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Drucker & Verbrauchsmaterial richtig buchen

20/06/2015

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Die korrekte Verbuchung von Büromaterialien und technischen Geräten wie Druckern stellt für viele Unternehmen eine wichtige Frage dar. Gerade in der Buchhaltung ist es entscheidend, ob ein Gegenstand als eigenständiges Wirtschaftsgut, als Teil der Geschäftsausstattung oder gar als reiner Verbrauchsmaterialaufwand behandelt wird. Dies hat direkte Auswirkungen darauf, wie die Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Insbesondere bei Druckern und den dazugehörigen Verbrauchsmaterialien wie Toner, Tinte oder Papier gibt es klare Regeln, die beachtet werden müssen, um Fehler in der Buchführung zu vermeiden und alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dieser Artikel beleuchtet die Unterschiede und gibt Ihnen einen Überblick, wie Sie Drucker und Verbrauchsmaterialien korrekt in Ihrer Buchhaltung erfassen.

Wo buche ich einen Drucker hin?
In der Buchhaltung werden Drucker meist als „Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung“ bezeichnet und auch unter diesem Konto verbucht. Es ist bei Multifunktionsdruckern aber auch möglich, diese als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen und somit als Sammelposten zu verbuchen.10. Nov. 2023

Ein Drucker ist in den meisten Fällen ein integraler Bestandteil der IT-Infrastruktur eines modernen Büros. Auch wenn er oft zusammen mit einem Computer verwendet wird, kann er, insbesondere bei Multifunktionsgeräten, auch eigenständig funktionieren. Diese Unterscheidung ist für die buchhalterische Behandlung relevant. Grundsätzlich gelten Drucker als Wirtschaftsgüter. Die Art und Weise, wie sie verbucht werden, hängt jedoch maßgeblich von ihren Anschaffungskosten ab.

Übersicht

Die Buchung von Druckern abhängig vom Wert

In der Buchhaltung werden Drucker üblicherweise auf Konten für „Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung“ verbucht. Die genaue Methode der Abschreibung oder sofortigen Absetzung als Betriebsausgabe richtet sich nach dem Nettowert der Anschaffung. Hierbei sind die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von zentraler Bedeutung, die im Einkommensteuergesetz (§ 6 Abs. 2 EStG) verankert sind.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro

Liegen die Netto-Anschaffungskosten eines Druckers zwischen 250 Euro und 800 Euro, so kann dieser gemäß § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dies vereinfacht die Buchhaltung erheblich, da keine Abschreibung über mehrere Jahre erfolgen muss. Diese Regelung gilt pro einzelnem Wirtschaftsgut. Wird ein Drucker angeschafft, dessen Nettopreis in diesem Bereich liegt, wird er auf einem Aufwandskonto für GWG verbucht.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) oder Sammelposten zwischen 800 und 1.000 Euro

Für Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungskosten über 800 Euro, aber nicht mehr als 1.000 Euro betragen, gibt es zwei Möglichkeiten der Verbuchung. Sie können entweder als reguläre Anlagegüter behandelt und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, oder sie werden einem sogenannten Sammelposten zugeführt.

Der Sammelposten, auch Pool-Abschreibung genannt, ist eine alternative Methode zur Verbuchung von GWG mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (netto). Dabei werden alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter, die in diese Spanne fallen, in einem einzigen Posten zusammengefasst und über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben. Diese Methode ist einmal für das gesamte Wirtschaftsjahr zu wählen und gilt dann einheitlich für alle entsprechenden Wirtschaftsgüter. Sie bietet eine planbare Abschreibung, erfordert aber mehr Verwaltungsaufwand als die Sofortabschreibung der GWG bis 800 Euro.

Wenn sich ein Unternehmen für die Sofortabschreibung von GWG bis 800 Euro entscheidet, fallen Drucker mit Anschaffungskosten zwischen 800 und 1.000 Euro nicht unter diese Regelung. Sie müssen dann entweder dem Sammelposten zugeführt werden oder als reguläre Anlagegüter über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Anlagegüter über 1.000 Euro

Drucker mit Netto-Anschaffungskosten von über 1.000 Euro gelten als reguläre Anlagegüter. Sie werden nicht sofort als Betriebsausgabe abgesetzt, sondern über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware, zu der auch Drucker zählen, wird laut den amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) oft mit drei Jahren angesetzt. Das im Quelltext genannte Beispiel einer pauschalen Abschreibung über 5 Jahre für mehrere Drucker zwischen 250 und 1.000 € könnte sich auf eine spezielle Regelung oder Interpretation beziehen, jedoch ist die gängige AfA-Dauer für Einzelgeräte meist kürzer oder es handelt sich um die Anwendung des Sammelpostens über 5 Jahre. Im Zweifel ist die offizielle AfA-Tabelle maßgeblich oder ein Steuerberater zu konsultieren.

