06/12/2019
In der heutigen digitalen Arbeitswelt ist ein leistungsfähiger Computer, sei es ein Desktop-PC, ein Notebook, ein Netbook oder ein Tablet-PC, oft unverzichtbar. Diese Geräte sind mehr als nur Werkzeuge; sie sind zentrale Bestandteile des beruflichen und betrieblichen Alltags. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer und Selbstständige: Die Kosten für die Anschaffung und Nutzung dieser Geräte können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt betrachtet Laptops und Computer grundsätzlich als Arbeitsmittel oder Wirtschaftsgüter, deren Kosten die Steuerlast mindern können. Doch wie funktioniert das genau? Welche Regeln gelten, und worauf müssen Sie achten, um die maximalen Steuervorteile zu erzielen?
- Warum es sich lohnt, den Laptop steuerlich abzusetzen
- Wer kann einen Laptop steuerlich geltend machen?
- Was kann neben dem Laptop noch abgesetzt werden?
- Die steuerliche Abschreibung von Laptops und Computern
- Welche Belege benötigt das Finanzamt?
- Praktische Tipps zur Maximierung Ihrer Steuervorteile
- Fazit
- Häufig gestellte Fragen
Warum es sich lohnt, den Laptop steuerlich abzusetzen
Die Möglichkeit, die Kosten für einen Laptop von der Steuer abzusetzen, stellt eine attraktive Option dar, um die finanzielle Belastung durch diese notwendige Investition zu reduzieren. Egal, ob Sie angestellt sind und im Homeoffice arbeiten oder als Selbstständiger Ihr Geschäft führen – die steuerliche Berücksichtigung mindert entweder Ihre Einkommensteuer (als Werbungskosten) oder Ihre betrieblichen Steuern (als Betriebsausgabe). Die Höhe der möglichen Steuerersparnis hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Kaufpreis des Geräts und dem Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung.

Wer kann einen Laptop steuerlich geltend machen?
Grundsätzlich können sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige (einschließlich Freiberufler und Gewerbetreibende) die Kosten für einen Laptop oder Computer steuerlich absetzen. Die Art der Geltendmachung unterscheidet sich jedoch:
Laptops als Betriebsausgabe für Selbstständige und Unternehmer
Für Selbstständige und Unternehmen zählt der Laptop zum Betriebsvermögen und die Anschaffungskosten sind als Betriebsausgabe absetzbar. Dies wirkt sich direkt auf den Gewinn aus und senkt somit die Steuerlast. Hier gibt es keine starre Mindestgrenze für die berufliche Nutzung, um *etwas* abzusetzen, allerdings muss eine betriebliche Veranlassung klar erkennbar sein. Das Finanzamt geht bei Selbstständigen in der Regel von einer beruflichen Nutzung aus, insbesondere wenn das Gerät für typische Bürotätigkeiten eingesetzt wird.
Laptops als Werbungskosten für Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer können Sie die Kosten für Ihren Laptop als Werbungskosten in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies ist nur möglich, wenn Sie das Gerät für Ihre berufliche Tätigkeit nutzen. Arbeitsmittel wie Laptops mindern Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Gemischte Nutzung: Berufliche und private Anteile
Wird der Laptop sowohl beruflich/betrieblich als auch privat genutzt, müssen die Kosten aufgeteilt werden. Eine rein private Nutzung ist steuerlich nicht absetzbar. Für die steuerliche Anerkennung ist eine berufliche oder betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent erforderlich. Liegt die Nutzung darunter, wird das Gerät steuerlich dem Privatvermögen zugeordnet.
Bei einer gemischten Nutzung zwischen 10 und 90 Prozent müssen die Kosten anteilig geltend gemacht werden. Die Aufteilung sollte realistisch erfolgen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier eine Vereinfachungsregel geschaffen: Bei einem wesentlichen Umfang der beruflichen Nutzung (typischerweise über 10 Prozent) akzeptiert das Finanzamt oft pauschal eine 50:50-Aufteilung ohne detaillierten Nachweis. Möchten Sie einen höheren beruflichen Anteil geltend machen (z.B. über 50 Prozent), müssen Sie diesen glaubhaft machen, zum Beispiel durch Arbeitsaufzeichnungen oder ein Nutzungstagebuch.
Liegt die berufliche oder betriebliche Nutzung bei über 90 Prozent, kann das Gerät in der Regel zu 100 Prozent steuerlich abgesetzt werden.
Was kann neben dem Laptop noch abgesetzt werden?
Die steuerliche Absetzbarkeit beschränkt sich nicht nur auf den Laptop selbst. Auch viele damit verbundene Ausgaben können berücksichtigt werden, sofern sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Dazu gehören:
- Peripheriegeräte wie Monitore, Tastaturen, Mäuse, Drucker, Scanner, externe Festplatten, Webcams, Dockingstations.
- Software, sowohl Betriebssysteme als auch Anwendersoftware (z.B. Bürosoftware, Grafikprogramme, ERP-Systeme).
- Verbrauchsmaterialien wie Druckerpapier, Toner, Druckerpatronen.
