03/08/2021
Ein angenehmes Arbeitsumfeld oder ansprechende Geschäftsräume sind oft entscheidend für den Erfolg. Dazu gehört auch die passende Ausstattung, wie zum Beispiel Teppiche. Doch was passiert mit den Kosten für Teppiche aus steuerlicher Sicht? Können Sie diese einfach als Ausgabe geltend machen und so Ihre Steuerlast mindern? Die Antwort darauf ist, wie so oft im Steuerrecht, nicht pauschal, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ob Sie einen Teppich als reine Dekoration, als Ersatz für einen alten Bodenbelag in Ihren Geschäftsräumen oder sogar in einer vermieteten Immobilie anschaffen, hat unterschiedliche steuerliche Konsequenzen.

Grundsätzlich gilt: Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind, können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Herausforderung liegt oft darin, die genaue Art der Ausgabe zu bestimmen und sie der richtigen steuerlichen Kategorie zuzuordnen. Handelt es sich um eine sofort abzugsfähige Ausgabe oder um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen? Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Höhe Ihrer sofortigen Steuerentlastung.
- Teppiche als Dekoration und Büroeinrichtung
- Teppiche als Bodenerneuerung: Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand?
- Die Abschreibung (AfA) von Teppichen
- Ausnahmen: Sofortabzug trotz Herstellungsaufwand (GWG und Sammelposten)
- Sonderfall: Teppich in einer vermieteten Immobilie
- Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug)
- Zusammenfassung der Kosten
- Praktische Tipps für den Umgang mit Teppichkosten
- Häufig gestellte Fragen
- Fazit
Teppiche als Dekoration und Büroeinrichtung
Beginnen wir mit dem einfachsten Fall: Sie kaufen einen Teppich, um Ihre Büroräume, Besprechungszimmer oder einen Verkaufsraum wohnlicher und angenehmer zu gestalten. Dies kann ein kleiner Läufer, eine Brücke oder auch ein größerer Teppich sein, der primär dekorativen Zwecken dient oder zur Verbesserung der Raumakustik beiträgt. In vielen Fällen sind auch Bilder, Pflanzen oder saisonale Dekorationen (wie zu Weihnachten oder Ostern) in dieser Kategorie zu sehen.
Solche Aufwendungen, die der Verschönerung und Schaffung einer angenehmen Atmosphäre in betrieblich genutzten Räumen dienen, können in der Regel sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie dienen unmittelbar dem Zweck, das Arbeitsumfeld oder die Kundenbereiche attraktiver zu gestalten, was wiederum den Geschäftsbetrieb positiv beeinflussen kann. Die Finanzverwaltung erkennt solche Ausgaben an, solange sie einen klaren Bezug zum Betrieb haben. Es muss sich also um Räumlichkeiten handeln, die Sie für Ihre selbstständige Tätigkeit oder Ihr Unternehmen nutzen.
Wichtig ist hierbei, dass es sich nicht um einen vollständigen Ersatz des Bodenbelags handelt, sondern um zusätzliche oder austauschbare Elemente der Raumgestaltung. Die Kosten für solche Teppiche sind oft überschaubar und fallen unter den Bereich der laufenden Betriebsausgaben. Belege für diese Käufe sollten sorgfältig aufbewahrt werden, um sie bei der Steuererklärung geltend machen zu können.
Teppiche als Bodenerneuerung: Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand?
Komplizierter wird es, wenn Sie einen Teppich nicht als zusätzliche Dekoration anschaffen, sondern um einen alten, abgenutzten oder beschädigten Teppichboden zu ersetzen oder einen Raum neu mit Teppichboden auszustatten, wo vorher vielleicht ein anderer Bodenbelag war. Hier kommt es auf die steuerliche Einordnung der Maßnahme an: Handelt es sich um Erhaltungsaufwand oder um Herstellungsaufwand?
Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn Sie etwas instand halten oder reparieren, ohne den Zustand wesentlich zu verbessern oder zu verändern. Ziel ist es, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder zu bewahren. Klassische Beispiele sind das Flicken eines Lochs im Teppich oder die Reinigung. Erhaltungsaufwand kann in der Regel im Jahr seiner Entstehung sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten (bei Vermietung) abgezogen werden.
