Kann ich Bürobedarf von der Steuer absetzen?

Laptop absetzen: So geht's mit Steuern

17/01/2026

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In der heutigen digitalen Arbeitswelt ist ein zuverlässiger Laptop oft unverzichtbar. Ob im Büro, im Homeoffice oder unterwegs – viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen ihren privaten Computer auch beruflich. Die gute Nachricht: Die Kosten dafür können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Doch wie genau funktioniert das, insbesondere wenn es um die Nutzungsdauer und die Verteilung der Kosten über mehrere Jahre geht?

Dieser Artikel beleuchtet die Regeln rund um die steuerliche Absetzbarkeit von Laptops und anderen digitalen Arbeitsmitteln. Wir erklären, was Werbungskosten sind, wie die Nutzungsdauer bei Computern berechnet wird und welche Besonderheiten es bei der Anschaffung und dem Homeoffice-Pauschale gibt.

Welche Pauschbeträge sind steuerlich absetzbar?
Nichtselbstständige Arbeit: WerbungskostenNichtselbstständige Arbeit: Werbungskosten2024Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 EuroSofort-AfA für Arbeitsmittel (ohne Umsatzsteuer)800 EuroKilometerpauschalenEntfernungspauschale für Wege Wohnung–erste Tätigkeitsstätte0,30 Euro pro Entfernungs-km
Übersicht

Was sind eigentlich Werbungskosten?

Werbungskosten sind Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Beruf entstehen. Sie dienen dazu, Ihre Einnahmen zu sichern oder zu erwerben. Das österreichische Steuerrecht erkennt eine Vielzahl solcher Kosten an, von Gewerkschaftsbeiträgen über Fahrtkosten bis hin zu beruflich genutzten Arbeitsmitteln.

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es grundsätzlich ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird oft schon bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt. Das Pauschale deckt kleinere berufsbedingte Ausgaben ab, für die Sie keine Belege sammeln müssen. Bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Journalistinnen und Journalisten oder Vertreterinnen und Vertreter, haben unter Umständen Anspruch auf höhere Pauschalbeträge.

Zusätzlich zum Pauschale oder unter Anrechnung darauf können Sie weitere tatsächliche Aufwendungen geltend machen, die durch Ihre berufliche Tätigkeit entstehen und nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Hierzu zählen auch die Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Telefon oder Internet, sofern diese beruflich genutzt werden.

Werbungskosten: Pauschale vs. tatsächliche Kosten

Es gibt Werbungskosten, die Sie zusätzlich zum Werbungskostenpauschale geltend machen können, und solche, die auf das Pauschale angerechnet werden.

Zusätzlich zum Pauschale absetzbar sind beispielsweise:

  • Pendlerpauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
  • Selbst eingezahlte Sozialversicherungs-Beiträge
  • Nachbezahlte Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige
  • Seit 2021 (ab 2025 Telearbeits-Pauschale): Homeoffice-Pauschale
  • Kosten für ergonomisches Mobiliar im Homeoffice

Auf das Pauschale angerechnet werden unter anderem:

  • Arbeits-/Berufskleidung
  • Digitale Arbeitsmittel (z.B. Computer, Internetkosten, Telefon und Telefongebühren)
  • Sonstige Arbeitsmittel (z.B. Büromaterial und Werkzeuge)
  • Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten
  • Beruflich notwendige doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
  • Fachliteratur
  • Berufliche Fahrt- und Reisekosten (soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt)
  • Betriebsratsumlage
  • Beruflich veranlasste Umzugskosten

Wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten, die auf das Pauschale angerechnet werden, den Pauschalbetrag von 132 Euro übersteigen, können Sie diesen übersteigenden Betrag zusätzlich geltend machen. Das bedeutet, dass sich Ihre insgesamt absetzbaren Werbungskosten dann aus den zusätzlichen Kosten (wie Pendlerpauschale) und dem übersteigenden Betrag der angerechneten Kosten zusammensetzen.

Laptop als digitales Arbeitsmittel absetzen

Ein Laptop, den Sie für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen und nutzen, zählt zu den digitalen Arbeitsmitteln und ist somit grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar. Hier gibt es jedoch einige wichtige Punkte zu beachten.

Die private Nutzung

Eines der wichtigsten Kriterien ist die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Nutzung. Da ein privat angeschaffter Laptop in der Regel nicht ausschließlich beruflich genutzt wird, müssen Sie einen Privatanteil ausscheiden. Das Finanzamt geht standardmäßig von einem Privatanteil von mindestens 40 % aus, es sei denn, Sie können glaubhaft darlegen, dass die berufliche Nutzung deutlich höher ist oder das Gerät sogar fast ausschließlich beruflich eingesetzt wird (z.B. durch Führung eines Nutzungsprotokolls, was aber oft sehr aufwendig ist). Der steuerlich relevante Betrag ist dann der berufliche Anteil der Kosten.

