23/04/2024
In der modernen Geschäftswelt ist Software unverzichtbar geworden. Ob Textverarbeitung, Buchhaltungsprogramme oder spezialisierte ERP-Systeme – kaum ein Büro kommt ohne digitale Helfer aus. Doch mit der Anschaffung von Software stellen sich für Unternehmen auch Fragen zur korrekten buchhalterischen Behandlung. Die Regeln zur Abschreibung von Software können komplex sein und bergen steuerliche Fallstricke, wenn sie nicht genau beachtet werden. Wichtige Faktoren sind dabei die Art der Software, ihre Anschaffungskosten und die voraussichtliche Nutzungsdauer.

- Was bedeutet Abschreibung und warum ist sie bei Software wichtig?
- Immaterielles vs. Materielles Wirtschaftsgut: Wo gehört Software hin?
- Verschiedene Arten von Software und ihre buchhalterische Einordnung
- Software als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) buchen
- Die gewöhnliche Nutzungsdauer von Software
- Wie wird Software gebucht? Die richtigen Konten
- Abschreibung von Software-Lizenzen
- Was bei der Software-Abschreibung zu beachten ist – Wichtige Punkte
- Häufig gestellte Fragen zur Software-Abschreibung
- Fazit
Was bedeutet Abschreibung und warum ist sie bei Software wichtig?
Wenn Sie als Unternehmer ein Wirtschaftsgut kaufen, das über einen längeren Zeitraum genutzt wird und dessen Wert sich mit der Zeit mindert, können Sie diese Wertminderung steuerlich geltend machen. Dies geschieht durch die sogenannte Abschreibung (AfA - Absetzung für Abnutzung). Die Anschaffungskosten werden dabei über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt. Bei Software ermöglicht Ihnen die Abschreibung, Ihren steuerpflichtigen Gewinn zu mindern und somit Steuern zu sparen.
Immaterielles vs. Materielles Wirtschaftsgut: Wo gehört Software hin?
Bei der Bilanzierung von Wirtschaftsgütern wird zwischen materiellen und immateriellen Werten unterschieden. Ein materielles Wirtschaftsgut hat eine körperliche Substanz, wie zum Beispiel ein Computer oder ein Schreibtisch. Ein immaterielles Wirtschaftsgut hingegen hat keine körperliche Form, repräsentiert aber dennoch einen Wert für das Unternehmen. Typische Beispiele sind Patente, Lizenzen oder eben Software.
Grundsätzlich gilt: Software hat einen immateriellen Charakter. Sie ist das Programm selbst, nicht der Datenträger, auf dem sie gespeichert ist. Der Datenträger (z.B. CD-ROM oder USB-Stick) ist materiell, aber sein Wert im Vergleich zur Software ist meist gering. Die Software selbst wird daher in der Regel als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt und dem Anlagevermögen zugeordnet. Eine wichtige Ausnahme bildet die Firmware. Firmware ist Software, die fest auf einer Hardwarekomponente installiert ist und nur zusammen mit dieser Hardware funktioniert (z.B. das BIOS eines Computers oder die Steuerungssoftware einer Maschine). In diesem Fall bilden Software und Hardware einen materiellen Verbund und werden als materielles Wirtschaftsgut behandelt.
Verschiedene Arten von Software und ihre buchhalterische Einordnung
Um Software korrekt zu buchen und abzuschreiben, müssen Sie zunächst bestimmen, um welche Art es sich handelt. Im Rechnungswesen unterscheidet man hauptsächlich zwischen Systemsoftware und Anwendungssoftware, wobei die Anwendungssoftware weiter unterteilt wird:
- Systemsoftware: Diese Software steuert die Hardware und stellt die Verbindung zur Anwendungssoftware her. Dazu gehören Betriebssysteme (wie Windows, Linux, macOS) und systemnahe Programme. Sie können nicht direkt für Anwenderaufgaben genutzt werden, sondern sind die Grundlage für den Computerbetrieb.
- Anwendungssoftware: Diese Programme helfen dem Anwender bei der Lösung konkreter Aufgaben oder der Bearbeitung von Vorgängen. Sie nutzen dabei die Funktionen der Systemsoftware. Anwendungssoftware wird unterschieden in:
- Standardsoftware: Wird in großer Stückzahl vertrieben und ist für viele Anwender in gleicher Ausführung verfügbar (z.B. Microsoft Office Programme wie Word, Excel).
