20/06/2013
Die Frage, wie Büromaterial und technische Geräte wie Tastaturen steuerlich und buchhalterisch korrekt behandelt werden, beschäftigt viele Unternehmen. Handelt es sich um Anlagevermögen, das über Jahre abgeschrieben werden muss, oder um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), das sofort abgesetzt werden kann? Die richtige Einordnung spart nicht nur Zeit, sondern kann auch Ihre Steuerlast beeinflussen.

Um diese Frage für eine Tastatur zu beantworten, müssen wir uns die relevanten steuerlichen Vorschriften in Deutschland ansehen, insbesondere die Regeln für Anlagevermögen und geringwertige Wirtschaftsgüter.
- Was ist Anlagevermögen?
- Was sind Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
- Die steuerliche Behandlung von GWG
- Ist eine Tastatur Anlagevermögen oder GWG?
- Die korrekte Buchung und steuerliche Behandlung einer Tastatur
- Zusammenfassung der Behandlung
- Vergleich: GWG vs. Anlagevermögen bei IT-Ausstattung
- Praktische Bedeutung der Klassifizierung
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der aktuelle Schwellenwert für GWG in Deutschland?
- Muss ich für eine Tastatur ein Anlagenverzeichnis führen?
- Kann ich eine sehr teure ergonomische Tastatur als GWG absetzen?
- Gilt die GWG-Regelung auch für gebrauchte Tastaturen?
- Wie buche ich den Kauf einer Tastatur, die sofort abgesetzt wird?
- Was ist, wenn ich mehrere Tastaturen gleichzeitig kaufe?
- Muss ich die Nutzungsdauer einer Tastatur kennen, wenn sie ein GWG ist?
- Was passiert, wenn ich ein als GWG abgesetztes Gut (wie eine Tastatur) später verkaufe oder verschenke?
- Fazit
Was ist Anlagevermögen?
Zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb langfristig zu dienen. Das bedeutet, sie werden nicht kurzfristig verbraucht oder verkauft, sondern über einen längeren Zeitraum genutzt, um Einnahmen zu erzielen. Typische Beispiele sind Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge oder auch langfristig genutzte Büroausstattung wie Schreibtische oder Computer.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Bilanz aktiviert und müssen über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese Abschreibung (auch Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, genannt) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts über die Jahre seiner Nutzung. Die Nutzungsdauer für verschiedene Anlagegüter ist oft in amtlichen AfA-Tabellen festgelegt.
Was sind Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, stellen eine Vereinfachung im Steuerrecht dar. Es handelt sich dabei um bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Nettoanschaffungskosten oder Herstellungskosten einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreiten. Für diese Güter gibt es besondere steuerliche Wahlrechte.
Der maßgebliche Schwellenwert für die Behandlung als GWG wurde in den letzten Jahren mehrfach angepasst. Aktuell (Stand der Gesetzgebung) gilt in Deutschland in der Regel ein Schwellenwert von 800 Euro netto. Das bedeutet, wenn die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts (ohne Umsatzsteuer, falls das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht mehr als 800 Euro betragen, kann es unter bestimmten Voraussetzungen als GWG behandelt werden.
Die steuerliche Behandlung von GWG
Für Wirtschaftsgüter, die die Kriterien eines GWG erfüllen (beweglich, abnutzbar, zum Anlagevermögen gehörend und innerhalb des Schwellenwerts), gibt es zwei hauptsächliche steuerliche Behandlungsmöglichkeiten:
- Sofortabzug im Jahr der Anschaffung: Dies ist die gängigste und einfachste Methode für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu 800 Euro netto. Die gesamten Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Dies wird auch als „Sofortabschreibung“ bezeichnet, ist aber streng genommen keine Abschreibung im Sinne der Verteilung über die Nutzungsdauer, sondern ein direkter Aufwand.
- Bildung eines Sammelpostens (Pool-Abschreibung): Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro liegen, kann alternativ ein Sammelposten gebildet werden. Alle Wirtschaftsgüter, die in einem Wirtschaftsjahr angeschafft werden und in diesen Kostenbereich fallen, werden in einem Sammelposten zusammengefasst. Dieser Sammelposten wird dann über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer der einzelnen Güter. Diese Option ist in der Praxis oft weniger vorteilhaft als der Sofortabzug, insbesondere für Güter am unteren Ende des Bereichs, da die steuerliche Entlastung über fünf Jahre verteilt wird.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis einschließlich 250 Euro netto müssen ohnehin nicht in das Anlagevermögen eingestellt werden und können immer sofort als Betriebsausgabe erfasst werden. Sie fallen streng genommen nicht unter die „echten“ GWG-Regelungen, werden aber oft in diesem Zusammenhang genannt, da die Behandlung ähnlich ist (Sofortabzug).
Ist eine Tastatur Anlagevermögen oder GWG?
Nun wenden wir diese Regeln auf eine Tastatur an. Eine Tastatur ist ein bewegliches Wirtschaftsgut, das dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb – in der Regel über einen längeren Zeitraum – zu dienen. Sie gehört also grundsätzlich zum Anlagevermögen im weiteren Sinne.
