21/08/2023
Für viele Selbstständige und Freiberufler ist das häusliche Arbeitszimmer ein zentraler Ort der beruflichen Tätigkeit. Die Kosten, die durch dieses Arbeitszimmer entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben geltend gemacht und somit steuerlich berücksichtigt werden. Die korrekte Eintragung dieser Kosten in der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ist dabei entscheidend, um steuerliche Vorteile voll auszuschöpfen und Rückfragen vom Finanzamt zu vermeiden. Dieser Artikel führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Überlegungen und zeigt Ihnen genau, wo Sie Ihre Arbeitszimmerkosten in der Anlage EÜR korrekt deklarieren.

Die Einnahmen-Überschussrechnung ist eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung, die von vielen Kleinunternehmern, Freiberuflern und Land- und Forstwirten genutzt wird. Sie stellt Einnahmen und Ausgaben gegenüber, um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören zu den Betriebsausgaben, also den Ausgaben, die zur Erzielung der Einnahmen notwendig sind. Allerdings unterliegen die Abzugsmöglichkeiten für das häusliche Arbeitszimmer besonderen Regeln, die es zu beachten gilt.
- Voraussetzungen für den Abzug von Arbeitszimmerkosten
- Abzugsfähige Kosten und deren Grenzen
- Eintragung der Kosten in der Anlage EÜR
- Die Homeoffice-Pauschale als Alternative oder Ergänzung
- Zusammenfassung der Eintragungspunkte
- Wichtige Hinweise zur Berechnung und Dokumentation
- Häufige Fragen zum Arbeitszimmer in der EÜR
- Fazit
Voraussetzungen für den Abzug von Arbeitszimmerkosten
Nicht jeder Raum in Ihrer Wohnung, den Sie beruflich nutzen, wird vom Finanzamt als abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Es gibt klare Kriterien, die erfüllt sein müssen. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zählen nur dann zu den Betriebsausgaben, wenn eine der folgenden beiden Bedingungen zutrifft:
1. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit.
Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der qualitative Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt. Das bedeutet, dass Sie die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten, die für Ihren Beruf oder Betrieb charakteristisch sind, in diesem Raum ausüben. Auch wenn Sie vielleicht Außentermine wahrnehmen oder an anderen Orten arbeiten, muss der Kern Ihrer Arbeit – zum Beispiel die Entwicklung von Konzepten, die Buchhaltung, die Programmierung, das Schreiben von Texten oder die kreative Gestaltung – im häuslichen Arbeitszimmer stattfinden. Ist dies der Fall, sind die Möglichkeiten zum Kostenabzug am größten.
2. Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Diese Bedingung trifft zu, wenn Sie für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz haben, der Ihnen von Ihrem Auftraggeber oder Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Dies ist häufig bei Selbstständigen der Fall, die keine eigenen Büroräume außerhalb der Wohnung haben, oder bei Arbeitnehmern (obwohl dieser Artikel sich primär auf die EÜR für Betriebsausgaben konzentriert), denen der Arbeitgeber keinen festen Schreibtisch oder Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt. Wichtig ist hierbei, dass es sich um einen Arbeitsplatz handelt, der für die *konkrete* Tätigkeit geeignet und ausgestattet ist.
Abzugsfähige Kosten und deren Grenzen
Je nachdem, welche der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, unterscheiden sich die maximal abzugsfähigen Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer:
- Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet: In diesem Fall können Sie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in unbeschränkter Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Dies bedeutet, dass alle anteiligen Kosten, die dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, steuerlich geltend gemacht werden können.
- Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht: Sind Sie auf Ihr häusliches Arbeitszimmer angewiesen, weil Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Abzug der Kosten auf einen Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr beschränkt. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn Ihre tatsächlichen Kosten diesen Betrag übersteigen.
