11/07/2023
Ehrenamtliches Engagement ist das Herzstück vieler Gemeinschaften in Deutschland. Ob im Sportverein, in der Nachbarschaftshilfe, im Tierschutz oder in kulturellen Einrichtungen – unzählige Menschen investieren freiwillig Zeit und Energie, um das Gemeinwohl zu stärken. Oftmals erhalten diese engagierten Helfer eine kleine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit. Doch wie wird diese steuerlich behandelt? Und können Sie Ihre Ausgaben, die im Rahmen des Ehrenamts entstehen, steuerlich geltend machen? Hier kommt die sogenannte Ehrenamtspauschale ins Spiel, ein wichtiger Steuerfreibetrag, der Ihre ehrenamtliche Arbeit unterstützt.

- Was genau ist die Ehrenamtspauschale?
- Wer kann die Ehrenamtspauschale nutzen? Die Voraussetzungen im Überblick
- Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?
- Werbungskosten im Ehrenamt: Wann sind sie absetzbar?
- Sonderfall: Wahlhelfer
- Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung eintragen
- Steuern sparen im Ehrenamt: Weitere Möglichkeiten
- Häufig gestellte Fragen zur Ehrenamtspauschale
- Fazit
Was genau ist die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag, der speziell für Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten gewährt wird. Sie ermöglicht es Ihnen, eine bestimmte Summe pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zu erhalten. Der Staat würdigt damit das bürgerschaftliche Engagement und schafft Anreize, sich ehrenamtlich zu betätigen.
Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden kann. Die Organisation, für die Sie tätig sind, kann Ihnen also eine Aufwandsentschädigung zahlen, die bis zur Höhe der Pauschale steuerfrei bleibt, ohne dass Sie detaillierte Nachweise über Ihre Ausgaben erbringen müssen. Dies vereinfacht die Abwicklung sowohl für die Ehrenamtlichen als auch für die Vereine oder Einrichtungen erheblich.
Wer kann die Ehrenamtspauschale nutzen? Die Voraussetzungen im Überblick
Nicht jede freiwillige Tätigkeit qualifiziert automatisch für die Ehrenamtspauschale. Um diesen Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass die Pauschale tatsächlich gemeinnützigen Zwecken zugutekommt und nicht für beliebige Nebenverdienste genutzt wird.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Tätigkeit für eine begünstigte Organisation: Sie müssen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde, Kirche) oder für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaft (z.B. eingetragener Verein, Stiftung, gGmbH) tätig sein. Dazu gehören beispielsweise Sportvereine, Jugendorganisationen, karitative Verbände, Schulen, Kindergärten oder Einrichtungen der Altenhilfe.
- Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke: Ihre Tätigkeit muss unmittelbar der Förderung der Satzungszwecke der Organisation dienen. Das können Zwecke wie Sport, Jugendhilfe, Tierschutz, Naturschutz, Bildung, Kultur oder die Unterstützung Bedürftiger sein. Die Tätigkeit muss im sogenannten ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb der Organisation erfolgen (nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb).
- Nebenberufliches Engagement: Die Tätigkeit darf nicht Ihr Hauptberuf sein. Als Faustregel gilt, dass der zeitliche Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs ausmachen sollte. Es spielt keine Rolle, ob Sie hauptberuflich angestellt, selbstständig, Student, Rentner oder arbeitslos sind.
- Tatsächliche Zahlung einer Aufwandsentschädigung: Sie müssen von der Organisation tatsächlich eine Aufwandsentschädigung oder Vergütung erhalten haben. Die Pauschale ist ein Freibetrag auf diese Einnahmen.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Ehrenamtspauschale pro Person und Jahr gewährt wird, unabhängig davon, für wie viele Organisationen Sie tätig sind. Erhalten Sie von mehreren Stellen eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Arbeit, werden diese Einnahmen zusammengerechnet, und die Pauschale wird nur einmal auf die Gesamtsumme angewendet.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale?
Die Höhe der Ehrenamtspauschale wurde in den letzten Jahren angepasst. Seit der Erhöhung im Jahr 2021 beträgt der steuerfreie Betrag:
| Jahr | Höhe der Ehrenamtspauschale |
|---|---|
| 2020 | 720 € |
| 2021 | 840 € |
| 2022 | 840 € |
| 2023 | 840 € |
| 2024 | 840 € |
| 2025 | 840 € |
Dieser Betrag von 840 Euro pro Jahr ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, bis zu dieser Summe müssen Sie keine Einkommensteuer zahlen und es fallen auch keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Die Pauschale gilt für das gesamte Kalenderjahr, auch wenn Ihre Tätigkeit nur einen Teil des Jahres umfasst. Es spielt keine Rolle, ob die Zahlung einmalig oder in Teilbeträgen (z. B. monatlich) erfolgt.
