31/12/2023
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, sieht sich mit verschiedenen steuerlichen Aspekten konfrontiert. Neben den Einnahmen aus der Stromeinspeisung spielen auch Betriebsausgaben, die Abschreibung der Anschaffungskosten sowie die Umsatzsteuer eine wichtige Rolle. Eine korrekte steuerliche Handhabung ist entscheidend, um alle Vorteile zu nutzen und Pflichten zu erfüllen.

Betriebsausgaben einer Photovoltaikanlage
Unter Betriebsausgaben fallen alle Aufwendungen, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage verursacht werden. Diese Kosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen sofort abziehbaren und nicht sofort abziehbaren Betriebsausgaben.
Sofort abziehbare Betriebsausgaben sind laufende Kosten, die im jeweiligen Wirtschaftsjahr anfallen und direkt geltend gemacht werden können. Dazu zählen beispielsweise:
- Aufwendungen für Wartung und Reparaturen
- Kosten für die Versicherung der Anlage
- Zählermiete
- Schuldzinsen, falls die Anlage über ein Darlehen finanziert wurde
- Die dem Betreiber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer), sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nicht sofort abziehbare Betriebsausgaben sind primär die Kosten für langlebige Wirtschaftsgüter, insbesondere die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaikanlage selbst. Diese werden nicht auf einmal, sondern über die Nutzungsdauer der Anlage verteilt als Aufwand berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der Abschreibung.
Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Betrieb
Für den steuerlichen Abzug von Betriebsausgaben ist es wesentlich, dass das jeweilige Wirtschaftsgut dem Betrieb der Photovoltaikanlage zugeordnet werden kann. Eine Photovoltaikanlage wird in der Regel als Betriebsvorrichtung angesehen. Dies gilt insbesondere für Aufdachanlagen, die auf das Dach aufgesetzt werden. Sie dienen in vollem Umfang dem Gewerbebetrieb, selbst wenn ein Teil des erzeugten Stroms privat verbraucht wird.
Bei Anlagen, die integraler Bestandteil des Gebäudes sind (wie Indachanlagen oder Fassadenanlagen), ist die Zuordnung komplexer. Ertragsteuerlich werden diese jedoch ebenfalls "wie" eine Betriebsvorrichtung behandelt.
Ein praktisches Beispiel hierfür sind Solarziegel. Die Kosten hierfür betreffen sowohl das Dach als Gebäudeteil als auch den Gewerbebetrieb Photovoltaik. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist erforderlich und muss oft im Schätzungswege erfolgen. Dabei sollte zumindest der Mehrpreis gegenüber einer regulären Dacheindeckung dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden.
Wichtig ist, dass das Gebäude, auf dem sich die PV-Anlage befindet, allein dadurch nicht zum Betriebsvermögen wird. Auch das Dach einer Aufdachanlage gehört nicht zum Betrieb. Nur wenn spezifische Maßnahmen zur Montage der Anlage erforderlich waren (z.B. Dachverstärkung), können die Mehrkosten den Herstellungskosten der PV-Anlage zugerechnet werden.
Anschaffungs- und Herstellungskosten & Abschreibung (AfA)
Wie erwähnt, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) einer Photovoltaikanlage nicht sofort vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Da die Anlage über viele Jahre genutzt wird, werden diese Kosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Diese beträgt in Deutschland üblicherweise 20 Jahre.
Die Verteilung der Kosten erfolgt über die Absetzung für Abnutzung (AfA). Für Photovoltaikanlagen wird in der Regel die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angewendet. Dabei werden die AK/HK gleichmäßig über 20 Jahre verteilt, was einem jährlichen Abschreibungssatz von 5 % entspricht.
Zu den AK/HK zählen nicht nur die reinen Material- und Lohnkosten für die Anlage selbst (Module, Wechselrichter etc.), sondern auch alle damit zusammenhängenden Nebenkosten, die anfallen, bis die Anlage betriebsbereit ist. Dies umfasst Kosten für Planung, Transport, Installation, notwendige Änderungen an der Dacheindeckung sowie die Abnahme der Anlage.
