Monitor abschreiben: So geht's richtig

07/01/2022

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Die Frage, wie Büromaterial, insbesondere technische Geräte wie Computer und Monitore, steuerlich behandelt wird, ist für viele Unternehmer von großer Bedeutung. Gehören diese Geräte zum Betriebsvermögen? Wie werden sie korrekt abgeschrieben? Und insbesondere: Wird ein Monitor überhaupt abgeschrieben und wenn ja, wie?

Im betrieblichen Bereich werden Computer, Notebooks, Netbooks und Tablet-PCs in der Regel dem Betriebsvermögen zugeordnet. Dies ist unproblematisch der Fall, wenn die berufliche Nutzung regelmäßig über 50 % liegt. Aber auch bei einer Nutzung zwischen 10 % und 50 % kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen durch den Unternehmer vorgenommen werden. Sobald ein Gerät dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, stellen sich Fragen der Bewertung und insbesondere der Abschreibung.

Ist ein Monitor selbständig nutzbar?
Einzelne Teile einer Computeranlage (PC, Drucker, Bildschirm, Monitor) sind nicht selbstständig nutzbar. Ausgenommen hiervon sind Laptops sowie Kombinationsgeräte (z. B. ein Gerät, das Fax, Drucker und Kopierer in sich vereint).
Übersicht

Computeranlage oder Einzelwirtschaftsgüter? Die steuerliche Einordnung

Für die steuerliche Behandlung von Computerhardware ist eine grundlegende Unterscheidung entscheidend: Handelt es sich bei einem PC mit seinen Peripheriegeräten (wie Monitor, Tastatur, Maus, Drucker) um ein einziges, einheitliches Wirtschaftsgut, die sogenannte „Computeranlage“, oder sind die einzelnen Bestandteile als separate Wirtschaftsgüter zu betrachten? Diese Unterscheidung ist wichtig, um die Abschreibung korrekt vorzunehmen. Nur ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut kann unter Umständen als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) behandelt oder in einen Sammelposten eingestellt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 15.7.2010 klargestellt, dass ein Computer zusammen mit seinen Peripheriegeräten *nicht* als eine Einheit, also als ein einheitliches Wirtschaftsgut „Computeranlage“, betrachtet werden kann. Die einzelnen Teile wie Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus behalten nach Ansicht des BFH ihre Eigenständigkeit, auch wenn sie zusammen gekauft und betrieben werden.

Hätte man diese Teile als eine Einheit betrachtet, müsste beispielsweise der Neukauf eines Druckers oder Monitors als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand gebucht werden. Dies lehnt der BFH jedoch ab. Die Konsequenz aus dem BFH-Urteil ist, dass PC-Monitor, Drucker und Scanner als eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter gelten, die einzeln abgeschrieben werden müssen.

Was bedeutet „selbstständig nutzbar“?

Das Kriterium der „selbstständigen Nutzbarkeit“ ist entscheidend für die Einordnung als GWG. Ein GWG liegt vor, wenn es sich um ein abnutzbares, bewegliches Anlagegut handelt, das selbstständig nutzbar ist und bestimmte Preisgrenzen nicht überschreitet. Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter können für sich allein genutzt werden, um einen Zweck zu erfüllen.

Die provided information listet Beispiele für selbstständig nutzbare und nicht selbstständig nutzbare Gegenstände auf:

  • Selbstständig nutzbar sind z. B.: Möbel, Werkzeuge (nicht maschinengebunden), Laptops, Software, Kombinationsgeräte (Drucker mit Fax/Scanner/Kopierer), Fernsehgeräte, mobiles Autotelefon.
  • Nicht selbstständig nutzbar sind z. B.: Gerüst- und Schalungsteile, Ladeneinrichtung (Baukastensystem), einzelne Teile einer Computeranlage (PC, Drucker, Bildschirm, Monitor etc.), maschinengebundene Werkzeuge.

Explizit wird in der provided information genannt, dass einzelne Teile einer Computeranlage (PC, Drucker, Bildschirm, Monitor) *nicht* selbstständig nutzbar sind. Ausnahmen sind Laptops und Kombinationsgeräte.