Werbungskosten im Ehrenamt: Wann sind sie absetzbar?
Bei der Ausübung Ihres Ehrenamts entstehen Ihnen möglicherweise verschiedene Ausgaben. Das können Fahrtkosten zum Einsatzort, Kosten für Telefon und Internet, Ausgaben für Büromaterial oder spezielle Kleidung sein. Diese Ausgaben werden steuerlich als Werbungskosten bezeichnet, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen, oder als Betriebsausgaben, wenn die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit stammen.
Die gute Nachricht ist: Grundsätzlich können Sie Ausgaben, die im Zusammenhang mit Einnahmen stehen, steuerlich geltend machen. Bei Einnahmen, die unter die Ehrenamtspauschale fallen, ist die Situation jedoch speziell geregelt.
Gemäß § 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Da die Einnahmen bis zu 840 Euro durch die Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, dürfen auch die damit verbundenen Ausgaben bis zu dieser Höhe nicht abgezogen werden.
Was passiert, wenn Ihre Einnahmen aus dem Ehrenamt die 840 Euro Pauschale übersteigen? Und was, wenn Ihre Ausgaben höher sind?
Abzug von Ausgaben bei Einnahmen über der Pauschale
Übersteigen Ihre Einnahmen aus dem Ehrenamt die steuerfreie Pauschale von 840 Euro, ist der übersteigende Betrag grundsätzlich steuerpflichtig. Für diesen steuerpflichtigen Anteil der Einnahmen können Sie die damit verbundenen Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) geltend machen. Allerdings gibt es hier eine Besonderheit:
Sie dürfen Ihre Ausgaben nur insoweit abziehen, als sie die Höhe der steuerfreien Einnahmen (die Pauschale) übersteigen. Das regelt § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG.
Lassen Sie uns das an einem Beispiel verdeutlichen:
Beispiel: Steuerliche Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Ehrenamt
Anna ist ehrenamtlich als Kassenwartin in ihrem Sportverein tätig. Im Jahr 2024 erhält sie eine jährliche Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro. Ihre tatsächlichen, nicht erstatteten Ausgaben für das Ehrenamt (z.B. Fahrtkosten, Porto, Telefon) betragen 300 Euro.
Ihre gesamten Einnahmen betragen 1.500 Euro.
Die steuerfreie Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro.
Der steuerpflichtige Anteil ihrer Einnahmen ist die Differenz: 1.500 Euro - 840 Euro = 660 Euro.
Ihre Ausgaben (Werbungskosten) betragen 300 Euro.
Da die Ausgaben (300 Euro) die steuerfreie Pauschale (840 Euro) nicht übersteigen, dürfen sie nach § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG nicht abgezogen werden. Der gesamte steuerpflichtige Betrag von 660 Euro muss versteuert werden.
Ein anderes Beispiel:
Stellen Sie sich vor, Annas Einnahmen betragen 1.500 Euro, ihre Ausgaben aber 1.000 Euro.
Steuerpflichtige Einnahmen: 1.500 Euro - 840 Euro (Pauschale) = 660 Euro.
Abziehbare Ausgaben: Die Ausgaben (1.000 Euro) übersteigen die Pauschale (840 Euro). Die Differenz ist abziehbar: 1.000 Euro - 840 Euro = 160 Euro.
Der zu versteuernde Betrag ist die Differenz zwischen den steuerpflichtigen Einnahmen und den abziehbaren Ausgaben: 660 Euro - 160 Euro = 500 Euro.

Kurz gesagt: Ausgaben können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie die Höhe der steuerfreien Einnahmen (die Pauschale) übersteigen. Und selbst dann können sie nur vom steuerpflichtigen Teil der Einnahmen abgezogen werden.
Sonderfall: Wahlhelfer
Ein spezieller Fall des ehrenamtlichen Engagements ist die Tätigkeit als Wahlhelfer bei Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen. Auch hierfür wird in der Regel eine Entschädigung gezahlt, das sogenannte Erfrischungsgeld. Für Wahlhelfer gilt jedoch nicht die Ehrenamtspauschale.
