Sind 250 € Nebenkosten normal?

Nebenkosten: Mehr als nur die zweite Miete

11/05/2020

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Die monatliche Miete setzt sich in der Regel aus zwei Hauptbestandteilen zusammen: der sogenannten Kaltmiete und den Nebenkosten. Während die Kaltmiete die reine Nutzung der Immobilie abdeckt, umfassen die Nebenkosten all jene Ausgaben, die für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung des Objekts anfallen. Diese zusätzlichen Kosten werden oft als „zweite Miete“ bezeichnet und können einen erheblichen Teil der Gesamtwohnkosten ausmachen – oder eben auch der Kosten für ein gemietetes Büro oder eine Gewerbefläche. Doch was genau gehört zu diesen Nebenkosten, welche dürfen Vermieter auf Mieter umlegen und worauf sollten Sie als Mieter achten, um nicht zu viel zu bezahlen?

Übersicht

Was sind Nebenkosten eigentlich?

Im Grunde sind Nebenkosten all jene laufenden Ausgaben, die einem Eigentümer durch den Besitz und die Vermietung einer Immobilie entstehen, über die eigentliche Kaltmiete hinaus. Dazu zählen Kosten für Versorgungseinrichtungen wie Wasser, Strom und Heizung, aber auch Betriebskosten wie die Müllabfuhr, die Reinigung des Treppenhauses oder die Gartenpflege. Der zentrale Punkt bei Nebenkosten ist, ob sie umlagefähig sind oder nicht. Umlagefähig bedeutet, dass der Vermieter diese Kosten rechtmäßig an seine Mieter weitergeben darf. Dies muss allerdings wirksam im Mietvertrag vereinbart sein und den Vorgaben der Betriebskostenverordnung (BetrKV) entsprechen.

Was sind Büronebenkosten?
Dort handelt es sich um die Kosten für Strom, Wasser, Heizung sowie die Betriebskosten wie Hausverwaltung. Bezieht man den Begriff jedoch auf Architekturbüros, muss differenziert werden zwischen den allgemeinen Büro-Nebenkosten und den in Architektenverträgen erfassten Nebenkosten.

Streng genommen unterscheidet man zwischen Betriebskosten und Nebenkosten. Betriebskosten sind laut Definition die laufenden Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen. Nur diese Betriebskosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Der Begriff Nebenkosten umfasst eigentlich *alle* zusätzlichen Kosten, einschließlich jener, die nicht umlagefähig sind, wie zum Beispiel Reparaturen, Instandhaltungskosten oder Verwaltungskosten des Vermieters (Kontoführungsgebühren, Porto etc.). Da sich der Begriff Nebenkosten im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch für die umlagefähigen Betriebskosten eingebürgert hat, wird er häufig synonym verwendet. Auch wir werden im Folgenden meist den Begriff Nebenkosten verwenden, meinen damit aber die umlagefähigen Betriebskosten.

Warme und kalte Nebenkosten: Ein wichtiger Unterschied

Nebenkosten werden oft in zwei Kategorien unterteilt: warme und kalte Nebenkosten.

Warme Nebenkosten

Zu den warmen Nebenkosten zählen alle Ausgaben rund um die Heizung und Warmwasserbereitung. Diese Kosten müssen gemäß der Heizkostenverordnung zu einem großen Teil verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Das bedeutet, ein signifikanter Anteil der Kosten wird danach verteilt, wie viel Wärme und Warmwasser die einzelnen Mieter tatsächlich verbraucht haben. Typische Posten hierfür sind:

  • Kosten für verbrauchte Brennstoffe und deren Lieferung (Öl, Gas, Fernwärme etc.)
  • Kosten für den benötigten Betriebsstrom der Heizungsanlage
  • Ausgaben für Wartung und Reinigung der Heizungsanlage
  • Kosten für Abgasmessungen nach dem Immissionsschutzgesetz
  • Kosten für die Ausstattung zur Verbrauchserfassung (Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler) sowie deren Ablesung, Berechnung und Verteilung

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass zwischen 50 und 70 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch und der restliche Anteil (30 bis 50 Prozent) nach einem festen Umlageschlüssel, meist der Wohnfläche, verteilt werden müssen. Dies soll Anreize zum Energiesparen schaffen.