Der entscheidende Punkt ist jedoch der Kaufpreis. Standard-Tastaturen kosten in der Regel weit weniger als 800 Euro netto. Selbst hochwertige ergonomische Tastaturen oder spezielle Gaming-Tastaturen, die im Bürokontext genutzt werden, überschreiten diesen Schwellenwert selten.
Daher fallen die allermeisten Tastaturen unter die Kategorie der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) im Sinne der Steuergesetze, da ihre Nettoanschaffungskosten unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 800 Euro liegen.
Die korrekte Buchung und steuerliche Behandlung einer Tastatur
Für eine Tastatur, deren Anschaffungskosten 800 Euro netto nicht übersteigen, haben Sie als Unternehmen in der Regel das Wahlrecht, sie sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend zu machen (Sofortabzug). Dies ist die einfachste und steuerlich oft attraktivste Methode, da die gesamte Steuerersparnis sofort realisiert wird.
Buchhalterisch wird der Kauf einer Tastatur, die sofort abgesetzt wird, direkt als Aufwand (z. B. „Büromaterial“, „IT-Kosten“ oder ein spezielles GWG-Konto) verbucht und nicht als Zugang im Anlagevermögen. Eine formelle Abschreibung über mehrere Jahre entfällt.
Theoretisch könnten Sie eine Tastatur, die zwischen 250,01 Euro und 800 Euro netto kostet, auch in einen Sammelposten einstellen. Dies ist jedoch unüblich und komplizierter für ein einzelnes, kostengünstiges Gut wie eine Tastatur und wird in der Praxis selten gemacht, wenn der Sofortabzug möglich ist.
Nur in dem äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass eine Tastatur (vielleicht eine extrem spezialisierte oder maßgefertigte Einheit) tatsächlich mehr als 800 Euro netto kosten würde, müsste sie als „echtes“ Anlagevermögen aktiviert und über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die steuerliche Nutzungsdauer für Computerhardware (zu der auch Peripheriegeräte wie Tastaturen zählen) wird laut AfA-Tabelle oft mit 3 Jahren angesetzt. In diesem Fall würden Sie pro Jahr 1/3 der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.

Zusammenfassung der Behandlung
Die steuerliche Behandlung einer Tastatur hängt primär von ihren Nettoanschaffungskosten ab:
- Kosten bis 250 Euro netto: Sofortiger Abzug als Betriebsausgabe.
- Kosten von 250,01 Euro bis 800 Euro netto: Wahlrecht zwischen Sofortabzug als GWG oder Einstellung in einen Sammelposten (Abschreibung über 5 Jahre). Der Sofortabzug ist die Regel.
- Kosten über 800 Euro netto: Aktivierung als Anlagevermögen und Abschreibung über die Nutzungsdauer (in der Regel 3 Jahre). Dies ist bei einer einzelnen Tastatur extrem selten.
In der Praxis bedeutet dies, dass eine typische Tastatur fast immer als GWG behandelt und sofort im Jahr des Kaufs vollständig steuerlich abgesetzt werden kann.
Vergleich: GWG vs. Anlagevermögen bei IT-Ausstattung
Um den Unterschied zu verdeutlichen, hier eine vereinfachte Tabelle für typische IT-Gegenstände:
| Gegenstand | Typische Kosten (netto) | Klassifizierung (meistens) | Steuerliche Behandlung (meistens) | Nutzungsdauer (AfA-Tabelle IT) |
|---|---|---|---|---|
| Tastatur | Unter 800 € | GWG | Sofortabzug | 3 Jahre (relevant nur bei Kosten > 800 €) |
| Maus | Unter 800 € | GWG | Sofortabzug | 3 Jahre (relevant nur bei Kosten > 800 €) |
| Monitor | Oft unter 800 €, kann aber auch darüber liegen | Meist GWG (wenn unter 800 €), sonst Anlagevermögen | Sofortabzug (wenn unter 800 €), sonst Abschreibung über 3 Jahre | 3 Jahre |
| Desktop-PC / Laptop | Oft über 800 € | Anlagevermögen | Abschreibung über 3 Jahre | 3 Jahre |
| Drucker | Kann unter oder über 800 € liegen | Meist GWG (wenn unter 800 €), sonst Anlagevermögen | Sofortabzug (wenn unter 800 €), sonst Abschreibung über 3 Jahre | 3 Jahre |
| Server | Fast immer über 800 € | Anlagevermögen | Abschreibung über 3 Jahre | 3 Jahre |
Hinweis: Diese Tabelle dient der Veranschaulichung. Die tatsächliche Klassifizierung hängt immer von den exakten Nettoanschaffungskosten im Einzelfall ab.
Praktische Bedeutung der Klassifizierung
Die korrekte Klassifizierung als GWG oder Anlagevermögen hat direkte Auswirkungen auf die Buchhaltung und die Steuererklärung:
- Steuerliche Wirkung: Der Sofortabzug eines GWG mindert den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung stärker als die Verteilung der Kosten über die Nutzungsdauer bei Anlagevermögen. Dies kann zu einer höheren Steuerersparnis im Anschaffungsjahr führen.
