03/11/2020
Visitenkarten sind im modernen Geschäftsleben weit mehr als nur ein Stück Papier oder Kunststoff. Sie sind ein unverzichtbares Werkzeug zur Kontaktpflege, zur Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen und dienen als schnelle Erinnerungshilfe für Geschäftspartner. Üblicherweise enthalten sie grundlegende Informationen wie Firmenbezeichnung, Name und Funktion des Mitarbeiters sowie dessen Kontaktdaten. Doch über ihren praktischen Nutzen hinaus stellen sich für Unternehmer wichtige Fragen bezüglich ihrer steuerlichen Behandlung: Sind Visitenkarten steuerlich absetzbar? Gelten sie als Werbekosten oder fallen sie unter eine andere Kategorie der Betriebsausgaben? Und vor allem: Auf welches Konto in der Buchhaltung gehören die Kosten für Visitenkarten?
- Sind Visitenkarten Werbekosten?
- Das richtige Konto für Visitenkarten: Wie buche ich sie?
- Abgrenzung: Sonstiger Betriebsbedarf vs. Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Visitenkarten sind keine Repräsentationskosten
- Was sind Werbekosten überhaupt?
- Häufig gestellte Fragen zu Visitenkarten und Buchhaltung
- Fazit
Sind Visitenkarten Werbekosten?
Die klare Antwort lautet: Ja. Für Unternehmer sind die Aufwendungen für Visitenkarten in der Regel Betriebsausgaben. Sie fallen unter die Kategorie der Werbekosten, da sie der Förderung der Betriebseinnahmen dienen. Ähnlich wie Zeitungsanzeigen, Briefpapier oder bestimmte Werbegeschenke, die keinen hohen Wert für den Empfänger haben, aber zur Bekanntmachung des Unternehmens oder der Kontaktaufnahme beitragen, erfüllen Visitenkarten eine werbliche Funktion. Sie erleichtern potenziellen Kunden oder Geschäftspartnern die Kontaktaufnahme und tragen somit zur Geschäftsanbahnung bei. Im Gegensatz zu Privatpersonen, bei denen die Kosten für Visitenkarten meist nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung sind (es sei denn, sie werden spezifisch für eine Bewerbung benötigt und können dann Werbungskosten darstellen), haben die Aufwendungen bei Unternehmern immer einen betrieblichen Anlass und sind daher abzugsfähig.

Das richtige Konto für Visitenkarten: Wie buche ich sie?
Die korrekte Kontierung von Visitenkarten kann, wie bei vielen anderen betrieblichen Aufwendungen, Fragen aufwerfen. Die Herausforderung liegt oft darin, das passende Konto im jeweiligen Kontenrahmen (wie SKR 03 oder SKR 04) zu finden. Die Aufwendungen für Visitenkarten gehören typischerweise nicht zu den klassischen Büromaterialien wie Stifte oder Papier für den Drucker. Sie sind auch keine Repräsentationskosten im engeren Sinne.
In der Buchhaltung werden die Kosten für Visitenkarten meist auf dem Konto "Sonstiger Betriebsbedarf" gebucht. Dieses Konto dient als eine Art Sammelkonto für diverse Aufwendungen, die sich nicht eindeutig anderen spezifischen Konten zuordnen lassen. Es ist ein allgemeiner Begriff, dem eine Vielzahl unterschiedlicher Ausgaben zugeordnet werden kann.
Kontenbezeichnungen im Überblick:
Für die Buchung von Visitenkarten sind folgende Konten relevant:
| Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Bilanz/GuV |
|---|---|---|---|
| Sonstiger Betriebsbedarf | 4980 | 6850 | Sonstige betriebliche Aufwendungen (GuV) |
| Abziehbare Vorsteuer | 1576 | 1406 | Sonstige Vermögensgegenstände (Bilanz) |
| Bank/Kasse | 1000/1200 | 1600/1800 | Kassenbestand/Guthaben bei Kreditinstituten (Bilanz) |
Der typische Buchungssatz beim Kauf von Visitenkarten auf Rechnung oder per Banküberweisung lautet demnach:
Sonstiger Betriebsbedarf + Abziehbare Vorsteuer an Bank/Kasse
Praxis-Beispiel (Angelehnt an die Kontierung des Betriebsbedarfs):
Angenommen, Sie kaufen Visitenkarten für Ihr Unternehmen im Wert von 200 EUR zuzüglich 38 EUR Umsatzsteuer (19 %). Da es sich um einen Gegenstand handelt, der nicht eindeutig Bürobedarf oder anderen spezifischen Konten zuzuordnen ist, verwenden Sie das Konto "Sonstiger Betriebsbedarf".