- Zubehör wie Laptoptaschen oder Adapter.
Auch hier gilt: Die Absetzbarkeit hängt vom Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung ab und erfolgt anteilig bei gemischter Nutzung.

Die steuerliche Abschreibung von Laptops und Computern
Die Art und Weise, wie die Anschaffungskosten über die Zeit steuerlich verteilt werden, nennt man Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA). Hier gab es in den letzten Jahren wichtige Änderungen, insbesondere durch das BMF-Schreiben vom 22.02.2022, das auf eine Neuregelung aus 2021 zurückgeht.
Die revolutionäre 1-Jahr-Abschreibung (seit 2021)
Die wohl wichtigste Neuerung ist die Einführung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von nur 1 Jahr für Computerhardware und -software seit dem Veranlagungszeitraum 2021. Das bedeutet, dass Sie die Anschaffungskosten für Ihren Laptop, PC, Tablet, aber auch für die darauf laufende Software, unabhängig vom Preis bereits im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich geltend machen können (Sofortabschreibung). Dies gilt für die Steuerbilanz und die Einnahmenüberschussrechnung.
Diese Regelung vereinfacht die Abschreibung erheblich und macht die Unterscheidung zwischen geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und Anlagevermögen basierend auf starren Preisgrenzen für Computer und Software weitgehend irrelevant, *wenn* Sie die 1-Jahr-Nutzungsdauer anwenden. Sie haben das Wahlrecht, diese kürzere Nutzungsdauer zugrunde zu legen.
Was bedeutet das für die alten GWG-Regeln?
Vor der Einführung der 1-Jahr-Regel spielten die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) eine große Rolle:
- Anschaffungskosten bis 250 Euro netto: Sofortabschreibung als GWG möglich.
- Anschaffungskosten über 250 Euro bis 800 Euro netto: Sofortabschreibung als GWG möglich, *falls* kein Sammelposten gebildet wird.
- Anschaffungskosten über 250 Euro bis 1.000 Euro netto: Einstellung in einen Sammelposten (Poolabschreibung) und Abschreibung über 5 Jahre, *falls* diese Option gewählt wird.
- Anschaffungskosten über 800 Euro (oder 1.000 Euro bei Pool): Lineare Abschreibung über die reguläre Nutzungsdauer (früher 3 Jahre).
Mit der 1-Jahr-Regel für Computerhardware und -software können Sie nun Anschaffungskosten in *jeder* Höhe im ersten Jahr vollständig absetzen. Dies ist in den meisten Fällen die vorteilhafteste Methode, da Sie die Kosten schneller steuermindernd geltend machen können als bei einer Abschreibung über 3 oder 5 Jahre. Die alten GWG-Regeln und der Sammelposten sind für Computer und Software daher oft weniger relevant geworden, da die 1-Jahr-Regel eine schnellere Abschreibung ermöglicht.
Lineare Abschreibung über 3 Jahre als Alternative
Obwohl die 1-Jahr-Regel die schnellste Abschreibung ermöglicht, haben Sie immer noch die Option, die Anschaffungskosten für einen Computer über die frühere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren linear abzuschreiben. Dabei wird jedes Jahr ein Drittel (33,3 %) der Kosten geltend gemacht. Dieses Wahlrecht können Sie für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell ausüben. In der Praxis ist die 1-Jahr-Regel jedoch meist attraktiver.
Der Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG)
Für Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software, wenn die 1-Jahr-Regel angewendet wird) mit Anschaffungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro netto besteht die Möglichkeit, diese in einem Sammelposten zu bündeln. Dieser Pool wird dann über pauschal 5 Jahre abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer der einzelnen Güter. Für Computer ist diese Methode seit der Einführung der 1-Jahr-Regel in der Regel unvorteilhaft, da die Abschreibungsdauer mit 5 Jahren länger ist.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten für ein geplantes Wirtschaftsgut (wie einen Laptop) bereits bis zu drei Jahre *vor* der tatsächlichen Anschaffung als Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd geltend machen. Bei der tatsächlichen Anschaffung wird dieser IAB dann aufgelöst und mindert die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsguts. Das kann die steuerliche Belastung weiter reduzieren und die Anschaffungskosten (nach Abzug des IAB) möglicherweise unter die alten GWG-Grenzen drücken, auch wenn dies durch die 1-Jahr-Regel für die Abschreibungsdauer von Computern weniger kritisch ist.

Welche Belege benötigt das Finanzamt?
Um die Kosten für Ihren Laptop steuerlich geltend zu machen, benötigen Sie entsprechende Nachweise:
- Kaufbeleg/Rechnung: Dies ist der wichtigste Beleg. Er muss die Anschaffungskosten, das Kaufdatum und den Verkäufer klar ausweisen. Bei Anschaffungen über 250 Euro netto ist eine ordentliche Rechnung mit allen Pflichtangaben erforderlich, ein einfacher Kassenbon reicht nicht aus.