Anschaffungskosten und Abschreibung (AfA)

Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Höhe der Anschaffungskosten des Laptops. Hier gibt es eine Grenze, die bestimmt, ob Sie die Kosten sofort zur Gänze absetzen können oder ob Sie sie über mehrere Jahre verteilen müssen.

  • Kosten bis 1.000 Euro (bis 2022: 800 Euro): Liegen die Netto-Anschaffungskosten (ohne Mehrwertsteuer, falls Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) des Laptops unter diesem Betrag, können Sie den beruflichen Anteil der Kosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Werbungskosten absetzen.
  • Kosten über 1.000 Euro (bis 2022: 800 Euro): Übersteigen die Netto-Anschaffungskosten diese Grenze, gelten die Ausgaben als sogenannte „Anlagegüter“. Die Kosten können dann nicht sofort auf einmal abgesetzt werden, sondern müssen über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts verteilt werden. Dieser Vorgang wird als Abschreibung für Abnutzung, kurz AfA, bezeichnet.

Die Nutzungsdauer eines Laptops: Wie viele Jahre?

Kommen wir zur Kernfrage: Wie lange muss ein Laptop abgeschrieben werden? Die Finanzverwaltung legt für bestimmte Wirtschaftsgüter eine gewöhnliche Nutzungsdauer fest. Für einen Computer, einschließlich Laptops, beträgt diese gewöhnliche Nutzungsdauer 3 Jahre.

Das bedeutet, wenn die Anschaffungskosten über dem Schwellenwert von 1.000 Euro liegen, müssen Sie den absetzbaren beruflichen Anteil der Kosten auf diese drei Jahre verteilen. Jedes Jahr können Sie dann ein Drittel des beruflichen Anteils als Werbungskosten geltend machen.

Besonderheit bei Anschaffung im zweiten Halbjahr

Es gibt eine wichtige Besonderheit zu beachten, wenn Sie den Laptop nicht zu Beginn des Jahres, sondern im Laufe des Jahres kaufen. Kaufen Sie das Gerät in der ersten Jahreshälfte (Jänner bis Juni), können Sie im ersten Jahr die volle Jahres-AfA geltend machen. Kaufen Sie den Laptop jedoch in der zweiten Jahreshälfte (Juli bis Dezember), dürfen Sie im ersten Jahr nur die Hälfte der Jahres-AfA absetzen.

Diese Halbjahresregelung wirkt sich auch auf das letzte Jahr der Abschreibung aus. Wenn Sie im ersten Jahr nur die halbe AfA geltend machen konnten, können Sie im vierten Jahr (nach Ablauf der eigentlichen dreijährigen Nutzungsdauer) die verbleibende Hälfte absetzen.

Rechenbeispiel: Laptop-AfA über 3 (oder 4) Jahre

Um die Abschreibung eines Laptops über der 1.000 Euro Grenze und mit der Halbjahresregelung zu verdeutlichen, betrachten wir das Beispiel aus der bereitgestellten Information:

Beispiel: Sie kaufen am 5. Juli einen Laptop für 1.500 Euro (Netto-Kosten). Sie nutzen ihn beruflich und privat.

  1. Privatanteil bestimmen: Der standardmäßige Privatanteil beträgt 40 %. 40 % von 1.500 Euro sind 600 Euro.
  2. Beruflicher Anteil berechnen: Der beruflich absetzbare Anteil beträgt 60 % (100 % - 40 % Privatanteil). 60 % von 1.500 Euro sind 900 Euro.
  3. AfA-Betrag pro Jahr (ohne Halbjahresregelung): Die gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre. Der jährliche AfA-Betrag wäre 900 Euro / 3 Jahre = 300 Euro.
  4. Anwendung der Halbjahresregelung: Da der Laptop in der zweiten Jahreshälfte (Juli) gekauft wurde, können Sie im ersten Jahr nur die Hälfte der Jahres-AfA geltend machen. Das sind 300 Euro / 2 = 150 Euro.
  5. AfA-Verteilung über die Jahre:
    • 1. Jahr (Anschaffungsjahr, z.B. 2024): 150 Euro (halbe Jahres-AfA)
    • 2. Jahr (z.B. 2025): 300 Euro (volle Jahres-AfA)
    • 3. Jahr (z.B. 2026): 300 Euro (volle Jahres-AfA)
    • 4. Jahr (z.B. 2027): 150 Euro (verbleibende halbe Jahres-AfA)

Über diese vier Jahre hinweg haben Sie insgesamt den beruflichen Anteil von 900 Euro als Werbungskosten geltend gemacht.

