08/01/2021
Als Unternehmer oder Freiberufler ist ein Computer oder Notebook heutzutage unverzichtbar. Die korrekte buchhalterische Erfassung von Computerzubehör, von der Anschaffung bis zur Abschreibung, wirft jedoch oft Fragen auf. Welches Konto ist das richtige? Wie unterscheidet man zwischen einzelnen Geräten und einer Computeranlage? Und welche Abschreibungsregeln gelten aktuell? Dieser Artikel führt Sie durch die wichtigsten Aspekte der Buchung von Computerhardware und -software, basierend auf gängigen Kontenrahmen wie dem SKR 03 und SKR 04.

Die gute Nachricht vorweg: Bei betrieblicher Nutzung wird der Computer in der Regel dem notwendigen Betriebsvermögen zugerechnet, insbesondere wenn die private Nutzung 10 % nicht übersteigt. Selbst bei einer Nutzung zwischen 10 % und 50 % ist eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen möglich, auch wenn hierbei eventuell ein Sachbezug für die private Nutzung hinzuzurechnen ist.
Das richtige Konto für Computer und Zubehör
Die Auswahl des passenden Kontos ist der erste Schritt zur korrekten Buchung Ihrer Computerhardware. Computer, Notebooks, Netbooks und Tablet-PCs, die dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, fallen typischerweise unter die Kategorie der Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Hier ist eine Übersicht der gängigen Konten in den Standardkontenrahmen:
Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Bilanz/GuV |
---|---|---|---|
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 0490 | 0690 | Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
Wartungskosten für Hard- und Software | 4806 | 6495 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Wenn Sie also einen neuen Computer kaufen und dieser aktiviert wird, erfolgt die Buchung im SKR 03 auf Konto 0490 oder im SKR 04 auf Konto 0690. Die Buchung für die Anschaffung sieht dann vereinfacht so aus:
Buchungssatz: Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung an Bank
Kosten für eine Garantieerweiterung, die über das Anschaffungsdatum hinausgehen, sind nicht direkt dem Anlagevermögen zuzuordnen, sondern als Aktive Rechnungsabgrenzung zu buchen. Im SKR 03 wäre dies Konto 0980, im SKR 04 Konto 1900.
Abschreibungsmöglichkeiten und Nutzungsdauer
Einer der wichtigsten Aspekte bei der Buchung von Computerzubehör ist die Abschreibung. Über die Abschreibung (AfA) werden die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
Eine wesentliche Änderung ergab sich durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.2.2022. Dieses Schreiben konkretisierte die bereits seit 2021 geltende Regelung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und -software. Für diese Wirtschaftsgüter kann seit 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur noch einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Diese Regelung betrifft die steuerliche Gewinnermittlung (Steuerbilanz). Sie ermöglicht eine deutlich schnellere Abschreibung der Anschaffungskosten, ähnlich wie bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), auch wenn die Anschaffungskosten über der GWG-Grenze liegen. In der Handelsbilanz ändert sich an der prinzipiellen Nutzungsdauer nach Handelsrecht nichts, hier kann weiterhin eine längere Nutzungsdauer anzusetzen sein, wobei eine Abweichung zwischen Steuer- und Handelsbilanz zu beachten ist.
Diese verkürzte steuerliche Nutzungsdauer von einem Jahr gilt sowohl für Computerhardware (wie PCs, Laptops, Monitore, Tastaturen, Mäuse, Drucker, Scanner) als auch für Betriebs- und Anwendersoftware (einschließlich ERP-Software).
PC mit Peripheriegeräten: Einheitliches Wirtschaftsgut oder Einzelteile?
Bei der Anschaffung eines Computersystems stellt sich oft die Frage, ob der PC mit seinen Peripheriegeräten (Monitor, Tastatur, Maus etc.) als einheitliches Wirtschaftsgut 'Computeranlage' zu behandeln ist oder ob es sich um mehrere einzelne Wirtschaftsgüter handelt. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Abschreibung.

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die einzelnen Komponenten:
- als einheitliches Wirtschaftsgut eingestuft werden können (z.B. weil die Komponenten nur zusammen nutzbar sind), oder
- ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt, die selbstständig nutzbar sind, oder
- die nur eigenständig bewertbar sind (aber nicht selbstständig nutzbar).