Für das Jahr der Inbetriebnahme ist eine Besonderheit zu beachten: Die AfA kann nur zeitanteilig geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme beispielsweise am 10. Mai eines Jahres, kann für dieses Jahr nur ein Anteil von 8/12 des jährlichen AfA-Betrags abgezogen werden (für die Monate Mai bis Dezember).
Die jährliche Abschreibung mindert den steuerpflichtigen Gewinn des Betriebs und stellt somit einen wichtigen steuerlichen Vorteil dar.
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen
Wer beim Kauf der Photovoltaikanlage zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat oder ohnehin umsatzsteuerpflichtig ist und den vollen Vorsteuerabzug für die beim Kauf bezahlte Mehrwertsteuer in Anspruch genommen hat, muss unter Umständen auch für den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer abführen. Diese Pflicht besteht, solange der Betreiber umsatzsteuerpflichtig bleibt.

Das Umsatzsteuergesetz bezeichnet den Eigenverbrauch als „unentgeltliche Wertabgabe“. Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer ist der Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand, also der Preis, den man bezahlen müsste, um den Strom vom eigenen Stromversorger zu beziehen. Dabei wird der Nettopreis (ohne Umsatzsteuer) herangezogen.
Ein Beispiel zur Berechnung der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch:
Angenommen, 1.500 Kilowattstunden (kWh) Solarstrom werden im Privathaushalt verbraucht. Der bundesweit durchschnittliche Netto-Arbeitspreis pro kWh liegt beispielsweise bei 23,53 Cent (brutto ca. 28 Cent abzüglich 19 % Umsatzsteuer).
- Menge des Eigenverbrauchs: 1.500 kWh
- Netto-Einkaufspreis pro kWh: 0,2353 Euro
- Bemessungsgrundlage (netto): 1.500 kWh * 0,2353 Euro/kWh = 352,95 Euro
- Umsatzsteuer (19 %): 352,95 Euro * 0,19 = 66,88 Euro
Dieser Betrag von 66,88 Euro wäre als Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch abzuführen.
Die Menge des Eigenverbrauchs ergibt sich aus der gesamten Stromerzeugung abzüglich der ins Netz eingespeisten Menge. Wenn kein separater Erzeugungszähler vorhanden ist, können auch die im Monitoringsystem oder Wechselrichter ermittelten Werte verwendet werden. Eine geeichte Messung ist steuerlich nicht zwingend erforderlich. Liegen gar keine Messwerte vor, kann der Eigenverbrauch auch geschätzt werden, beispielsweise ausgehend von einer geschätzten Erzeugungsmenge von 1.000 kWh pro Kilowattpeak (kWp) installierter Leistung.
Eine Besonderheit gab es im Jahr 2020 aufgrund der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes. Für das zweite Halbjahr 2020 wurde der Steuersatz auf 16 Prozent gesenkt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben vom 4. November 2020 eine Vereinfachung zugelassen: Für den gesamten privaten Stromverbrauch aus der PV-Anlage im Jahr 2020 durfte der niedrigere Steuersatz von 16 Prozent angewendet werden. Eine Aufteilung der Strommenge und des Steuersatzes auf das erste und zweite Halbjahr war somit nicht notwendig. Dieser Hinweis bezieht sich explizit auf die damalige Regelung für das Jahr 2020.
In den Formularen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die jährliche Umsatzsteuererklärung müssen die Beträge, für die ein anderer Steuersatz als der Regelsteuersatz (damals 19 %) gilt, in den dafür vorgesehenen Feldern für „andere Steuersätze“ angegeben werden.
Steuererklärung: Wo trage ich was ein?
Die steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage erfordert die Nutzung spezifischer Formulare im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage gelten in der Regel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese müssen in der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt meist im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Hierfür ist die Anlage EÜR auszufüllen.
