22/09/2023
Als Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus sind Sie automatisch Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese Gemeinschaft verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und regelt das Zusammenleben. Ein zentrales Element dabei ist das WEG-Konto, über das alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft abgewickelt werden. Doch welche Kosten genau werden von diesem Konto bezahlt?
Das Gemeinschaftseigentum und seine Kosten
Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes und Grundstücks, die nicht Sondereigentum einzelner Eigentümer sind. Dazu gehören beispielsweise das Treppenhaus, der Aufzug, das Dach, die Fassade, der Garten oder die Tiefgarage. Die Erhaltung und Pflege dieses Gemeinschaftseigentums verursacht laufend Kosten. Diese Kosten werden von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam getragen. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach den Miteigentumsanteilen, die im Grundbuch eingetragen sind.

Zu den typischen laufenden Kosten, die über das WEG-Konto bezahlt werden, gehören:
- Kosten für die Reinigung des Treppenhauses und anderer Gemeinschaftsflächen.
- Gartenpflege und Winterdienst.
- Gebühren für Müllentsorgung und Abwasser.
- Kosten für Strom und Wasser im Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhausbeleuchtung).
- Versicherungen für das Gebäude (z.B. Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung der WEG).
- Kosten für Wartung und Betrieb gemeinsamer technischer Anlagen (Heizung, Aufzug, Lüftung).
- Bankgebühren für das WEG-Konto.
Diese Kosten werden in der jährlichen Jahresabrechnung detailliert aufgeführt und auf die einzelnen Eigentümer umgelegt. Die monatlichen Vorauszahlungen der Eigentümer, das sogenannte Hausgeld, dienen dazu, diese laufenden Kosten zu decken und eine Rücklage für zukünftige Instandhaltungen zu bilden.
Die Instandhaltungsrücklage: Ein wichtiges Polster
Neben den laufenden Kosten ist die Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage eine gesetzliche Pflicht der Eigentümergemeinschaft. Diese Rücklage ist ein finanzielles Polster, das für größere Reparaturen und Modernisierungen am Gemeinschaftseigentum verwendet wird. Beispiele hierfür sind Dachsanierungen, Fassadenrenovierungen, die Erneuerung von Heizungsanlagen oder die Reparatur des Aufzugs.
Die Höhe der monatlichen Zuführung zur Instandhaltungsrücklage wird von der Eigentümergemeinschaft im Wirtschaftsplan festgelegt und auf Grundlage der Miteigentumsanteile von den Eigentümern gezahlt. Das Geld auf dem Rücklagenkonto darf ausschließlich für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum verwendet werden und ist zweckgebunden.
Kosten für die Verwaltung der WEG
Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft kann entweder von einem der Eigentümer (Selbstverwaltung) oder von einem externen, professionellen Hausverwalter übernommen werden. In beiden Fällen entstehen Kosten, die vom WEG-Konto bezahlt werden.

Das Verwalterhonorar: Grundleistungen
Die Kosten für einen externen Hausverwalter setzen sich in der Regel aus einem Grundhonorar und möglichen Sondervergütungen zusammen. Das Grundhonorar deckt die sogenannten Grundleistungen ab, die im Verwaltervertrag festgelegt sind. Dazu gehören die regelmäßigen, wiederkehrenden Aufgaben der Verwaltung, wie sie im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgesehen sind:
- Erstellung des Wirtschaftsplans und der jährlichen Jahresabrechnung.
- Die laufende Buchführung und Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben.
- Einzug des Hausgeldes und Zahlung der Rechnungen.
- Organisation und Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlung, inklusive Protokollierung.
- Führung der Beschluss-Sammlung.
- Umsetzung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.
- Einholung von Angeboten für kleinere Reparaturen und Dienstleistungen.
- Überwachung der Einhaltung der Hausordnung.
- Korrespondenz mit Eigentümern und Dienstleistern.
- Regelmäßige Begehungen des Objekts.
Diese Grundleistungen sind mit dem monatlichen Verwalterhonorar abgegolten, das Teil des Hausgeldes ist und somit vom WEG-Konto bezahlt wird.