Es ist Ihre Aufgabe, die angefallenen Kosten für das Arbeitszimmer selbstständig zu ermitteln. Dies erfordert eine sorgfältige Berechnung, bei der die Gesamtkosten für Ihre Wohnung oder Ihr Haus auf die Fläche des Arbeitszimmers umgelegt werden. Zu den Kosten, die Sie anteilig für das Arbeitszimmer abziehen können, gehören unter anderem:
- Miete (bei Mietwohnungen)
- Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung des Gebäudes bei Eigentum)
- Wasser- und Energiekosten (Heizung, Strom)
- Reinigungskosten für das Arbeitszimmer
- Grundsteuer (bei Eigentum)
- Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren
- Gebäudeversicherungen
- Renovierungskosten, die das gesamte Gebäude oder speziell das Arbeitszimmer betreffen
Zusätzlich zu diesen anteiligen Kosten können auch Aufwendungen für die unmittelbare Ausstattung des Arbeitszimmers abziehbar sein. Dazu zählen beispielsweise:
- Tapeten
- Teppiche
- Fenstervorhänge und Gardinen
- Lampen
Diese Ausstattungskosten sind entweder sofort als Betriebsausgabe abziehbar oder müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, je nach Anschaffungspreis und Art des Gegenstandes. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) ist ein Sofortabzug möglich.
Eintragung der Kosten in der Anlage EÜR
Nachdem Sie die abzugsfähigen Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer ermittelt haben – und dabei den gegebenenfalls geltenden Höchstbetrag von 1.250 € berücksichtigt haben, falls die zweite Bedingung zutrifft – müssen Sie diese in der Anlage EÜR Ihrer Steuererklärung eintragen. Die EÜR ist in verschiedene Bereiche für Einnahmen, Ausgaben und weitere steuerliche Sachverhalte unterteilt.
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, die den oben genannten Voraussetzungen entsprechen und die Sie berechnet haben, tragen Sie im Bereich der Betriebsausgaben ein. Innerhalb der Betriebsausgaben gibt es spezifische Felder für verschiedene Arten von Ausgaben. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, die der Begrenzung auf 1.250 € unterliegen oder im Falle des Mittelpunkts der Tätigkeit unbegrenzt abziehbar sind, werden unter dem Punkt:
Einnahmen- und Überschussrechnung > Betriebsausgaben > beschränkt abziehbare Betriebsausgaben
eingetragen. In den Formularen der EÜR finden Sie hierfür eine spezielle Zeile. Laut der bereitgestellten Information ist dies die Zeile 65. In dieser Zeile tragen Sie den *bereits selbstständig berechneten und gegebenenfalls auf 1.250 € begrenzten* Betrag Ihrer Arbeitszimmerkosten ein.
Die Homeoffice-Pauschale als Alternative oder Ergänzung
Neben dem Abzug der tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gibt es unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit, die sogenannte Homeoffice-Pauschale (oder Tagespauschale) geltend zu machen. Diese Pauschale ist eine Vereinfachung und kommt oft dann in Betracht, wenn die strengen Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht erfüllt sind oder wenn die tatsächlichen Kosten geringer wären als der Pauschalbetrag.
Die Homeoffice-Pauschale ermöglicht es, für jeden Kalendertag, an dem Sie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten und keine außerhalb gelegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, einen bestimmten Pauschalbetrag als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzuziehen. Die genauen Bedingungen und der Betrag pro Tag können sich ändern, daher ist es wichtig, die aktuell geltenden Regelungen zu prüfen.
Wenn Sie die Homeoffice-Pauschale in Ihrer EÜR geltend machen möchten, erfolgt die Eintragung an einer anderen Stelle als die der tatsächlichen Arbeitszimmerkosten. Die Pauschale tragen Sie im Bereich der Betriebsausgaben unter dem Punkt:
Einnahmen- und Überschussrechnung > Betriebsausgaben > Sonstige Betriebsausgaben
ein. Auch hierfür gibt es eine spezifische Zeile im EÜR-Formular. Laut der bereitgestellten Information ist dies die Zeile 66.
Zusammenfassung der Eintragungspunkte
Um es klar zusammenzufassen, wo Sie welche Kosten eintragen:
- Tatsächliche Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (berechnet und ggf. auf 1.250 € begrenzt): Tragen Sie diese in der EÜR unter "Betriebsausgaben > beschränkt abziehbare Betriebsausgaben" in Zeile 65 ein.