Der Buchungsvorschlag (vereinfacht) wäre:
| Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
| 4980/6850 | Sonstiger Betriebsbedarf | 200 EUR | 1200/1800 | Bank | 238 EUR |
| 1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 38 EUR |
Für Anwender von DATEV kann die Buchung vereinfacht werden, indem der Vorsteuerschlüssel "90" verwendet wird. Dieser Schlüssel spricht automatisch das korrekte Vorsteuerkonto an:
| Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
| 904980/906850 | Sonstiger Betriebsbedarf | 238 EUR | 1200/1800 | Bank | 238 EUR |
Hierbei ist zu beachten, dass bei Verwendung des Vorsteuerschlüssels der Bruttobetrag auf dem Aufwandskonto erfasst wird und die Vorsteuer separat gebucht wird.

Abgrenzung: Sonstiger Betriebsbedarf vs. Sonstige betriebliche Aufwendungen
Die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 bieten jeweils zwei "Sammelkonten" für Aufwendungen, die sich schwer zuordnen lassen: "Sonstiger Betriebsbedarf" (SKR 03: 4980, SKR 04: 6850) und "Sonstige betriebliche Aufwendungen" (SKR 03: 4900, SKR 04: 6300).
Während der Sonstige Betriebsbedarf typischerweise für den Einkauf von Gegenständen und Materialien verwendet wird, die nicht unter klassische Kategorien wie Bürobedarf, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe fallen (Beispiele aus der Praxis sind Visitenkarten, Firmenschilder, Putzbedarf oder Zubehörteile wie Akkus), wird das Konto Sonstige betriebliche Aufwendungen eher für betriebliche Dienstleistungen genutzt, die keinem anderen Konto zugeordnet werden können (wie beispielsweise der Anteil der Kosten für den Unternehmer bei einem Betriebsausflug).
Obwohl es keine absolut starre, verbindliche Regelung gibt, wie genau diese Aufwendungen aufzuteilen sind und Sie eine gewisse Freiheit bei der Kontenwahl haben, hat sich die Zuordnung von physischen Gegenständen wie Visitenkarten zum "Sonstigen Betriebsbedarf" etabliert. Aufwendungen für Dienstleistungen sollten hingegen eher auf das Konto "Sonstige betriebliche Aufwendungen" gebucht werden.
Vergleich der Sammelkonten:
| Merkmal | Sonstiger Betriebsbedarf | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
|---|---|---|
| Typische Buchungen | Physische Gegenstände, Materialien (z.B. Visitenkarten, Firmenschilder, Putzbedarf) | Dienstleistungen (z.B. Unternehmeranteil Betriebsausflug) |
| SKR 03 Konto | 4980 | 4900 |
| SKR 04 Konto | 6850 | 6300 |
| Prüfungsfokus Finanzamt | Wird oft vom Betriebsprüfer kontrolliert | Weniger oft spezifisch genannt, eher allgemeine betriebliche Aufwendungen |
Das Konto "Sonstiger Betriebsbedarf" kann für eine Vielzahl unterschiedlicher Kosten verwendet werden, was dazu führt, dass dem Finanzamt aus der Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Überschussrechnung nicht direkt ersichtlich ist, welche spezifischen Aufwendungen sich dahinter verbergen. Genau aus diesem Grund wird dieses Konto bei einer Betriebsprüfung regelmäßig genauer unter die Lupe genommen. Es ist daher unerlässlich, nur solche Aufwendungen auf diesem Konto zu buchen, bei denen eine klare Zuordnung zum Betrieb gegeben ist. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Betriebsprüfer die betriebliche Verwendung anzweifeln könnte, sollten Sie nicht auf die Buchung als Betriebsbedarf verzichten, sofern die Ausgabe tatsächlich betrieblich veranlasst war. Im Zweifel sollten Sie stets die für Sie günstigere Lösung wählen und die entsprechenden Belege sorgfältig aufbewahren.
Visitenkarten sind keine Repräsentationskosten
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Einordnung von Visitenkarten als Repräsentationskosten. Repräsentationskosten entstehen typischerweise im Rahmen der Bewirtung oder der Pflege von Geschäftsbeziehungen auf einer eher persönlichen Ebene (z.B. Geschenke über einem bestimmten Wert). Visitenkarten hingegen dienen primär der praktischen Kontaktaufnahme und -erleichterung. Sie sind ein grundlegendes Werkzeug zur Übermittlung wichtiger Kontaktdaten und zur schnellen Identifikation im geschäftlichen Umfeld. Ihre Funktion ist primär informativ und werblich, nicht repräsentativ im Sinne einer aufwendigen Darstellung oder Pflege von Geschäftsbeziehungen durch besondere Aufmerksamkeiten. Daher sind die Aufwendungen für Visitenkarten voll als Betriebsausgabe abzugsfähig und unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen, die oft für Repräsentationskosten gelten.