In der Anlage EÜR tragen Sie sowohl Ihre Einnahmen (z.B. aus der Einspeisevergütung) als auch Ihre Betriebsausgaben ein. Die jährliche Abschreibung (AfA) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage wird ebenfalls in der Anlage EÜR als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Die ursprünglichen Anschaffungskosten der Anlage selbst werden in der Regel in der Anlage EÜR im Bereich der "Sonstigen Wirtschaftsgüter" erfasst, von wo aus dann die jährliche Abschreibung berechnet und übertragen wird.
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie zusätzlich monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und jährlich eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Hier erklären Sie die erhaltene Umsatzsteuer (z.B. auf die Einspeisevergütung) und machen die gezahlte Vorsteuer (z.B. auf Wartung, Reparaturen, Strombezug für Eigenverbrauch) geltend.

Steuerliche Vorteile nutzen und Fallstricke vermeiden
Durch die korrekte steuerliche Behandlung Ihrer Photovoltaikanlage können Sie erhebliche steuerliche Vorteile erzielen. Die Möglichkeit, Betriebsausgaben und die Abschreibung der Investitionskosten geltend zu machen, reduziert Ihre steuerliche Belastung. Auch der Vorsteuerabzug auf den Kauf der Anlage kann eine erhebliche Entlastung darstellen, falls Sie sich für die Umsatzsteuerpflicht entschieden haben.
Es ist ratsam, alle relevanten Belege und Rechnungen sorgfältig aufzubewahren, um alle Angaben gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können. Angesichts der Komplexität der Materie, insbesondere bei Fragen zur Zuordnung, Abschreibung und Umsatzsteuer, kann die Unterstützung durch einen Steuerberater sehr hilfreich sein, um alle Möglichkeiten optimal auszuschöpfen und Fehler zu vermeiden.
Zusätzlich zu den steuerlichen Aspekten sollten Sie sich über mögliche Förderprogramme und Zuschüsse informieren, die Ihre Investition weiter entlasten können. Auch wenn keine Details zu spezifischen Programmen vorliegen, ist dies ein wichtiger Punkt bei der Gesamtbetrachtung der Wirtschaftlichkeit.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Photovoltaik und Steuern
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die steuerliche Behandlung Ihrer PV-Anlage:
Kann ich die Anschaffungskosten einer PV-Anlage steuerlich absetzen?
Ja, die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage lassen sich steuerlich geltend machen, wenn die Anlage zur Stromerzeugung für den Verkauf ins Netz oder zur gewerblichen Nutzung dient. Dies geschieht im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Wo trage ich die PV-Anlage in der Steuererklärung ein?
Die Photovoltaikanlage wird in der Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingetragen. Zudem erfolgt zusätzlich die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben in der Anlage EÜR.
Wo wird die Abschreibung der PV-Anlage eingetragen?
Die Abschreibung der PV-Anlage wird ebenfalls in der Anlage EÜR eingetragen, und die jährliche AfA (Absetzung für Abnutzung) berücksichtigt die Anschaffungskosten und Laufzeit der Anlage.
Was zählt zu den Anschaffungskosten einer PV-Anlage?
Zu den Anschaffungskosten zählen die Ausgaben für die Module, den Wechselrichter und die Installation, jedoch nicht die laufenden Wartungskosten. Auch Planungs-, Transport- und Abnahmekosten gehören dazu.
Ist eine PV-Anlage Gebäudebestandteil?
Eine PV-Anlage gilt oft als Gebäudebestandteil, weil sie fest mit dem Gebäude verbunden ist und dessen Nutzung dauerhaft beeinflusst. Ertragsteuerlich wird sie jedoch meist wie eine Betriebsvorrichtung behandelt.
Ist die Installation einer Photovoltaikanlage steuerlich absetzbar?
Ja, die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage sind steuerlich absetzbar, wenn die Anlage zur gewerblichen Nutzung bestimmt ist oder Strom ins Netz eingespeist wird. Sie gehören zu den Anschaffungskosten und werden über die Abschreibung geltend gemacht.
Wie wird eine PV-Anlage steuerlich behandelt?
Eine PV-Anlage wird steuerlich als Betriebsausgabe erfasst, wenn sie gewerblich genutzt wird und die Einnahmen daraus sind einkommensteuer- sowie gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig.