Kalte Nebenkosten

Alle anderen umlagefähigen Nebenkosten, die nicht direkt mit Heizung oder Warmwasser zusammenhängen, fallen unter die kalten Nebenkosten. Diese werden in der Regel nach einem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel auf die Mieter verteilt. Am häufigsten sind dies die Wohnfläche oder die Anzahl der Personen im Haushalt. Manche Kosten, wie zum Beispiel Wasserkosten, können auch verbrauchsabhängig über separate Wasseruhren abgerechnet werden.

Welche Nebenkosten dürfen Vermieter umlegen? Eine detaillierte Übersicht

Die Betriebskostenverordnung listet genau auf, welche Kostenarten umlagefähig sind. Hier sind die häufigsten Posten, die auf Ihrer Nebenkostenabrechnung erscheinen können:

  • Grundsteuer: Die von der Kommune erhobene Steuer auf das Grundstück und Gebäude. Wird oft als „öffentliche Lasten des Grundstücks“ im Mietvertrag genannt.
  • Wasserkosten: Ausgaben für den Wasserverbrauch, die Miete oder Wartung von Wasseruhren sowie Kosten für Wasseraufbereitungsanlagen.
  • Entwässerung: Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Kanalnetzes oder Kosten für private Klär- oder Sickergruben. Auch Kosten für die Regenwasserbeseitigung können hierunter fallen.
  • Fahrstuhl: Betriebskosten für Strom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege, Reinigung sowie regelmäßige Sicherheits- und Funktionsprüfungen. Diese Kosten können auch auf Mieter im Erdgeschoss umgelegt werden, sofern der Mietvertrag dies vorsieht.
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr: Gebühren, die von der Stadt erhoben werden, sowie Kosten für private Müllentsorgung und Reinigung der öffentlichen Gehwege.
  • Gebäudereinigung: Kosten für die Reinigung von gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche.
  • Ungezieferbekämpfung: Kosten für vorbeugende Maßnahmen oder die Beseitigung von Ungeziefer in den Gemeinschaftsbereichen.
  • Gartenpflege: Laufende Kosten für die Pflege von Grünanlagen und Spielplätzen, einschließlich Material- und Personalkosten sowie der Ersatz von Pflanzen.
  • Winterdienst: Kosten für die Schneeräumung und Streuarbeiten auf Gehwegen und Zufahrten, oft durch einen beauftragten Dienstleister oder den Hauswart.
  • Beleuchtung: Stromkosten für die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus, Keller, Waschküche, Dachboden sowie der Außenbeleuchtung.
  • Schornsteinreinigung: Kehrgebühren sowie Kosten für Wartung, Pflege und Immissionsschutzmessung der Heizungsanlage und des Schornsteins.
  • Versicherungen: Kosten für bestimmte Versicherungen, die das Gebäude betreffen, wie Gebäudeversicherungen gegen Feuer, Sturm und Wasserschäden, Glasversicherungen und Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank oder Aufzug.
  • Hauswartkosten: Personalkosten für den Hausmeister, der Aufgaben wie Gartenpflege, Winterdienst, Treppenhausreinigung oder kleinere Wartungsarbeiten übernimmt. Reine Verwaltungsaufgaben oder Reparaturen dürfen hier nicht enthalten sein.
  • Gemeinschaftsantenne oder Kabelfernsehen: Laufende Kosten für Betrieb, Strom, Wartung sowie Grundgebühren für den Kabelanschluss (sofern nicht separat vom Mieter beauftragt).
  • Sonstige Betriebskosten: Weitere Kosten, die im Mietvertrag ausdrücklich als umlagefähig vereinbart sind, wie zum Beispiel Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder die Wartung von Rauchmeldern.

