08/01/2014
Ein angenehmes Arbeitsumfeld ist mehr als nur ein Trend – es steigert die Produktivität und das Wohlbefinden. Viele Unternehmen investieren daher gerne in die Dekoration ihrer Büroräume, Empfangsbereiche oder Verkaufsflächen. Doch wie werden diese Ausgaben steuerlich behandelt und vor allem: Auf welches Konto im SKR03 gehören sie? Diese Fragen beschäftigen viele Buchhaltungsverantwortliche. Die gute Nachricht ist, dass ein Großteil dieser Kosten als Betriebsausgaben abziehbar ist. Die Herausforderung liegt oft darin, das passende Konto zu finden und die notwendigen Aufzeichnungspflichten zu beachten, insbesondere wenn es um die Angemessenheit der Ausgaben geht.

Die korrekte Kontierung von Dekorationsaufwendungen ist entscheidend, um steuerliche Vorteile zu nutzen und Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden. Grundsätzlich gilt: Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind und dem Unternehmen dienen, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Dekorationen ist dies in der Regel der Fall, da sie zur Verbesserung des Arbeitsklimas, zur Schaffung einer angenehmen Atmosphäre für Kunden und Mitarbeiter oder zur werblichen Präsentation dienen.
- Das richtige Konto im SKR03 finden
- Praxisbeispiel: Kauf einer Skulptur für den Eingangsbereich
- Der Fiskus zahlt mit: Welche Dekorationen sind absetzbar?
- Auch Aufwendungen für Bürodekorationen sind Betriebsausgaben
- Kostenfalle Weihnachtsbüro: Wann wird es kritisch?
- Besonderheit Schaufensterdekoration im Einzelhandel
- Aufzeichnungspflichten und Dokumentation
- Häufig gestellte Fragen zur Buchung von Dekorationen
- Auf welches Konto im SKR03 buche ich Blumen für das Büro?
- Sind Kosten für Weihnachtsdekoration im Büro steuerlich absetzbar?
- Wo buche ich die Umsatzsteuer auf Dekorationsrechnungen?
- Gibt es eine Obergrenze für die Kosten von Bürodekoration?
- Kann ich eine teure Skulptur als Dekoration sofort als Betriebsausgabe abziehen?
- Wo buche ich Schaufensterdekoration?
- Fazit
Das richtige Konto im SKR03 finden
Für die Buchung von allgemeinen Dekorationskosten im Büro, wie beispielsweise Blumen, Topfpflanzen, Bilder oder Teppiche, ist im SKR03 das Konto 4280 vorgesehen. Dieses Konto trägt die Bezeichnung „Sonstige Raumkosten“. Obwohl der Name primär an Miete oder Nebenkosten denken lässt, fallen hierunter auch Ausgaben, die das Erscheinungsbild und die Nutzbarkeit der Räumlichkeiten verbessern, wozu eindeutig Dekorationen gehören.
Im SKR04 korreliert dazu das Konto 6345, ebenfalls unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ oder „Sonstige Raumkosten“ geführt. Wenn Sie einen eigenen Kontenplan verwenden, sollten Sie sicherstellen, dass Sie ein entsprechendes Konto für solche Ausgaben definiert haben.
Die Buchung der Umsatzsteuer erfolgt wie gewohnt auf die entsprechenden Vorsteuerkonten. Bei einem Steuersatz von 19 % nutzen Sie im SKR03 das Konto 1576 „Abziehbare Vorsteuer 19 %“. Bei einem reduzierten Steuersatz von 7 % wäre es Konto 1571 „Abziehbare Vorsteuer 7 %“. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto, von dem die Zahlung abging, typischerweise Konto 1200 „Bank“ oder Konto 1000 „Kasse“ im SKR03.