- Nachweis der beruflichen/betrieblichen Nutzung: Wenn das Finanzamt einen höheren Nutzungsanteil als 50 Prozent oder die ausschließliche berufliche Nutzung anzweifelt, müssen Sie dies glaubhaft machen. Ein formloses Schreiben, in dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit und die Notwendigkeit des Laptops dafür erläutern, kann ausreichen. Detailliertere Nachweise wie ein Nutzungs-Tagebuch (vergleichbar mit einem Fahrtenbuch für ein Auto), in dem Sie die Nutzungszeiten dokumentieren, können ebenfalls hilfreich sein, sind aber mit Aufwand verbunden.
Praktische Tipps zur Maximierung Ihrer Steuervorteile
- Zeitpunkt des Kaufs: Bei Anwendung der 1-Jahr-Abschreibung ist der Zeitpunkt des Kaufs innerhalb des Jahres nicht mehr so entscheidend wie früher, da die volle Abschreibung unabhängig vom Monat des Kaufs im Anschaffungsjahr möglich ist. Dennoch kann eine Anschaffung gegen Jahresende Liquiditätseffekte haben.
- Alle Kosten sammeln: Denken Sie daran, nicht nur den Laptop selbst, sondern auch alle zugehörigen Anschaffungen wie Software, Peripherie und Verbrauchsmaterialien steuerlich geltend zu machen. Bewahren Sie alle Rechnungen auf.
- Beratung in Anspruch nehmen: Die Steuergesetze sind komplex. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen und die für Ihre individuelle Situation beste Abschreibungsmethode zu wählen und die notwendigen Nachweise korrekt zu führen. Auch moderne Buchhaltungssoftware kann bei der korrekten Erfassung und Abschreibung helfen.
Fazit
Laptops und Computer sind wesentliche Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten erhebliche Steuervorteile bringen können. Dank der seit 2021/2022 geltenden 1-Jahr-Abschreibung für Hard- und Software können Sie die Kosten in der Regel bereits im Jahr des Kaufs vollständig steuermindernd geltend machen, unabhängig von der Höhe des Preises. Dies gilt sowohl für Selbstständige (als Betriebsausgabe) als auch für Arbeitnehmer (als Werbungskosten), wobei bei gemischter Nutzung der berufliche/betriebliche Anteil nachgewiesen werden muss. Sammeln Sie alle Belege und prüfen Sie, ob auch Zubehör und Software absetzbar sind, um Ihre Steuervorteile voll auszuschöpfen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich einen Laptop über 1000 Euro von der Steuer absetzen?
Ja, definitiv. Seit der Einführung der 1-Jahr-Abschreibung für Hard- und Software im Jahr 2021 spielt die Höhe der Anschaffungskosten für die Abschreibungsdauer keine Rolle mehr. Sie können Laptops, Computer und zugehörige Software in beliebiger Höhe im Jahr der Anschaffung vollständig abschreiben, wenn Sie sich für diese Methode entscheiden.
Ist ein Laptop ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?
Ein Laptop *kann* unter die Definition eines GWG fallen, wenn er selbstständig nutzbar ist und seine Anschaffungskosten (netto) die GWG-Grenze nicht überschreiten (früher bis 800 Euro netto). Allerdings ist diese Einordnung seit der 1-Jahr-Regel für Computer und Software weniger relevant für die Abschreibungsdauer. Die 1-Jahr-Regel ermöglicht eine Sofortabschreibung unabhängig vom Preis, was über die klassischen GWG-Grenzen hinausgeht.
Wie weise ich die berufliche Nutzung meines Laptops nach?
Bei einer gemischten Nutzung müssen Sie den beruflichen Anteil glaubhaft machen. Eine einfache Erklärung, wie der Laptop beruflich genutzt wird, kann ausreichen, besonders wenn die berufliche Nutzung plausibel ist (z.B. bei Homeoffice-Tätigkeit). Bei höheren Anteilen als 50 Prozent oder auf Nachfrage des Finanzamts kann ein Nutzungstagebuch oder eine detaillierte Schilderung der beruflichen Tätigkeiten, die den hohen Nutzungsanteil begründen, erforderlich sein.
Kann ich auch Software und Zubehör für meinen Laptop absetzen?
Ja. Software (Betriebssysteme, Anwendungsprogramme) und notwendiges Zubehör (wie Monitore, Tastaturen, Drucker, externe Festplatten, etc.) gelten ebenfalls als Arbeitsmittel oder Wirtschaftsgüter und können unter denselben Bedingungen wie der Laptop selbst steuerlich abgesetzt werden. Auch hier gilt seit 2021 die Möglichkeit der 1-Jahr-Abschreibung für Software.
Was bedeutet die 1-Jahr-Abschreibung für mich?
Die 1-Jahr-Abschreibung bedeutet, dass Sie die gesamten Netto-Anschaffungskosten für Ihren Computer oder Ihre Software bereits in dem Kalenderjahr, in dem Sie das Gerät oder die Software gekauft haben, steuermindernd geltend machen können. Dies führt zu einer schnelleren Steuerentlastung im Vergleich zur früheren Abschreibung über 3 oder 5 Jahre.
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