Welche Kosten dürfen nicht umgelegt werden?

Es gibt auch eine klare Abgrenzung von Kosten, die der Vermieter nicht auf die Mieter abwälzen darf. Dazu gehören insbesondere:

  • Verwaltungskosten: Kosten, die dem Vermieter für die Verwaltung der Immobilie entstehen (z. B. Kontoführungsgebühren, Telefonkosten, Porto, Kosten für die Hausverwaltung).
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten: Kosten für Reparaturen, Wartungen oder Erneuerungen, die über die normale laufende Betriebsbereitschaft hinausgehen. Das Ersetzen einer Glühbirne im Treppenhaus, Malerarbeiten im Treppenhaus oder die Anschaffung eines neuen Heizkessels sind Beispiele für nicht umlagefähige Kosten. Auch die Anschaffung von Mülltonnen oder neuen Gartengeräten darf nicht umgelegt werden.
  • Kosten für leerstehende Wohnungen: Der Vermieter muss die auf leerstehende Einheiten entfallenden Nebenkosten selbst tragen.
  • Kosten, die nicht im Mietvertrag vereinbart sind: Nur Kosten, die im Mietvertrag als umlagefähig aufgeführt sind oder unter den Begriff „Betriebskosten“ im Sinne der BetrKV fallen und wirksam vereinbart wurden, dürfen abgerechnet werden.

Es ist wichtig zu wissen, dass der Vermieter bei Hauswartkosten die reinen Personalkosten für umlagefähige Tätigkeiten (Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst etc.) von den Kosten für Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben trennen muss.

Wie werden Nebenkosten für Mieter berechnet? Der Umlageschlüssel

Die Berechnung der individuellen Nebenkosten für jeden Mieter erfolgt über einen sogenannten Umlageschlüssel. Dieser Schlüssel legt fest, wie die Gesamtkosten einer bestimmten Position auf die einzelnen Mietparteien verteilt werden. Der Umlageschlüssel muss im Mietvertrag vereinbart sein. Die gängigsten Schlüssel sind:

  • Wohnfläche: Die Kosten werden im Verhältnis zur Quadratmeterzahl der jeweiligen Wohnung verteilt. Ist kein spezifischer Umlageschlüssel im Mietvertrag vereinbart, gilt die Wohnfläche als Standard.
  • Personenzahl: Die Kosten werden durch die Anzahl der im Haus lebenden Personen geteilt. Dieser Schlüssel kann für Kosten wie Müll oder Wasser (falls nicht verbrauchsabhängig) verwendet werden.
  • Verbrauch: Wie bereits erwähnt, müssen Heizung und Warmwasser zu einem Großteil nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden. Auch Wasserkosten können per Wasseruhr verbrauchsabhängig verteilt werden.
  • Anzahl der Wohneinheiten: Selten, aber möglich, dass bestimmte Kosten gleichmäßig auf jede Wohnung verteilt werden, unabhängig von Größe oder Personenanzahl.

Der Vermieter ermittelt am Ende der Abrechnungsperiode (meist ein Kalenderjahr) die Gesamtkosten für jede umlagefähige Position. Diese Gesamtkosten werden dann anhand des vereinbarten Umlageschlüssels auf die einzelnen Mieter verteilt. Davon abgezogen werden die monatlich geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters. Das Ergebnis ist entweder eine Nachzahlung (wenn die Vorauszahlungen nicht ausreichten) oder ein Guthaben (wenn zu viel gezahlt wurde).

Wie viel darf ein Büro Kosten?
Für einen einzelnen Arbeitsplatz, bestehend aus einem Schreibtisch, einem Bürodrehstuhl und einem Rollcontainer, beginnen die Kosten bei etwa 850 Euro für einfache Modelle. Für eine hochwertige Ausstattung können diese Kosten auf bis zu 4.500 Euro ansteigen.