Herstellungsaufwand (oder auch Anschaffungsaufwand) liegt hingegen vor, wenn Sie etwas Neues schaffen, etwas Bestehendes wesentlich verbessern, auf einen besseren Zustand als ursprünglich versetzen oder eine andere Nutzung ermöglichen. Dazu gehört auch der vollständige Ersatz eines funktionstüchtigen Wirtschaftsguts durch ein Neues, das über den bisherigen Zustand hinausgeht (z. B. Verlegung eines hochwertigeren Teppichs als zuvor). Der vollständige Ersatz eines Teppichbodens wird steuerlich meist als Herstellungsaufwand oder zumindest als Aufwand zur wesentlichen Verbesserung des Bodens angesehen. Kosten für Herstellungsaufwand können nicht sofort abgezogen werden, sondern müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt abgeschrieben werden.
Die Unterscheidung ist oft fließend und kann im Einzelfall schwierig sein. Eine einfache Faustregel besagt jedoch: Wenn Sie einen kompletten Teppichboden austauschen, handelt es sich fast immer um Herstellungsaufwand, der abgeschrieben werden muss. Wenn Sie nur kleinere Reparaturen durchführen, ist es Erhaltungsaufwand.

Die Abschreibung (AfA) von Teppichen
Wenn die Kosten für Ihren Teppich als Herstellungsaufwand eingestuft werden, müssen Sie diese über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Teppichs verteilen. Diesen Vorgang nennt man Abschreibung (AfA - Absetzung für Abnutzung).
Die Nutzungsdauer hängt davon ab, wie der Teppich verlegt ist und ob er als bewegliches Wirtschaftsgut oder als Bestandteil des Gebäudes gilt:
- Lose verlegte oder getackerte Teppiche (bewegliches Wirtschaftsgut): Teppiche, die nicht fest mit dem Boden verklebt sind (z. B. Teppichfliesen, die nur lose liegen, oder Teppiche, die an den Rändern mit Tackern befestigt sind), gelten steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter. Für diese gilt laut der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemeine Verwaltung eine Nutzungsdauer von 5 Jahren. Das bedeutet, dass Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren steuerlich geltend machen können, indem Sie jedes Jahr ein Fünftel der Kosten absetzen.
- Fest verklebte Teppichböden (Bestandteil des Gebäudes oder unbewegliches Wirtschaftsgut): Wenn der Teppichboden vollflächig und fest mit dem Untergrund verklebt ist, wird er in der Regel als Bestandteil des Gebäudes oder als unbewegliches Wirtschaftsgut betrachtet. Die Nutzungsdauer ist hier deutlich länger. Sie richtet sich entweder nach der Nutzungsdauer des Gebäudes (oft 33,3 Jahre für gewerblich genutzte Gebäude, 50 Jahre für Wohngebäude) oder, wenn er als selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut betrachtet wird, nach einer Schätzung der tatsächlichen Nutzungsdauer, die oft 10 Jahre oder länger beträgt. In der Praxis wird fest verklebter Teppichboden häufig über 10 Jahre abgeschrieben, aber eine Zuordnung zur längeren Gebäudenutzungsdauer ist ebenfalls möglich und hängt von der genauen Einordnung ab. Die 5-Jahres-Regel gilt hier definitiv nicht.
Die Methode der Abschreibung ist in der Regel die lineare Abschreibung, bei der jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben wird (Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer). Die Abschreibung beginnt in dem Jahr, in dem der Teppich angeschafft oder hergestellt wurde, zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung.