Die Abschreibung von Monitoren nach alter und neuer Regelung

Vor der wichtigen Gesetzesänderung ab 2021 bedeutete die Einordnung des BFH, dass ein Monitor als eigenständig bewertbares, aber *nicht* selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut weder als GWG noch in einen Sammelposten eingestellt werden konnte. Er musste demnach über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die amtlich festgelegte Nutzungsdauer für Computerhardware (oft als Einheit gesehen, auch wenn steuerlich getrennt) betrug in der Regel 3 Jahre.

Hier kommt die entscheidende Neuerung ins Spiel: Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.2.2022 (wirksam für Wirtschaftsjahre ab 2021) wurde die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und -software auf 1 Jahr Nutzungsdauer herabgesetzt. Dies betrifft explizit auch Peripheriegeräte wie Monitore.

Was bedeutet das in der Praxis? Obwohl ein Monitor nach der Definition des BFH weiterhin *kein* selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut im Sinne der GWG-Regelung ist, ermöglicht die verkürzte Nutzungsdauer von 1 Jahr für Steuerzwecke eine sofortige oder sehr schnelle Abschreibung im Jahr der Anschaffung. Die Anschaffungskosten können somit steuerlich ähnlich wie bei einem GWG behandelt werden, obwohl die rechtliche Einordnung als *nicht* selbstständig nutzbares Einzelwirtschaftsgut bestehen bleibt.

Diese Regelung gilt für alle Anschaffungen von Hard- und Software, die ab dem Jahr 2021 getätigt wurden.

Ist ein Monitor ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?

Basierend auf der provided information und dem BFH-Urteil von 2010 ist die Antwort klar: Ein Monitor ist grundsätzlich *kein* Geringwertiges Wirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinne, da er als einzelnes Teil einer Computeranlage als *nicht* selbstständig nutzbar gilt. Er kann nicht allein genutzt werden, um eine Funktion zu erfüllen; er benötigt immer eine angeschlossene Zentraleinheit (PC). Laptops oder Geräte mit integriertem Bildschirm (Display-PCs), bei denen alle Komponenten im Gehäuse des Bildschirms untergebracht sind, gelten hingegen als selbstständig nutzbar.

Auch wenn die neue 1-Jahr-Nutzungsdauer-Regelung für Computerhardware steuerlich einen ähnlichen Effekt wie die GWG-Sofortabschreibung hat (nämlich die vollständige Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung), ändert sie nichts an der Definition, ob ein Gegenstand selbstständig nutzbar ist oder nicht. Ein Monitor ist und bleibt nach dieser Definition kein GWG.

Wie wird ein Monitor nun konkret abgeschrieben (ab 2021)?

Für einen Monitor, der ab 2021 angeschafft wurde, können die vollen Anschaffungskosten bereits im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Dies geschieht über die Abschreibung mit der verkürzten Nutzungsdauer von 1 Jahr. Unabhängig vom Kaufpreis (es gibt keine Obergrenze wie bei GWG oder dem Sammelposten) kann die Abschreibung über diesen kurzen Zeitraum erfolgen.

Wird ein Monitor abgeschrieben?
Das bedeutet, dass PC-Monitor, Drucker und Scanner eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind, die einzeln abgeschrieben werden.

Beispiel: Sie kaufen im März 2023 einen Monitor für 500 Euro (netto). Dank der 1-Jahr-Regelung können Sie die vollen 500 Euro bereits im Jahr 2023 steuerlich als Abschreibung geltend machen.

Für Monitore, die vor 2021 angeschafft wurden, gelten weiterhin die alten Regeln, also die Abschreibung über die damals gültige Nutzungsdauer (oft 3 Jahre).

Preisgrenzen bei der Abschreibung – relevant auch für Monitore?

Die provided information erwähnt die Preisgrenzen für GWG (250 EUR, 800 EUR, 1.000 EUR). Diese Grenzen sind relevant, wenn ein Wirtschaftsgut die Kriterien für ein GWG erfüllt (insbesondere selbstständig nutzbar ist). Da ein Monitor laut BFH-Urteil und der Definition in der provided information grundsätzlich *kein* GWG ist, sind diese Preisgrenzen für die *Einordnung* eines Monitors als GWG nicht relevant.

Allerdings sind die Anschaffungskosten natürlich für die Höhe der Abschreibung relevant. Die 1-Jahr-Regelung gilt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten des Monitors. Preisnachlässe und Skontoabzüge mindern die Anschaffungskosten und sind bei der Berechnung der Abschreibungshöhe zu berücksichtigen, genau wie bei jedem anderen Wirtschaftsgut.