- Buchhalterischer Aufwand: Die Buchung eines GWG ist einfacher, da es direkt als Aufwand erfasst wird. Für Anlagevermögen müssen Anlagenverzeichnisse geführt und die jährliche Abschreibung berechnet und gebucht werden.
- Bilanz: GWG, die sofort abgesetzt werden, erscheinen nicht in der Bilanz als Vermögenswert (sie sind sofort „verbraucht“). Anlagevermögen wird in der Bilanz aufgeführt und mindert sich jährlich um die Abschreibung.
Für kostengünstige Artikel wie Tastaturen ist die GWG-Regelung daher eine willkommene Vereinfachung, die den Verwaltungsaufwand reduziert und Liquidität schont, indem sie die Steuerlast im Anschaffungsjahr senkt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der aktuelle Schwellenwert für GWG in Deutschland?
Der aktuelle Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sofort abgesetzt werden können, beträgt 800 Euro netto pro Wirtschaftsgut. Dieser Wert gilt für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2017.
Muss ich für eine Tastatur ein Anlagenverzeichnis führen?
Wenn Sie eine Tastatur als GWG behandeln und sofort absetzen (was bei den üblichen Kosten der Fall ist), müssen Sie sie nicht in das formelle Anlagenverzeichnis für abschreibungspflichtiges Anlagevermögen aufnehmen. Es reicht, den Kauf als Betriebsausgabe zu buchen.
Kann ich eine sehr teure ergonomische Tastatur als GWG absetzen?
Nur wenn die Nettoanschaffungskosten der ergonomischen Tastatur den GWG-Schwellenwert von 800 Euro nicht überschreiten. Kostet sie mehr, muss sie als Anlagevermögen über ihre Nutzungsdauer (in der Regel 3 Jahre) abgeschrieben werden.
Gilt die GWG-Regelung auch für gebrauchte Tastaturen?
Ja, die GWG-Regelung gilt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter. Maßgeblich sind die tatsächlichen Nettoanschaffungskosten, die Sie für das gebrauchte Gut bezahlt haben.
Wie buche ich den Kauf einer Tastatur, die sofort abgesetzt wird?
Der Kaufpreis (netto) wird direkt auf einem Aufwandskonto verbucht, z. B. „Büromaterial“, „Sonstige Betriebsausgaben“ oder einem speziellen Konto für GWG. Die Buchung könnte lauten: Aufwandskonto an Bank/Kasse/Verbindlichkeiten.
Was ist, wenn ich mehrere Tastaturen gleichzeitig kaufe?
Die GWG-Prüfung erfolgt pro einzelnem Wirtschaftsgut. Wenn Sie 10 Tastaturen zu je 50 Euro netto kaufen, handelt es sich bei jeder einzelnen Tastatur um ein GWG, da die Kosten pro Stück unter 800 Euro liegen. Sie können also alle 10 Tastaturen sofort absetzen. Die Gesamtkosten des Einkaufs sind irrelevant für die GWG-Grenze pro Stück.
Muss ich die Nutzungsdauer einer Tastatur kennen, wenn sie ein GWG ist?
Nein, wenn Sie das Wahlrecht zum Sofortabzug für ein GWG nutzen, müssen Sie die tatsächliche oder die steuerliche Nutzungsdauer nicht berücksichtigen. Die gesamten Kosten werden im Anschaffungsjahr steuerlich wirksam.
Was passiert, wenn ich ein als GWG abgesetztes Gut (wie eine Tastatur) später verkaufe oder verschenke?
Wenn Sie ein als GWG sofort abgesetztes Gut später verkaufen, stellt der Erlös eine Betriebseinnahme dar, die steuerpflichtig ist. Bei einer Entnahme für private Zwecke oder einer Schenkung kann unter Umständen ein fiktiver Veräußerungspreis angesetzt werden, der ebenfalls als Betriebseinnahme gilt. Da Tastaturen meist nur geringe Restwerte haben, sind diese Effekte oft minimal.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine handelsübliche Tastatur ist in der Regel kein klassisches Anlagevermögen, das über Jahre abgeschrieben werden muss. Aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Anschaffungskosten fällt sie unter die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Solange die Nettoanschaffungskosten unter dem aktuellen Schwellenwert von 800 Euro liegen, kann die Tastatur im Jahr des Kaufs vollständig als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden (Sofortabzug). Dies vereinfacht die Buchhaltung erheblich und bietet einen sofortigen steuerlichen Vorteil. Nur bei extrem kostspieligen Ausnahmen wäre eine Abschreibung über die Nutzungsdauer notwendig.
Daher können Sie beim Kauf einer Standard-Tastatur davon ausgehen, dass diese direkt als Aufwand verbucht werden kann und Ihre Buchführung nicht mit langfristigen Abschreibungsplänen belastet.
Wenn du mehr spannende Artikel wie „Tastatur: Anlagevermögen oder GWG?“ entdecken möchtest, schau doch mal in der Kategorie Buchhaltung vorbei!