- Individualsoftware: Wird speziell für die Bedürfnisse eines einzelnen Unternehmens entwickelt oder angepasst. Diese Software ist in der Regel teurer.
Eine weitere wichtige Kategorie, insbesondere für die Behandlung als GWG, ist die Trivialsoftware:
- Trivialsoftware: Diese Software zeichnet sich durch eine hohe Auflagezahl und einen meist geringen Preis aus. Sie ist eine Art „Massensoftware“ und in der Regel eine Anwendungssoftware. Beispiele sind Virenschutzprogramme oder einfache Textverarbeitungsprogramme, die zu einem sehr günstigen Preis erhältlich sind. Trivialsoftware kann unter bestimmten Wertgrenzen als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) behandelt werden.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, da die Regeln für die Abschreibung je nach Softwareart und Anschaffungskosten variieren.
Software als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) buchen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Software als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) behandelt und somit im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Dies ist eine Vereinfachungsregelung, die den Verwaltungsaufwand reduziert.

Die Regeln für die Behandlung von Software als GWG haben sich in der Vergangenheit geändert. Basierend auf den bereitgestellten Informationen gelten folgende Schwellenwerte (netto, ohne Umsatzsteuer):
- Software mit Anschaffungskosten bis 250 Euro: Diese können sofort als Aufwand verbucht werden. Sie gelten als geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne der Sofortabschreibung.
- Software mit Anschaffungskosten über 250 Euro bis 800 Euro: Für diese Software haben Sie mehrere Optionen:
- Sofortabschreibung als GWG: Sie können die Software im Anschaffungsjahr zu 100% sofort abschreiben. Dies ist eine wahlweise Behandlung neben der Abschreibung über die Nutzungsdauer.
- Lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer: Sie können die Software auch über die gewöhnliche Nutzungsdauer (oft 3 Jahre) linear abschreiben.
- Sammelpostenbildung: Wenn Sie sich für die Sammelpostenbildung entscheiden, werden Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro (netto) in einem Sammelposten zusammengefasst. Dieser Sammelposten wird dann über 5 Jahre mit jährlich 20% abgeschrieben. Beachten Sie, dass die Entscheidung für die Sammelpostenbildung einheitlich für alle in einem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter in diesem Kostenbereich gilt. Wenn Sie diese Option wählen, ist eine Sofortabschreibung für diese Güter nicht möglich.
- Trivialsoftware mit Anschaffungskosten über 800 Euro bis 1.000 Euro: Auch hier haben Sie ein Wahlrecht zwischen linearer Abschreibung über die Nutzungsdauer und der Einbeziehung in den Sammelposten.
Die Option der Sofortabschreibung bis 800 Euro (netto) ist für viele Unternehmen attraktiv, da sie den Gewinn schnell mindert. Die Sammelpostenbildung kann je nach Bilanzstruktur vorteilhaft sein, erfordert aber eine längere Abschreibungsdauer.
Die gewöhnliche Nutzungsdauer von Software
Wenn Software nicht als GWG sofort abgeschrieben wird oder in einem Sammelposten landet, wird sie über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Art der Software:
- Handelsübliche Standardsoftware: Die AfA-Tabelle für Software sieht hierfür eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 3 Jahren vor.
- Spezielle programmierte Software (Individualsoftware, ERP-Software): Für diese maßgeschneiderte Software gilt nach der AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 5 Jahren.
- Systemsoftware (z.B. Betriebssysteme): Wenn Systemsoftware zusammen mit der Hardware als Einheit erworben wird (Bundle), wird sie in der Regel zusammen mit der Hardware über deren Nutzungsdauer abgeschrieben (z.B. 3 Jahre für PCs, 8 Jahre für CNC-Maschinen). Wird Systemsoftware separat erworben und berechnet, wird sie als immaterielles Wirtschaftsgut über 3 Jahre abgeschrieben.
Es ist zu beachten, dass es für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz abweichende Regeln geben kann, die eine kürzere Nutzungsdauer (z.B. 1 Jahr) ermöglichen, dies ist jedoch eine spezifische steuerliche Regelung, die über die allgemeine AfA-Tabelle hinausgeht und im Detail mit einem Steuerberater geklärt werden sollte, da der bereitgestellte Text primär die 3- und 5-Jahres-Regelungen der AfA-Tabelle hervorhebt, aber die Möglichkeit einer abweichenden, kürzeren Nutzungsdauer in der Steuerbilanz erwähnt.
