents im Lichte von neuem druckschriftlichem Stand der Technik, der im ursprünglichen Prüfungsverfahren nicht berücksichtigt wurde. Sie kann vom Patentinhaber oder einem Dritten beantragt werden und als einseitiges (`ex parte`) oder zweiseitiges (`inter partes`) Verfahren durchgeführt werden.

Mit der Gesetzesnovelle wurden weitere Verfahren eingeführt. Der `post-grant review` kann innerhalb von neun Monaten nach Erteilung beantragt werden und basiert auf allen Patentfähigkeitsvoraussetzungen, nicht nur auf druckschriftlichem Stand der Technik. Dies ähnelt einem europäischen Einspruchsverfahren. Die `supplemental examination` ermöglicht es einem Patentinhaber, Material nachzureichen, das er im Rahmen seiner `duty of candor` hätte vorlegen müssen, um Versäumnisse zu heilen, ist aber kein Ersatz für die ursprüngliche Sorgfaltspflicht.
Weitere wichtige Aspekte des US-Patentrechts
Im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung eines US-Patents ist das `discovery`-Verfahren von Bedeutung. Hierbei erhalten Parteien Einblick in interne Unterlagen der Gegenseite. Die Reichweite kann sehr weit sein und unterstreicht die Notwendigkeit sorgfältiger Dokumentation und der Beachtung der `duty of candor` von Anfang an, da potenziell alle Informationen ans Licht kommen können.
US-Gerichte berücksichtigen in Streitfällen auch Aussagen des Patentinhabers in verwandten Verfahren. Dies wird als `prosecution history estoppel` bezeichnet und bedeutet, dass ein Patentinhaber den Schutzbereich seines Patents im Prüfungsverfahren nicht kleinreden und später im Verletzungsverfahren einen breiteren Schutz beanspruchen kann. Auch dies erfordert ein überlegtes Vorgehen während der Patentanmeldung und -prüfung.
Ein erteiltes US-Patent erfordert die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren (`maintenance fees`) nach 3,5 Jahren, 7,5 Jahren und 11,5 Jahren ab Erteilung. Nichtzahlung führt zum Verfall des Patents vor Ablauf der 20 Jahre maximaler Laufzeit. Es gibt Gebührenermäßigungen für `small entities`, deren Inanspruchnahme jedoch sorgfältig geprüft werden muss, da eine falsche Geltendmachung die Durchsetzbarkeit des Patents gefährden kann.
Patentinhabern wird empfohlen, ihre Produkte mit einem Hinweis auf den Patentschutz zu versehen (`patent marking`), da Schadenersatzansprüche gegen Dritte andernfalls nur geltend gemacht werden können, wenn deren positive Kenntnis vom Patentschutz nachgewiesen wird. Falsche Patenthinweise sind wettbewerbswidrig und erfordern einen hohen Sorgfaltsmaßstab.
Schließlich müssen Anmelder mit Aktivitäten in den USA beachten, dass Erfindungen, die dort entstanden sind, in der Regel zuerst in den USA angemeldet werden müssen. Das US-Patentamt prüft ein Geheimhaltungsbedürfnis, bevor eine `foreign filing license` erteilt wird, die die Anmeldung der Erfindung auch außerhalb der USA erlaubt.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Wie lange ist die Gültigkeit eines Patents gültig?
Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt vom Anmeldetag an 20 Jahre. Die Verbotsrechte können ab der Patenterteilung geltend gemacht werden. Viele Patente verfallen jedoch früher, meist durch Nichtzahlung der jährlichen Gebühren.
Wann läuft die Patente aus den USA ab?
Auch US-Patente haben eine maximale Laufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung (oder der Stammanmeldung bei `continuation`-Anmeldungen). Sie können ebenfalls durch Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühren vorzeitig erlöschen. Die verschiedenen Regeln zur Patentierbarkeit (wie der Wechsel von `First-To-Invent` zu `First-Inventor-To-File`) betreffen, wie ein Patent erteilt wird und welche Erfindungen patentierbar sind, aber nicht die maximale Dauer von 20 Jahren.
Kann ein Patent nach 20 Jahren verlängert werden?
Der uns vorliegende Text enthält keine Informationen darüber, ob und unter welchen Umständen die Laufzeit eines Patents über die maximale Dauer von 20 Jahren hinaus verlängert werden kann. Der Text beschreibt lediglich die maximale Laufzeit und die Gründe für ein vorzeitiges Erlöschen.
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