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Gespräche im Büro aufzeichnen: Erlaubt?

03/08/2020

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In der Arbeitswelt kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Uneinigkeit darüber herrscht, was in einem wichtigen Gespräch besprochen wurde. Sei es ein Personalgespräch, eine Leistungsbeurteilung oder eine Diskussion über Konflikte – die Erinnerungen der Beteiligten können voneinander abweichen. Angesichts dieser Unsicherheit liegt der Gedanke nahe, das Gespräch einfach mit dem Smartphone oder einem Diktiergerät aufzuzeichnen. Schließlich könnte eine solche Aufnahme doch im Falle eines Rechtsstreits, wie beispielsweise einer Kündigungsschutzklage, als entscheidendes Beweismittel dienen und die eigene Position stärken, oder? Doch die rechtliche Realität ist komplexer, und die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen am Arbeitsplatz birgt erhebliche Risiken.

Ist das Aufnehmen von Gesprächen erlaubt?
Das heimliche Aufzeichnen von Gesprächen kann gemäß § 201 StGB (Strafgesetzbuch) sogar strafbar sein – denn es verletzt nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch das Recht der Vertraulichkeit des Wortes.

Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Aufzeichnen von Mitarbeitergesprächen in Deutschland. Wir klären, unter welchen Umständen Aufnahmen zulässig sind, welche Konsequenzen illegale Mitschnitte haben können und welche legalen Alternativen zur Dokumentation von Gesprächen existieren.

Übersicht

Ist das Aufnehmen von Mitarbeitergesprächen grundsätzlich erlaubt?

Die klare Antwort lautet: Nein, nicht ohne Weiteres. Gespräche, die zwischen Arbeitgebern und ihren Angestellten geführt werden, unterliegen grundsätzlich der Vertraulichkeit. Dies bedeutet, dass eine Aufzeichnung dieser Gespräche – ob per Smartphone, Diktiergerät oder anderer Technik – nur dann zulässig ist, wenn alle Gesprächsteilnehmer ausdrücklich ihre Einwilligung dazu erteilt haben. Dieses Prinzip gilt uneingeschränkt für alle Beteiligten, also sowohl für Vorgesetzte als auch für Arbeitnehmer.

Die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs ohne das Wissen und die Zustimmung des Gegenübers ist rechtswidrig. Sie stellt eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar. Das Recht am gesprochenen Wort ist ein wichtiger Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das jedem zusteht. Niemand darf ohne seine Zustimmung aufgezeichnet oder abgehört werden.

Die Rolle des Datenschutzes (DSGVO)

Neben dem Schutz der Persönlichkeitsrechte spielt auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine entscheidende Rolle. Die Inhalte eines Gesprächs, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, enthalten in aller Regel personenbezogene Daten. Dazu gehören Namen, Meinungen, Bewertungen, Leistungsdaten, private Umstände und vieles mehr. Die Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten ist gemäß DSGVO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Eine dieser Voraussetzungen ist die Einwilligung der betroffenen Person. Fehlt diese Einwilligung, stellt die Aufzeichnung eine unzulässige Datenerhebung und -verarbeitung dar. Unternehmen sind als Verantwortliche im Sinne der DSGVO verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die heimliche Aufzeichnung von Mitarbeitergesprächen verstößt eindeutig gegen diese Pflicht.

Es ist wichtig zu wissen, dass eine einmal erteilte Einwilligung zur Aufzeichnung nicht unbegrenzt gilt. Jederzeit kann die Einwilligung widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs müssen bereits vorhandene Aufnahmen unverzüglich gelöscht werden. Dies unterstreicht, dass die Zustimmung zur Aufzeichnung eine aktive und jederzeit rücknehmbare Entscheidung ist.

Unter welchen Bedingungen darf ein Gespräch aufgezeichnet werden?

Wie bereits erwähnt, ist die einzige rechtlich sichere Grundlage für die Aufzeichnung eines Gesprächs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die vorherige, ausdrückliche und informierte Einwilligung aller beteiligten Personen. Dies bedeutet:

  • Alle Gesprächsteilnehmer müssen darüber informiert werden, dass das Gespräch aufgezeichnet werden soll.
  • Alle Teilnehmer müssen *aktiv* und *freiwillig* der Aufzeichnung zustimmen. Eine stillschweigende Duldung reicht in der Regel nicht aus.
  • Idealerweise sollte die Einwilligung schriftlich oder zumindest nachweisbar (z.B. durch eine klare mündliche Bestätigung zu Beginn der Aufnahme, die selbst mit aufgezeichnet wird) dokumentiert werden.