Wie wird Software gebucht? Die richtigen Konten
Die Buchung von Software erfolgt auf speziellen Konten im Rahmen der Anlagenbuchhaltung. Die Anschaffungskosten der Software werden in der Regel auf ein Konto für immaterielle Vermögensgegenstände gebucht. Die Abschreibungen werden dann ebenfalls auf einem entsprechenden Aufwandskonto erfasst.
Typische Konten (nach SKR 03 / SKR 04):
| Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Bilanz/GuV-Position |
|---|---|---|---|
| EDV-Software (entgeltlich erworben) | 0027 | 0135 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
| EDV-Software (selbst geschaffen) | 0044 | 0144 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
| Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände | 4822 | 6200 | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens |
| Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter (<= 250 €) | 4855 | 6260 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
| Geringwertige Wirtschaftsgüter (> 250 € bis 800 €) | 0480 | 0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter |
| Wartungskosten für Hard- und Software | 4806 | 6495 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
| Aufwendungen für zeitlich befristete Lizenzen | 4964 | 6837 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Der Buchungssatz für die Anschaffung von Software auf Ziel (z.B. per Banküberweisung) lautet typischerweise:
EDV-Software (0027/0135) an Bank (1200/1800)
Der Buchungssatz für die jährliche Abschreibung lautet:
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (4822/6200) an EDV-Software (0027/0135)
Wenn Software sofort als GWG abgeschrieben wird (bis 250 € oder bis 800 € bei Wahlrecht), erfolgt die Buchung direkt als Aufwand:
Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter (4855/6260) an Bank/Kasse
Sonderfall: Selbst erstellte Software
Erstellen Sie Software selbst im Unternehmen, können die Aufwendungen hierfür steuerlich nicht als Wirtschaftsgut aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG). Die Kosten für die Eigenentwicklung sind stattdessen sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Handelsrechtlich ist eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände (wie Software) optional zulässig.
Abschreibung von Software-Lizenzen
Neben der Software selbst fallen oft Kosten für Lizenzen an. Ohne die entsprechende Lizenz darf die Software in der Regel nicht genutzt werden. Diese Lizenzkosten sind ebenfalls Betriebsausgaben und können abgeschrieben werden.

Software-Lizenzen werden steuerrechtlich wie die Software selbst als immaterielles Wirtschaftsgut eingeordnet. Sie gehören zum Anlagevermögen des Unternehmens. Daher können Lizenzen in der Regel nicht als GWG abgeschrieben werden, da sie den immateriellen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden und die GWG-Regelung primär für bewegliche materielle Wirtschaftsgüter oder Trivialsoftware gilt, die bis 150 € als GWG behandelt wird (sowie durch Wahlrecht erweiterte Anwendungsfälle auf Anwendungssoftware).
Die Abschreibung von Software-Lizenzen erfolgt linear über ihre Nutzungsdauer mit jährlich gleichbleibenden Beträgen. Obwohl Lizenzen nicht explizit in der allgemeinen AfA-Tabelle für Software aufgeführt sind, wird steuerlich häufig eine Nutzungsdauer von 5 Jahren für Software-Lizenzen angesetzt.
Wichtig: Diese Regeln gelten für Lizenzen, die Sie erwerben. Stellen Sie eine Software selbst her und benötigen dafür keine externen Lizenzen, sind die Entwicklungskosten ohnehin sofort abziehbare Betriebsausgaben (steuerlich).
Was bei der Software-Abschreibung zu beachten ist – Wichtige Punkte
Das Thema Software-Abschreibung ist vielschichtig. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie im Auge behalten sollten:
- Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut (Ausnahme: Firmware).
- Die AfA-Tabelle gibt die voraussichtliche Nutzungsdauer vor: 3 Jahre für Standardsoftware, 5 Jahre für Individual-/ERP-Software.
- Die Anschaffungskosten bestimmen die Abschreibungsmöglichkeit:
- Bis 250 € (netto): Sofortabschreibung als GWG.
- Über 250 € bis 800 € (netto): Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung als GWG oder linearer Abschreibung über die Nutzungsdauer.
- Über 250 € bis 1.000 € (netto): Wahlrecht zwischen linearer Abschreibung und Sammelpostenbildung (Abschreibung über 5 Jahre).