Was sind Werbekosten überhaupt?
Um die Einordnung von Visitenkarten besser zu verstehen, ist es hilfreich, den Begriff der Werbekosten im weiteren Sinne zu betrachten. Werbekosten sind im Rechnungswesen eine Form der Betriebsausgabe, die sämtliche Aufwendungen umfasst, die zur Werbung für das Unternehmen, seine Waren oder Dienstleistungen dienen. Dazu gehören nicht nur die direkten Kosten für die Schaltung von Anzeigen oder den Druck von Werbematerialien, sondern auch Nebenkosten, die mit der Planung und Herstellung von Werbung verbunden sind. Beispiele sind:
- Zeitungsanzeigen
- Briefpapier mit Firmenlogo
- Visitenkarten
- Werbegeschenke (Streuwerbeartikel von geringem Wert)
- Kosten für Online-Marketing (Website, Social Media Werbung etc.)
- Gehälter für Mitarbeiter in der Werbeabteilung
- Miet- und Stromkosten für Räumlichkeiten, die direkt der Werbung dienen (z.B. Leuchtreklame, angemietete Werbeflächen)
- Kosten für die Anschaffung und Personalisierung von Werbemitteln
- Ausgaben für Newsletter
Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer in Deutschland ist grundsätzlich berechtigt, seine Werbekosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Diese Kosten werden auf der Sollseite in der Buchhaltung erfasst und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Die Umsatzsteuer, die auf diese Werbekosten entfällt (die sogenannte Vorsteuer), kann vom Unternehmer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung vom Finanzamt zurückgefordert oder mit der eigenen Umsatzsteuerzahllast verrechnet werden. Die lückenlose Auflistung und Belegung aller Werbeausgaben mittels Rechnungen ist dabei unerlässlich, um sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.
Werbekosten gelten als normale Betriebsausgaben und werden entsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmen-Überschussrechnung behandelt. Die Verrechnung der angefallenen Vorsteuer erfolgt typischerweise monatlich oder quartalsweise im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung. Für den Unternehmer bedeutet die Geltendmachung der Werbekosten eine Senkung seiner Steuerlast, weshalb die sorgfältige Aufbewahrung aller Belege und die korrekte Buchung von großer Bedeutung sind.
Häufig gestellte Fragen zu Visitenkarten und Buchhaltung
Hier beantworten wir einige gängige Fragen zum Thema:
Sind die Kosten für Visitenkarten steuerlich absetzbar?
Ja, für Unternehmer sind die Kosten für Visitenkarten voll als Betriebsausgabe absetzbar. Sie gelten als Werbekosten.
Auf welches Konto buche ich Visitenkarten?
Typischerweise werden die Kosten für Visitenkarten auf dem Konto "Sonstiger Betriebsbedarf" (SKR 03: 4980, SKR 04: 6850) gebucht.

Gelten Visitenkarten als Repräsentationskosten?
Nein, Visitenkarten gelten nicht als Repräsentationskosten. Sie dienen der Kontaktinformation und -anbahnung und fallen unter die Werbekosten.
Muss ich die Belege für Visitenkarten aufbewahren?
Ja, wie für alle Betriebsausgaben müssen Sie die Rechnungen und Belege für den Kauf von Visitenkarten sorgfältig aufbewahren, um die Ausgaben und den Vorsteuerabzug im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen zu können.
Was ist der Unterschied zwischen Sonstiger Betriebsbedarf und Sonstige betriebliche Aufwendungen?
Das Konto "Sonstiger Betriebsbedarf" wird meist für physische Gegenstände und Materialien verwendet, die nicht eindeutig anderen Konten zuzuordnen sind (wie Visitenkarten). Das Konto "Sonstige betriebliche Aufwendungen" wird eher für betriebliche Dienstleistungen genutzt, die keiner spezifischen Kategorie angehören.
Fazit
Visitenkarten sind ein essenzielles Werkzeug im Geschäftsleben und ihre Kosten sind für Unternehmer klar definierte Werbekosten und somit voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Die korrekte Buchung erfolgt in der Regel auf dem Konto "Sonstiger Betriebsbedarf". Auch wenn dieses Konto bei Betriebsprüfungen genauer betrachtet werden kann, sollten Sie berechtigte betriebliche Ausgaben stets buchen und die entsprechenden Belege sorgfältig aufbewahren. Durch die korrekte Kontierung und Dokumentation stellen Sie sicher, dass Sie die steuerlichen Vorteile voll nutzen können und für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes oder im Rahmen einer Betriebsprüfung gut vorbereitet sind.
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