- Homeoffice-Pauschale / Tagespauschale: Tragen Sie diese in der EÜR unter "Betriebsausgaben > Sonstige Betriebsausgaben" in Zeile 66 ein.
Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie in der Regel entweder die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale für dieselben Tage geltend machen können, nicht beides gleichzeitig für denselben Zeitraum und denselben Zweck. Die Homeoffice-Pauschale ist oft eine Alternative zum Abzug des häuslichen Arbeitszimmers, insbesondere wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind oder nur an einzelnen Tagen von zu Hause gearbeitet wird.
Wichtige Hinweise zur Berechnung und Dokumentation
Wie bereits erwähnt, ist die selbstständige Berechnung der anteiligen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer unerlässlich. Das Finanzamt erwartet, dass Sie die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentieren können. Dazu gehören:
- Der Gesamtquadratmeter Ihrer Wohnung/Ihres Hauses.
- Der Quadratmeter des als Arbeitszimmer genutzten Raumes.
- Die Gesamtkosten, die auf das gesamte Gebäude anfallen (Miete, Nebenkosten, Grundsteuer etc.).
- Die Berechnung, wie der Anteil des Arbeitszimmers an den Gesamtkosten ermittelt wurde (Flächenverhältnis).
Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf, die zur Berechnung der Kosten herangezogen wurden (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen, Rechnungen für Renovierungen, Versicherungsnachweise etc.). Im Falle einer Prüfung kann das Finanzamt diese Unterlagen anfordern.
Häufige Fragen zum Arbeitszimmer in der EÜR
Obwohl wir die wichtigsten Punkte behandelt haben, tauchen oft spezifische Fragen auf. Basierend auf den uns vorliegenden Informationen können wir einige davon direkt beantworten:
F: Muss ich meine Arbeitszimmerkosten selbst berechnen?
A: Ja, laut der Information müssen Sie die Kosten für das Arbeitszimmer selbstständig ausrechnen, bevor Sie diese in der EÜR eintragen.
F: Wo finde ich die Felder für die Arbeitszimmerkosten in der EÜR?
A: Die Felder für die beschränkt abziehbaren Arbeitszimmerkosten finden Sie in der EÜR unter dem Punkt "Einnahmen- und Überschussrechnung > Betriebsausgaben > beschränkt abziehbare Betriebsausgaben".
F: In welcher Zeile trage ich die tatsächlichen Arbeitszimmerkosten ein?
A: Die tatsächlichen, berechneten und gegebenenfalls begrenzten Kosten tragen Sie in Zeile 65 der EÜR ein.
F: Wo trage ich die Homeoffice-Pauschale ein?
A: Die Homeoffice-Pauschale tragen Sie unter "Einnahmen- und Überschussrechnung > Betriebsausgaben > Sonstige Betriebsausgaben" in Zeile 66 der EÜR ein.
F: Was ist der Unterschied zwischen Zeile 65 und Zeile 66?
A: In Zeile 65 tragen Sie die anteiligen, tatsächlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ein, sofern die strengen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Mittelpunkt der Tätigkeit oder kein anderer Arbeitsplatz). In Zeile 66 tragen Sie die Homeoffice-Pauschale ein, die eine alternative oder zusätzliche Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von Heimarbeit darstellt, oft auch wenn kein dediziertes Arbeitszimmer existiert oder die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Fazit
Das häusliche Arbeitszimmer kann eine signifikante Steuerersparnis ermöglichen, wenn die Kosten korrekt in der EÜR deklariert werden. Entscheidend sind die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Mittelpunkt der Tätigkeit oder kein anderer Arbeitsplatz), die sorgfältige Berechnung der anteiligen Kosten und die Beachtung des gegebenenfalls geltenden Höchstbetrags von 1.250 €. Die Eintragung erfolgt spezifisch in Zeile 65 der EÜR für die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers und in Zeile 66 für die Homeoffice-Pauschale. Eine genaue Dokumentation Ihrer Berechnung und der zugrundeliegenden Belege ist dabei unerlässlich.
Wenn du mehr spannende Artikel wie „Arbeitszimmer in der EÜR richtig eintragen“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Bürobedarf vorbei!
