03/09/2017
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist für viele Selbstständige und Freiberufler die Methode der Wahl, um ihren Gewinn zu ermitteln. Sie ist relativ einfach aufgebaut, doch die korrekte Zuordnung von Betriebsausgaben kann manchmal Fragen aufwerfen. Insbesondere Kosten rund um Fahrzeuge sind oft ein Punkt, der genau betrachtet werden muss. Die EÜR sieht hierfür spezifische Zeilen vor, um Transparenz zu gewährleisten und eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen. Dieser Artikel widmet sich einer speziellen Position: der Zeile 68 der EÜR.

Fahrzeugkosten in der EÜR: Ein Überblick
Bevor wir uns detailliert mit Zeile 68 beschäftigen, ist es hilfreich, den Kontext der Fahrzeugkosten in der EÜR zu verstehen. Die Zeilen 65 bis 68 des Formulars sind dafür vorgesehen, verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Nutzung von Fahrzeugen zu erfassen. Es ist wichtig, genau zu unterscheiden, welche Art von Kosten in welche Zeile gehört, da dies von der Art des Fahrzeugs und der Art der Nutzung abhängt.
Die Zeilen 65 bis 67 umfassen in der Regel Kosten, die direkte mit einem betrieblichen Fahrzeug verbunden sind. Hierzu zählen laufende und feste Kosten wie etwa Aufwendungen für geleaste Fahrzeuge (Zeile 65), wobei hier Besonderheiten bei Sonderzahlungen zu beachten sind. In Zeile 66 werden spezifische Kosten wie Kfz-Steuer, Beiträge zu Kfz-Versicherungen sowie Mautgebühren, Fährgebühren und Gebühren für die Nutzung von Tunneln und Brücken erfasst. Zeile 67 ist für Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Unternehmer selbst gedacht.
Zeile 68 der EÜR: Die private Nutzung für das Geschäft
Nun kommen wir zum Kernpunkt: Was gehört in Zeile 68 der EÜR? Diese Zeile ist explizit für Kosten reserviert, die durch die Nutzung eines privaten Fahrzeugs für betriebliche Zwecke entstehen. Es handelt sich also um ein Fahrzeug, das nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört, sondern im Privatvermögen des Unternehmers verbleibt.
Wenn Sie als Unternehmer Fahrten unternehmen, die eindeutig betrieblich veranlasst sind – sei es der Weg zum Kunden, zur Post, zum Steuerberater oder zu einer Fortbildung – und Sie dafür Ihr privates Auto nutzen, dann gehören die damit verbundenen Kosten in diese Zeile.
Wie werden die Kosten für Zeile 68 berechnet?
Die Ermittlung der Kosten, die Sie in Zeile 68 ansetzen dürfen, erfolgt nicht anhand der tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten wie Benzin, Wartung oder Reparaturen des privaten Fahrzeugs. Stattdessen gibt es zwei zulässige Methoden, um diese Kosten pauschal oder individuell zu berechnen:
- Die 0,30 EUR-Pauschale pro Kilometer
- Ein individueller Kilometersatz nach der Fahrtenbuchmethode
Die gängigste und oft einfachste Methode ist die Anwendung der Kilometerpauschale. Hierbei wird jeder betrieblich gefahrene Kilometer mit einem festen Satz von 0,30 EUR bewertet. Um die Gesamtkosten für Zeile 68 zu ermitteln, multiplizieren Sie einfach die Gesamtzahl der betrieblich gefahrenen Kilometer im Wirtschaftsjahr mit diesem Satz. Es ist wichtig, dass Sie die betrieblich gefahrenen Kilometer nachweisen können, zum Beispiel durch einen einfachen Nachweis über Datum, Ziel und Anlass der Fahrt sowie die gefahrene Strecke.
Die alternative Methode ist die Ermittlung eines individuellen Kilometersatzes nach der Fahrtenbuchmethode. Diese Methode ist aufwendiger, da sie die Führung eines detaillierten Fahrtenbuchs erfordert, in dem sämtliche Fahrten (betrieblich und privat) sowie alle Kosten des Fahrzeugs (Abschreibung, Reparaturen, Versicherung, Steuern, Kraftstoff etc.) dokumentiert werden. Aus dem Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer zu den insgesamt gefahrenen Kilometern wird dann ein individueller Kilometersatz errechnet, der höher oder niedriger als die Pauschale sein kann. Diese Methode lohnt sich in der Regel nur, wenn die tatsächlichen Kosten pro Kilometer deutlich über 0,30 EUR liegen.
Unterscheidung zu anderen Fahrzeugkosten
Es ist entscheidend, die Kosten in Zeile 68 klar von anderen Fahrzeugkosten abzugrenzen:
- Kosten für ein Fahrzeug, das zum Betriebsvermögen gehört, werden in den Zeilen 65 und 66 erfasst. Hierzu gehören beispielsweise Leasingraten, Versicherung, Steuer, Wartung etc.
- Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Taxi, Bahn, Bus, Flugzeug) durch den Unternehmer selbst gehören in Zeile 67.
- Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Arbeitnehmer des Unternehmens werden nicht in diesem Abschnitt erfasst, sondern sind als Personalkosten in Zeile 28 der EÜR anzugeben.