Wichtig: Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist bei der Frage, ob die Preisgrenzen für GWG überschritten werden, immer außer Acht zu lassen. Bei der Abschreibung selbst geht es um die Netto-Anschaffungskosten, sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Vergleich: Abschreibung von IT-Hardware

WirtschaftsgutSelbstständig nutzbar?Einordnung (nach BFH)Abschreibung (vor 2021)Abschreibung (ab 2021)
MonitorNeinEinzelwirtschaftsgutÜber Nutzungsdauer (oft 3 Jahre)Über 1 Jahr Nutzungsdauer
Tastatur, MausNeinEinzelwirtschaftsgutÜber Nutzungsdauer (oft 3 Jahre)Über 1 Jahr Nutzungsdauer
Standard-DruckerNeinEinzelwirtschaftsgutÜber Nutzungsdauer (oft 3 Jahre)Über 1 Jahr Nutzungsdauer
Kombinationsgerät (Drucker/Scanner/Kopierer)JaEinzelwirtschaftsgutAls GWG (bei < 800€ netto) oder über NutzungsdauerAls GWG (bei < 800€ netto) oder über 1 Jahr Nutzungsdauer (falls nicht GWG, aber Computerhardware)
Laptop/NotebookJaEinzelwirtschaftsgutAls GWG (bei < 800€ netto) oder über Nutzungsdauer (oft 3 Jahre)Als GWG (bei < 800€ netto) oder über 1 Jahr Nutzungsdauer (falls nicht GWG)
Tower/Zentraleinheit (PC)Nein (i.d.R. mit Tastatur erwerbbar)EinzelwirtschaftsgutÜber Nutzungsdauer (oft 3 Jahre)Über 1 Jahr Nutzungsdauer

Häufig gestellte Fragen

Wird ein Monitor im Betriebsvermögen abgeschrieben?

Ja, ein Monitor wird im Betriebsvermögen abgeschrieben. Er gilt als eigenständig bewertbares Wirtschaftsgut.

Ist ein Monitor ein GWG?

Nein, nach der Definition des BFH ist ein Monitor grundsätzlich kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut und somit kein GWG im steuerrechtlichen Sinne. Er benötigt immer eine Zentraleinheit, um zu funktionieren.

Wie lange wird ein Monitor abgeschrieben (ab 2021)?

Für Anschaffungen ab dem Jahr 2021 kann ein Monitor über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 1 Jahr abgeschrieben werden. Dies ermöglicht eine vollständige steuerliche Absetzung im Jahr der Anschaffung.

Gilt die 1-Jahr-Abschreibung auch für ältere Monitore?

Nein, die 1-Jahr-Regelung gilt nur für Computerhardware und Software, die in Wirtschaftsjahren ab 2021 angeschafft oder hergestellt wurde. Ältere Geräte werden nach den bisherigen Regeln abgeschrieben.

Gilt die 1-Jahr-Regelung auch für die Handelsbilanz?

Nein, die provided information weist darauf hin, dass sich in der Handelsbilanz nichts ändert. Die 1-Jahr-Regelung betrifft die steuerliche Behandlung.

Was ist der Unterschied zwischen „selbstständig nutzbar“ und „eigenständig bewertbar“?

„Eigenständig bewertbar“ bedeutet, dass ein Gegenstand einen eigenen Wert hat und einzeln in der Buchhaltung erfasst werden kann. „Selbstständig nutzbar“ bedeutet, dass der Gegenstand für sich allein eine Funktion erfüllen kann. Ein Monitor ist eigenständig bewertbar, aber nicht selbstständig nutzbar.

Fazit

Ein Monitor im Betriebsvermögen muss steuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt und abgeschrieben werden. Er ist nach der gängigen Rechtsprechung (BFH) *kein* Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), da er nicht als selbstständig nutzbar gilt. Die früher übliche Abschreibung über 3 Jahre wurde für Anschaffungen ab 2021 durch eine stark verkürzte Nutzungsdauer von 1 Jahr für Computerhardware ersetzt. Dies ermöglicht zwar eine schnelle steuerliche Absetzung im Jahr der Anschaffung, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Einordnung als *nicht* selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut. Für Unternehmer bedeutet dies eine erhebliche Vereinfachung und Beschleunigung der steuerlichen Absetzbarkeit von Monitoren und anderer Computerperipherie.

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