Sonderleistungen des Verwalters: Zusätzliche Kosten
Neben den Grundleistungen können für spezielle oder besonders aufwendige Tätigkeiten zusätzliche Kosten in Form von Sondervergütungen anfallen. Diese Leistungen gehen über den normalen Verwaltungsalltag hinaus und werden vom Verwalter separat in Rechnung gestellt. Ob und in welcher Höhe Sonderleistungen berechnet werden dürfen, muss im Verwaltervertrag klar geregelt sein oder durch einen separaten Eigentümerbeschluss festgelegt werden.
Beispiele für Sonderleistungen, die zusätzliche Kosten verursachen können und vom WEG-Konto (oder in bestimmten Fällen vom verursachenden Eigentümer) bezahlt werden müssen:
- Amtsübernahmegebühr: Für den erhöhten Aufwand bei der Übernahme der Verwaltung von einem Vorgänger.
- Außerordentliche Eigentümerversammlung: Organisation und Durchführung von Versammlungen, die zusätzlich zur jährlichen Pflichtversammlung anberaumt werden müssen (oft pauschal abgerechnet, z.B. 150 € bis 500 €).
- Abwicklung von Versicherungsschäden: Umfassende Betreuung von Schadensfällen, die über die einfache Meldung hinausgeht (z.B. Einholung von Gutachten, Koordination von Reparaturen).
- Betreuung von Sanierungs- und Baumaßnahmen: Planung, Ausschreibung, Überwachung und Abnahme größerer Bauprojekte (oft prozentual vom Auftragsvolumen, z.B. 1,5 % bis 5 %).
- Gerichts- und Mahnverfahren: Rechtliche Vertretung der WEG bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oder die Durchführung von Mahnverfahren gegen säumige Zahler (oft nach Stunden oder pauschal, z.B. 120 € für Gerichtsverfahren, 150 € für Mahnverfahren).
- Mahnungen: Erstellung und Versand von Zahlungserinnerungen an Eigentümer mit Hausgeldrückständen (oft pauschal pro Mahnung, z.B. 10 € bis 15 €).
- Erstellung von Bescheinigungen nach § 35a EStG: Ausstellung der Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für die Steuererklärung der Eigentümer (oft pauschal, z.B. 25 € pro Bescheinigung).
- Lastschriftverweigerung: Bearbeitung von zurückgewiesenen Lastschriften und Organisation alternativer Zahlungsmethoden.
- Lohnabrechnung für WEG-Mitarbeiter: Erstellung der Gehaltsabrechnungen für Hausmeister oder Reinigungskräfte, falls die WEG solche direkt beschäftigt.
- Veräußerungszustimmung (Verwalterzustimmung): Prüfung und Erteilung der Zustimmung zum Verkauf einer Wohnung, falls im Vertrag oder der Teilungserklärung vorgesehen (oft pauschal, z.B. 175 € bis 300 €).
- Neuvermietung (bei Sondereigentumsverwaltung): Organisation von Besichtigungen und Abschluss von Mietverträgen für einzelne Eigentümer (falls die Verwaltung auch Sondereigentumsverwaltung anbietet).
Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Sonderleistungen nicht automatisch anfallen, sondern nur bei Bedarf und wenn sie vertraglich oder per Beschluss geregelt sind. Die Abrechnung erfolgt meist nach Pauschalen, Stundensätzen oder einem prozentualen Anteil der Kosten der zugrundeliegenden Maßnahme.
Abgrenzung: Was ist Grundleistung, was Sonderleistung?
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist eine klare Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Sonderleistungen im Verwaltervertrag unerlässlich. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht basierend auf den typischen Regelungen und gesetzlichen Anforderungen:
| Kriterium | Reguläre Verwaltungsleistungen (Grundhonorar) | Sonderleistungen (Zusätzliche Kosten) |
|---|---|---|
| Häufigkeit | Regelmäßig, oft jährlich wiederkehrend | Sporadisch, nach Bedarf oder bei besonderen Vorkommnissen |
| Aufwand | Teil des kalkulierbaren Verwaltungsalltags | Zusätzlicher, oft unvorhergesehener oder erheblicher Aufwand |
| Beispiele | Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, jährliche Versammlung, Buchhaltung, Hausgeld einziehen | Sanierungsbetreuung, Gerichtsverfahren, außerordentliche Versammlung, Veräußerungszustimmung |
| Abrechnung | Im monatlichen Grundhonorar enthalten | Separat, nach Pauschale, Stunde oder Prozent |
| Zweck | Laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums | Bewältigung besonderer Aufgaben und Situationen |
Der Verwaltervertrag muss transparent regeln, welche Leistungen zum Grundhonorar gehören und welche als Sonderleistungen extra abgerechnet werden. Nur so ist für die Eigentümer nachvollziehbar, wofür sie zahlen.