Die klare Trennung zwischen der Nutzung eines privaten Fahrzeugs für betriebliche Zwecke (Zeile 68) und den Kosten, die direkt einem betrieblichen Fahrzeug zuzuordnen sind (Zeilen 65/66), ist für die korrekte steuerliche Abrechnung unerlässlich.
Nachweis der betrieblichen Fahrten
Unabhängig davon, ob Sie die 0,30 EUR-Pauschale oder die Fahrtenbuchmethode anwenden, müssen Sie die betriebliche Veranlassung und den Umfang der Fahrten nachweisen können. Für die Pauschale reicht oft eine einfache Aufstellung der Fahrten mit Datum, Ziel, Anlass und Kilometerstand (Anfang und Ende der Fahrt oder einfach die gefahrenen Kilometer pro Fahrt). Ein formelles Fahrtenbuch ist bei der 0,30 EUR-Pauschale nicht zwingend vorgeschrieben, aber eine sorgfältige Dokumentation ist im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt ratsam.
Zeile EÜR | Art des Fahrzeugs / der Nutzung | Art der Kosten | Berechnungsmethode |
---|---|---|---|
65-66 | Betriebliches Fahrzeug | Laufende & feste Kosten (Leasing, Steuer, Versicherung, Maut, etc.) | Tatsächliche Kosten |
67 | Unternehmer (kein eigenes Fahrzeug) | Öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi, Flugzeug) | Tatsächliche Kosten |
68 | Privates Fahrzeug für betriebliche Fahrten | Kosten für die Nutzung | 0,30 EUR/km oder Fahrtenbuchmethode |
Häufige Fragen zu Zeile 68 EÜR
Hier sind einige häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Zeile 68 der EÜR:
F: Muss ich ein Fahrtenbuch führen, um die Kosten in Zeile 68 anzusetzen?
A: Nein, Sie können auch die einfachere 0,30 EUR-Pauschale pro Kilometer nutzen. Ein Fahrtenbuch ist nur notwendig, wenn Sie einen individuellen Kilometersatz berechnen möchten, der von der Pauschale abweicht.
F: Kann ich sowohl die Pauschale als auch die tatsächlichen Kosten (Benzin, Reparaturen etc.) für mein privates Auto ansetzen?
A: Nein, Sie müssen sich für eine Methode entscheiden: entweder die Pauschale pro Kilometer (die alle Kosten abdeckt) oder die Ermittlung eines individuellen Satzes auf Basis eines Fahrtenbuchs (welches wiederum alle tatsächlichen Kosten einbezieht). Sie können nicht einzelne Kosten wie Benzin separat geltend machen, wenn Sie die Pauschale nutzen.
F: Was ist der Vorteil der Fahrtenbuchmethode gegenüber der Pauschale?
A: Wenn die tatsächlichen Kosten Ihres privaten Fahrzeugs pro Kilometer über 0,30 EUR liegen (z.B. bei einem teuren Auto, vielen Reparaturen oder hohem Verbrauch), kann die Fahrtenbuchmethode steuerlich günstiger sein, da Sie dann einen höheren individuellen Kilometersatz ansetzen können.
F: Wo trage ich die Kosten ein, wenn ein Mitarbeiter mein privates Auto für eine betriebliche Fahrt nutzt?
A: Grundsätzlich gehören die Kosten für die Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter, wenn der Mitarbeiter die Kosten trägt und vom Arbeitgeber erstattet bekommt, zu den Reisekosten des Mitarbeiters und werden üblicherweise nicht in Zeile 68 erfasst. Zeile 68 ist für die Fahrten des Unternehmers mit seinem privaten Fahrzeug vorgesehen. Wenn der Unternehmer das Auto zur Verfügung stellt, wird es komplexer und könnte je nach genauer Ausgestaltung als Gestellung eines betrieblichen Pkw oder ähnliches behandelt werden, was aber über den Rahmen der einfachen Zeile 68 hinausgeht.
F: Gehören Kosten für die Nutzung von Carsharing in Zeile 68?
A: Die uns vorliegende Information bezieht sich auf die Nutzung des "privaten, nicht dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeugs". Kosten für Carsharing oder Mietwagen für betriebliche Fahrten sind in der Regel als sonstige Betriebsausgaben zu erfassen und gehören nicht in Zeile 68, da es sich nicht um Ihr privates Fahrzeug handelt.
Fazit
Zeile 68 der EÜR ist ein spezifischer Posten für die Geltendmachung von Kosten, die entstehen, wenn Sie Ihr privates Fahrzeug für betrieblich veranlasste Fahrten nutzen. Die Abrechnung erfolgt entweder über die einfache 0,30 EUR-Kilometerpauschale oder über einen individuellen Satz, der auf Basis eines Fahrtenbuchs ermittelt wird. Es ist wichtig, diese Kosten korrekt von denen für betriebliche Fahrzeuge (Zeilen 65/66) oder öffentliche Verkehrsmittel (Zeile 67 für Unternehmer, Zeile 28 für Arbeitnehmer) abzugrenzen und die gefahrenen Kilometer sorgfältig zu dokumentieren. Eine korrekte Zuordnung in der EÜR hilft Ihnen, Ihre Steuerlast zu optimieren und Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.
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