Es gibt jedoch kein Recht darauf, dass das Gegenüber der Aufzeichnung zustimmt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können die Einwilligung verweigern. Verweigert eine Partei die Zustimmung, darf das Gespräch nicht aufgezeichnet werden.

Besonderheiten bei Kundengesprächen

Eine Ausnahme oder vielmehr eine Besonderheit kann bei Gesprächen zwischen Beschäftigten und Kunden gelten, beispielsweise im Kundenservice oder Callcenter. Hier geht es oft nicht um Personalgespräche im engeren Sinne, sondern um Mitschnitte zur Qualitätssicherung, Schulung oder Dokumentation von Kundenanliegen.

In solchen Fällen kann das stichprobenartige oder generelle Aufzeichnen von Kundengesprächen mit den Mitarbeitern vertraglich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag oder der Geltung der Betriebsvereinbarung erklärt sich der Arbeitnehmer mit solchen Aufzeichnungen im Rahmen der dort festgelegten Regeln einverstanden.

ABER ACHTUNG: Auch wenn der Mitarbeiter zustimmt, muss vor jeder Aufzeichnung die Einwilligung des Kunden eingeholt werden! Oft geschieht dies durch eine automatische Ansage zu Beginn des Telefonats („Dieses Gespräch wird zu Schulungszwecken aufgezeichnet. Wenn Sie nicht einverstanden sind, drücken Sie bitte die Taste X...“).

Die Überwachung von Mitarbeitern ohne deren Zustimmung, die über die vereinbarte Qualitätssicherung hinausgeht, bleibt jedoch rechtswidrig. Wer als Arbeitgeber Personalgespräche oder andere Tätigkeiten heimlich aufzeichnet, verstößt gegen die Vertraulichkeit des Wortes und riskiert hohe Strafen und Schadensersatzforderungen.

Heimliche Videoaufnahmen

Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen (Audio) ist, wie dargestellt, grundsätzlich illegal. Bei heimlichen Videoaufnahmen am Arbeitsplatz kann es in extremen Ausnahmefällen anders aussehen. Laut Arbeitsrecht können heimliche Videoüberwachungen unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sein, beispielsweise wenn ein konkreter, durch Tatsachen begründeter Verdacht auf eine Straftat oder eine andere schwere Pflichtverletzung besteht und mildere Mittel zur Aufklärung nicht zur Verfügung stehen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das zur Aufklärung unbedingt Notwendige hinausgehen. Dies betrifft aber in erster Linie die Überwachung von Arbeitsbereichen, nicht spezifische Personalgespräche, und die rechtlichen Hürden sind extrem hoch.

Wie dokumentiert man ein Mitarbeitergespräch rechtssicher?

Angesichts der strengen Regeln für Gesprächsaufzeichnungen ist die sicherste und rechtlich unbedenkliche Methode zur Dokumentation von Mitarbeitergesprächen das schriftliche Protokoll. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben das Recht, sich während eines Gesprächs Notizen zu machen.

Um später – insbesondere im Falle eines Konflikts oder Rechtsstreits – nachweisen zu können, was genau besprochen, vereinbart oder entschieden wurde, ist die Erstellung eines Ergebnisprotokolls sehr empfehlenswert. Ein solches Protokoll sollte folgende essenzielle Informationen enthalten:

  • Datum und Uhrzeit des Gesprächs.
  • Die Namen aller anwesenden Personen.
  • Den Anlass oder Zweck des Gesprächs (z.B. Leistungsbeurteilung, Abmahnungsgespräch, Konfliktlösung).
  • Die besprochenen Themen und Fragen.
  • Die im Gespräch getroffenen Vereinbarungen, Ziele oder Fristen.
  • Daraus resultierende Aufgaben oder Verantwortlichkeiten für die einzelnen Beteiligten.