Ein Wirtschaftsgut ist nur dann selbstständig nutzbar, wenn es für sich allein einen eigenen Zweck erfüllen kann. Ein Monitor, der auch als Fernseher nutzbar ist, oder ein Multifunktionsdrucker, der auch ohne PC als Kopierer funktioniert, können unter Umständen als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter gelten. Ein einfacher PC-Monitor, eine Maus oder eine Tastatur sind in der Regel ohne die Zentraleinheit (Tower/PC) nicht selbstständig nutzbar.
Im Regelfall werden die zentralen Komponenten eines PCs (Tower, Monitor, Tastatur, Maus) als einheitliches Wirtschaftsgut 'Computeranlage' betrachtet, da sie nur im Verbund ihren eigentlichen Zweck erfüllen. Selbst wenn die einzelne Komponente einen Wert über der GWG-Grenze hat, muss die gesamte Einheit abgeschrieben werden, es sei denn, einzelne Teile sind tatsächlich selbstständig nutzbar.
Nur ein als selbstständig nutzbar eingestuftes Wirtschaftsgut kann unter Umständen als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sofort abgeschrieben oder in einen Sammelposten eingestellt werden, sofern die jeweiligen Wertgrenzen nicht überschritten werden. Ansonsten erfolgt die Abschreibung der gesamten Computeranlage über die zugrunde gelegte Nutzungsdauer.
Angesichts der steuerlichen Nutzungsdauer von einem Jahr seit 2021 für Computerhardware spielt die Unterscheidung zwischen einheitlichem Wirtschaftsgut und selbstständig nutzbarem Einzelwirtschaftsgut für die Abschreibungsdauer in der Steuerbilanz oft keine so große Rolle mehr, da beides innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden kann. Sie bleibt jedoch relevant für die Frage, ob die GWG-Regeln (sofortige Abschreibung bei unter 800 € netto) oder die Sammelpostenbildung Anwendung finden könnten, falls man nicht die pauschale 1-Jahres-Regel anwendet oder handelsrechtliche Besonderheiten beachtet werden müssen.
Praxis-Beispiel: Kauf und Abschreibung eines Computers
Um die Buchung und Abschreibung zu verdeutlichen, betrachten wir ein Beispiel, ähnlich dem Fall von Herrn Huber aus der bereitgestellten Information:
Angenommen, ein Unternehmer kauft im August des laufenden Jahres einen neuen Computer für netto 1.440 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (273,60 EUR). Der Gesamtpreis beträgt 1.713,60 EUR. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für Sonderabschreibungen nach § 7g EStG erfüllt.
1. Buchung der Anschaffung:
Die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer, da diese als Vorsteuer abziehbar ist) werden auf das Konto für Betriebs- und Geschäftsausstattung gebucht. Die Umsatzsteuer wird auf das entsprechende Vorsteuerkonto gebucht. Der Gesamtbetrag wird vom Bankkonto abgebucht.
Konto SKR 03/04 (Soll) | Kontenbezeichnung | Betrag (€) | Konto SKR 03/04 (Haben) | Kontenbezeichnung | Betrag (€) |
---|---|---|---|---|---|
0490/0690 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 1.440,00 | 1200/1800 | Bank | 1.713,60 |
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 273,60 |
2. Berechnung der Abschreibung (im Jahr der Anschaffung):
Obwohl die steuerliche Nutzungsdauer nur ein Jahr beträgt, betrachten wir hier ein Beispiel mit linearer Abschreibung über eine längere Zeit (wie es früher üblich war oder handelsrechtlich relevant sein könnte) und zusätzlicher Sonderabschreibung, wie im Beispieltext dargestellt. Wenn die Nutzungsdauer steuerlich 1 Jahr beträgt, kann der gesamte Betrag (1.440 EUR) im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. Das Beispiel im Text geht jedoch von einer linearen Abschreibung über 3 Jahre plus Sonderabschreibung aus, was die Komplexität verdeutlicht, die vor der 1-Jahres-Regel bestand oder bei anderen Abschreibungsmethoden/Handelsrecht relevant wäre:
- Anschaffungskosten netto: 1.440 EUR
- Angenommene lineare Nutzungsdauer (Beispiel): 3 Jahre
- Zeitanteilige lineare Abschreibung im Anschaffungsjahr (August bis Dezember, 5 Monate):
Jährliche lineare AfA: 1.440 EUR / 3 Jahre = 480 EUR
Zeitanteilige AfA: (480 EUR / 12 Monate) * 5 Monate = 200 EUR - Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (40 % der Anschaffungskosten):
1.440 EUR * 40 % = 576 EUR (nicht zeitanteilig zu kürzen) - Gesamtabschreibung im Anschaffungsjahr: 200 EUR (linear) + 576 EUR (Sonderabschreibung) = 776 EUR
Hinweis: Mit der 1-Jahres-Regel seit 2021 wäre die Berechnung einfacher: 1.440 EUR lineare AfA im ersten Jahr. Das Beispiel mit 3 Jahren und Sonderabschreibung zeigt die Anwendung der alten Regeln oder eine Kombination, die unter bestimmten Umständen (z.B. bei abweichendem Wirtschaftsjahr oder spezifischer Anwendung von § 7g EStG) immer noch relevant sein kann, obwohl die primäre steuerliche Regelung nun die 1-Jahres-AfA ist.