Stattdessen gibt es eine eigene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit den Lohnsteuer-Richtlinien. Danach ist ein Teil des Erfrischungsgeldes steuerfrei. Mindestens 250 Euro pro Monat sind steuerfrei, oder ein Drittel des Erfrischungsgeldes, falls dieses höher ist. In der Praxis bedeutet dies, dass Erfrischungsgelder bis zu 250 Euro in den meisten Fällen vollständig steuerfrei bleiben.
Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung eintragen
Damit das Finanzamt die Ehrenamtspauschale bei Ihrer Steuerberechnung berücksichtigen kann, müssen Sie Ihre Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung angeben. Wo genau Sie die Einnahmen eintragen, hängt davon ab, ob die Tätigkeit als nichtselbstständig oder selbstständig eingestuft wird.
- Nichtselbstständige ehrenamtliche Tätigkeit: Wenn Sie für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zählt (was bei Anstellung durch den Verein der Fall sein kann), tragen Sie diese in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) ein. Dort gibt es spezifische Felder für steuerfreie Aufwandsentschädigungen, wo Sie die erhaltene Summe angeben können. Das Finanzamt berücksichtigt dann automatisch die Pauschale.
- Selbstständige ehrenamtliche Tätigkeit: Wenn Ihre ehrenamtliche Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit eingestuft wird (z.B. wenn Sie auf Honorarbasis arbeiten), tragen Sie die Einnahmen in der Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) ein. Auch hier können Sie angeben, dass es sich um Einnahmen aus einer begünstigten ehrenamtlichen Tätigkeit handelt, damit die Pauschale berücksichtigt wird.
Es ist ratsam, in der Steuererklärung die gesamte erhaltene Aufwandsentschädigung anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale vorliegen. Viele Steuerprogramme und Formulare sind darauf ausgelegt und ziehen den Freibetrag automatisch ab.
Steuern sparen im Ehrenamt: Weitere Möglichkeiten
Neben der direkten Nutzung der Ehrenamtspauschale gibt es weitere Wege, wie Sie Ihr Engagement steuerlich optimieren können:
Kombination mit der Übungsleiterpauschale
Für bestimmte Tätigkeiten, wie die Arbeit als Trainer, Chorleiter oder Ausbilder, gibt es die sogenannte Übungsleiterpauschale. Diese ist mit bis zu 3.000 Euro pro Jahr deutlich höher als die Ehrenamtspauschale. Sie können nicht beide Pauschalen für dieselbe Tätigkeit in Anspruch nehmen.
Sind Sie jedoch in zwei *unterschiedlichen* Funktionen für denselben oder verschiedene Vereine tätig, können Sie unter Umständen beide Pauschalen nutzen. Beispiel: Sie sind Trainer einer Jugendmannschaft (qualifiziert für Übungsleiterpauschale) und gleichzeitig Kassenwart des Vereins (qualifiziert für Ehrenamtspauschale). Wenn die Tätigkeiten klar voneinander getrennt sind und getrennt vergütet werden, können Sie bis zu 3.000 Euro als Trainer und zusätzlich bis zu 840 Euro als Kassenwart steuerfrei erhalten. Die maximale steuerfreie Summe aus ehrenamtlichen Tätigkeiten kann in diesem Fall 3.840 Euro pro Jahr betragen.
Kombination mit einem Minijob
Es ist auch möglich, neben einem Ehrenamt, für das Sie die Ehrenamtspauschale erhalten, einen Minijob auszuüben. Die Einnahmen aus dem Minijob sind bis zur Minijob-Grenze (derzeit 538 Euro monatlich, ab 2025: 556 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei. Solange die Tätigkeiten des Minijobs und des Ehrenamts *inhaltlich klar voneinander getrennt* sind, können Sie die Einnahmen aus beiden Tätigkeiten steuerfrei erhalten, solange die jeweiligen Grenzen eingehalten werden. Dies bietet eine weitere Möglichkeit, steuerfreie Einnahmen zu generieren, solange die Voraussetzungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt sind.