Nachdem das Protokoll erstellt wurde, ist es ratsam, es von allen Gesprächspartnern gegenzeichnen zu lassen. Die Unterschriften der Gesprächspartner bestätigen, dass sie den Inhalt des Protokolls zur Kenntnis genommen haben und mit der Darstellung des Gesprächs einverstanden sind. Es ist gute Praxis, dem Arbeitnehmer eine Kopie des Protokolls auszuhändigen, damit er dessen Vollständigkeit und Korrektheit prüfen kann. Eine gemeinsame, unterschriebene Dokumentation schafft Klarheit und vermeidet spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten über den Gesprächsinhalt.

Heimliche Aufnahme von Gesprächen: Welche Konsequenzen drohen?

Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen am Arbeitsplatz ist, wie ausführlich dargelegt, unzulässig und kann gravierende rechtliche Folgen haben. Dies gilt nicht nur für offizielle Personalgespräche, sondern auch für private Unterhaltungen unter Kollegen oder mit Vorgesetzten – unabhängig davon, ob die Aufnahme während der Arbeitszeit oder in einer Pause stattfindet.

WICHTIG: Nicht nur die spätere Verwendung einer heimlichen Gesprächsaufzeichnung ist rechtswidrig, sondern bereits die Anfertigung der Aufnahme an sich stellt einen Rechtsverstoß dar. Auch wenn die Aufnahme nur für den „eigenen Gebrauch“ gedacht war, kann sie rechtliche Folgen haben.

Konsequenzen für Arbeitgeber bei heimlichen Aufnahmen

Wenn ein Arbeitgeber ein Personalgespräch ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers heimlich mitschneidet, um die Aufnahme beispielsweise in einem Kündigungsschutzprozess als Beweismittel zu nutzen, stößt er auf ein Beweisverwertungsverbot. Gerichte dürfen solche illegal erlangten Beweismittel in der Regel nicht zur Entscheidungsfindung heranziehen, da sie unter Verstoß gegen fundamentale Persönlichkeitsrechte und Datenschutzvorschriften gewonnen wurden.

Darüber hinaus stellt die heimliche Aufzeichnung von persönlichen Gesprächen eine unbefugte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten dar, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen die DSGVO bedeutet. Unternehmen, die gegen die DSGVO verstoßen, müssen mit hohen Bußgeldern rechnen, die empfindlich sein können.

Zusätzlich kann die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers zu einem Entschädigungsanspruch führen. Es gibt Gerichtsurteile, die Arbeitnehmern, die illegal überwacht oder aufgezeichnet wurden, Schmerzensgeld oder Schadensersatz zugesprochen haben. Ein bekanntes Beispiel ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, das einer Arbeitnehmerin, die heimlich per Video aufgezeichnet wurde, eine Entschädigung von 7.000 Euro zusprach (LAG Hessen, Urteil vom 25. Oktober 2010, Az. 7 Sa 1586/09).

Konsequenzen für Arbeitnehmer bei heimlichen Aufnahmen

Auch für Arbeitnehmer, die ein Gespräch mit ihrem Vorgesetzten, Kollegen oder dem Betriebsrat heimlich aufzeichnen, hat dies ernsthafte Konsequenzen. Eine solche Handlung wird als schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten angesehen, insbesondere der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und des Vertrauensverhältnisses.

Eine derartige Pflichtverletzung kann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. In vielen Fällen bedarf es hierfür keiner vorherigen arbeitsrechtlichen Abmahnung, da die Schwere des Verstoßes die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die Rechtsprechung hat dies in mehreren Urteilen bestätigt:

  • Das LAG Hessen entschied 2017 im Fall eines Mitarbeiters, der heimlich ein Personalgespräch mit Vorgesetztem und Betriebsrat aufnahm. Obwohl der Mitarbeiter argumentierte, er habe die Rechtswidrigkeit nicht gekannt und das Handy sei offen gelegen, wertete das Gericht den Mitschnitt als Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte und bestätigte die fristlose Kündigung (LAG Hessen, Urteil vom 23.08.2017, Az. 6 Sa 137/17).
  • Ebenso urteilte das LAG Rheinland-Pfalz 2016 in einem ähnlichen Fall. Eine Angestellte zeichnete ein Gespräch ohne rechtzeitige Information auf. Die Aufnahme wurde im Kündigungsschutzprozess bekannt. Statt ihre Position zu stärken, führte die heimliche Aufnahme zu einer weiteren Kündigung und einer Strafanzeige. Das Gericht sah eine so schwere Verletzung der Rücksichtnahmepflicht, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war und die Kündigung zulässig sei (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2016, Az. 7 Sa 220/15).