Wie hoch sind die Nebenkosten? Durchschnittswerte und Einflussfaktoren

Die Höhe der Nebenkosten kann stark variieren und hängt von vielen Faktoren ab, wie der Größe der Wohnung, der Anzahl der Bewohner, dem individuellen Verbrauchsverhalten, dem energetischen Zustand des Gebäudes, der Art der Heizungsanlage und nicht zuletzt von den regionalen Preisen und den umlagefähigen Leistungen. Auch die Effizienz der Hausverwaltung oder des Hauswarts kann eine Rolle spielen.

Laut dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds für das Jahr 2022 lagen die durchschnittlichen Nebenkosten in Deutschland bei etwa 2,28 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche pro Monat. Allerdings können die tatsächlichen Kosten, insbesondere aufgrund stark gestiegener Energiepreise, deutlich höher liegen. Eine Untersuchung des Prüfservices Mineko im Jahr 2022 kam auf einen Durchschnitt von 6,40 Euro pro Quadratmeter, was die enorme Auswirkung der Heizkosten verdeutlicht. Für eine 70 Quadratmeter große Wohnung könnten die monatlichen Nebenkosten im Jahr 2024 je nach Region und Heizungsart zwischen 160 und 450 Euro liegen.

Der Löwenanteil der Nebenkosten entfällt fast immer auf Heizung und Warmwasser. Die Entwicklung der Energiepreise hat daher den massivsten Einfluss auf die Höhe Ihrer Abrechnung. Es lohnt sich also, das eigene Verbrauchsverhalten bei Wärme und Warmwasser genau zu beobachten.

Eine typische Aufteilung der Nebenkosten (basierend auf dem Betriebskostenspiegel 2022 des Deutschen Mieterbunds) sieht wie folgt aus:

NebenkostenartAnteil an den Gesamtnebenkosten (ca.)
Grundsteuer5 %
Wasser inkl. Abwasser8 %
Heizung inkl. Warmwasser35 %
Aufzug6 %
Straßenreinigung1 %
Müllbeseitigung4 %
Gebäudereinigung6 %
Gartenpflege4 %
Beleuchtung2 %
Schornsteinreinigung1 %
Versicherung7 %
Hauswart16 %
Antenne / Kabel3 %
Sonstiges2 %

Diese Tabelle zeigt deutlich, dass neben Heizung und Warmwasser auch die Kosten für den Hauswart, Wasser/Abwasser und Versicherungen einen nennenswerten Anteil ausmachen können.

Häufige Fehler in der Nebenkostenabrechnung

Nebenkostenabrechnungen sind komplexe Dokumente, und Fehler sind keine Seltenheit. Studien gehen davon aus, dass ein Großteil der Abrechnungen fehlerhaft ist. Daher ist es für Mieter unerlässlich, ihre Abrechnung genau zu prüfen. Die häufigsten Fehler, die zu einer fehlerhaften Abrechnung führen können, sind:

  • Falsche Umlageschlüssel: Die Kostenpositionen werden nicht nach dem im Mietvertrag vereinbarten Schlüssel verteilt. Besonders bei Heizung und Warmwasser muss die 50-70% Regel für den Verbrauchsanteil eingehalten werden.
  • Nicht umlagefähige Kosten sind enthalten: Reparaturen, Verwaltungskosten des Vermieters oder Anschaffungskosten werden fälschlicherweise auf die Mieter umgelegt.
  • Kosten für Leerstand werden auf Mieter umgelegt: Der Vermieter muss die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Kosten selbst tragen.
  • Rechenfehler: Addition, Multiplikation oder Pro-Rata-Berechnungen sind fehlerhaft.
  • Zeitraum stimmt nicht: Die Abrechnung bezieht sich auf einen Zeitraum, der länger als 12 Monate ist, oder der Abrechnungszeitraum stimmt nicht mit dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum überein.
  • Vorauszahlungen falsch berücksichtigt: Die Summe der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen wird falsch in Abzug gebracht.
  • Unklare oder fehlende Bezeichnungen: Kostenpositionen sind nicht klar benannt oder es fehlen notwendige Informationen zur Nachvollziehbarkeit.