Ausnahmen: Sofortabzug trotz Herstellungsaufwand (GWG und Sammelposten)
Auch wenn der Ersatz eines Teppichs grundsätzlich Herstellungsaufwand ist, gibt es Ausnahmen, unter denen die Kosten dennoch sofort oder zumindest schneller als über 5 Jahre steuerlich geltend gemacht werden können. Diese betreffen vor allem Teppiche mit geringen Anschaffungskosten:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Einzelne Teppiche oder Teppichböden, deren Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro nicht übersteigen, gelten als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Die Kosten für GWG können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies ist eine attraktive Option für kleinere Teppiche oder Teppichböden in kleineren Räumen, solange der Einzelpreis die 800 Euro Grenze (netto) nicht überschreitet. Die Kosten für die Verlegung zählen zu den Anschaffungskosten hinzu.
- Sammelposten: Alternativ zur Sofortabschreibung als GWG können Sie für Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro liegen, einen Sammelposten bilden. Alle Wirtschaftsgüter, die Sie in einem Wirtschaftsjahr anschaffen und in diesen Kostenbereich fallen, werden in einem Sammelposten zusammengefasst und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben. Diese Option kann sinnvoll sein, wenn Sie viele kleinere Anschaffungen in diesem Kostenbereich tätigen. Für einen einzelnen Teppich, der zwischen 250,01€ und 800€ kostet, ist die GWG-Regelung meist vorteilhafter, da der Abzug sofort erfolgt.
Beachten Sie, dass Sie sich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres entweder für die GWG-Sofortabschreibung oder die Sammelpostenbildung entscheiden müssen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kombination beider Methoden im selben Jahr ist nicht zulässig.
Sonderfall: Teppich in einer vermieteten Immobilie
Die steuerliche Behandlung von Teppichen in einer vermieteten Immobilie folgt ähnlichen Prinzipien, allerdings werden die Kosten hier als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht.
Auch hier gilt die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand:
- Reparaturen am Teppich (Erhaltungsaufwand) sind sofort abzugsfähig.
- Der vollständige Ersatz eines Teppichbodens ist in der Regel Herstellungsaufwand und muss abgeschrieben werden.
Die Abschreibungsdauer richtet sich ebenfalls nach der Art der Verlegung: Lose oder getackerte Teppiche werden über 5 Jahre abgeschrieben (als bewegliches Wirtschaftsgut im Rahmen der Vermietung). Fest verklebte Teppichböden werden in der Regel als Bestandteil der Wohnung über die Nutzungsdauer des Gebäudes (50 Jahre bei Wohngebäuden) abgeschrieben. In manchen Fällen kann eine kürzere Nutzungsdauer (z. B. 10 Jahre) anerkannt werden, insbesondere wenn es sich um einen stark beanspruchten Teppichboden handelt und dies begründet werden kann.
Ein weiterer wichtiger Punkt bei vermieteten Immobilien ist der sogenannte anschaffungsnahe Herstellungsaufwand. Wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie umfangreiche Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Kosten insgesamt 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (ohne Grundstücksanteil), werden diese Kosten nachträglich als Herstellungsaufwand behandelt und müssen mit dem Gebäude abgeschrieben werden (oft 50 Jahre). Der Austausch eines Teppichbodens kann Teil solcher Maßnahmen sein und unter diese Regelung fallen, selbst wenn er für sich genommen vielleicht nur Erhaltungsaufwand wäre. Dies ist eine komplexe Regelung, die oft den Rat eines Steuerberaters erfordert.
Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug)
Wenn Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie die auf den Kauf und die Verlegung des Teppichs gezahlte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) als Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen. Dies reduziert die tatsächlichen Kosten für den Teppich. Dies gilt sowohl für sofort abzugsfähige Betriebsausgaben als auch für Kosten, die abgeschrieben werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Zusammenfassung der Kosten
Bei der Ermittlung der steuerlich relevanten Kosten für den Teppich sind nicht nur der Kaufpreis des Teppichs selbst zu berücksichtigen, sondern auch alle damit verbundenen Nebenkosten, wie z. B. Lieferkosten, Kosten für den Klebstoff (falls fest verklebt wird) und vor allem die Kosten für die Verlegung durch einen Handwerker. Diese Nebenkosten gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und werden entsprechend der Hauptausgabe (sofort oder über die Nutzungsdauer) steuerlich behandelt.