Homeoffice-Pauschale und digitale Arbeitsmittel

Seit 2021 (und ab 2025 unter dem Namen Telearbeits-Pauschale) gibt es das Homeoffice-Pauschale. Dieses Pauschale soll die Kosten abgelten, die Ihnen durch die Arbeit von zu Hause aus entstehen, insbesondere auch die Kosten für digitale Arbeitsmittel wie Internet, Strom und anteilig auch für Geräte wie Laptops, sofern Sie dafür keine steuerfreien Kostenersätze von Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Das Homeoffice-Pauschale beträgt 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage im Jahr, also maximal 300 Euro pro Jahr. Dieser Betrag wird Ihnen bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch als Werbungskosten anerkannt, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen (mindestens 26 Homeoffice-Tage pro Jahr, keine steuerfreien Ersätze für diese Tage erhalten).

Laptop-Kosten über dem Homeoffice-Pauschale

Was passiert, wenn Ihre tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel (z.B. die AfA für Ihren Laptop plus Internetkosten) höher sind als das Homeoffice-Pauschale von 300 Euro? In diesem Fall können Sie wählen:

  1. Sie nehmen das Homeoffice-Pauschale von maximal 300 Euro in Anspruch. Damit sind alle Kosten für digitale Arbeitsmittel abgegolten, und Sie müssen keine Belege einreichen.
  2. Sie machen Ihre tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel (z.B. die jährliche AfA für den Laptop plus anteilige Internetkosten) geltend. Wenn diese Kosten höher sind als das Homeoffice-Pauschale, können Sie den Gesamtbetrag Ihrer tatsächlichen Kosten als Werbungskosten angeben. Dieser Betrag wird dann auf das allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 Euro angerechnet.

Es ist wichtig zu wissen: Wenn Sie Ihre tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel geltend machen, die über dem Homeoffice-Pauschale liegen, können Sie das Homeoffice-Pauschale für diese Tage nicht zusätzlich beanspruchen. Sie müssen sich für eine Methode entscheiden, die für Sie vorteilhafter ist.

Vereinfacht gesagt: Das Homeoffice-Pauschale deckt bis zu 300 Euro pro Jahr an Kosten für digitale Arbeitsmittel ab. Wenn Ihre nachweisbaren Kosten für diese Mittel höher sind, können Sie diese höheren Kosten stattdessen ansetzen. Dies betrifft insbesondere die AfA für teurere Laptops, die über mehrere Jahre verteilt wird und pro Jahr die 300 Euro überschreiten kann.

Häufig gestellte Fragen zum Laptop absetzen

Wie hoch ist die gewöhnliche Nutzungsdauer für einen Laptop?
Die gewöhnliche Nutzungsdauer für einen Laptop beträgt steuerlich 3 Jahre.
Ab welchem Betrag muss ein Laptop abgeschrieben werden?
Ein Laptop muss abgeschrieben werden (AfA), wenn die Netto-Anschaffungskosten über 1.000 Euro liegen (bis 2022 lag die Grenze bei 800 Euro).
Kann ich einen Laptop, der weniger als 1.000 Euro gekostet hat, sofort absetzen?
Ja, wenn die Netto-Anschaffungskosten unter oder gleich 1.000 Euro liegen, können Sie den beruflichen Anteil der Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen (Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern).
Was bedeutet die Halbjahresregelung bei der AfA?
Wenn Sie ein Wirtschaftsgut, das abgeschrieben werden muss (Kosten über 1.000 Euro), in der zweiten Jahreshälfte (Juli bis Dezember) kaufen, dürfen Sie im ersten Jahr nur die Hälfte der jährlichen AfA geltend machen. Die verbleibende Hälfte wird dann im vierten Jahr abgesetzt.
Wie wirkt sich das Homeoffice-Pauschale auf die Absetzung des Laptops aus?
Das Homeoffice-Pauschale deckt pauschal Kosten für digitale Arbeitsmittel bis zu 300 Euro pro Jahr ab. Wenn Ihre tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel (z.B. die Laptop-AfA plus Internet) höher sind, können Sie stattdessen diese höheren tatsächlichen Kosten geltend machen. Sie können nicht beides gleichzeitig für denselben Zeitraum bzw. dieselben Tage beanspruchen.
Muss ich die berufliche Nutzung des Laptops nachweisen?
Grundsätzlich wird ein Privatanteil von mindestens 40 % angenommen. Wenn Sie einen höheren beruflichen Anteil geltend machen wollen, müssen Sie diesen glaubhaft machen können, z.B. durch ein Nutzungsprotokoll. Die pauschale Aufteilung von 60 % beruflich / 40 % privat wird vom Finanzamt oft ohne Nachweis akzeptiert, solange die berufliche Nutzung plausibel ist.

Die steuerliche Absetzbarkeit eines Laptops als Werbungskosten ist eine gute Möglichkeit, Ihre Steuerlast zu mindern. Beachten Sie die Regeln zur Nutzungsdauer, zur AfA und zur Unterscheidung von privater und beruflicher Nutzung. Prüfen Sie auch, ob die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten oder des Homeoffice-Pauschales für Sie vorteilhafter ist.

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