Es ist Ihr Recht als Mieter, die Belege einzusehen, die der Abrechnung zugrunde liegen. Machen Sie davon Gebrauch, um die angegebenen Kosten zu überprüfen.

Nebenkostenabrechnung prüfen: So gehen Sie vor

Angesichts der Fehleranfälligkeit von Nebenkostenabrechnungen ist eine sorgfältige Prüfung unerlässlich, bevor Sie eine eventuelle Nachzahlung leisten. Hier sind die wichtigsten Schritte:

  1. Vergleichen Sie mit Vorjahresabrechnungen: Gab es signifikante Kostensteigerungen? Wenn ja, sind diese plausibel (z. B. durch höhere Energiepreise) oder weisen sie auf mögliche Fehler hin?
  2. Überprüfen Sie die Umlageschlüssel: Sind die für jede Kostenart verwendeten Umlageschlüssel korrekt und stimmen sie mit dem Mietvertrag überein? Wurden Heizung und Warmwasser korrekt nach Verbrauch abgerechnet?
  3. Prüfen Sie die einzelnen Posten: Erscheinen Ihnen bestimmte Kosten (z. B. Gebäudereinigung, Gartenpflege) unverhältnismäßig hoch? Vergleichen Sie mit dem örtlichen Betriebskostenspiegel (erhältlich z. B. beim Mieterschutzverein), um eine Einschätzung zu bekommen.
  4. Achten Sie auf nicht umlagefähige Kosten: Sind offensichtlich verbotene Kostenpositionen wie Reparaturen, Verwaltungskosten oder Anschaffungen aufgeführt?
  5. Fordern Sie Belegeinsicht an: Kontaktieren Sie Ihren Vermieter schriftlich oder mündlich und bitten Sie um Einsicht in die Originalbelege für den Abrechnungszeitraum. Nehmen Sie sich Zeit, die Rechnungen und Quittungen zu prüfen. Stimmen die Beträge auf den Belegen mit denen in der Abrechnung überein?
  6. Rechnen Sie nach: Überprüfen Sie die Berechnungen des Vermieters. Stimmen die Gesamtkosten, die Verteilung nach Umlageschlüssel und die Berücksichtigung Ihrer Vorauszahlungen?

Wenn Sie unsicher sind oder keine Zeit für eine detaillierte Prüfung haben, können Sie auch professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dienstleister wie Mineko oder Mieterengel bieten einen Service zur Prüfung von Nebenkostenabrechnungen an. Auch Mieterschutzvereine bieten ihren Mitgliedern Beratung und Unterstützung bei der Prüfung an.

Welche Kosten dürfen in den Nebenkosten enthalten sein?
WAS ZÄHLT ZU DEN NEBENKOSTEN EINER WOHNUNG?Grundsteuer. Die jeweilige Kommune, in der der Mieter wohnt, erhebt eine Grundsteuer. ...Wasserkosten. ...Abwasser. ...Heiz- und Warmwasserkosten. ...Fahrstuhl. ...Straßenreinigung und Müllabfuhr. ...Hausreinigung und Ungezieferbeseitigung. ...Gartenpflege.

Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung einlegen

Wenn Sie nach der Prüfung Fehler in Ihrer Nebenkostenabrechnung feststellen, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie gesetzlich zwölf Monate Zeit ab dem Erhalt der Abrechnung. Versäumen Sie diese Frist, ist die Abrechnung wirksam und Sie müssen die geforderte Nachzahlung leisten, selbst wenn sie fehlerhaft ist.