Praktische Tipps für den Umgang mit Teppichkosten
- Belege aufbewahren: Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsnachweise sorgfältig auf. Diese sind die Grundlage für die steuerliche Geltendmachung der Kosten.
- Dokumentation: Machen Sie Fotos vom alten Teppichboden (falls ersetzt) und vom neuen Teppich, dokumentieren Sie das Datum der Anschaffung/Verlegung und in welchem Raum der Teppich liegt. Notieren Sie, wie der Teppich verlegt ist (lose, getackert, fest verklebt).
- GWG-Grenze im Blick behalten: Prüfen Sie bei kleineren Teppichen, ob die Kosten die GWG-Grenze von 800 Euro netto nicht überschreiten, um den Sofortabzug zu ermöglichen.
- Unterscheidung dokumentieren: Wenn Sie sowohl dekorative Teppiche als auch ersetzenden Teppichboden anschaffen, dokumentieren Sie klar, welcher Teppich welchem Zweck dient.
- Im Zweifel Steuerberater fragen: Insbesondere bei größeren Anschaffungen, fest verklebten Teppichböden oder im Zusammenhang mit Renovierungen in vermieteten Objekten kann die steuerliche Einordnung komplex sein. Ein Steuerberater kann Ihnen helfen, die für Sie günstigste und korrekte Methode zu wählen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich einen Teppich in meiner privaten Wohnung absetzen?
Nein, Kosten für Teppiche in Ihrer ausschließlich privat genutzten Wohnung sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Es sei denn, es handelt sich um ein häusliches Arbeitszimmer, das die strengen Voraussetzungen für den Steuerabzug erfüllt. In diesem Fall könnten die anteiligen Kosten für den Teppich im Arbeitszimmer als Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) oder Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) geltend gemacht werden.
Was ist der Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Teppichen?
Erhaltungsaufwand sind Reparaturen oder Instandhaltungen, die den ursprünglichen Zustand erhalten (z. B. Flicken eines Lochs). Herstellungsaufwand liegt vor, wenn etwas Neues geschaffen oder wesentlich verbessert wird, wie der vollständige Ersatz eines Teppichbodens.
Wie lange schreibe ich einen Teppich ab?
Lose verlegte oder getackerte Teppiche werden über 5 Jahre abgeschrieben. Fest verklebte Teppichböden meist über 10 Jahre oder zusammen mit dem Gebäude über dessen Nutzungsdauer (33,3 oder 50 Jahre), je nach genauer Einordnung.
Gilt die 5-Jahres-Regel auch für Läufer oder Brücken?
Ja, Läufer, Brücken oder Teppichfliesen, die lose verlegt sind, gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter und können in der Regel über 5 Jahre abgeschrieben werden. Wenn die Kosten unter 800 Euro netto liegen, ist auch ein Sofortabzug als GWG möglich.
Sind die Kosten für die Verlegung auch absetzbar?
Ja, die Kosten für die Verlegung gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Teppichs und werden zusammen mit dem Teppich steuerlich behandelt (sofort abzugsfähig, als GWG, im Sammelposten oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben).
Fazit
Die steuerliche Behandlung von Teppichen ist vielschichtig und hängt vom genauen Verwendungszweck und der Art der Maßnahme ab. Reine Dekorations-Teppiche sind meist sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Beim Austausch von Teppichböden handelt es sich in der Regel um Herstellungsaufwand, der über 5 Jahre (lose/getackert) oder länger (fest verklebt) abgeschrieben werden muss. Achten Sie auf die Ausnahmen für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto, die einen Sofortabzug ermöglichen, oder die Option des Sammelpostens. Bei vermieteten Immobilien gelten ähnliche Regeln für Werbungskosten, wobei hier auch der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand relevant sein kann. Die sorgfältige Dokumentation aller Kosten und die korrekte Einordnung sind entscheidend für die optimale Nutzung der Steuersparmöglichkeiten. Im Zweifel sollten Sie immer professionellen Rat einholen.
Wenn du mehr spannende Artikel wie „Teppich steuerlich absetzen: Ratgeber“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Bürobedarf vorbei!