Ehrenamt als Spende absetzen
Eine interessante Option ist der sogenannte „Verzicht auf Aufwendungsersatz“. Das bedeutet, Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von Ihrem Verein, verzichten aber schriftlich darauf und spenden diesen Betrag somit an die Organisation. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Verzicht steuerlich wie eine Geldspende behandelt und als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wichtig ist dabei die korrekte Vorgehensweise: Bevor Sie auf die Vergütung verzichten, muss ein *schriftlicher Anspruch* auf eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung bestehen. Sie müssen also einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Verein haben. Erst danach können Sie schriftlich erklären, dass Sie auf diesen Anspruch verzichten und den Betrag dem Verein spenden. Der Verein muss Ihnen dann eine Spendenbescheinigung über den Wert des verzichteten Betrags ausstellen. Diese Spende können Sie dann im Rahmen der Höchstgrenzen für Spenden als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Beachten Sie, dass Sie hierfür detaillierte Nachweise benötigen.
Häufig gestellte Fragen zur Ehrenamtspauschale
Hier finden Sie Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen rund um die Ehrenamtspauschale und die steuerliche Behandlung von ehrenamtlichen Tätigkeiten:
Wann genau bekomme ich die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale können Sie erhalten, wenn Sie nebenberuflich für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation tätig sind und Ihre Tätigkeit deren satzungsmäßigen Zwecken dient. Die Tätigkeit muss im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb erfolgen und darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs umfassen.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale im Jahr 2024?
Im Jahr 2024 beträgt die Ehrenamtspauschale 840 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Betrag sind Einnahmen aus der begünstigten ehrenamtlichen Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei.
Kann ich meine Ausgaben für das Ehrenamt als Werbungskosten absetzen?
Ja, aber nur eingeschränkt. Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen (also bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale), dürfen nicht abgezogen werden. Übersteigen sowohl Ihre Einnahmen als auch Ihre Ausgaben die Pauschale von 840 Euro, können Sie die Ausgaben, die über die Pauschale hinausgehen, von den steuerpflichtigen Einnahmen abziehen.
Wo trage ich meine Einnahmen aus dem Ehrenamt in der Steuererklärung ein?
Das hängt von der Art der Tätigkeit ab. Handelt es sich um eine nichtselbstständige Tätigkeit, tragen Sie die Einnahmen in der Anlage N ein. Bei einer selbstständigen Tätigkeit tragen Sie die Einnahmen in der Anlage S ein. Achten Sie darauf, die Einnahmen als steuerfreie Aufwandsentschädigung bzw. Einnahmen aus begünstigter ehrenamtlicher Tätigkeit zu kennzeichnen, damit die Pauschale berücksichtigt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale (bis zu 3.000 Euro) gilt speziell für bestimmte pädagogische Tätigkeiten wie Trainer, Ausbilder oder Chorleiter. Die Ehrenamtspauschale (bis zu 840 Euro) ist allgemeiner gefasst und gilt für andere Tätigkeiten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb eines Vereins (z.B. Kassenwart, Platzwart, Betreuer ohne pädagogische Funktion). Sie können nicht beide Pauschalen für dieselbe Tätigkeit nutzen, aber unter Umständen für unterschiedliche Tätigkeiten kombinieren.
Kann ich Fahrtkosten für mein Ehrenamt absetzen?
Fahrtkosten sind typische Werbungskosten im Ehrenamt. Sie können diese absetzen, wenn Ihre gesamten Einnahmen aus dem Ehrenamt die Ehrenamtspauschale von 840 Euro übersteigen und auch Ihre insgesamt angefallenen Ausgaben über 840 Euro liegen. Der abziehbare Betrag ergibt sich dann aus der Differenz zwischen Ihren gesamten Ausgaben und der Höhe der Pauschale, maximal aber in Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen.
Fazit
Die Ehrenamtspauschale ist eine wertvolle steuerliche Förderung für bürgerschaftliches Engagement in Deutschland. Sie ermöglicht es engagierten Menschen, bis zu 840 Euro pro Jahr steuerfrei für ihre Tätigkeit zu erhalten. Während Ausgaben grundsätzlich anfallen, ist deren Abzug als Werbungskosten nur eingeschränkt möglich – nämlich nur dann, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben die Pauschale übersteigen.
Indem Sie die Voraussetzungen kennen und Ihre Einnahmen korrekt in der Steuererklärung angeben, stellen Sie sicher, dass Sie die Ihnen zustehenden steuerlichen Vorteile voll ausschöpfen. Prüfen Sie auch die Möglichkeiten zur Kombination mit der Übungsleiterpauschale oder einem Minijob sowie die Option, Aufwandsentschädigungen zu spenden, um Ihre steuerliche Situation weiter zu optimieren.
Ihr Engagement ist unbezahlbar, aber zumindest können Sie sicherstellen, dass die steuerlichen Aspekte korrekt gehandhabt werden.
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