So legen Sie Widerspruch ein:

  1. Schriftform: Legen Sie Widerspruch immer schriftlich ein (per Einschreiben mit Rückschein oder E-Mail mit Lesebestätigung), um einen Nachweis über den fristgerechten Zugang zu haben.
  2. Klare Bezeichnung: Nennen Sie das Datum der Abrechnung und die betreffende Wohnung.
  3. Detaillierte Begründung: Führen Sie genau auf, welche Punkte der Abrechnung Sie beanstanden und warum. Beziehen Sie sich auf festgestellte Fehler (z. B. falscher Umlageschlüssel, nicht umlagefähige Kosten, Rechenfehler).
  4. Forderung formulieren: Fordern Sie eine Korrektur der Abrechnung und eine schriftliche Stellungnahme des Vermieters zu Ihren Einwänden.
  5. Frist setzen: Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beantwortung und Korrektur (meist zwei bis vier Wochen).
  6. Unterlagen aufbewahren: Behalten Sie Kopien Ihres Widerspruchs, der Abrechnung und aller relevanten Unterlagen gut auf.

Während des Widerspruchsverfahrens sind Sie grundsätzlich weiterhin verpflichtet, die laufenden monatlichen Vorauszahlungen zu leisten. Eine eventuelle Nachzahlung müssen Sie erst nach Klärung der strittigen Punkte oder Erhalt einer korrigierten Abrechnung leisten.

Nebenkosten senken: Praktische Tipps für Mieter

Auch wenn viele Nebenkosten Fixkosten sind, die vom Vermieter verursacht werden, können Sie als Mieter durch Ihr Verhalten einen Teil davon beeinflussen und so zur Senkung Ihrer Nebenkosten beitragen:

  • Energieverbrauch reduzieren: Heizen Sie sparsam, lüften Sie Stoß (kurz und kräftig) statt Dauerlüften, entlüften Sie Ihre Heizkörper.
  • Wasser sparen: Verwenden Sie Wassersparduschköpfe, vermeiden Sie tropfende Wasserhähne, nutzen Sie Wasch- und Spülmaschinen nur voll beladen.
  • Stromverbrauch optimieren: Schalten Sie elektrische Geräte komplett aus (kein Standby), nutzen Sie energieeffiziente Leuchtmittel und Geräte.
  • Mülltrennung: Trennen Sie Ihren Müll korrekt, um die Kosten für die Restmüllentsorgung zu minimieren.
  • Gemeinschaftsbereiche: Achten Sie darauf, dass Licht in Treppenhaus oder Keller nicht unnötig brennt und dass Gemeinschaftswaschmaschinen effizient genutzt werden.
  • Kommunikation: Sprechen Sie mit Mitbewohnern über Sparpotenziale und sensibilisieren Sie für einen sparsamen Umgang mit Ressourcen.
  • Mängel melden: Informieren Sie den Vermieter umgehend über festgestellte Mängel (z. B. tropfender Wasserhahn, undichte Fenster), um größere, teure Reparaturen zu vermeiden.

Zusätzlich können Sie als Mieter einen Teil der Nebenkosten steuerlich geltend machen. Die Lohnkosten für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sind (z. B. für Hauswart, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Schornsteinfeger), können bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer abgesetzt werden. Achten Sie darauf, dass die Arbeits- und Materialkosten in der Abrechnung separat ausgewiesen sind.

Prüfen Sie außerdem, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Seit der Wohngeldreform 2023 haben mehr Haushalte Anspruch auf diese Unterstützung, die auch die Heizkosten berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen zu Nebenkosten

Welche Kosten dürfen in den Nebenkosten enthalten sein?

In den Nebenkosten (genauer: den umlagefähigen Betriebskosten) dürfen Kosten für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung der Immobilie enthalten sein, sofern sie im Mietvertrag vereinbart sind und der Betriebskostenverordnung entsprechen. Dazu gehören typischerweise Kosten für Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Versicherungen, Grundsteuer und Hauswart (nur Personalkosten für umlagefähige Tätigkeiten).

Sind 250 € Nebenkosten normal?