Der grundlegende Buchungssatz lautet also:
Sonstige Raumkosten (4280) + Abziehbare Vorsteuer (1576/1571) an Bank (1200) oder Kasse (1000)
Hier eine Übersicht der relevanten Konten:
| Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Bilanz/GuV |
|---|---|---|---|
| Sonstige Raumkosten | 4280 | 6345 | Sonstige betriebliche Aufwendungen (GuV) |
| Bank | 1200 | 1800 | Kasse, Bundesbankguthaben bei Kreditinstituten (Bilanz) |
| Kasse | 1000 | 1600 | Kassenbestand (Bilanz) |
| Abziehbare Vorsteuer 19 % | 1576 | 1406 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Bilanz) |
| Abziehbare Vorsteuer 7 % | 1571 | 1401 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Bilanz) |
Praxisbeispiel: Kauf einer Skulptur für den Eingangsbereich
Stellen Sie sich vor, Unternehmer Hans Groß kauft für den Eingangsbereich seines Büros eine Skulptur, um diesen repräsentativer zu gestalten. Die Skulptur kostet 500 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (95 EUR). Hans Groß bezahlt den Gesamtbetrag von 595 EUR bar aus der Kasse.
Die Buchung im SKR03 sähe wie folgt aus:
| Konto SKR 03 (Soll) | Kontenbezeichnung (Soll) | Betrag (Soll) | Konto SKR 03 (Haben) | Kontenbezeichnung (Haben) | Betrag (Haben) |
|---|---|---|---|---|---|
| 4280 | Sonstige Raumkosten | 500,00 EUR | 1000 | Kasse | 595,00 EUR |
| 1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 95,00 EUR |
Viele moderne Buchhaltungsprogramme, wie beispielsweise DATEV, bieten Automatismen für die Vorsteuerbuchung. Oftmals genügt es, das Netto-Konto (hier 4280) mit einem speziellen Buchungsschlüssel (z. B. '9') zu versehen, und das Programm ermittelt und bucht die Vorsteuer sowie den Bruttobetrag auf dem Gegenkonto automatisch. Bei DATEV könnte die Eingabe im Buchungssatz dann beispielsweise so aussehen: '9 4280 500 an 1000 595'. Die Software splittet den Betrag dann korrekt auf 4280 (500 EUR) und 1576 (95 EUR) im Soll und bucht 595 EUR im Haben auf 1000.
Der Fiskus zahlt mit: Welche Dekorationen sind absetzbar?
Die gute Nachricht für Unternehmer ist, dass das Finanzamt die Verschönerung der Arbeitsumgebung grundsätzlich unterstützt. Viele Aufwendungen für Bürodekorationen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu gehören:
- Blumensträuße und Gestecke im Empfangsbereich oder in Besprechungsräumen.
- Topfpflanzen für Büros, Gänge oder Gemeinschaftsbereiche.
- Teppiche, die zur Verbesserung der Raumakustik oder des Ambientes beitragen.
- Bilder, Grafiken oder Skulpturen, die die Räumlichkeiten schmücken.
- Wand- und Tischkalender mit werblichem Charakter oder zur allgemeinen Nutzung.
All diese Ausgaben tragen dazu bei, eine angenehme Arbeitsatmosphäre zu schaffen und/oder repräsentative Zwecke zu erfüllen. Sie sind daher betrieblich veranlasst und mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
Auch Aufwendungen für Bürodekorationen sind Betriebsausgaben
Die Erkenntnis, dass eine angenehme Arbeitsatmosphäre die Produktivität fördert, ist weit verbreitet. Daher sind Ausgaben für Bürodekorationen wie Teppiche, Bilder oder Blumen unbestritten als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt nicht nur für die eigentlichen Büroräume, sondern auch für Verkaufsflächen, Besprechungszimmer oder Empfangsbereiche.
Besonders relevant ist die Dekoration in Räumen, in denen Kunden oder Geschäftspartner empfangen werden. Hier dient die Dekoration nicht nur dem Wohlbefinden der Mitarbeiter, sondern auch der Repräsentation des Unternehmens und der Schaffung einer positiven Atmosphäre für Geschäftsgespräche oder Verkaufsverhandlungen. Ein ansprechend gestalteter Raum kann einen positiven Eindruck hinterlassen und zum Geschäftserfolg beitragen.