Ist die Installation einer PV-Anlage Handwerkerleistung?
Die Installation zählt zur Handwerkerleistung und kann im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur anteilig und nur, wenn die Anlage nicht vollständig dem Betriebsvermögen zugeordnet ist (was bei PV-Anlagen oft der Fall ist). Der steuerliche Abzug als Betriebsausgabe über die Abschreibung ist üblicher.
Welche Formulare benötigt man bei einer PV-Anlage für das Finanzamt?
Es wird die Anlage G und gegebenenfalls die Anlage EÜR für die Einnahmenüberschussrechnung benötigt, und bei Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die jährliche Umsatzsteuererklärung.

Wie melde ich meine neue PV-Anlage beim Finanzamt an?
Die Anmeldung erfolgt durch das Einreichen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung für Neugründungen beim Finanzamt.
Was ändert sich 2024 bei Photovoltaik steuerlich?
Ab 2024 gelten neue Regelungen, die bestimmte Steuerbefreiungen für kleine PV-Anlagen auf Eigenheimen vorsehen, wodurch diese steuerlich weniger belastet werden. (Anmerkung: Die genauen Details der Steuerbefreiung sind im bereitgestellten Text nicht enthalten, nur der Hinweis auf die Änderungen).
Wo PV-Anlage eintragen?
Die PV-Anlage wird in der Anlage G eingetragen, falls sie gewerblich genutzt wird und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Kann man eine PV-Anlage ganz ohne das Finanzamt betreiben?
Ja, wenn die Anlage rein zur Eigenversorgung dient und keine Einspeisung ins öffentliche Netz erfolgt, ist eine Anmeldung beim Finanzamt nicht immer erforderlich. Dies hängt jedoch von der Größe der Anlage und den spezifischen Gegebenheiten ab.
Was muss ich tun, wenn ich eine PV-Anlage installiert habe?
Nach der Installation musst du die Anlage beim Finanzamt anmelden (falls erforderlich) und alle relevanten Formulare für die steuerliche Erfassung einreichen. Zudem sind die Einnahmen und Ausgaben jährlich zu erklären.
Wo trage ich den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage ein?
Der Eigenverbrauch wird in der Anlage EÜR eingetragen, falls die Anlage gewerblich betrieben wird und dadurch steuerlich relevant ist (als unentgeltliche Wertabgabe im Rahmen der Umsatzsteuer).
Wie wird eine Photovoltaikanlage in der Steuererklärung berücksichtigt?
Die Photovoltaikanlage wird als Betriebsausgabe (über die Abschreibung und laufende Kosten) berücksichtigt, und ihre Einnahmen sowie die Abschreibung werden in der Anlage G und EÜR erfasst. Die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch und Einspeisung wird in der Umsatzsteuererklärung behandelt.
Kann man den Kauf einer PV-Anlage von der Steuer absetzen?
Ja, man kann die Anschaffungskosten steuerlich absetzen, indem man die Anlage über ihre Nutzungsdauer abschreibt, wenn man die Anlage gewerblich nutzt oder den erzeugten Strom ins Stromnetz einspeist.
Wo gibt man den Eigenverbrauch der PV-Anlage in Elster ein?
In Elster wird der Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe in den entsprechenden Feldern der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der jährlichen Umsatzsteuererklärung erfasst, sofern er steuerlich relevant ist. Die Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Umsatzsteuer werden dort angegeben.
Fazit
Die steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage umfasst verschiedene Aspekte, von der Geltendmachung laufender Betriebsausgaben über die jährliche Abschreibung der Investitionskosten bis hin zur Abführung der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch, falls eine entsprechende Option gewählt wurde. Eine sorgfältige Dokumentation aller Einnahmen und Ausgaben ist unerlässlich.
Die korrekte Eintragung in den Formularen Anlage G und Anlage EÜR sowie gegebenenfalls in den Umsatzsteuerformularen ist entscheidend. Angesichts sich ändernder Regelungen (wie die Steuerbefreiungen ab 2024 für bestimmte Anlagen) und der Komplexität des deutschen Steuerrechts ist es oft ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
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