- Über 1.000 € (netto): Lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer (3 oder 5 Jahre).
- Trivialsoftware bis 150 € (netto) gilt als GWG und ist im Anschaffungsjahr voll abzugsfähig.
- Software-Lizenzen sind ebenfalls immaterielle Wirtschaftsgüter und werden in der Regel über 5 Jahre linear abgeschrieben. Sie können meist nicht als GWG behandelt werden.
- Bei gebundener Software (Firmware) erfolgt die Abschreibung zusammen mit der Hardware.
- Selbst erstellte Software kann steuerlich nicht aktiviert werden; die Kosten sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.
- Bei der Poolabschreibung (Sammelposten) für Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € erfolgt die Abschreibung über 5 Jahre mit 20% pro Jahr. Die Entscheidung für den Sammelposten ist bindend für alle Güter dieser Kategorie im betreffenden Jahr.
Es ist ratsam, sich bei komplexen Fällen oder Unsicherheiten bezüglich der Einordnung oder des Wahlrechts mit einem Steuerberater abzustauschen.
Häufig gestellte Fragen zur Software-Abschreibung
Kann ich jede Software als GWG buchen?
Nein, nicht jede Software kann als GWG gebucht werden. Die Möglichkeit hängt von der Art der Software und ihren Anschaffungskosten ab. Trivialsoftware bis 150 Euro netto gilt standardmäßig als GWG. Anwendungssoftware mit Kosten über 250 Euro bis 800 Euro netto kann wahlweise als GWG sofort abgeschrieben werden. Teurere Standard- und Individualsoftware sowie Lizenzen werden in der Regel über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.

Wie lange muss ich Software abschreiben?
Die Abschreibungsdauer (Nutzungsdauer) richtet sich nach der Art der Software. Für handelsübliche Standardsoftware beträgt sie in der Regel 3 Jahre. Für spezielle programmierte Individual- oder ERP-Software beträgt sie 5 Jahre. Bei der Behandlung als GWG erfolgt die Abschreibung sofort im Anschaffungsjahr (bis 800 Euro netto) oder über 5 Jahre im Rahmen des Sammelpostens (250 bis 1.000 Euro netto).
Wie verbuche ich den Kauf von Software?
Die Anschaffungskosten für erworbene Software werden in der Regel auf das Konto „EDV-Software“ (SKR 03: 0027, SKR 04: 0135) gebucht. Die jährliche Abschreibung wird dann über das Konto „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände“ (SKR 03: 4822, SKR 04: 6200) verbucht. Bei Sofortabschreibung als GWG wird direkt ein Aufwandskonto (z.B. SKR 03: 4855, SKR 04: 6260) angesprochen.
Können Software-Lizenzen als GWG abgeschrieben werden?
In der Regel können Software-Lizenzen nicht als GWG abgeschrieben werden. Sie gelten als immaterielle Wirtschaftsgüter und werden dem Anlagevermögen zugeordnet. Die Abschreibung erfolgt linear über die Nutzungsdauer, die meist mit 5 Jahren angesetzt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Standardsoftware und Individualsoftware bei der Abschreibung?
Der Hauptunterschied liegt in der Nutzungsdauer für die lineare Abschreibung. Standardsoftware wird in der Regel über 3 Jahre abgeschrieben, während für die teurere und speziell angepasste Individualsoftware eine Nutzungsdauer von 5 Jahren vorgesehen ist.
Fazit
Die korrekte buchhalterische Behandlung von Software ist für jedes Unternehmen von Bedeutung, um Steuervorteile optimal zu nutzen und gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Es ist essenziell, die unterschiedlichen Softwarearten (System-, Anwendungs-, Trivialsoftware) sowie die Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern zu kennen. Die Abschreibungsmöglichkeiten hängen stark von den Anschaffungskosten ab und bieten je nach Wertgrenze Optionen wie die Sofortabschreibung als GWG, die lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer oder die Einbeziehung in einen Sammelposten. Auch die Abschreibung von Software-Lizenzen muss korrekt erfolgen, meist über 5 Jahre. Angesichts der Komplexität und möglicher Änderungen der steuerlichen Regelungen ist es immer ratsam, im Zweifel professionellen Rat von einem Steuerberater einzuholen, um sicherzustellen, dass Ihre Buchhaltung den aktuellen Vorschriften entspricht und Sie alle zulässigen Abschreibungsmöglichkeiten nutzen.
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