Die Verbuchung von Verbrauchsmaterialien

Neben dem Drucker selbst benötigt ein Unternehmen regelmäßig Verbrauchsmaterialien wie Toner, Tintenpatronen, Bildtrommeln, Fixiereinheiten, Transferbänder und natürlich Druckerpapier. Diese Materialien sind unerlässlich, um den Betrieb aufrechtzuerhalten und anfallende Aufgaben zu erledigen. Ohne sie ist der Drucker nutzlos. Im Gegensatz zu Druckern stellen diese Verbrauchsmaterialien keine Wirtschaftsgüter im Sinne des Anlagevermögens dar. Sie sind vielmehr Hilfsstoffe, die im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit verbraucht werden.

Der Kauf von Verbrauchsmaterialien mindert den Gewinn eines Unternehmens und wird daher als Betriebsausgabe verbucht. Hierfür werden spezielle Aufwandskonten verwendet, beispielsweise „Bürobedarf“ oder „Porto, Telefon, Telefax“. Die Anschaffungskosten für Toner, Tinte, Papier etc. können in voller Höhe im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei um laufende Kosten, die direkt den Gewinn beeinflussen.

Ein wesentlicher Vorteil bei der Anschaffung von Verbrauchsmaterialien ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Wenn das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert oder mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnet werden. Dies gilt sowohl für Toner, Tinte und andere Druckerverbrauchsmaterialien als auch für Druckerpapier.

Der Unterschied: Anlagegut vs. Betriebsausgabe

Es ist essenziell, den grundlegenden Unterschied in der buchhalterischen Behandlung von Druckern und Verbrauchsmaterialien zu verstehen. Ein Drucker ist, sofern seine Anschaffungskosten einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, ein Anlagegut. Das bedeutet, sein Wert wird über einen längeren Zeitraum genutzt und nicht sofort vollständig als Kosten erfasst (es sei denn, es handelt sich um ein GWG unterhalb der Sofortabschreibungsgrenze). Anlagegüter werden in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen und ihr Wert mindert sich über die Zeit durch Abschreibung, was als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erscheint.

Verbrauchsmaterialien hingegen sind Betriebsausgaben. Sie werden direkt als Aufwand in der GuV erfasst und beeinflussen unmittelbar den Gewinn im laufenden Geschäftsjahr. Sie erscheinen nicht als eigenständiger Wert in der Bilanz (es sei denn, es handelt sich um größere Mengen an Lagerbestand, die am Bilanzstichtag noch vorhanden sind – eine Ausnahme, die bei typischem Bürobedarf oft vernachlässigbar ist).

Diese Unterscheidung ist nicht nur für die korrekte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wichtig, sondern auch für die steuerliche Behandlung und die Höhe des zu versteuernden Gewinns.

Buchungskonten im Detail

Die konkreten Buchungskonten können je nach verwendetem Kontenrahmen (z.B. SKR 03, SKR 04) variieren. Typische Konten für die Verbuchung von Druckern und Verbrauchsmaterialien sind:

  • Anschaffung von Druckern (über GWG-Grenze oder im Sammelposten): Konten der Kategorie „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ im Anlagevermögen (z.B. Konto 0420 im SKR 03). Die Abschreibungen werden dann auf entsprechenden Aufwandskonten (z.B. Konto 4830 „Abschreibungen auf Sachanlagen“) verbucht.
  • Anschaffung von Druckern (als sofort abziehbare GWG bis 800 Euro): Aufwandskonto für „Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben“ oder spezifisches GWG-Konto (z.B. Konto 4860 „Sofort abzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter“ im SKR 03).
  • Anschaffung von Verbrauchsmaterialien (Toner, Tinte, Papier etc.): Aufwandskonten für „Bürobedarf“ oder „Verbrauchsmaterialien“ (z.B. Konto 4260 „Bürobedarf“ im SKR 03).

Bei allen Anschaffungen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist, wird zusätzlich das Konto „Abziehbare Vorsteuer“ (z.B. Konto 1576 im SKR 03) angesprochen.