Neben der permanenten oder längerfristigen Dekoration gibt es auch ereignis- oder jahreszeitbezogene Dekorationen. Dazu gehören beispielsweise Dekorationen zu:
- Weihnachten: Christbäume, Adventskränze, weihnachtliche Gestecke, Lichterketten.
- Ostern: Ostersträuße, österliche Gestecke.
- Halloween: themenbezogene Dekorationselemente.
- Frühling/Sommer/Herbst: saisonale Blumen oder Dekorationen, die die Jahreszeit widerspiegeln.
Auch die Kosten für Materialien, die für solche saisonalen Dekorationen benötigt werden, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Kostenfalle Weihnachtsbüro: Wann wird es kritisch?
Gerade in der Weihnachtszeit investieren viele Arbeitgeber gerne in die festliche Gestaltung der Büroräume. Weihnachtsbäume, Adventskränze und kleine Aufmerksamkeiten wie Gebäck tragen zur guten Stimmung bei. Grundsätzlich sind diese Aufwendungen betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben abziehbar. Eine gesetzliche Obergrenze für die Kosten der Weihnachtsdekoration gibt es nicht.
Allerdings prüft das Finanzamt hier genau die Angemessenheit. Was bei einem kleinen Büro als angemessen gilt, kann bei einem großen Unternehmen ganz anders aussehen. Ein Christbaum im Eingangsbereich oder im Flur ist in der Regel unproblematisch. Auch ein Adventskranz pro Büro oder Abteilung wird selten beanstandet. Schwierig wird es jedoch, wenn die Kosten übertrieben erscheinen, beispielsweise mehrere teure Christbäume in jedem Raum oder übermäßig aufwendige Gestecke. Hier könnte das Finanzamt den Verdacht schöpfen, dass private Ausgaben untergemischt wurden.
Wichtig ist, dass die Dekoration primär dem Betrieb dient und nicht überwiegend dem privaten Interesse einzelner Mitarbeiter oder des Unternehmers. Eine dezente und geschmackvolle Dekoration ist meist unproblematisch. Dokumentieren Sie die Ausgaben sorgfältig und stellen Sie sicher, dass sie im Verhältnis zur Größe des Unternehmens und der Büroräume stehen.
Besonderheit Schaufensterdekoration im Einzelhandel
Eine Sonderstellung nimmt die Schaufensterdekoration ein, insbesondere im Einzelhandel. Hier ist die Dekoration ein zentrales Marketinginstrument. Sie soll Aufmerksamkeit erregen, potenzielle Kunden anziehen und zum Betreten des Geschäfts animieren. Die Kosten für Schaufensterdekorationen sind oft deutlich höher als die für reine Bürodekorationen, da sie regelmäßig wechseln und professionell gestaltet sein müssen.
Die Aufwendungen für Schaufensterdekorationen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie fallen unter die Werbekosten oder gegebenenfalls unter sonstige betriebliche Aufwendungen, können aber je nach interner Struktur auch auf speziellen Konten für Marketing oder Verkaufsförderung erfasst werden, falls diese im Kontenplan vorhanden sind. Im Zweifelsfall kann auch hier das Konto 4280 „Sonstige Raumkosten“ genutzt werden, da das Schaufenster Teil der Geschäftsräume ist, oder eher passende Konten wie 4600 „Werbekosten“ oder 4900 „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ (je nach Fokus der Dekoration).
Die Kosten setzen sich typischerweise zusammen aus:
- Personalkosten für interne Dekorateure oder Honorare für externe Dienstleister.
- Kosten für Dekorationsmaterialien (Einwegmaterialien wie Tapeten, Buchstaben, Farben sowie langlebigere Elemente wie Büsten, Ständer, Beleuchtung).
Da Schaufensterdekoration eine klare werbliche Funktion hat, ist ihre betriebliche Veranlassung eindeutig und die Abzugsfähigkeit unproblematisch, solange die Ausgaben angemessen sind und dokumentiert werden können.