Diese Urteile zeigen deutlich, dass Arbeitnehmer, die heimlich aufnehmen, das Risiko einer sofortigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eingehen.

Strafbarkeit nach § 201 StGB

Neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann die heimliche Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auch strafbar sein. Gemäß § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Dies gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.

Vergleich: Legale vs. Illegale Dokumentation

Um die Unterschiede und Konsequenzen zu verdeutlichen, hier eine kurze Übersicht:

AktionRechtliche Grundlage / Erlaubt?Risiken / KonsequenzenEmpfehlung
Gespräch heimlich aufnehmen (ohne Zustimmung)Nein, rechtswidrig (Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht, DSGVO, § 201 StGB)Arbeitsrechtliche Folgen (Kündigung), Strafrechtliche Folgen (Geld-/Freiheitsstrafe), Bußgelder (DSGVO), Schadensersatz, Beweisverwertungsverbot vor GerichtDringend vermeiden!
Gespräch aufnehmen (mit Zustimmung aller)Ja, mit ausdrücklicher, vorheriger Einwilligung aller BeteiligtenEinwilligung kann widerrufen werden (Aufnahme muss gelöscht werden). Ggf. Dokumentationspflichten nach DSGVO.Rechtlich zulässig, aber Einwilligung muss vorliegen und dokumentiert sein.
Gesprächsinhalte schriftlich protokollierenJa, jederzeit erlaubt (Notizen machen)Protokoll ist nur die eigene Sichtweise, kann bestritten werden.Basis-Dokumentation, immer möglich.
Ergebnisprotokoll erstellen und von allen unterschreiben lassenJa, jederzeit erlaubt und empfohlenErfordert Einigung auf den Protokollinhalt.Sehr empfehlenswert zur rechtssicheren Dokumentation von Vereinbarungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Chef mich heimlich aufnehmen?
Nein, das ist illegal und verletzt Ihr Persönlichkeitsrecht sowie die Datenschutzvorschriften. Es kann rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben, einschließlich Bußgeldern und Schadensersatz.

Darf ich meinen Chef heimlich aufnehmen, um Beweise zu sichern?
Nein, auch das ist illegal. Es stellt eine schwerwiegende Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Zudem machen Sie sich strafbar nach § 201 StGB.

Kann eine heimliche Aufnahme als Beweis vor Gericht verwendet werden?
In der Regel nicht. Für illegal erlangte Beweismittel gilt meist ein Beweisverwertungsverbot. Das Gericht wird die Aufnahme nicht berücksichtigen.

Was soll ich tun, wenn ich vermute, heimlich aufgenommen zu werden?
Sie sollten rechtlichen Rat einholen, idealerweise bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Datenschutzrecht. Dokumentieren Sie Ihre Vermutungen so genau wie möglich.

Ist es erlaubt, ein Gespräch mitzuschreiben?
Ja, Notizen während eines Gesprächs zu machen oder ein schriftliches Protokoll zu erstellen, ist jederzeit erlaubt und eine gute Methode zur Dokumentation.

Gilt das auch für private Gespräche unter Kollegen in der Pause?
Ja, auch private Gespräche am Arbeitsplatz sind in der Regel nicht öffentlich und unterliegen dem Schutz des gesprochenen Wortes. Eine heimliche Aufzeichnung ist auch hier illegal.

Fazit

Das Aufzeichnen von Gesprächen am Arbeitsplatz ohne die ausdrückliche Einwilligung aller Beteiligten ist in Deutschland rechtswidrig und birgt erhebliche Risiken – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Die Konsequenzen reichen von arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie der fristlosen Kündigung über empfindliche Bußgelder nach der DSGVO und Schadensersatzforderungen bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung.

Wer Gesprächsinhalte rechtssicher dokumentieren möchte, sollte auf die bewährte Methode des schriftlichen Protokolls zurückgreifen. Ein gemeinsames, von allen Beteiligten unterschriebenes Ergebnisprotokoll ist die legale und transparente Art, Vereinbarungen und Gesprächsverläufe festzuhalten und spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Vertrauen und offene Kommunikation sind die Basis für ein gutes Arbeitsverhältnis, und heimliche Aufnahmen zerstören dieses Vertrauen nachhaltig.

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