Vergleich der Buchungsmethoden

Um die Unterschiede zu verdeutlichen, fassen wir die gängigen Buchungsmethoden in einer Tabelle zusammen:

GegenstandNetto-AnschaffungskostenBuchungsmethodeBuchungskonto (Beispiel)Abschreibungsdauer / AbzugVorsteuerabzug möglich?
Druckerbis 250 €SofortaufwandBürobedarf (4260)Im Jahr der AnschaffungJa
Drucker (GWG)250 € - 800 €Sofortabschreibung (GWG)Sofort abzugsf. GWG (4860)Im Jahr der AnschaffungJa
Drucker (GWG / Sammelposten)250 € - 1.000 €SammelpostenSammelposten (0480)5 Jahre linearJa
Drucker (Anlagegut)über 1.000 €Anlagenzugang mit AbschreibungBGA (0420)Über Nutzungsdauer (z.B. 3 Jahre)Ja
Verbrauchsmaterial (Toner, Tinte, Papier etc.)beliebigSofortaufwandBürobedarf (4260)Im Jahr des Verbrauchs/KaufsJa

Diese Tabelle dient als Orientierung. Die genauen Kontenbezeichnungen und die Wahl der Methode (insbesondere Sammelposten vs. Einzelabschreibung bei Werten über 800 Euro) sollten im Einklang mit dem gewählten Kontenrahmen und den unternehmensspezifischen Buchungsrichtlinien erfolgen.

Häufig gestellte Fragen zur Verbuchung von Druckern und Verbrauchsmaterial

Hier beantworten wir einige oft gestellte Fragen zu diesem Thema:

Was genau ist ein Wirtschaftsgut im Sinne der Buchhaltung?

Ein Wirtschaftsgut ist ein Gegenstand, der einen wirtschaftlichen Wert hat und im Unternehmen genutzt wird, um Einnahmen zu erzielen. Es kann materiell (Sachanlagen wie Drucker, Gebäude) oder immateriell (Lizenzen, Patente) sein. Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen langfristig zu dienen.

Was ist ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?

Ein GWG ist ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. Aktuell liegt die Grenze für die Sofortabschreibung bei 800 Euro netto. Zwischen 250 und 1.000 Euro netto kann optional ein Sammelposten gebildet werden.

Kann ich einen sehr günstigen Drucker sofort als Betriebsausgabe absetzen?

Ja, wenn die Netto-Anschaffungskosten bis zu 800 Euro betragen (und über 250 Euro liegen), kann der Drucker im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Sofortabschreibung als GWG).

Sind Tintenpatronen oder Toner auch GWG?

Nein. Tintenpatronen, Toner, Papier und ähnliche Verbrauchsmaterialien sind keine Wirtschaftsgüter im Sinne des Anlagevermögens oder GWG. Sie sind Hilfsstoffe und werden direkt als Betriebsausgaben verbucht.

Auf welches Konto buche ich am besten den Kauf von Druckerpapier?

Der Kauf von Druckerpapier wird üblicherweise auf einem Aufwandskonto für „Bürobedarf“ oder „Verbrauchsmaterialien“ verbucht, zusammen mit anderen Kleinmaterialien des Büroalltags.

Kann ich die Mehrwertsteuer (Vorsteuer) auf Drucker und Verbrauchsmaterial abziehen?

Ja, wenn Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (d.h. Sie sind Regelunternehmer und nicht z.B. Kleinunternehmer), können Sie die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer sowohl für Drucker als auch für Verbrauchsmaterialien als Vorsteuer geltend machen.

Was passiert, wenn ich mehrere Drucker gleichzeitig kaufe? Werden die Kosten zusammengerechnet?

Die GWG-Grenze und die Regeln für den Sammelposten beziehen sich grundsätzlich auf das einzelne Wirtschaftsgut. Kaufen Sie also fünf Drucker zum Stückpreis von 500 Euro netto, können Sie jeden einzelnen Drucker als GWG sofort abschreiben (vorausgesetzt, Sie haben sich nicht für den Sammelposten entschieden). Kaufen Sie hingegen ein Set aus Drucker und Scanner als einheitliches Wirtschaftsgut, werden deren Kosten zusammengerechnet.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verbuchung von Druckern und den dazugehörigen Verbrauchsmaterialien klar geregelt ist, sich aber grundlegend unterscheidet. Drucker können je nach Anschaffungskosten als sofort abzugsfähige Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), als Teil eines Sammelpostens oder als reguläre Anlagegüter über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Sie stellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dar. Verbrauchsmaterialien wie Toner, Tinte, Bildtrommeln oder Papier sind hingegen reine Hilfsstoffe und werden stets als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben verbucht. Das Verständnis dieser Unterscheidung ist entscheidend für eine korrekte und steuerlich optimierte Buchführung im Bereich Bürobedarf.

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