Aufzeichnungspflichten und Dokumentation
Auch wenn die Abzugsfähigkeit von Dekorationskosten weitgehend unproblematisch ist, sollten Sie die Belege sorgfältig aufbewahren. Rechnungen von Floristen, Dekorationsgeschäften oder Handwerkern, die bei der Anbringung helfen, dienen als Nachweis für die betriebliche Veranlassung. Bei größeren oder ungewöhnlichen Ausgaben kann es hilfreich sein, kurz zu dokumentieren, für welchen Bereich (Empfang, Büro XY, Schaufenster) die Dekoration bestimmt war.
Insbesondere bei gemischter Nutzung (privat und betrieblich) oder bei Zweifeln an der Angemessenheit ist eine klare Dokumentation unerlässlich. Bei reinen Büropflanzen oder einem einfachen Blumenstrauß im Empfangsbereich sind die Anforderungen in der Regel gering.
Häufig gestellte Fragen zur Buchung von Dekorationen
Um die wichtigsten Punkte zusammenzufassen, hier Antworten auf häufige Fragen:
Auf welches Konto im SKR03 buche ich Blumen für das Büro?
Blumen für das Büro werden in der Regel auf das Konto 4280 „Sonstige Raumkosten“ im SKR03 gebucht.
Sind Kosten für Weihnachtsdekoration im Büro steuerlich absetzbar?
Ja, Kosten für Weihnachtsdekoration im Büro sind als Betriebsausgaben absetzbar, solange sie angemessen sind und eindeutig betrieblich veranlasst.
Wo buche ich die Umsatzsteuer auf Dekorationsrechnungen?
Die abziehbare Vorsteuer buchen Sie je nach Steuersatz auf Konto 1576 (19 %) oder 1571 (7 %) im SKR03.
Gibt es eine Obergrenze für die Kosten von Bürodekoration?
Es gibt keine feste gesetzliche Obergrenze, aber die Ausgaben müssen im Verhältnis zur Größe und Art des Unternehmens sowie den dekorierten Räumlichkeiten angemessen sein.
Kann ich eine teure Skulptur als Dekoration sofort als Betriebsausgabe abziehen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Wenn die Skulptur als langlebiges Wirtschaftsgut über einem bestimmten Wert (Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter) liegt und nicht nur kurzfristig zur Dekoration dient, könnte sie als Anlagevermögen aktiviert und abgeschrieben werden müssen. Das im Beispiel genannte Vorgehen (Sofortabzug auf 4280) ist jedoch oft praktikabel, insbesondere wenn der Wert zwar über der GWG-Grenze liegt, das Finanzamt dies aber im Rahmen der Angemessenheit akzeptiert oder die Nutzungsdauer als kurz eingeschätzt wird. Bei sehr teuren Objekten sollte dies im Einzelfall geklärt werden.
Wo buche ich Schaufensterdekoration?
Schaufensterdekoration kann auf Konto 4280 „Sonstige Raumkosten“ gebucht werden, oder je nach Fokus und Kontenplanstruktur auf Konten für Werbekosten (z. B. 4600) oder sonstige betriebliche Aufwendungen (z. B. 4900), da sie eine starke werbliche Komponente hat.
Fazit
Die Buchung von Bürodekorationen ist im SKR03 in der Regel unkompliziert. Das Konto 4280 „Sonstige Raumkosten“ ist hierfür die primäre Anlaufstelle. Die Kosten sind grundsätzlich als Betriebsausgaben absetzbar, was die Attraktivität und Funktionalität der Geschäftsräume verbessert und gleichzeitig die Steuerlast senkt. Achten Sie stets auf die Angemessenheit der Ausgaben, insbesondere bei saisonalen oder sehr aufwendigen Dekorationen, und bewahren Sie die entsprechenden Belege sorgfältig auf. Mit der richtigen Kontierung und Dokumentation können Sie Ihr Büro verschönern und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen.
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