3. Buchung der Abschreibung:
Die Abschreibungen werden als Aufwand gebucht und mindern den Wert des Anlageguts.

Konto SKR 03/04 (Soll) | Kontenbezeichnung | Betrag (€) | Konto SKR 03/04 (Haben) | Kontenbezeichnung | Betrag (€) |
---|---|---|---|---|---|
4830/6220 | Abschreibungen auf Sachanlagen | 200,00 | 0490/0690 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 776,00 |
4851/6241 | Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) | 576,00 |
Diese Buchungen stellen sicher, dass die Wertminderung des Computers korrekt in Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand und in Ihrer Bilanz als Minderung des Anlagevermögens abgebildet wird.
Häufig gestellte Fragen zur Buchung von Computerzubehör
Hier beantworten wir einige gängige Fragen, die im Zusammenhang mit der Buchung und Abschreibung von Computern und Zubehör aufkommen:
Welches Konto verwende ich für den Kauf eines PCs?
Für die Anschaffung eines Computers, der dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, verwenden Sie in der Regel das Konto 'Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung'. Im SKR 03 ist dies Konto 0490, im SKR 04 Konto 0690.
Wie lange schreibe ich einen Computer ab?
Für steuerliche Zwecke kann Computerhardware und -software, die nach 2020 angeschafft wurde, über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden. Das bedeutet, Sie können die Anschaffungskosten in der Regel vollständig im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen.
Gilt die 1-Jahres-Abschreibung auch für die Handelsbilanz?
Nein, die Regelung zur 1-Jahres-Nutzungsdauer gilt primär für die Steuerbilanz. Handelsrechtlich kann weiterhin eine längere Nutzungsdauer anzusetzen sein, was zu unterschiedlichen Bilanzansätzen führen kann.
Ist ein Monitor ein selbstständiges Wirtschaftsgut?
Ein Monitor, der nur in Verbindung mit einem PC nutzbar ist, wird in der Regel nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut betrachtet, sondern gehört zur Computeranlage. Wenn der Monitor jedoch auch unabhängig vom PC einen eigenen Zweck erfüllt (z.B. als TV-Gerät nutzbar ist), könnte er als selbstständiges Wirtschaftsgut gelten. Die Unterscheidung ist wichtig für die Anwendung der GWG-Regeln oder der Sammelpostenbildung.
Was ist mit Wartungskosten für Hard- und Software?
Kosten für die Wartung von Computerhardware und -software sind laufende Betriebsausgaben und werden nicht aktiviert. Sie werden auf entsprechenden Aufwandskonten gebucht, wie z.B. 'Wartungskosten für Hard- und Software' (SKR 03: 4806, SKR 04: 6495).
Wie buche ich Software?
Auch Software, die nach 2020 angeschafft wurde, kann für steuerliche Zwecke über eine Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden. Die Buchung erfolgt ebenfalls auf Konten der Betriebs- und Geschäftsausstattung oder speziellen Konten für Software, je nach Kontenrahmen und Art der Software.
Fazit
Die korrekte Buchung von Computerzubehör ist dank der vereinfachten steuerlichen Abschreibung über ein Jahr seit 2021 einfacher geworden. Wesentlich ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen, die korrekte Kontierung der Anschaffung auf 'Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung' und die Berücksichtigung der schnellen Abschreibung. Achten Sie auch auf die Unterscheidung zwischen einheitlicher Computeranlage und potenziell selbstständig nutzbaren Peripheriegeräten, auch wenn die 1-Jahres-Regel viele dieser Unterscheidungen für die reine Abschreibungsdauer in der Steuerbilanz nivelliert hat. Mit der Beachtung dieser Punkte stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltung den Anforderungen entspricht und Sie steuerliche Vorteile optimal nutzen.
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