Sonderumlagen: Bei unerwarteten Kosten
Reichen die vorhandene Instandhaltungsrücklage und das laufende Hausgeld nicht aus, um dringende oder unerwartet hohe Kosten zu decken (z.B. bei einem plötzlichen größeren Schaden), kann die Eigentümergemeinschaft die Erhebung einer Sonderumlage beschließen. Diese zusätzlichen Beiträge werden ebenfalls über das WEG-Konto eingezogen und zweckgebunden für die spezifische Maßnahme verwendet.
Wer entscheidet über die Ausgaben?
Über alle wesentlichen Ausgaben, insbesondere größere Instandhaltungen, Modernisierungen oder die Beauftragung von Sonderleistungen, entscheidet die Eigentümergemeinschaft durch Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Der Verwalter führt diese Beschlüsse dann aus und veranlasst die Zahlungen vom WEG-Konto. Der Verwaltungsbeirat überwacht in der Regel die Tätigkeit des Verwalters und prüft die Ausgaben.
Fazit
Das WEG-Konto ist das finanzielle Zentrum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Über dieses Konto werden alle Einnahmen (Hausgeld, Sonderumlagen) und Ausgaben abgewickelt, die das gemeinschaftliche Eigentum und dessen Verwaltung betreffen. Die Kosten setzen sich hauptsächlich aus laufenden Betriebskosten, Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage, dem Grundhonorar des Verwalters sowie gegebenenfalls Kosten für Sonderleistungen und Sonderumlagen zusammen. Eine klare Strukturierung im Wirtschaftsplan und der Jahresabrechnung sowie ein transparenter Verwaltervertrag sind entscheidend, damit alle Eigentümer nachvollziehen können, wofür ihr Geld verwendet wird.
Häufige Fragen zum WEG-Konto und den Kosten
Wie wird das Hausgeld verwendet?
Das Hausgeld dient zur Deckung der laufenden Kosten des Gemeinschaftseigentums (z.B. Reinigung, Müll, Versicherungen, Gartenpflege), zur Zahlung des Grundhonorars des Hausverwalters und zur Bildung der Instandhaltungsrücklage für zukünftige Reparaturen und Modernisierungen.

Was sind Sonderleistungen des Verwalters und wer bezahlt sie?
Sonderleistungen sind zusätzliche Tätigkeiten des Verwalters, die über die im Grundhonorar enthaltenen Regelaufgaben hinausgehen (z.B. Betreuung großer Sanierungen, Gerichtsverfahren, außerordentliche Versammlungen). Sie werden separat in Rechnung gestellt und in der Regel vom WEG-Konto bezahlt, es sei denn, es handelt sich um Leistungen, die einem einzelnen Eigentümer zuzuordnen sind (z.B. Zustimmung zur Veräußerung), dann trägt oft dieser die Kosten.
Was ist eine Sonderumlage?
Eine Sonderumlage ist ein zusätzlicher Beitrag, der von den Eigentümern erhoben wird, wenn die Instandhaltungsrücklage oder das laufende Hausgeld nicht ausreicht, um unerwartete oder besonders hohe Ausgaben für das Gemeinschaftseigentum zu decken. Sie wird per Beschluss der Eigentümergemeinschaft erhoben.
Müssen alle Eigentümer die gleichen Kosten tragen?
Die Kosten für das Gemeinschaftseigentum und die Verwaltung werden in der Regel entsprechend den Miteigentumsanteilen der Eigentümer aufgeteilt, die im Grundbuch und der Teilungserklärung festgehalten sind. Es gibt jedoch auch Kosten, die nach Verbrauch (z.B. Heizung bei gemeinsamer Anlage mit Verbrauchserfassung) oder nach Kopf (selten, muss beschlossen werden) umgelegt werden können.
Welche Rolle spielt der Verwaltervertrag bei den Kosten?
Der Verwaltervertrag ist entscheidend, da er festlegt, welche Leistungen des Verwalters mit dem Grundhonorar abgegolten sind und welche Tätigkeiten als Sonderleistungen gelten und somit zusätzliche Kosten verursachen können. Er sollte transparent die Abrechnungsmodalitäten für Sonderleistungen regeln.
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