Die Höhe der Nebenkosten hängt stark von der Größe der Wohnung, der Anzahl der Personen, dem Verbrauchsverhalten, dem energetischen Zustand des Gebäudes und der Region ab. 250 € Nebenkosten könnten für eine kleinere Wohnung mit niedrigem Verbrauch normal sein, für eine größere Wohnung oder bei hohem Energieverbrauch aber auch zu niedrig oder zu hoch. Durchschnittswerte liegen oft zwischen 2,28 € und über 6 € pro Quadratmeter pro Monat (je nach Quelle und Jahr). Für eine 70qm Wohnung wären 250 € im unteren bis mittleren Bereich der erwartbaren Kosten im Jahr 2024. Es ist immer wichtig, die individuelle Abrechnung zu prüfen und mit Durchschnittswerten sowie Vorjahren zu vergleichen.

Was sind Büronebenkosten?
Dort handelt es sich um die Kosten für Strom, Wasser, Heizung sowie die Betriebskosten wie Hausverwaltung. Bezieht man den Begriff jedoch auf Architekturbüros, muss differenziert werden zwischen den allgemeinen Büro-Nebenkosten und den in Architektenverträgen erfassten Nebenkosten.

Was ist der Unterschied zwischen warmen und kalten Nebenkosten?

Warme Nebenkosten umfassen Heiz- und Warmwasserkosten, die größtenteils verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Kalte Nebenkosten sind alle anderen umlagefähigen Betriebskosten wie Grundsteuer, Wasser (falls nicht verbrauchsabhängig), Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Versicherungen etc., die meist nach Wohnfläche oder Personenzahl verteilt werden.

Darf der Vermieter Verwaltungskosten oder Reparaturen auf die Mieter umlegen?

Nein, Kosten für die Verwaltung der Immobilie (z. B. Kontoführungsgebühren, Porto, Kosten der Hausverwaltung) sowie Kosten für Instandhaltung und Reparaturen (z. B. Austausch von defekten Teilen, Malerarbeiten) sind nicht umlagefähig. Der Vermieter muss diese Kosten selbst tragen.

Wie lange habe ich Zeit, um meine Nebenkostenabrechnung zu prüfen und Widerspruch einzulegen?

Sie haben zwölf Monate Zeit, um die Nebenkostenabrechnung zu prüfen und schriftlich Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem Sie die Abrechnung erhalten haben.

Kann ich Nebenkosten von der Steuer absetzen?

Ja, die Lohnkosten für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die in der Nebenkostenabrechnung enthalten sind (z. B. Hauswart, Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst), können zu 20% von der Steuer abgesetzt werden. Die Kosten müssen in der Abrechnung separat ausgewiesen sein.

Fazit: Bleiben Sie wachsam bei Ihren Nebenkosten

Nebenkosten sind ein unvermeidlicher Bestandteil der Kosten für die Nutzung einer Immobilie, sei es eine Wohnung oder ein Büro. Sie machen oft einen bedeutenden Anteil der Gesamtkosten aus und werden nicht umsonst als „zweite Miete“ bezeichnet. Da Nebenkostenabrechnungen komplex sind und Fehler häufig vorkommen, ist es für Mieter unerlässlich, die Abrechnung sorgfältig zu prüfen. Kennen Sie die gängigen umlagefähigen Kosten, die nicht umlagefähigen Posten und den vereinbarten Umlageschlüssel. Machen Sie von Ihrem Recht auf Belegeinsicht Gebrauch und scheuen Sie sich nicht, bei Fehlern oder Unklarheiten fristgerecht Widerspruch einzulegen. Mieterschutzvereine und spezialisierte Dienstleister können Ihnen dabei wertvolle Unterstützung bieten.

Durch aufmerksame Prüfung und ein bewusstes Verbrauchsverhalten bei Energie und Wasser können Sie nicht nur sicherstellen, dass Sie nicht für Kosten aufkommen, die Sie nicht tragen müssen, sondern auch aktiv dazu beitragen, Ihre Nebenkosten zu senken. So behalten Sie die Kontrolle über Ihre Ausgaben und sorgen für eine faire und transparente Abrechnung.

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